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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.06.2021 – 2 B 73/21.NC

Az.: 2 B 73/21.NC

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch die Rektorin diese vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Humanmedizin, 5. FS; WS 2020/21; Antrag nach §123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 23. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2021 - 15 L 747/20.NC - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/ 2021 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 vorgesehene Auffüllgrenze von 303 Studienplätzen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2020/2021) keinen Bedenken begegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 303 Studenten (laut Belegungsliste für das 1. und 2. Klinische Semester). Es sei nicht ersichtlich, dass über die ermittelte Kapazität hinaus außerkapazitäre Studienplätze vorhanden seien. Die hilfsweise begehrte vorläufige innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Berücksichtigung im innerkapazitären Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht habe; sein Antrag vom 9. Oktober 2020 sei nicht fristgerecht gestellt worden. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Kapazitätsberechnung habe bei der personellen Kapazität Ungereimtheiten enthalten; es seien zwei verschiedene Fassungen mit abweichenden Zahlen vorgelegt worden. Eine in der Belegungsliste im 2. Klinischen Semester geführte Studierende finde sich bereits in der Belegungsliste zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Klinischen Semester. Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten sei nicht nachvollziehbar; unklar sei, ob der Abzug der Betten der MKG korrekt erfolgt sei. Auch sei der Rückgang der poliklinischen Neuzugänge nicht plausibel dargelegt. Gerügt werde schließlich, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet werde.

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3 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 303 Studenten im gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2020/2021 zu berücksichtigenden 1. und 2. Klinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende Fachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September 2014 - NC 2 B 137/14 - sowie vom 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Im 1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 16. Oktober 2020 - 302 Studenten immatrikuliert; ein Beurlaubter (in der Liste mit entsprechendem Status bezeichnet) blieb zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der maßgebliche Belegungsstand 1, nämlich die Studierende mit der Matrikelnummer 4662767; gegen ihre Einbeziehung bestehen keine Bedenken. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, befand sich die Studierende im Wintersemester 2019/2020 im 1. Klinischen Semester und war anschließend ein Semester beurlaubt, so dass das Wintersemester 2020/2021 ihr 2. Klinisches Semester ist. Zudem wurden im 2. Klinischen Semester 30 Beurlaubte zutreffend nicht einbezogen. Damit entspricht der Belegungsstand der festgesetzten Auffüllgrenze von 303 Studienplätzen. 2. Zu der von der Beschwerde gerügten Vorlage von zwei verschiedenen Fassungen der Berechnung der personellen Kapazität der Klinik hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erläutert, dass erstinstanzlich in der Anlage AG 1 versehentlich eine falsche Datei mit übermittelt worden sei, und klargestellt, dass sich die maßgebliche Berechnung ohnehin in der eingestellten Anlage AG 3 befinde, auf deren Basis der gesamte Prozessvortrag der Antragsgegnerin erfolgt sei (so bereits der erstinstanzliche Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2020, S. 4 oben und Mitte). Von dieser Berechnung durfte auch das Verwaltungsgericht ausgehen (die vorgelegte Generalakte enthält in Anlage AG 3 die korrekte Fassung). Zudem würde sich eine Unstimmigkeit bei der Berechnung der personellen Kapazität nicht auswirken,

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4 weil die Zulassungszahl regelmäßig - so auch hier - durch die niedrigere patientenbezogene Kapazität bestimmt wird. 3. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO wurde die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (einschließlich Privatpatienten) zutreffend erfasst (vgl. die Darstellung auf Blatt 14 der Kapazitätsberechnung). Ausweislich der dort abgedruckten Tabelle „Leistungsdaten in der Krankenversorgung UKD“ betrug die Gesamtzahl der Belegungstage vollstationär in 2019 insgesamt 460.259, die Zahl der Belegungstage in der MKG 7.992 und die Gesamtzahl der Belegungstage vollstationär ohne MKG damit 452.267, woraus sich die Anzahl der tagesbelegten Betten von 1.239,1 errechnet. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung nochmals dargelegt, dass - wie sich bereits aus der Tabelle ergibt - in der erstgenannten Gesamtzahl vollstationär auch die Belegungstage der MKG enthalten sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine Verpflichtung zu einer differenzierteren Ausweisung nach einzelnen Kliniken/Instituten: Die maßgebliche Rechtsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht lediglich von den „tagesbelegten Betten des Klinikums“. Zweifel an der Richtigkeit der - im Vergleich mit den Vorjahren gestiegenen - Anzahl sind für den Senat nicht ersichtlich. Für eine Einbeziehung der Betten der MKG besteht kein Anlass, weil die dort aufgenommenen Patienten nicht für Studierende des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehen. 4. Die Ermittlung der poliklinischen Neueingänge (vgl. Bl. 14 zweite Tabelle der Kapazitätsberechnung) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Soweit die Beschwerde Aufklärungsbedarf hinsichtlich der in 2019 signifikant gestiegenen Fallzahl in der MKG sieht, besteht hierfür kein Anlass, weil es für die Ermittlung der Anzahl der Studienplätze hierauf nicht ankommt. Wegen der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO ist die Erhöhung der Studienplätze um die Zahl 1 je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr begrenzt auf maximal 50 % der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapVO ermittelten Anzahl (hier 192,06 : 2 = 96,03). Hiervon ausgehend wäre die Anzahl der poliklinischen Neuzugänge vorliegend erst kapazitätsrelevant, wenn sie unter 96.000 fallen würde. 5. Soweit die Beschwerde rügt, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet wird, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KapVO ermittelte patientenbezogene Kapazität nicht durch einen Schwundausgleich zu erhöhen. Dies

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5 widerspräche der Regelungssystematik des § 17 KapVO: Hiernach ist lediglich bei der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten personellen Kapazität eine Schwundquote zu berücksichtigen, wie § 17 Abs. 2 KapVO klarstellt: Dort heißt es: „das (Ergebnis) des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3“. Hingegen wird die patientenbezogene Kapazität als „Berechnungsergebnis nach Absatz 1“ bezeichnet, ohne Hinweis auf die Überprüfungstatbestände des § 14 KapVO, zu denen mit § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO, den § 16 KapVO aufgreift, die Berücksichtigung von in höheren Semestern entstehendem Schwund gehört. Die Nichtberücksichtigung einer Schwundquote bei der patientenbezogenen Kapazität entspricht der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führen. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Austauschbarkeit der Lehre liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. September 2008 - 9 S 2079/08 -, juris Rn. 3 m. w. N.; ebenso bereits für die ausstattungsbezogene Kapazität im Studiengang Zahnmedizin Senatsbeschl. v. 15. April 2013 - NC 2 B 27/13 -, juris Rn. 6 ff., Rn. 9 m. w. N.; für den Studiengang Humanmedizin - mangels Entscheidungserheblichkeit - offengelassen: Senatsbeschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris Rn. 21). Entsprechendes gilt für den patientenbezogenen Engpass, da eine beliebige Umverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 NB 17/19 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Hamburg (vgl. Beschl. v. 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 23) ist deshalb abzulehnen. Soweit der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag auf innerkapazitäre Zulassung mit der Beschwerde aufrecht erhalten wird, bleibt er ohne Erfolg. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 3 f.), mit der sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 314/15.NC -, a. a. O. Rn. 18 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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