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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.07.2021 – 1 C 4/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Normenkontrollsache
der
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Zwenkau vertreten durch den Bürgermeister Bürgermeister-Ahnert-Platz 1 04442 Zwenkau
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
beigeladen: GmbH & Co. KG vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH vertreten durch die Geschäftsführer jeweils geschäftsansässig:
prozessbevollmächtigt:
wegen
Unwirksamkeit der Satzung zum Bebauungsplan der Stadt Z...........................
hier: Normenkontrolle
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Nagel sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2021 am 14. Juli 2021
für Recht erkannt: Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ................... vom 28. Februar 2019 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
3 Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplans ................... der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist seit August 2012 hälftige Miteigentümerin des Grundstücks ........................................................................ Das Grundstück besteht aus den Flurstücken......, ..... und ..........................., die zusammen nahezu ein rechtwinkliges Dreieck bilden, dessen Hypotenuse von Süd nach Nord führt. Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan ...... der Beklagten............. dessen Geltungsbereich an die beiden Katheten des Dreiecks grenzt. Das nicht von bergbaubedingten Abgrabungen berührte Grundstück der Antragstellerin ist mit einem im Jahr 2014 errichteten freistehenden Einfamilienhaus nebst Garage bebaut. Es handelte sich ursprünglich um das östlichste bebaute Grundstück, nördlich des G........... Wegs, welches von diesem erschlossen wird. Abgesehen von Sichtbehinderung durch Vegetation eröffnet die Lage des Wohnhauses in einem weiten Winkel den Blick über den Z........ See. Der G........... Weg endete östlich des Grundstücks. In der Verlängerung nach Nordosten verlief ein Schotterweg, der als Gehweg mit erlaubtem Radverkehr ausgewiesen war. Zwischenzeitlich wurde diese Verlängerung des G........... Wegs asphaltiert und für den motorisierten Verkehr gewidmet. Sie sollte, zusammen mit anderen Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans und einer Süderschließung des Plangebiets, .......... (im Folgenden auch: O........), am 1. März 2021 für den neuen Verwendungszweck in Gebrauch genommen werden. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 14 ha. Durch ihn soll u. a. die Bebauung des Bereichs zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Z........ See ermöglicht werden. Das Plangebiet befindet sich überwiegend auf einer in der Höhe abfallenden Fläche und grenzt an die Linie des mittleren Bewirtschaftungswasserstands des Z........ Sees. Diese geneigte Fläche liegt im Geltungsbereich des Braunkohlenplans Z....../ C........ Im Bebauungsplan sind im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete, Verkehrs- und Grünflächen sowie Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Ferner ist die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte erfolgt. Nummer 16 der textlichen Festsetzungen betrifft Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft, wobei 1 2 3 4
4 die Unterziffer 3) Festsetzungen von CEF-Maßnahmen (continuous ecological function; vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG) betrifft. Darin werden u. a. die in den Anlagen des Umweltbereichts näher beschriebenen Maßnahmen CEF2 - Entwicklung und Erhaltung einer Offenlandfläche sowie CEF3 - Anlage einer Feld-/Benjeshecke benannt, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans umzusetzen seien. Hierzu enthalten die textlichen Festsetzungen ergänzend die Bestimmung, dass vor „Erlangen der Rechtskraft dieser CEF-Maßnahmen“ der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags erforderlich sei, der Art und Flächengröße, den Zeitpunkt der Umsetzung sowie geeignete Überwachungsmaßnahmen festsetze. Der Flächennutzungsplan 2012 der Antragsgegnerin sieht für das Plangebiet gemischte Bauflächen, Sanierungsflächen ohne aktuelle Nutzung im Planungszeitraum, Grünflächen sowie eine Verlängerung des G........... Wegs mit einem Parkplatz am Ende vor. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hatte bereits am 9. April 2013 den Beschluss gefasst, den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Entwurf der komplexen Änderung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes der Antragsgegnerin wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. November 2019 gebilligt und vom 2. Januar 2019 bis 5. Februar 2019 öffentlich ausgelegt. Am 25. August 2016 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan, was in den Z........ Nachrichten, Amtsblatt der Stadt Z...... (im Folgenden: Z........ Nachrichten) vom 7. Oktober 2016 bekannt gemacht wurde. Nachdem der Stadtrat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 den ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung gebilligt hatte, wurden diese Unterlagen - nach entsprechender Bekanntmachung in den Z........ Nachrichten vom 16. Juni 2017 - öffentlich ausgelegt. Im weiteren Verlauf erfolgten mehrere Entwurfsänderungen mit Bekanntmachungen nebst Auslagen. Zuletzt hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. November 2018 die Entwurfsfassung vom 19. November 2018 samt Begründung gebilligt und die erneute Auslegung beschlossen. Diese erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung in den Z........ Nachrichten vom 14. Dezember 2018 in der Zeit vom 2. Januar 2019 bis einschließlich 2. Februar 2019. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung u. a. darauf hingewiesen, dass - im Einzelnen benannte - umweltbezogene Stellungnahmen vorliegen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt seien. Dabei benannte sie zu den Stellungnahmen die aus ihrer Sicht jeweils angesprochenen Schutzgüter und Themenfelder. Die Antragstellerin hat sich im Aufstellungsverfahren mit mehreren 5 6
5 Schreiben, zuletzt mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gegen die Planung gewandt und mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ergänzend Verfahrensfehler gerügt. In seiner Sitzung vom 28. Februar 2019 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss 19 016 über die Abwägung bezüglich der Hinweise der Behörden, der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit sowie den Beschluss 19 017 des Bebauungsplans als Satzung und der Billigung seiner Begründung. Der Beschluss über den Bebauungsplan enthielt in Satz 5 die Bestimmung: „Die Bekanntmachung erfolgt erst nach Billigung des Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Z......, dem Investor und des Stadtrates der Stadt Z.......“ Der Stadtrat hatte ausweislich der angenommenen Beschlussvorlage zum Abwägungsbeschluss neben dem Abwägungsprotokoll auch die bereits stattgefundenen Abwägungen nach den vorangegangenen Beteiligungen einbezogen. In der Abwägung zum ersten Entwurf (Beschlussvorlage 17 077) war zu einer Stellungnahme des .................................................. e. V. als Abwägung u. a. festgehalten: „Die Maßnahme CEF 2 i. V. m. CEF 3 wurde durch den Vorhabenträger bereits im Frühjahr 2017 funktionsfähig hergestellt.“ Die Satzung wurde erstmals unter dem 15. März 2019 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Das Landratsamt des Landkreises Leipzig genehmigte den Bebauungsplan mit Bescheid vom 5. April 2019. Dieser Bescheid ging der Antragsgegnerin ausweislich des Posteingangsstempels am 12. April 2019 zu. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgte in den Z........ Nachrichten vom 12. April 2019. Hierbei wies die Antragsgegnerin u. a. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hin. Am 29. März 2019 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen Erschließungsvertrag, als städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, der unter § 12 Bestimmungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthält. Unter § 12 Abs. 1 hat sich die Beigeladene zur Durchführung sämtlicher Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebiets entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan, der Ausführungen im Umweltbericht in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde verpflichtet. Die Regelung verweist auf eine Anlage 6 (Lageplan, Ausgleichs- Artenschutz- und Ersatzmaßnahmen), die der Anlage III des Umweltberichts entspricht. In § 12 Abs. 2 des Vertrags ist festgehalten, dass die Beigeladene sämtliche Kosten 7 8 9 10
