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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.07.2021 – 6 A 295/18.A

Az.: 6 A 295/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Januar 2018 - 1 K 5621/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall 1 2 3

3 klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18). Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass er vom Verwaltungsgericht daran gehindert wurde, seine Verfolgungsgründe oder Tatsachen vorzubringen, die eine Rückkehrgefährdung begründen, oder rechtliche Ausführungen zu machen und es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger mit der Gehörsrüge gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das sein Vorbringen zu einer individuellen Verfolgung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 nach § 77 Abs. 2 AsylG als nicht glaubhaft gewürdigt hat und ihm deswegen die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes versagt hat. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht sei aus Gründen des rechtlichen Gehörs gehindert gewesen, sich die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamts gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen zu machen, da seine Befragung in der Anhörung vor dem Bundesamt in russischer und nicht in seiner Heimatsprache, der tschetschenischen Sprache, geführt worden sei, dringt er mit seiner Verfahrensrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angegebenen Gründe für seine Flucht aus Tschetschenien als nicht glaubhaft bewertet und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 nach § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Damit hat sich das Verwaltungsgericht die Feststellung des Bundesamts zu eigen gemacht, dass der Kläger in seinem Heimatland keiner Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt gewesen ist. Insbesondere sein Vortrag zum Kerngeschehen habe sich als stereotyp, detailarm und 4 5 6

4 nicht als wirklich erlebt dargestellt. Es beschränke sich auf einen bloßen Ablaufbericht. Es fehlten Ausführungen zu Gefühlen und Gedanken in den geschilderten Situationen, die die Schilderung von wirklich Erlebtem auszeichneten. Er habe behauptet, mehrmals verhört und gefoltert worden zu sein, ohne auf die Zweckmäßigkeit oder Gesprächsinhalte oder auf Verletzungen durch die angeblichen Folterungen einzugehen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger eine Amnestie erhalten habe und später trotzdem erneut verhört und gefoltert worden sein solle. Als der Kläger im Rahmen der Anhörung Gelegenheit erhalten habe, diese Widersprüche auf entsprechende Nachfrage aufzulösen, habe er keine plausible Erklärung liefern können. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass er mit seiner Familie erst im September 2015 aus der Russischen Föderation ausgereist sei, obwohl die Bedrohungen durch Verhöre nach seiner Rückkehr aus J............ im Jahr 2011 weitergegangen seien. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte spreche auch die Tatsache, dass die Ausreise der Familie des Klägers mit offiziellen Reisepapieren über einen offiziellen Grenzübergang gelungen sein solle. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass dies bei einer tatsächlichen Verfolgung des Klägers durch föderale oder russische Sicherheitskräfte gelungen wäre, zumal er angegeben habe, er sei sogar im länderübergreifenden System des föderalen Dienstes für Sicherheit registriert und sei deswegen bei Grenzübertritten auch schon vom FSB verhört worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Sicherheitskräfte ein Interesse an ihm bestehe. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Möglichkeit einer Ergänzung seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung sei weder vom Kläger noch von seinem Bevollmächtigten genutzt worden. Gegen diese Würdigung des Verwaltungsgerichts dringt der Kläger mit seiner Gehörsrüge nicht durch. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich berufungszulassungsrechtlich unbeachtlich. Denn solche Fehler betreffen nicht den mit der Verfahrensrüge allein der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und sind damit dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. September 2010 - 1 B 18.10 - juris Rn. 2). Auch die Grundsätze der Beweiswürdigung selbst sind in aller Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - juris Rn. 25). Ist die der Beweiswürdigung vorangehende Tatsachenfeststellung frei von Verfahrensfehlern erfolgt und ist insbesondere eine unzureichende Tatsachengrundlage nicht zugleich auch auf eine 7 8

5 Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuführen, bleibt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung eine Frage des materiellen Rechts. Auch ansonsten bezieht sich die Frage, ob das Tatsachengericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat, auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung und kann daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 10 B 10.12 - juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2000 - 2 BvR 941/99 - juris Rn. 1). Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger wünscht und erwartet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -, juris Rn. 42). Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargetan. Die Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Fluchtgründe als unglaubhaft beruht nicht auf Tatsachen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ermittelt wurden. Soweit der Kläger rügt, die Anhörung vor dem Bundesamt sei in russischer und damit in einer Sprache erfolgt, die er nur zu 70 % beherrsche, weswegen ihm nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, dringt er mit seiner Gehörsrüge nicht durch. Richtig ist, dass sein Verfahren vom Verwaltungsgericht im Termin vom 11. August 2017 vom Verfahren 1 K 109/17.A abgetrennt und dort nur noch über die Klage seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern entschieden worden ist, nachdem er für sich im dortigen Verfahren Verständigungsschwierigkeiten die russische Sprache betreffend geltend gemacht hatte. Dass die Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2016 unter Beteiligung eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt wurde und er in russischer Sprache belehrt wurde, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Kläger hätte nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich im Verfahren zu äußern. Denn das Verwaltungsgericht hat die mündliche Verhandlung im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren am 10. Januar 2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache durchgeführt. Der Kläger hatte folglich ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in seiner Heimatsprache vorzutragen und rechtlich Stellung zu nehmen. 9 10

