Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.06.2021 – 3 B 14/21
Az.: 3 B 14/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 29. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Januar 2021 - 3 L 470/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdefahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen venezolanischen Staatsbürger. Er reiste erstmals 2016 ein und absolvierte einen Sprachkurs in B., für den ihm eine Auf- enthaltserlaubnis erteilt worden war. Nach Ausreise und erneuter Einreise im Jahr 2018 erhielt er von der Stadt Halle 2018 eine bis 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 AufenthG a. F. (jetzt: § 16b Auf- enthG). 2018 wurde der Antragsteller in B. mit 17,88 Gramm Cannabis angetroffen und sodann vom Amtsgericht Halle mit Strafbefehl vom 31. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Nachdem sich der Antragsteller zum Wintersemester 2019/2020 in L. immatrikuliert hatte, lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Ver- längerung der Aufenthaltserlaubnis unter Bezugnahme auf seine Verurteilung und ein deshalb bestehendes Ausweisungsinteresse ab. Zugleich forderte es ihn zur Ausreise auf und drohte ihm seine Abschiebung an. 1 2 3 4
3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschie- benden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2020 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe offensichtlich kein Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu. Die Antragsgegnerin habe die Versa- gung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Recht damit begründet, dass der Ausschlussgrund des Vorliegens eines Ausweisungsgrunds gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingreife. Ein Ausweisungsinteresse wiege nach dem hier einschlägigen § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Da die Verur- teilung des Antragstellers als Heranwachsenden wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln zu 60 Tagessätzen als nicht geringfügig zu betrachten sei, bestehe ein gesetzlich typisiertes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses komme es nicht da- rauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könne. Vielmehr reiche es aus, dass ein Ausweisungsinteresse nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliege. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolge erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliege. Aber auch die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände begründe nicht unmittelbar ein Ausweisungsinteresse. Dieses bestehe nur, wenn von dem Be- troffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgehe, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten an- dere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen. Dies müsse hier im Hinblick auf die Art des Delikts, eines Betäubungsmittel- vergehens, angenommen werden. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei auch noch hinreichend aktuell. Auch allein generalpräventiver Gründe könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausweisungsinteresse be- gründen. Schließlich seien keine besonderen atypischen Umstände für einen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 AufenthG abweichenden Ausnahmefall gegeben. Eine Abweichung vom Regelfall werde vom Antragsteller nicht dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Belange entsprächen dem Regelfall des sich zum Studium in Deutschland aufhaltenden Aus- länders. Die einzige - allerdings nicht zu seinen Gunsten sprechende - Abweichung vom Regelfall liege in der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts bereits kurze Zeit nach der Einreise. Soweit er ausführe, er habe gemeinsam mit vier weiteren Personen 17 Gramm Cannabis zum Eigenverbrauch besessen, lasse sich dies der Strafakte nicht 5 6
4 entnehmen. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen und des Strafbefehls sei der Besitz allein dem Antragsteller zugeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung und die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots unterlägen keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufe, in der dieses die Annahme generalpräventiver Gründe ausreichen lasse, um ein Ausweisungsinteresse zu begründen, gingen die ent- sprechenden Ausführungen fehl. Es fehle an der notwendigen Auseinandersetzung mit allen Umständen des Einzelfalls. Dies gelte umso mehr, als gegen den Antragsteller eine Jugendstrafe verhängt worden sei. Die Jugendstrafe verfolge explizit andere Zwe- cke als das Erwachsenenstrafrecht und schließe damit generalpräventive Erwägungen aus. Vorliegend werde „ein Ausweisungsinteresse aufgrund generalpräventiver Gründe lediglich auf Grundlage der Möglichkeit der Heranziehung generalpräventiver Gründe angenommen.“ Dies sei rechtsfehlerhaft. Die verhängte Jungendstrafe stelle keine Grundlage zur Begründung eines Ausweisungsinteresses dar. Im Hinblick auf einen Besitz des Betäubungsmittels zum Eigenkonsum könne gegenüber dem Antrag- steller nicht zu seinen Lasten gewertet werden, dass er die gegen ihn verhängte Strafe akzeptiert habe. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG seien nicht er- füllt, da es sich bei dem Delikt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um einen vereinzelten, geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gehandelt habe. Diese Erwägungen ergäben auch, dass kein Ausweisungsinteresse gegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit angenommen werden könne, dass das Fehlen einer ausländerrechtlichen Reaktion hier dazu führen könne, dass Ausländer nicht von weiteren Straftaten abgehalten werden könnten. Dies erschließe sich auch nicht durch den Hinweis auf die Art des Delikts. Auch fehle eine Begründung, inwieweit eine aktu- elle Gefahr gegeben sein solle. Es sei nicht begründet worden, wie durch die bereits vollstreckte Geldstrafe noch von einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die reine Anwesenheit des Ausländers ausgegangen werden solle. Hiervon aus- gehend sei die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgen- dem: 7 8 9
5 1. Zweifel an dem Bestehen eines Ausweisungsinteresses gegenüber dem Antragstel- ler lassen sich aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 9; zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vor- sätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, a. a. O. Rn. 10, sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 80). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Aus- nahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Ein- stellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn be- sondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. No- vember 2004 - 1 C 23.03 -, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neurege- lung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 Auf- enthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist jedoch auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht keine Veranlas- sung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit Blick auf etwaige 10 11 12 13
6 Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG be- nannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist inzwischen die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2016 ( - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) nicht teilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 10 C 17.1434 -, juris Rn. 8) und der sich beschließende Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn. 10). Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der Vorschrift - in kei- nem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Vo- raussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes Ausweisungsinteresse. Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Auswei- sungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet wor- den. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Innerhalb des Katalogs der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 AufenthG kommt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat einen nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darin gesehen, dass der Antragsteller zu einer Jugendstrafe von 60 Tagessätzen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Diese Ausführungen hält der Senat für zutreffend. Die Verurteilung zu 60 Tagessätzen liegt doppelt so hoch wie die vorgenannte Geringfügigkeitsgrenze von 30 Tagessätzen. Im Weiteren verkennt die Beschwerde, dass es hier nicht auf die Frage ankommt, ob mit einer Jugendstrafe auch generalpräventive Zwecke verfolgt werden können. Maß- geblich ist vielmehr, ob ein Ausweisungsinteresse auch allein mit generalpräventiven Gründen begründet werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.) zutreffend bejaht. Auf die Strafzwecke einer Jugendstrafe kommt es insoweit nicht an. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend begründet, weshalb von einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers eine Gefahr ausgeht. Inso- weit hat es darauf abgestellt, dass ein Betäubungsmitteldelikt durch den Antragsteller verwirklicht wurde und deshalb im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen 14 15
7 Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden könnten, vergleichbare Delikte zu begehen. Weshalb diese Überzeugung un- zutreffend sein könnte, wird aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Die Tat ist im Jahr 2019 begangen worden, so dass auch derzeit noch eine hinreichende Ak- tualität der Tat für eine nachvollziehbare ausländerrechtliche Reaktion in Gestalt der Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen der Behauptung des Antragstellers gegeben ist. Besondere Umstände des Einzelfalls sind auch unter Be- rücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch mit seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass er entgegen den Aus- führungen des Verwaltungsgerichts das Cannabis nicht allein, sondern gemeinsam mit vier anderen Personen besessen habe. Aus seinem Hinweis darauf, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass er den Strafvorwurf und die Strafe akzeptiert habe, folgt dies offensichtlich nicht. Im Übrigen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Beschwerdevor- bringen nicht in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkata- logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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