6 für die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Vertrags trage. Durch § 12 Abs. 3 des Vertrags ist bestimmt, dass die „abschließende Kontrollprüfung (Begehung durch UNB, LK LL) sowie Fertigstellung der externen Ausgleichs-/Artenschutz- und Ersatzmaßnahmen“ durch die Beigeladene zu protokollieren und gegenüber der Antragsgegnerin „schriftlich anzuzeigen bzw. in geeigneter Form nachzuweisen“ sei. Nachdem die Antragstellerin der Antragsgegnerin bereits unter dem 8. März 2020 einen Entwurf der Antragsschrift als Rüge der „Verletzung von Vorschriften nach § 215 BauGB“ übersandt hatte, hat sie den Normenkontrollantrag am 11. März 2020 gestellt. Dieser wurde der Antragsgegnerin am 19. März 2020 zugestellt. Mit der in der Antragsschrift enthaltenen Begründung macht die Antragstellerin Verfahrensverstöße bei der Planaufstellung geltend und ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Die Auslegung des fünften und letzten Entwurfs des Bebauungsplans habe nicht alle umweltbezogenen Stellungnahmen enthalten. So seien die bis dahin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern, in welchen umweltbezogene Themen angesprochen worden seien, nicht mit ausgelegt worden. Zudem habe die Antragsgegnerin Anlagen zweier Stellungnahmen der ............................................................ mbH (im Folgenden: ....) nicht ausgelegt. Auch die Stellungnahme des Landratsamts des Landkreises Leipzig zum ersten Planentwurf sei von der Auslegung nicht erfasst gewesen. Darüber hinaus sei das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin nicht mit ausgelegt worden. Dieses hätte nicht nur als umweltbezogene Stellungnahme, sondern auch als Teil der Begründung des Bebauungsplans ausgelegt werden müssen, weil die ausgelegte Begründung des Bebauungsplans auf dieses verwiesen habe. Zudem habe die Antragsgegnerin die Anstoßfunktion bei der Bekanntmachung der Auslegung der umweltbezogenen Stellungnahmen verfehlt, weil sie unzutreffende oder nicht hinreichende Stichworte zum Gegenstand einzelner Stellungnahmen gewählt habe. In der Sitzung vom 28. Februar 2019 habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keinen Satzungsbeschluss getroffen. Ausweislich des Verkündungsvorbehalts habe er sich eine Willensbildung über das Wirksamwerden des Satzungsbeschlusses vorbehalten. Demzufolge habe das Landratsamt des Landkreises Leipzig unter dem 5. April 2019 auch nicht den beschlossenen Bebauungsplan genehmigt, weil ihm der Plan mit dem Beschluss vom 28. Februar 2019 vorgelegt worden sei. Auch die Ausfertigung des Bebauungsplans am 15. März 2019 sei verfrüht erfolgt und unwirksam. Allenfalls in der 11 12 13
7 Billigung des städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen durch den Stadtrat am 28. März 2019 könne der Satzungsbeschluss gesehen werden. In diesem Zeitpunkt sei aber nicht abgewogen worden. Bei der Abwägung am 28. Februar 2019 hätten hingegen die Belange, die zur Zurückstellung des Satzungsbeschlusses geführt haben, keine Rolle gespielt. Eingeflossen in die Abwägung sei aber - zumindest bei einem Teil der Stadträte - eine etwaige Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen, wie sich aus Eintragungen in einem Facebook-Account ergebe. Diese Erwägungen seien unzutreffend und sachfremd gewesen. Überdies seien eine Reihe von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln in Bezug auf abwägungsrelevante Belange zu beklagen, die - was die Antragstellerin jeweils näher begründet - für die Entscheidung des Stadtrates beachtlich gewesen seien. Ein Abwägungsausfall liege bezüglich des Vorrangs der Innenentwicklung vor. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die im Gemeindegebiet außerhalb der freien Landschaft vorhandenen unbebauten Flächen daraufhin zu untersuchen, ob sie zu Bauland entwickelt werden können. Es gebe im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der Antragsgegnerin ca. 35 ha unbeplante Flächen, die inmitten bebauter Umgebung liegen und weitere 6 ha im Außenbereich, deren Bebauung Natur und Landschaft weniger beeinträchtigten. Außerdem hätte sich die Antragsgegnerin mit der Nachverdichtung vorhandener Bauflächen sowie der Umwidmung und Revitalisierung von nicht mehr genutzten Gebäuden auseinandersetzen müssen. Ferner seien die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zur Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen und zur Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung nicht ermittelt worden. Eine solche Ermittlung hätte ergeben, dass - soweit überhaupt Wohnraum benötigt werde - ein Bedürfnis nach preiswertem Wohnraum besteht. Solcher werde durch den Bebauungsplan nicht geschaffen. Das vom Bebauungsplan ausgehende Bauangebot richte sich an auswärtige und wohlhabende Bevölkerungskreise und verstärke die Belegung der Seeböschung durch eine wohlhabende Bevölkerungsgruppe. Das restliche Stadtgebiet werde von einer sozial schwächeren Bevölkerungsschicht bewohnt, was die Bevölkerung spalte und zu einer sozial instabilen Bevölkerungsstruktur führe. Bei der Einbeziehung des Erfordernisses der sozialen Durchmischung hätte die Antragsgegnerin von den Planungen Abstand genommen oder zumindest durch entsprechende bauliche Festsetzungen dafür Sorge getragen, dass preiswerter Wohnraum entsteht. 15 14 14
8 Das Bedürfnis der Bevölkerung nach Freizeit und Erholung sei ebenfalls nicht in die Abwägung eingestellt worden. So werde der irreführend als „Panoramaweg“ bezeichnete Fußweg oberhalb der Böschung keinen Panoramablick mehr eröffnen, weil die geplante Bebauung allenfalls gelegentliche schmalwinklige Blicke auf die Wasseroberfläche zulassen werde. Die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) seien unzutreffend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin gehe schon fehlerhaft von einem Vorrang des § 55 Abs. 2 BBergG gegenüber § 15 BNatSchG aus. Zudem sei der Umweltbericht durch ein von der Beigeladenen beauftragtes Unternehmen erstellt worden, was zu einem Interessenkonflikt geführt habe. Das mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragte Büro K....... habe es in der Folge an der erforderlichen Objektivität mangeln lassen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass ein Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke im Umweltbericht nur „nicht ausgeschlossen“ worden sei und bei der Untersuchung des Plangebiets lediglich drei Zauneidechsen gefunden worden seien. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe hingegen regelmäßig viele Individuen der Blauflügeligen Ödlandschrecken feststellen können, sobald ein geringer Anteil des Bodens vegetationsfrei gewesen sei. Auch seien von ihm regelmäßig Zauneidechsen im Plangebiet beobachtet worden. Dies decke sich mit der Anzahl von 58 eingefangenen Exemplaren bei der Umsiedlungsmaßnahme vor Baubeginn, die die Antragsgegnerin mitgeteilt habe. Der Umfang des vorhandenen gesetzlich nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG geschützten Biotopvorkommens Trockenrasen sei der Planung mit nur 3.660 m² in einem zu geringen Maß zugrunde gelegt worden. So weise der Landschaftsplan nahezu das gesamte Plangebiet als Trockenrasen aus. Die auf bloße 3.660 m² beschränkte Feststellung beruhe auf einer fachlich fehlerhaften Bestandsaufnahme. Diese sei nicht zu den in der Kartierungsanleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Offenland genannten Zeitpunkten erfolgt. Diese Kartierungsanleitung sei als wissenschaftlich anerkannte Methode auch in Sachsen anzuwenden, zumal die Kartierungsanleitung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie keine Aussagekraft zu Begehungszeitpunkten und -häufigkeit habe. Bei der Kartierung sei zudem der Inhalt der für Sachsen einschlägigen Verwaltungsvorschrift Biotopschutz verkannt worden. So sei davon ausgegangen worden, dass große und lückenlos bewachsene Flächen als Trockenrasen ausschieden, obwohl in der Verwaltungsvorschrift lediglich festgehalten sei, dass Trocken- und Halbtrockenrasen naturbelassene oder extensiv genutzte, oft lückige (…) Magerrasen (…) seien. Bei 15 16 17
9 zutreffender Anwendung der Verwaltungsvorschrift sei der überwiegende Bereich des Plangebiets als Trocken- oder Halbtrockenrasen einzustufen gewesen. Dies gelte für die Flächen, die im Bestands- und Maßnahmenplan zum Umweltbericht als Ruderalflur trockenwarmer Standorte und als Ruderalflur frischer bis feuchter Standorte ausgewiesen seien. Dies gelte aber auch für die Fläche, welche als „Abraumhalde, Aufschüttung“ gekennzeichnet sei, weil sich dort zuvor Trockenrasen befunden habe und der Verursacher verpflichtet sei, diesen wiederherzustellen. Unzutreffend sei auch eine Vorbelastung des Trockenrasens durch Trittschäden in die Abwägung eingestellt worden. Da Trockenrasen extensiv gemäht und beweidet werden könne, belastete ihn gelegentliches Kinderspielen oder das Laufen von Hunden auf der offenen Fläche nicht. Die Ausbildung des Trockenrasens durch Menschenhand sei ebenfalls nicht als Vorbelastung anzusehen, zumal die meisten Trockenrasen durch anthropogene Einflüsse entstanden seien. Selbst wenn der Ansicht des Umweltberichts zu folgen sei, dass im Plangebiet überwiegend Ruderalfluren vorkämen, sei deren naturschutzfachlicher Wert als zu gering festgehalten worden. Überdies gehe auch der veröffentlichte Entwurf des Landschaftsplans der Antragsgegnerin davon aus, dass es sich beim Plangebiet im Wesentlichen um „Trocken- und Halbtrockenrasen“ handle. Die im Verfahren vorgebrachten nachträglichen Relativierungen zu diesen Feststellungen seien nicht überzeugend. Gleichzeitig lägen der Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlerhafte Erwägungen zugrunde. So könnten die Ausgleichsmaßnahmen A1 (Entwicklung und Erhaltung einer Offenlandfläche) und A2 (Anlage einer gemischten Baum- und Strauchhecke) kein Ersatzbiotop schaffen. Bei der vorgesehenen Ausgleichsfläche A1 handle es sich entweder bereits um Trockenrasen oder die betreffende Stelle sei für Trockenrasen ungeeignet. Zudem sei in der Begründung des Bebauungsplans eine Regenwasserbehandlung vorgesehen. Auch wenn der Plan keine entsprechenden Flächen festsetze, müsse die Regenwasserbehandlung auf den für die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 vorgesehenen privaten Grünflächen erfolgen, weil keine anderen Flächen vorhanden seien. Die Maßnahme CEF1 - Anlage von Strukturelementen für Zauneidechsen - schaffe keinen neuen Lebensraum. Die betroffene Fläche sei bereits von Zauneidechsen besiedelt gewesen und habe über eine gute Ausstattung von Versteck- Überwinterungs- und Sonnenplätzen verfügt. Die für die Maßnahmen CEF2 - Entwicklung und Erhaltung einer Offenlandfläche - sowie CEF3 - Anlage einer Feld- /Benjeshecke - vorgesehenen Flächen stünden nicht dauerhaft als Ausgleich für den 18 19
10 Trockenrasen zur Verfügung. Der Zweckverband .......... habe dort eine touristische Entwicklung geplant. Darüber hinaus hätten die auf dem Nordufer des Z........ Sees gelegenen Flächen mit einer Distanz von ca. 3,5 km keinen räumlichen Bezug zum Plangebiet. Die betreffenden Flächen seien überdies bereits als gesetzlich geschütztes Biotop Trockenrasen anzusehen. Schon in der Begründung eines Entwurfs eines Bebauungsplans des Zweckverbands .......... aus dem Jahr 2006 seien sie als solche bezeichnet. Die der Biotopwertbilanzierung zugrunde gelegte Aufwertung dieser Flächen durch die Maßnahmen CEF2 und CEF3 sei daher ausgeschlossen. Auch das Landratsamt des Landkreises Leipzig habe in einer Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans darauf hingewiesen, dass der Eingriff nicht durch Pflege bestehender Trockenrasenflächen ausgleichbar sei. Zudem verstoße die Bebauung des Plangebiets gegen die Schutzziele des FFH- Gebiets „.........................“. Der Umweltbericht habe lediglich festgehalten, dass wegen der Entfernung von 1.000 m keine Auswirkungen zu erwarten seien. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine FFH-Prüfung. Die Schutzwürdigkeit der Flora und Fauna im Z........ See sei nicht untersucht worden, obschon die gesetzlich streng geschützte Art Bitterling vorkomme. Unabhängig davon leide der Umweltbericht an einen unauflösbaren Widerspruch, wenn einerseits eine Regenwasserrückhaltung und -behandlung im erforderlichen Umfang gefordert werde und andererseits solche Flächen im Bebauungsplan nicht festgesetzt würden. Diese Flächen seien im ersten Entwurf noch an der Stelle vorgesehen gewesen, an der nunmehr die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien. Im Fall von Havarien könne der Schaden für das Wasser und die Lebewesen im See nicht abgewendet werden. Der Umweltbericht verkenne außerdem die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die geplante Bebauung. Es sei eine Fehlbewertung, wenn festgehalten werde, dass die öffentlichen Grünflächen, die Einfriedungen mit Strauch- und Heckenpflanzung sowie die straßenbegleitenden Gehölzpflanzungen und Parkanlagen das Plangebiet strukturierten und eingrünten, so dass ein harmonisches, gestaltetes und naturbezogenes Ortsbild entstehe. Die benannten Strukturelemente würden tatsächlich beim Blick aus der Ferne durch die geplanten, auf Lücke angeordneten Baumassen verdeckt. Ein positiver Effekt ergebe sich nicht. Vielmehr werde das Landschaftsbild gegenüber der naturnah gestalteten Gewässerböschung, die in ihrer Weite einen besonderen Blick auf den See und die im Hintergrund liegende Bergbaufolgelandschaft gewähre, erheblich beeinträchtigt. Auch der Uferrundweg 20 21 22