6 Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Verwaltungsgericht sei es aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs verwehrt gewesen, sich die Feststellungen des Bundesamtes nach § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen zu machen, da die Anhörung vor dem Bundesamt in russischer und nicht in tschetschenischer Sprache durchgeführt worden sei. Es ist nach Aktenlage schon nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei der Anhörung Verständnisschwierigkeiten hatte. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung sowie des von ihm unterzeichneten Kontrollbogens hierzu hat der Kläger versichert, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und dass er auf die Rückübersetzung verzichte. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller wegen einer für ihn unverständlichen Belehrung im Bundesamtsverfahren gehindert gewesen sein könnte, alles vorzutragen, was aus seiner Sicht erforderlich ist. Denn er hat durch handschriftliche Unterzeichnung unter dem Belehrungsbogen am 19. Oktober 2015 versichert, die ihm in russischer Sprache ausgehändigte Belehrung verstanden zu haben. Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe dadurch seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit eingeräumt habe, seine Verfolgungsgeschichte durch entsprechende Nachfragen in tschetschenischer Sprache zu präzisieren. Insbesondere war das Verwaltungsgericht aus Gründen des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, dem Kläger auf entsprechende Aufforderungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Hinweise zu erteilen oder Nachfragen zur Fluchtgeschichte zu stellen. Zum einen war der Bescheid des Bundesamtes dem Kläger bekannt. Es war ihm also bekannt, dass und weshalb seine Fluchtgeschichte vom Bundesamt als nicht glaubhaft bewertet wurde. Somit musste er damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Bundesamtes folgen könnte und er gehalten ist, seine Verfolgungsgeschichte in der mündlichen Verhandlung zu präzisieren und Widersprüche auszuräumen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht 11 12 13

7 vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweispflicht dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). Im Übrigen hätte es dem Bevollmächtigten des Klägers freigestanden, dem Kläger entsprechende Nachfragen zu stellen, nachdem das Verwaltungsgericht hierzu keinen Anlass sah. Soweit der Kläger zur Begründung eines Gehörsverstoßes schließlich geltend macht, er sei bei der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2018 wegen Anpassungsstörungen oder des Verdachts einer posttraumatischen Behandlungsstörung außer Stande gewesen, der Anhörung zu folgen, wird dies durch den Ambulanz-Bericht des H..... Klinikums P.... vom 9. Januar 2018 nicht ansatzweise bestätigt, den er im erstinstanzlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte. Das Verwaltungsgericht konnte sich somit verfahrensfehlerfrei auf die Feststellungen des Bundesamtes beziehen und darauf beschränken, festzustellen, dass weder Kläger noch sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit genutzt haben, den Vortrag zu ergänzen. Soweit der Kläger des Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58a AufenthG (Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 92 ff.) und entgegen dem Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht für die Feststellung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in verfolgungssichere Gebiete entwickelt habe (BVerwG, Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 12), davon ausgegangen, dass ihm in der Russischen Föderation „letztlich“ eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, zeigt sein Vorbringen keine Gehörsverletzung auf, sondern macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend. Dieser Zulassungsgrund ist von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG - anders als von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht erfasst und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung. 14 15 16

8 2. Die Voraussetzungen der Zulassung wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Auch dieser Zulassungsgrund wird nur hinsichtlich der zweiten das Urteil selbstständig tragenden Erwägung („letztlich“) zur inländischen Fluchtalternative geltend gemacht, auf die es mangels eines durchgreifenden Zulassungsgrunds hinsichtlich der Verneinung einer Verfolgung des Klägers nicht ankommt. Darüber hinaus ist dieser Zulassungsgrund nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, ju-ris Rn. 12). Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in diesem Sinn auf. Vielmehr macht er sinngemäß geltend, die Feststellungen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in der Russischen Föderation stünden nicht in Einklang mit dem Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 12) für die Feststellung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in verfolgungssichere Gebiete entwickelt habe, wonach dem Asylsuchenden ein Leben in Illegalität, das ihn jederzeit in Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetze, nicht zumutbar sei. Des Weiteren stehe das angefochtene Urteil auch nicht in Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 - 10 C11.07 - (juris). Außerdem wiederholt er sein Vorbringen, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 92 ff. sei auf seine Familie nicht übertragbar. Damit begründet der Kläger indes keine Divergenz, sondern zieht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich eine andere Schlussfolgerung als das Verwaltungsgericht. 3. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 17 18 19 20

9 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn für die Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt. Denn wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 -, juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Fragen, ob „durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative in seinem Urteil vom 29.5.2008 (10 C11/07, DVBl 2008, 125 f.) Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG01.02.2007 und BVerwG 1 C 24.06 aufgehoben“ wird, ob es für in Tschetschenien verfolgte Personen eine inländische Fluchtalternative in die Russische Föderation gibt sowie ob „für die Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG01.02.2007 hinsichtlich Tschetscheniens der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts 1 VR 3.maßgeblich“ ist“, bedürfen schon deswegen keiner grundsätzlichen Klärung, weil das Verwaltungsgericht eine politische Verfolgung des Klägers mangels Glaubhaftigkeit seines Vorbringens selbstständig tragend verneint hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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10 Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Drehwald

Groschupp

Guericke 24