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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.06.2021 – 2 B 71/21.NC

Az.: 2 B 71/21.NC

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt: gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch die Rektorin diese vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Humanmedizin, 5. FS, WS 2020/21; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 23. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2021 - 15 L 832/20.NC - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen Semester (5. Fachsemester), hilfsweise in einem niedrigeren Semester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 vorgesehene Auffüllgrenze von 303 Studienplätzen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2020/2021) keinen Bedenken begegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 303 Studenten (laut Belegungsliste für das 1. und 2. Klinische Semester). Es sei nicht ersichtlich, dass über die ermittelte Kapazität hinaus außerkapazitäre Studienplätze vorhanden seien. Die hilfsweise begehrte vorläufige innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil die Antragstellerin einen Anspruch auf Berücksichtigung im innerkapazitären Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht habe; ihr Antrag vom 9. Oktober 2020 sei nicht fristgerecht gestellt worden. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Stichtag für die Erhebung der tatsächlichen Belegung sei nicht der 16. Oktober, sondern der 9. November 2020; bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Exmatrikulationen seien zu berücksichtigen. Innerkapazitär freigebliebene Plätze seien unter den gerichtlichen Antragstellern zu vergeben. Die Berechnung der Ausbildungskapazität an den außeruniversitären Krankenanstalten sei nicht plausibel gemacht worden, die Kapazitätsberechnung enthalte auf S. 14 nur rudimentäre Angaben. Die Verträge mit den Lehrkrankenhäusern seien vorzulegen. Die Ermittlung der tagesbelegten Betten sei unklar. Es seien auch die nur tagsüber belegten Betten mitzuzählen. Fraglich sei, ob gesunde Neugeborene

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3 mitgezählt worden seien. Die Angaben zur Anzahl der poliklinischen Neueingänge (S. 14 der Kapazitätsberechnung) seien nicht nachvollziehbar. Zu bemängeln sei, dass auf die Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenhäuser kein Zuschlag von 50 % für die poliklinischen Neuzugänge gemacht worden sein. Denn die hohe Zahl der poliklinischen Neuzugänge gebe dies her. Hierzu werde auf die Berechnung in der Antragsschrift sowie auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG, des Bayerischen VGH und des VG Düsseldorf verwiesen. Gerügt werde, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet werde. Im einstweiligen Anordnungsverfahren habe eine umfassende Aufklärung der universitären Ausbildungskapazität durch die Gerichte zu erfolgen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf Nachfrage des Senats vom 11. Juni 2021 hat sie mit Schreiben vom 14. Juni 2021 ergänzende Auskünfte erteilt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 303 Studenten im gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2020/2021 zu berücksichtigenden 1. und 2. Klinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende Fachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September 2014 - NC 2 B 137/14 - sowie vom 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Im 1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 16. Oktober 2020 - 302 Studenten immatrikuliert; ein Beurlaubter (in der Liste mit entsprechendem Status bezeichnet) blieb zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der maßgebliche Belegungsstand 1; in diesen wurden 30 Beurlaubte zutreffend nicht einbezogen. Damit entspricht der Belegungsstand der festgesetzten Auffüllgrenze von 303 Studienplätzen. Gegen den Stichtag 16. Oktober 2020 sind auch nach dem Beschwerdevorbringen rechtliche Einwände nicht ersichtlich. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der

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4 Antragsgegnerin war Vorlesungsbeginn für Studierende der höheren Fachsemester in den Staatsexamensstudiengängen der medizinischen Fakultät der 12. Oktober 2020 (vgl. den vorgelegten Ausdruck der Homepage der Antragsgegnerin zum Studienjahresablauf). Der Stichtag lag damit vier Tage nach Vorlesungsbeginn, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsbeschl. v. 2. August 2010 - NC 2 B 350/09 -, juris Rn. 11 und v. 8. Juli 2013 - 2 B 333/13 -, juris Rn. 16; ebenso OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 3 Nc 50/12 -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 8. Oktober 2012 - 3 NB 233/11 -, juris Rn. 4). 2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Ermittlung des außeruniversitären Lehrangebots nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO führen nicht zum Erfolg. Art und Ausmaß der Beteiligung des Herzzentrums Dresden (HZD) als einzigem außeruniversitären Lehrkrankenhaus werden durch die Tabelle „Leistungsdaten außeruniversitärer Krankenanstalten“ (Bl. 14 unten der Kapazitätsberechnung) wiedergegeben. Diese weist für die einzelnen Fächer, in denen außeruniversitäre Lehre stattfindet, unter Angabe der konkret beteiligten Abteilung des Herzzentrums (vgl. zur Bedeutung der verwendeten Abkürzungen die Auskunft der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2021) den jeweiligen Anteil aus, den diese absolut in Lehrveranstaltungsstunden im jeweiligen Fach erbringt. Weiterhin ergeben sich aus der Tabelle anhand Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation für den Unterricht am Krankenbett die jeweiligen Curricularanteile, die auf die außeruniversitäre Lehre entfallen (in der Summe 1,0601). Die außeruniversitären Lehrleistungen führen zu 15,29 zusätzlichen Studienplätzen, um die sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität von ursprünglich 288,06 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auf dann 303,35 Plätze erhöht (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 17 KapVO, Rn. 10). 3. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO wurde die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zutreffend erfasst (vgl. die Darstellung - abzüglich der Abteilung MKG - auf Blatt 14 der Kapazitätsberechnung). Auch wurden sämtliche Neugeborene mitgerechnet, wie sich aus Blatt 14, Leistungsdaten der Krankenversorgung UKD, erste Tabelle, Fußnote 1 Satz 3 der Kapazitätsberechnung ergibt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine Verpflichtung zu einer differenzierten Ausweisung nach Fachabteilungen. Die maßgebliche Rechtsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht lediglich von den „tagesbelegten Betten des Klinikums“. Zweifel an der Richtigkeit der - im Vergleich