11 werde nicht die Aussicht ermöglichen, die derzeit von der Böschungsoberkante vorhanden sei. Schließlich entstünde zwischen dem Plangebiet und der westlich gelegenen Bebauung eine Außenbereichsinsel von ca. 300 m x 70 m. Dies sei Ausdruck einer Zersiedelung der Landschaft und keine „grüne Fuge“, als die sie in der Begründung des Bebauungsplans euphemistisch benannt sei. Der Stadtrat sei auch fehlerhaft von der Standsicherheit des Geländes ausgegangen. Für diese Annahme fehle es an einer belastbaren Grundlage. Ein beachtlicher Teil des Plangebiets liege innerhalb der bergrechtlichen Sicherheitslinie. Eine Bauwarnung könne daher ausweislich des Braunkohlenplans nicht ausgeschlossen werden. Die bergbauliche Sanierung der Böschungssysteme habe sich an der vorgesehenen Folgenutzung orientiert. Eine bauliche Nutzung der Flächen sei zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Auch die .... habe im Planaufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Gesamtbaumaßnahme als Gesamtheit mit Wirkung auf das Randböschungssystem zu betrachten sei. Sie habe auch festgehalten, dass Grundsatzempfehlungen für die Gesamtbaumaßnahme zu formulieren seien, die ein schadloses Bauen für jedes Einzelobjekt unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen untereinander sowie für die Randböschung ermöglichten. Eine solche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Selbst der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Geotechnische Bericht - Standsicherheitsnachweis vom 20. Mai 2021 sei unzureichend, da mit diesem nicht die gesamte im Plangebiet zu erwartende Bebauung berücksichtigt worden sei. Hinzu komme, dass der Standsicherheitsnachweis von anderen bodenphysikalischen Kennwerten ausgehe als das Bodenmechanische Hauptgutachten vom 14. Februar 2008 (Vorabzug), was zu einem vermeintlich geringeren Ausnutzungsgrad der Widerstände führe. Zudem ergebe sich durch ein etwaiges Hochwasser eine weitere Gefahr für die Böschung. Der Bebauungsplan gehe von einem Kronenstau im Hochwasserfall von 116,5 m NHN aus. Tatsächlich sei derzeit aber ein solcher bei 118 m NHN vorgesehen. Nach einer im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans eingereichten Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen vom 20. März 2019 könne es im Falle eines Katastrophenhochwassers sogar zu einem Wasserspiegelanstieg bis zu 120 m NHN kommen. Untersuchungen in Bezug auf die Auswirkungen eines solchen Hochwassers für die Standfestigkeit der Böschung lägen ebenfalls nicht vor. Der durch die Verwirklichung des Bebauungsplans entstehende Verkehrslärm sei unzureichend ermittelt worden. So liege der maßgebliche Immissionsort 0,2 m über der 23 24
12 Fensteroberkante des zu schützenden Raumes und nicht - wie von der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt - mittig der Fassade, was wegen der besonderen Ausrichtung des eigenen Wohngebäudes und seiner Fensteranordnung von Bedeutung sei. Hinzu komme, dass selbst nach dem Verkehrskonzept der Antragsgegnerin - welches keinen verbindlichen Eingang in den Bebauungsplan gefunden habe - für den G........... Weg bis zur Böschungskante ein Zweirichtungsverkehr vorgesehen sei. Dementsprechend sei der Emissionsort näher an dem Gebäude der Antragstellerin, als von der schalltechnischen Untersuchung angenommen. Zudem sei nach der 16. BImSchV und den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (im Folgenden: RLS 90) die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mit einem Schwerlastanteil von 10 % tags und 3 % nachts vorgegeben. Der Ansatz geringerer Werte aufgrund einer Verkehrszählung vor Erschließung des Plangebiets sei mangels Aussagekraft unzulässig. Im Gegensatz dazu seien auf dem G........... Weg sogar höhere Schwerlastanteile zu erwarten, als in der 16. BImSchV und der RLS 90 zugrunde gelegt. Es sei abzusehen, dass eine weitere Belegung der Gewerbegrundstücke am ........... sowie die Versorgungsfahrzeuge für die im Plangebiet zu errichtenden Gebäude für Seniorenwohnen, Kindergarten, Gastronomie und Bootsanleger den Schwerlastverkehr anschwellen ließen. Bei zutreffender Berechnung unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit von 30 km/h würden sich Lärmermittlungspegel von 57 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts ergeben, die nur knapp unter den Grenzwerten der 16. BImSchV von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) nachts lägen und die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überstiegen. Richtigerweise sei aber eine Geschwindigkeit von 50 km/h anzunehmen, da diese Geschwindigkeit innerörtlich zulässig und die Antragsgegnerin nicht dafür zuständig sei, eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen. Dieser Gesichtspunkt sei auch im Hinblick auf den von der schalltechnischen Untersuchung angenommenen teilweisen Einrichtungsverkehr auf dem G........... Weg von Relevanz. Die Antragsgegnerin könne auch diesen nicht gewährleisten, weshalb von einem Zweirichtungsverkehr und damit von der Verdoppelung der Fahrzeugzahl auszugehen sei. Unabhängig davon seien die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Fahrzeugbewegungen geringer, als sie aus dem Verkehrskonzept der Antragsgegnerin in seiner früheren Fassung hervorgingen. Bei Einarbeitung der Geschwindigkeit von 50 km/h sowie der richtigerweise anzunehmenden Anzahl von Fahrzeugbewegungen würden die Grenzwerte der 16. BImSchV - unabhängig, ob man von einem Einrichtungs- oder Zweirichtungsverkehr ausgeht - überschritten. Hierbei - wie auch (zu Unrecht) im Planverfahren - seien weder der Parkplatzverkehr des Kindergartens noch der Umstand berücksichtigt, dass Eltern bei belegtem Parkplatz erfahrungsgemäß mit
13 laufendem Motor anhielten, um ihre Kinder für den Gang in die Kindertagesstätte aussteigen zu lassen. Beides habe weitere Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück zur Folge. Überdies hätten auch andere Lärmquellen ermittelt werden müssen. Dies gelte auch für den nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegierten Lärm durch Kinder, da auch solche Lärmquellen, hier der Kindergarten, ggf. im Zusammenspiel mit dem Verkehrslärm nicht zu Gesundheitsgefährdungen in der Nachbarschaft führen dürften. Obschon die Begründung des Bebauungsplans eine Erschließung des Plangebiets nur über die Straße A..... und den G........... Weg vorsehe, habe der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Abwägung zum vierten Entwurf im Hinblick auf den Verkehrslärm auf einen Hauptzufahrtsweg über die künftige O........ abgestellt. Bei der abschließenden Abwägung über den fünften Entwurf sei ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der von Verkehrslärm nicht beeinträchtigten Wohnsituation lediglich mit Hinweis auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV abgetan worden. Diese Erwägungen genügten für eine hinreichende Abwägung nicht. Im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkehr, der durch die Verwirklichung des Bebauungsplans hervorgerufenen werde, seien Scheinwerferlicht-, Abgas- und Staubimmissionen ebenfalls nicht ermittelt worden. Insbesondere die zu erwartenden Lichtimmissionen wirkten sich erheblich nachteilig für ihr Grundstück - das Grundstück der Antragstellerin - aus, weil die die Böschung hinauffahrenden Fahrzeuge in die Fenster der Wohnbereiche hineinblendeten. Die äußere Erschließung des Plangebiets sei nicht gesichert, weil die hierfür vorgesehene G........... ausweislich des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin einen zu geringen Querschnitt aufweise. Dieser Belang sei bei der Abwägung außer Acht gelassen worden. Die unzureichende innere Erschießung des Plangebiets sei ebenfalls in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. So habe keine Rolle gespielt, dass die Gehwegbreiten von 1,5 m bis 2,25 m sowohl den Erfordernissen der der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006; im Folgenden: RASt 2006) als auch den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (im Folgenden: EFA), die jeweils 2,5 m vorsähen, nicht gerecht würden. Das Gehweggefälle von mehr als 6 % verstoße außerdem gegen die DIN 18040-2 (gemeint wohl: DIN 18040-3:2014-12 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum; im Folgenden: 28 27 25
