Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.07.2021 – 6 A 619/18.A
Az.: 6 A 619/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 13. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. März 2018 - 1 K 2814/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass 1 2
3 die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, inwieweit der von ihm aufgeworfenen Frage, „ob Familienangehörige von Personen, die in Tschetschenien durch das dortige Regime einer gezielten Verfolgung unterlegen haben, in einem anderen Teil Russlands sich niederlassen können, ohne Gefahr zu laufen, dass sie wegen der Verfolgung ihres Familienangehörigen hier auch einer solchen ausgesetzt sind“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Denn das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative solcher Familienangehörigen nicht generell bejaht, sondern es hat unter Auswertung der vom Kläger auch im Zulassungsverfahren angeführten Erkenntnismittel festgestellt, dass in anderen Landesteilen zwar keine generelle Verfolgungssicherheit bestehe, der Kläger im Falle seiner Rückkehr dort aber sicher sei und nichts zu befürchten habe. Unter Auswertung des Ad-hoc-Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt, das tschetschenische Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow habe ein auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, in welchem ein Klima der Angst und Einschüchterung herrsche. Im Rahmen der auch nach den Tschetschenienkriegen fortdauernden Terrorismusbekämpfung komme es seitens der Behörden immer noch zu grundlosen Verhaftungen und ungerechtfertigten Verurteilungen mutmaßlicher Aufständischer, wobei es hinsichtlich der Anzahl der Verfolgten den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Mai 2016 und 4. April 2017 zufolge bestimmte Vorgaben des Regimes geben solle. Vor allem junge 3
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4 Männer sollten dem oben genannten Ad-hoc-Bericht zufolge unter einer Art Generalverdacht stehen und deswegen mitunter „mitgenommen und misshandelt“ werden. Damit sei teilweise auch nach Rückkehr in die Tschetschenische Republik zu rechnen. Darüber hinaus seien aus den genannten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Auskunft von Amnesty International vom 27. Februar 2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt auch Fälle bekannt, in denen abgelehnte Schutzsuchende in andere Teile der Russischen Föderation zurückgekehrt seien, von dort aber nach Tschetschenien verbracht und gefoltert worden seien. Den tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden sei es dem Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2017 zufolge möglich, Beschuldigten in anderen Teilen der Russischen Föderation habhaft zu werden und diese nach Tschetschenien zu verbringen. Dies erscheine auch plausibel, weil davon auszugehen sein dürfte, dass der russische Staat nicht nur in Tschetschenien, sondern auch im übrigen Staatsgebiet konsequent gegen Terroristen vorgehe. Das Verwaltungsgericht ist jedoch im Wege einer Einzelfallwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger - obwohl er nach seinem Vortrag Sohn eines Kämpfers im Tschetschenienkrieg sei, der wegen Beteiligung an Kampfhandlungen später ermordet worden sei sowie obwohl einer seiner Brüder festgenommen und zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei - bei Rückkehr jedenfalls in anderen Teilen der Russischen Föderation weder mit Verfolgung zu rechnen habe noch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner Heimat offiziell gesucht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er - anders als sein verurteilter Bruder - Beschuldigter eines offiziellen Ermittlungsverfahrens gewesen sei, aufgrund dessen er bei Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen habe. Gegen eine Rückkehrgefährdung spreche, dass der Kläger bei seiner ersten Ausreise aus Tschetschenien erst elf Jahre alt gewesen sei. Darüber hinaus sei es ihm 2013 problemlos gelungen, in seine tschetschenische Heimat zurückzukehren, um einen neuen Pass zu erhalten und mit diesem sodann auch wieder auszureisen. Wäre er tatsächlich im Visier tschetschenischer Sicherheitskräfte gewesen, wäre ihm dies mit Sicherheit nicht gelungen, denn er wäre jedenfalls spätestens bei der Ausreise aufgegriffen worden. Soweit der Kläger dagegen einwende, dass er nur aufgrund des geänderten Namens seiner Mutter nicht aufgefallen sei, sei dann aber auch anzunehmen, dass er unter dem Familiennamen seiner Mutter in anderen Landesteilen der russischen Föderation unerkannt bleiben werde. Denn insoweit bestehe kein Unterschied zwischen der Prüfung eines Namens bei der Ausstellung eines Passes in Tschetschenien und der Prüfung bei der 6
5 Registerbehörde in anderen Landesteilen oder bei der Arbeitssuche. Auch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen habe keine Erkenntnisse geliefert, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Dieser habe lediglich die Geschehnisse bestätigt, die sich vor der Ausreise nach Aserbaidschan zugetragen hätten und die bereits von ihm und seinen Familienmitgliedern in Parallelverfahren vorgetragen worden seien. Sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in Tschetschenien verfolgt werde, gelte dies erst recht für eine Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation. Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich deshalb nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dieser Weite hier nicht stellen, sondern wäre auf Angehörige von ehemaligen Kämpfern, die selbst nicht verfolgt wurden und nach denen in Tschetschenien nicht gefahndet wurde und die nicht Beschuldigte eines offiziellen Ermittlungsverfahrens waren, zu beschränken. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Angehörigen auch außerhalb Tschetscheniens in Russland Verfolgung oder Gefahren drohen, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Der Kläger verweist auf eine seiner Ansicht nach überholte Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach Tschetschenen, die ins Visier der Sicherheitskräfte Tschetscheniens gelangt seien, jedenfalls in anderen Landesteilen der Russischen Föderation vor Verfolgung sicher seien (SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2011 - A 5 A 152/09 -, juris Rn. 12). Ob davon weiter ausgegangen werden könne, sei klärungsbedürftig, da es insoweit neuere divergierende Rechtsprechung erstinstanzlicher Gerichte gebe. Damit dringt er nicht durch. Zum einen ist der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bislang nicht ins Visier der tschetschenischen Sicherheitsbehörden gelangt. Zum anderen betreffen die vom Kläger zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen, in denen das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative abgelehnt wurde (VG Osnabrück, Urt. v. 27. April 2017 - 5 A 313/16 -; VG Halle, Urt. v. 10. April 2017 - 5 A 16/17 -, jeweils zitiert nach juris), nach deren Feststellungen in Tschetschenien - in einem Fall sogar durch russische Sicherheitskräfte - festgenommene und gefolterte Antragsteller. Mit Blick darauf haben die Gerichte „im konkreten Einzelfall“ (VG Osnabrück, Urt. v. 27. April 2017 a. a. O. Rn. 63) oder „Unter diesen Umständen“ (VG Halle, Urt. v. 10. April 2017 a. a. O. Rn. 31) eine inländische Fluchtalternative verneint. Hinweise darauf, dass nicht vorverfolgten Antragstellern, die lediglich Angehörige von ehemaligen Kämpfern sind, allein deswegen bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auch außerhalb Tschetscheniens politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, lassen sich 7
6 den Entscheidungen deshalb nicht entnehmen. Soweit der Kläger auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Januar 2016 (S. 22) verweist, wonach Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, auch in russischen Großstädten nicht vor Verfolgung durch das Kadyrov-Regime sicher seien, deckt sich dies mit dem Bild, dass das Verwaltungsgericht unter Auswertung der benannten (neueren) Erkenntnismittel ermittelt hat, und rechtfertigt daher für sich genommen keine andere Einschätzung. Weitere Erkenntnismittel, die darauf hindeuten, dass auch mit dem Kläger vergleichbare Personen Verfolgungsmaßnahmen in anderen Gebieten der Russischen Föderation drohen, zeigt der Kläger nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke
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