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5 mit den Vorjahren gestiegenen - Anzahl sind für den Senat nicht ersichtlich. Für eine gesonderte Ausweisung der Anzahl der nur tagsüber belegten Betten bestand kein Anlass, weil diese bei der Betrachtung außen vor bleiben. Die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung begegnet keinen Bedenken. Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. April 2019 - 13 C 19/19 -, juris Rn. 13 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 7 CE 18.10011 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urt. v. 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 3 M 273/20 -, juris Rn. 3; a. A. allein OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 19 und v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 20 ff.) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris). Gegen die Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber behandelten Patienten als poliklinische Neuzugänge bestehen keine Einwände. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, ergibt die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und poliklinischen Neuzugängen andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC -, juris Rn. 11 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 -, juris Rn. 11).

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6 Soweit die Beschwerde zur Unterstützung ihrer Auffassung ohne nähere Erläuterung auf die Verfahrensweise im Modellstudiengang der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) abstellt, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Die dortige Handhabung folgt den gesonderten Bestimmungen der niedersächsischen Kapazitätsverordnung, die neue Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang enthält. Für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 der sächsischen Kapazitätsverordnung ist sie ohne Relevanz. 4. Die Ermittlung der poliklinischen Neueingänge (vgl. Bl. 14 zweite Tabelle der Kapazitätsberechnung) begegnet keinen Bedenken; die Beschwerde legt selbst nicht dar, weshalb die Aufstellung nach Kliniken/Instituten nicht nachvollziehbar sein sollte. 5. Es besteht kein Anlass, die Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenhäuser im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO um einen Zuschlag von 50 % für die poliklinischen Neueingänge zu erhöhen. Der Senat hat zur Ermittlung der „entsprechenden“ Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO mit Beschluss vom 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC - a. a. O. Rn. 15 ausgeführt: „Für eine Einbeziehung der tagesbelegten Betten der Lehrkrankenhäuser, wie sie der Antragsteller offenbar für geboten hält, bietet § 17 KapVO keine Handhabe. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung sind ausdrücklich „15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen“. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß oder auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapVO. Die „entsprechende“ Erhöhung ist gemäß dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 (beruhend auf der Vorlage vom 29. November 1978) die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums, d. h. der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO festgestellten Zahl, um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit klinisch- praktische Medizin (vgl. Bahro/Berlin, a. a. O. § 17 KapVO, Rn. 10). Für eine Einbeziehung der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der Lehrkrankenhäuser ist demzufolge kein Raum; für eine Beiziehung der Vereinbarungen mit den Lehrkrankenhäusern bestand aus diesem Grund kein Anlass.“ An diesen Ausführungen wird festgehalten. Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist aus diesen Erwägungen abzulehnen (vgl. zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris Rn. 21).

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7 6. Soweit die Beschwerde rügt, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet wird, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KapVO ermittelte patientenbezogene Kapazität nicht durch einen Schwundausgleich zu erhöhen. Dies widerspräche der Regelungssystematik des § 17 KapVO: Hiernach ist lediglich bei der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten personellen Kapazität eine Schwundquote zu berücksichtigen, wie § 17 Abs. 2 KapVO klarstellt: Dort heißt es: „das (Ergebnis) des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3“. Hingegen wird die patientenbezogene Kapazität als „Berechnungsergebnis nach Absatz 1“ bezeichnet, ohne Hinweis auf die Überprüfungstatbestände des § 14 KapVO, zu denen mit § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO, den § 16 KapVO aufgreift, die Berücksichtigung von in höheren Semestern entstehendem Schwund gehört. Die Nichtberücksichtigung einer Schwundquote bei der patientenbezogenen Kapazität entspricht der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führen. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Austauschbarkeit der Lehre liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. September 2008 - 9 S 2079/08 -, juris Rn. 3 m. w. N.; ebenso bereits für die ausstattungsbezogene Kapazität im Studiengang Zahnmedizin Senatsbeschl. v. 15. April 2013 - NC 2 B 27/13 -, juris Rn. 6 ff., Rn. 9 m. w. N.). Entsprechendes gilt für den patientenbezogenen Engpass, da eine beliebige Umverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 NB 17/19 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Hamburg (vgl. Beschl. v. 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 23) ist deshalb abzulehnen. 7. Die allgemeinen Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Ausbildungskapazität im einstweiligen Anordnungsverfahren legen keinen Bezug zum konkreten Verfahren dar und bedürfen daher keiner Erörterung. 16 17

8 Soweit die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge auf innerkapazitäre oder außerkapazitäre Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester mit der Beschwerde aufrecht erhalten werden, bleiben sie ohne Erfolg. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 4 f.), mit der sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 314/15.NC -, a. a. O. Rn. 18 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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