14 DIN 18040-3). Auch sei das Erfordernis von Radwegen übersehen worden. Sogar die Funktion des Seerundwegs als überörtlicher und örtlicher Fuß- und Radweg sei durch den Plan beeinträchtigt, weil dieser auf der Planstraße A mit Kraftfahrzeugverkehr belegt werde. Ein Umrunden des Sees mit Rollerblades werde so wesentlich erschwert. Die Antragstellerin bringt weiterhin vor, dass ihre Belange, namentlich ihr Interesse an der Privatsphäre, am Bestand der Aussicht auf den See und des Lagevorteils der Sackgasse, im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dem Bebauungsplan fehle es zudem an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Ein Wohnraumbedarf sei im Gebiet der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Für die einpendelnden Arbeitnehmer seien die im Plangebiet zu schaffenden Wohnflächen zu teuer. Es bestehe auch sonst kein städtebaulicher Missstand, der aufgrund der Planung zu beseitigt werden könne. Insbesondere sei die ehemalige Bergbaufläche durch die Böschungsgestaltung bereits wieder - für Zwecke der Erholung und den Tourismus - nutzbar gemacht worden, wobei ein hinreichendes Wegenetz hergestellt worden sei. Überdies sei der Bebauungsplan dauerhaft nicht umsetzbar, weil die Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 Abs. 3, Abs. 4 BNatSchG ausgeschlossen sei und überdies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen habe. Eine Verwirklichung der Planung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil nahezu das gesamte Plangebiet im Ufer des Z........ Sees liege. Dort sei die Errichtung von Bauwerken gemäß § 38 WHG i. V. m. § 24 SächsWG rechtlich ausgeschlossen. Die Planung der Antragsgegnerin widerspreche einigen - näher genannten - Grundsätzen des Regionalplans Westsachsen 2008 sowie dessen Ziel Z 1.4.1.9. Danach sei die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume zu erhöhen. Dazu soll die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und siedlungstypischer Ortsstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe verbessert werden. Zudem weise der Regionalplan für das Westufer der Südbucht ein Vorbehaltsgebiet für Erholung aus. Demgegenüber verstießen die Flächenausweisungen gegen den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Freiflächen. Als spezieller Raumordnungsplan sehe zudem der Braunkohleplan Z....../ C....... die Entwicklung des Z........ Sees zu einem Hochwasserschutzsee mit Sport-, Freizeit- und Erholungsnutzung mit touristischer Bedeutung neben Natur und Landschaft als Ziel 11 vor, womit sich die geplante Wohnbebauung nicht vereinbaren 26 27 28
15 lasse. Überdies sei im Braunkohlenplan festgehalten, dass die Erschließung der Sport- , Freizeit- und Erholungsnutzung unmittelbar aus den bebauten Bereichen der Antragsgegnerin erfolgen müsse, weshalb die in ihrem Verkehrskonzept vorgesehene Erschließung des Plangebiets und mittelbar des ........... durch die O........ nicht zulässig sei. Auch der vom Zweckverband .........., deren Mitglied die Antragsgegnerin sei, aufgestellte Masterplan Z........ See sehe im Bereich der Westböschung der Südbucht keine Wohnbebauung vor. Von einer Entwicklung des Bebauungsplans aus dem bislang geltenden Flächennutzungsplan könne nicht gesprochen werden, weshalb die Antragsgegnerin das Verfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gewählt habe. Für die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens fehle es aber an der Parallelität der beiden Planungen. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans sei in der Sache nicht betrieben worden. Zudem ließen die Stellungnahmen der Sächsischen Landesdirektion und des Regionalen Planungsverbands darauf schließen, dass eine rechtmäßige und genehmigungsfähige Festsetzung des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Stadt Z...........................vom 28. Februar 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig und auch in der Sache unbegründet sei. Der Antragstellerin fehle es an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO). Die von ihr benannten Belange Verkehrslärm, Lichteinfall, Beeinträchtigung ihrer freien Aussichtsmöglichkeit sowie der Schutz der Privatsphäre seien keine abwägungserheblichen Belange gewesen. Als Plannachbarin stehe ihr eine Antragsbefugnis nur zu, wenn sie verletzend in einem Interesse betroffen werde oder in absehbarer Zeit betroffen werden könne, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei zunächst festzustellen, dass der Bebauungsplan keine qualitative Veränderung des G........... Weges in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin herbeiführen werde. Dieser habe bereits vor Planerlass am Grundstück der Antragstellerin als öffentlich 29 30 31
16 gewidmete Gemeindestraße vorbeigeführt und eine verkehrsbedingte Vorbelastung bewirkt. Es fehle an einer Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragstellerin, da für ihr Grundstück kein gesetzlicher Lärmschutzanspruch gegen eine Verkehrszunahme bestehe. Der G........... Weg werde in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin weder neu gebaut noch wesentlich geändert (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der 16. BImSchV). Zudem sei das Wohnhaus der Antragstellerin im Außenbereich gelegen, weshalb ihm nur ein herabgesetztes Schutzniveau zuzubilligen sei. Die Standsicherheit der Seeböschung sei zumindest kein für die Antragstellerin relevanter Belang, weil sich ihr Wohngebäude hinter der Sicherheitslinie befinde und es daher nach menschlichen Ermessen ausgeschlossen sei, dass sich ein Abrutschen der Böschung auf ihr Grundstück auswirken könnte. Zudem habe die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine aussagekräftige Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Die Antragstellerin habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, ihr Grundstück mit einem Glasfaseranschluss der ......... GmbH ausstatten zu lassen. Die ......... GmbH habe solche Anschlüsse im Zuge der planbedingten Arbeiten am G........... Weg verlegt. In der Sache lägen die von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragenen formellen und materiellen Mängel des Bebauungsplans nicht vor. In formeller Hinsicht sei eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Der Gemeinde sei bei der Beurteilung, welche bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wesentlich und damit öffentlich auszulegen seien, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen - offensichtlicher Rechtsmissbrauch - nicht überschritten worden seien. Bei der Bekanntmachung der Auslegung seien auch die gesetzlichen Anforderungen über die Mitteilung, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen vorliegen, beachtet worden. Bei dem Stadtratsbeschluss 19 017 vom 28. Februar 2019 habe es sich ungeachtet des ergänzend definierten Zeitpunktes der öffentlichen Bekanntmachung um den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB gehandelt. Daher habe sich die Genehmigung des Landratsamtes des Landkreises Leipzig auch auf einen beschlossenen Bebauungsplan bezogen. 37 38 39 40 41
17 In materieller Hinsicht habe die gemeindliche Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB bestanden. Der Bebauungsplan stehe offenkundig in Beziehung zur vorhandenen städtebaulichen Entwicklung, so schließe sich das Plangebiet unmittelbar an das Plangebiet des Bebauungsplans ...... an. Mit der Verwirklichung der Planung solle die nach wie vor bestehende Nachfrage nach Baugrundstücken, die auch aus der Lage im Südraum von L...... herrühre, in eine geordnete städtebauliche Entwicklung überführt werden. Zudem solle dem Bedarf an sozialen Einrichtungen für die Gesundheitsvorsorge, Pflege und Betreuung älterer Menschen einerseits und der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen andererseits Rechnung getragen werden. Aufgrund der besonderen Lage zwischen Gewerbegebieten, dem See und Landschaftsschutzgebieten bestünden für die Antragsgegnerin nur geringe Expansionsmöglichkeiten. Die zuletzt aufgestellten Bebauungspläne seien bereits vollständig, oder jedenfalls in Bezug auf die festgesetzte offene Bebauung vollständig ausgenutzt. Der Verwirklichung des Bebauungsplans stünden rechtliche Gründe nicht entgegen. Vom Verbot der Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope könne eine Ausnahme zugelassen werden. Deren Voraussetzungen lägen, wie im Umweltbericht näher beschrieben, vor. Eine Fläche zur Regenwasserbehandlung sei nicht festgesetzt, so dass diese der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht entgegenstehen. Zudem diene auch die für die Maßnahme CEF2 vorgesehene Fläche dem Ausgleich des Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop. Diese Fläche habe sich bereits vorher nicht als monotone Sandfläche dargestellt, sondern diverse Kleinbereiche mit verschiedenen Vegetationsarten und -deckungsgraden aufgewiesen. Dies schließe aber nicht aus, dass sie zu einer bestimmten Vegetationsausprägung hin gefördert und als solche dauerhaft gesichert werden könne. Bedenken gegen die rechtliche Sicherung dieser Maßnahme bestünden nicht, weil - was im Abwägungsprotokoll festgehalten sei - diese im Auftrag der Beigeladenen bereits funktionsfähig hergestellt worden sei. Ferner stehe das Verbot der Errichtung von Anlagen am Ufer der Verwirklichung des Bebauungsplans nicht entgegen. Die Böschungsoberkante des § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG müsse im engen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen. Dies sei für die Oberkante des Tagebaurestlochs nicht der Fall. Demzufolge sei auch nicht das gesamte Böschungssystem von Bebauung freizuhaltendes Ufer. Der zulässigerweise im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB vor Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemachte Bebauungsplan sei auch an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 1 BauGB angepasst. Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin beziehe sich im Wesentlichen nicht auf Ziele, sondern auf Grundsätze 42 43
18 der Raumordnung oder - mit dem Masterplan „Z........ See“ - nicht auf einen Raumordnungsplan. Die weiter von der Antragstellerin genannten Ziele der Raumordnung seien beachtet worden. Am 28. Februar 2019 habe auch eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden, der weder Ermittlungs- noch Bewertungsdefizite zugrunde gelegen hätten. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Belange seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Insbesondere sei der Bestand an Biotopen hinreichend ermittelt und bewertet worden. Die Antragsgegnerin sei richtigerweise davon ausgegangen, dass im Plangebiet eine Fläche von insgesamt 3.660 m² des Gesamtbiotops „Trocken- und Halbtrockenrasen“ vorhanden sei. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG allein Trockenrasen gesetzlich geschützt seien. Im vorliegenden Fall sei - wie sich aus einer Stellungnahme des Büros K......., Landschaftsarchitekten, vom 8. Juli 2020 ergebe - ausschließlich Halbtrockenrasen festgestellt worden. Die Kartierung von „Trocken- und Halbtrockenrasen“ habe auf der entsprechende Vorgaben enthaltenden Kartieranleitung des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie beruht. Der Ausweisung von „Trocken- und Halbtrockenrasen“ im veröffentlichten Entwurf des Landschaftsplans komme kein Gewicht zu, weil es sich nur um einen Entwurf handle. Die Erfassung der vorhandenen Biotoptypen im Plangebiet habe - was die Antragsgegnerin näher ausführt - fachlichen Standards entsprochen. Ebenso seien die vorgesehenen Maßnahmen zum Artenschutz für ihre jeweiligen Zwecke geeignet. Die weitere Kritik der Antragstellerin an der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Hinblick auf das Schutzgut Wasser, auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei unberechtigt. Gleiches gelte für ihre Kritik an der Lärmprognose und dem zugrundeliegenden Verkehrskonzept. Eine Nachberechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen vor der zur Lärmquelle jeweils nächstgelegenen Fensterfläche an der Süd- und Ostseite des Wohnhauses der Antragstellerin habe zwar zu einer leichten Erhöhung des zu prognostizierenden Lärms (jeweils unter 2 dB(A)) geführt. Dieser liege aber dennoch deutlich unter den Grenzwerten für allgemeine und reine Wohngebiete, die wegen der Außenbereichslage des Grundstücks der Antragstellerin ohnehin nicht maßgeblich seien. Auch sei die Standsicherheit der Seeböschung hinreichend ermittelt worden. Jedenfalls durch den nachträglich erstellten Geotechnischen Bericht - Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. D... vom 20. Mai 2021 werde die Berechtigung der Annahme der Standsicherheit der Böschung auch nach Verwirklichung der Planung bestätigt. 44 45
19 Soweit der Senat im Eilverfahren Zweifel an der rechtlichen Sicherung der Maßnahme CEF2 geäußert habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt habe, dass diese im Auftrag der Beigeladenen bereits funktionsfähig hergestellt sei. Die Beigeladene beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Auch sie ist - aus im Wesentlichen gleichen Gründen wie die Antragsgegnerin - der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zur fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin ist sie unter Verweis auf das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2007 - 8 N 06.2040 - (juris Rn. 26) der Auffassung, dass die auf das Wohngrundstück der Antragstellerin zukommende Lärmbelastung so geringwertig sei, dass keine Abwägungsrelevanz bestehe. Angesichts der zwischenzeitlich berechneten Unterschreitung sowohl der Grenzwerte der 16. BImSchV als auch der Orientierungswerte der DIN 18005-1 scheide eine Fehlgewichtung der Belange der Antragstellerin aus. Zudem werde durch den Bebauungsplan auf benachbarten Grundstücken lediglich die gleiche Nutzung ermöglicht, wie sie auf dem Grundstück der Antragstellerin möglich sei. In solchen Fällen fehle nach der Senatsrechtsprechung (NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 32) die Schutzwürdigkeit des Interesses an dem Fortbestand des bestehenden Zustands. Ferner sei das Vorhaben der Antragstellerin als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden. Dies reduziere - über die Anwendbarkeit höherer Immissionsgrenzwerte hinaus - die Schutzwürdigkeit des Wohngebäudes, weil der Außenbereich grundsätzlich dafür vorgesehen sei, Verkehrswege aufzunehmen. Überdies sei zwischen dem planbedingten Verkehrslärm, der durch den Quell- und Zielverkehr des künftig bebauten Plangebiets hervorgerufen werde, dem bestehenden Verkehr und dem Neuverkehr, der aus dem Ausbau der O........ resultiere, zu unterscheiden. Nur der erstgenannte sei rechtlich erheblich. Ausgehend von einem Bestandsverkehr von 150 Kfz/24 h ergebe sich durch den planinduzierten Verkehr von 300 Kfz/24 h ein Lärmzuwachs von 4,8 dB(A), welcher sich wegen der Tempo-30-Regelung um 2,7 dB(A) rechnerisch auf 2,1 dB(A) reduziere. Dieser Lärmzuwachs liege unter der Wahrnehmungsschwelle. Mangels Wahrnehmbarkeit sei der Lärmzuwachs auch nicht abwägungsrelevant gewesen. 46 47
48 49
20 In Bezug auf die von der Antragstellerin herausgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sowie Abwägungsmängel ist die Beigeladene der Auffassung, dass die Antragstellerin im Kern ihre städtebaulichen Vorstellungen anstelle derjenigen der Antragsgegnerin setze. Hingegen bestehe eine städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans und dieser sei formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe alle maßgeblichen Belange hinreichend ermittelt und bewertet und einer gerechten Abwägung zugeführt. Hinsichtlich der Bestandsermittlung der Biotope sei im Ausgangspunkt klarzustellen, dass es weder rechtliche Vorgaben noch einschlägige Fachkonventionen für die Bestandsermittlung gebe. Die Abschätzung der planbedingten Auswirkungen habe sich deshalb am Maßstab der praktischen Vernunft zu orientieren, was hier - wie sie näher begründet - erfolgt sei. Im Übrigen könne sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kaum ein Vollzugshindernis für einen Bebauungsplan ergeben, weil im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB Ausgleichsdefizite zulässig seien. Die geplanten Maßnahmen zum Artenschutz seien fachlich fundiert. So beschreibe beispielsweise eine Publikation des Bundesamtes für Naturschutz Maßnahmen zur Habitatoptimierung für Zauneidechsen in einer Weise, wie sie von der Maßnahme CEF1 vorgesehen seien. Auf einen Hinweis des Berichterstatters vom 13. Januar 2021, dass die nach der Senatsrechtsprechung wesentliche Reihenfolge von Genehmigung, Ausfertigung und Bekanntmachung nicht eingehalten worden sei, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 15. Januar 2021 neu ausgefertigt. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin ................... durch das Landratsamt des Landkreises Leipzig vom 5. April 2019 wurde in den Z........ Nachrichten vom 12. Februar 2021 erneut ortsüblich bekanntgemacht. Dabei wurde auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Der Bebauungsplan wurde unter Berufung auf § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10. Mai 2019, dem Erscheinungsdatum der Z........ Nachrichten, Ausgabe Nr. 5/2019, in Kraft gesetzt. Die Bekanntmachung enthielt eine zeichnerische und eine textliche Beschreibung der Lage des Plangebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 23. März 2021 hat der Senat im Verfahren 1 B 406/20 den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. 50 51 52
21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, die eingeholten Auskünfte des Zweckverbands .......... vom 27. Januar 2021, der ................................... GmbH & Co. KG vom 23. April 2021, der ................... GmbH vom 26. April 2021, der ............................ mbH vom 30. April 2021 und der ................................................................ e. V. vom 29. April 2021, auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 B 406/20 und die von der Antragsgegnerin übersandten Akten zum Planaufstellungsverfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2021 waren. Entscheidungsgründe Auf den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO gestellten Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist der Bebauungsplan ................... der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig; der Senat ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Überzeugung gekommen, dass der Bebauungsplan ungültig ist. I. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zudem steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags weder ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis noch ein Mangel der Vollmacht entgegen. Dabei richtet sich der Normenkontrollantrag, wie die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nach Neuausfertigung des Bebauungsplans vom 15. Januar 2021 und Neubekanntmachung seiner Genehmigung vom 12. Februar 2021 gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. 1. Die Antragstellerin, deren Grundstück nicht im Plangebiet liegt, ist wegen der möglichen fehlerhaften Abwägung ihres abwägungserheblichen Belangs der planbedingten Zunahme des (Verkehrs-)Lärms antragsbefugt. Auf die Abwägungserheblichkeit der von ihr ergänzend vorgetragenen Belange kommt es nicht an. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des 53 54 55 56 57
22 Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2020 - 4 BN 50.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Eine planbedingte Zunahme des (Verkehrs-)Lärms auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 a. a. O., Rn. 13). Unabhängig von der Frage, ob die Regelungen der 16. BImSchV für die vom Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen am G........... Weg vor dem Grundstück der Antragstellerin Anwendung finden, sprechen die konkreten Gegebenheiten für eine Abwägungserheblichkeit der Zunahme der Verkehrslärmimmissionen vor ihrem Wohnhaus. Im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans soll der G........... Weg als eine der Erschließungsstraßen des Plangebiets dienen, unabhängig davon, ob die verkehrsrechtliche Anordnung des Einrichtungsverkehrs östlich des Grundstücks der Antragstellerin vom 3. Februar 2021 Bestand hat oder nicht. Nach den 58 59
23 Rasterlärmkarten der schalltechnischen Untersuchung vom 30. Juli 2018 und der Validierung der schalltechnischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 werden sowohl an der Süd- als auch an der Ostfront des Wohngebäudes der Antragstellerin Pegelwerte von 55 bis 60 dB(A) tags und von 45 bis 50 dB(A) nachts zu erwarten sein. Diese Werte liegen im Bereich der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts). Der zu erwartende Lärmzuwachs erscheint auch nicht nur geringfügig. Vielmehr lag das Wohngrundstück der Antragstellerin - die als Miteigentümerin gemäß § 1011 BGB die Ansprüche aus dem Eigentum in Ansehung des gesamten Grundstücks geltend machen kann - am Ende einer Sackgasse für den motorisierten Verkehr. Eine Verkehrszählung im Jahr 2018 ergab für den zwischen der T............. (dem letzten Abzweig) und dem Ende des G........... Wegs liegenden Abschnitt 150 Verkehrsbewegungen pro Tag, wobei die konkreten Verkehrsbewegungen vor dem letzten Haus dieses Bereichs - dem Wohngebäude der Antragstellerin - nicht ermittelt worden sind. Die Verkehrsbewegungen werden sich im Fall einer Umsetzung des Bebauungsplans auf 750 oder sogar 1.500 erhöhen, wobei ausweislich der Validierung der schalltechnischen Untersuchung selbst die Erhöhung auf 750 Fahrzeugbewegungen mit einer Änderung der Verkehrslärmbelastung um mehr als 3 dB(A) (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV) einhergehen wird. Der Differenzierung der Beigeladenen zwischen den Lärmimmissionen, die vom Quell- und Zielverkehr des Plangebiets ausgehen, und den (nicht relevanten) weiteren Lärmimmissionen des Durchgangsverkehrs ist im vorliegenden Fall nicht zu folgen, weil der G........... Weg mit der Verwirklichung des Bebauungsplans durch den Anschluss an die O........ und die Straße Z......, anders als zuvor, auch vor dem Grundstück der Antragstellerin als Erschließungsstraße für den Durchgangsverkehr dienen soll. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass ihr Wohngebäude bauplanungsrechtlich unter Anwendung des § 35 BauGB genehmigt worden war und ihm daher nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes zuzubilligen sei. Ob sich das Wohngebäude nach seiner zulässigen Errichtung immer noch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet oder es nunmehr seinerseits den Innenbereich abschließt, kann im konkreten Fall nur aufgrund eines Augenscheins festgestellt werden, welcher für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nicht angezeigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 11). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - bei der Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus 60
24 die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB zugunsten der Antragstellerin oder ihres Rechtsvorgängers verkannt worden sind. Aufgrund der im Flächennutzungsplan vorhandenen Ausweisung einer gemischten Baufläche im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sowie weiter östlich ist dem Grundstück der Antragstellerin eine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die Verkehrsimmissionen ebenfalls nicht abzusprechen. Obschon die Antragstellerin angesichts dieser Ausweisung mit einer Bebauung östlich ihres Grundstückes rechnen konnte, bedeutet dies nicht, dass ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, bei der Ausarbeitung der konkreten Planung unberücksichtigt bleiben konnte. Diese Ausweisung betrifft allenfalls die Frage, welches Gewicht dem genannten Interesse bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zukommt. Zudem macht die Antragstellerin mit näherer Begründung geltend, dass die Lärmauswirkungen auf ihr Wohnhaus fehlerhaft ermittelt worden seien und mit der Planverwirklichung eine Überschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV einhergehen werde. Auch wenn der Normenkontrollsenat dieser Auffassung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis nicht gefolgt ist, handelt es sich nicht um Behauptungen „ins Blaue hinein“, die eine Antragsbefugnis nicht eröffnen, sondern um qualifizierte inhaltliche Einwendungen, deren Berechtigung ggf. in der Sachprüfung nachzugehen ist. 2. Für den Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6). a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung des Antragsrechts entfallen. Nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die prozessuale Verfolgung wie auch die materielle Ausübung eines Rechts verwirkt sein. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des 61 62 63 64 65
25 Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339-345, juris Rn. 18). Eine solche Vertrauensgrundlage hat die Antragstellerin nicht geschaffen. Insbesondere kann der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit der Firma ......... GmbH vom 17. Mai 2020 nicht als an die Antragsgegnerin oder die Beigeladene gerichtete Kundgabe der Akzeptanz des angegriffenen Bebauungsplans angesehen werden. Durch den genannten Vertrag haben die Antragstellerin und der Miteigentümer des Grundstücks der ......... das Anbringen von Vorrichtungen für einen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem Wohngrundstück gestattet. Hiermit haben sie der ......... GmbH lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ihre Geschäftschancen gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern zu wahren. b) Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin steht ferner nicht entgegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den möglicherweise fehlerhaft abgewogen privaten Belang der Zunahme des Verkehrslärms in der mündlichen Verhandlung auch als „Türöffner“ für die weiteren Rügen bezeichnet hat. Durch diese Äußerung wurde die Rüge der unzureichenden Abwägung des benannten privaten Belangs weder relativiert noch zurückgenommen. Die Antragstellerin hat den nach ihrer Auffassung fehlerhaften Ansatz des zu erwartenden Verkehrslärms in der mündlichen Verhandlung insbesondere mit Blick auf den für die Lärmprognose angesetzten Schwerlastverkehr und die Geschwindigkeitsregelung näher erläutert und an ihrer Rüge festgehalten. Der Begriff „Türöffner“ bezog sich ersichtlich nur darauf, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht bloß dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt und das Normenkontrollgericht die Satzung daher auch aus Gründen für unwirksam erklären kann, welche die privaten Belange der Antragstellerin nicht berühren oder nicht von ihr als Satzungsmangel geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 -, juris Rn. 8). 66 67 68
26 3. Mit Schriftsatz vom 17. September 2020 hat die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO nachgereicht. Damit ist ein etwaiger bei Einreichung des Antrags vorhanden gewesener Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft geheilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris Rn. 5). Darüber hinaus teilt der Senat die Zweifel der Antragsgegnerin an der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Miteigentümerin und Mitbewohnerin des gemeinsamen Anwesens nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist ihr Ehemann; beide sind in der mündlichen Verhandlung erschienen. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan ................... der Antragsgegnerin in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, verstößt unter Berücksichtigung der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) in beachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht und ist deshalb unwirksam. 1. Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht nach den Erfordernissen des § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB festgelegt und insoweit auch keine sachgerechte Abwägung nach § 1a Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 7 BauGB durchgeführt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der nach § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG - zusammen mit weiteren Regelungen (siehe insbesondere § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 135a bis 135c BauGB) - in die Bauleitplanung überführt, sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung wird den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68-79, juris Rn. 17). Zum einen muss die planende Gemeinde auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen oder zu erwartenden Eingriffe selbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im Anschluss daran abwägend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die planerischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft 69 70 71 72
27 auszurichten (Minimierungsgebot; vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144-153, juris Rn. 25; Beschl. v. 19. September 2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 15). Zum anderen - und darin liegt das Besondere - werden die in der Abwägung zu berücksichtigenden Naturschutzbelange, falls das Integritätsinteresse nicht gewahrt werden kann, über dieses hinausgehend auf das - gemäß § 200a Satz 1 BauGB sowohl Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG umfassende - Kompensationsinteresse erweitert (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 1997 a. a. O.). Hierfür enthält das Gesetz in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB besondere konkretisierende Regelungen. Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich können im selben - auch geteilten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BVerwGE 104, 353-362, juris Rn. 26) - oder planextern (siehe § 1a Abs. 3 Satz 3, § 200a Satz 2 BauGB) in einem weiteren Bebauungsplan ("Ausgleichsbebauungsplan") festgesetzt werden (§ 1a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 1a BauGB); stattdessen können auch städtebauliche Verträge über die Durchführung des Ausgleichs abgeschlossen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) oder sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB; siehe hierzu: BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58-69, juris Rn. 52 ff.). Mit diesen Regelungen sind den Gemeinden flexible Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um einem festgestellten Ausgleichsbedarf zu entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 26. November 2020 - 4 BN 19.20 -, juris Rn. 6). Entscheidet sich die Gemeinde, die vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB mit der Verbindlichkeit einer Festsetzung durch Bebauungsplan auszustatten, sondern diese gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB aufgrund eines städtebaulichen Vertrags - wie hier hinsichtlich der Maßnahmen CEF2 und CEF3 - oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen durchzuführen, muss ihre Realisierung in vergleichbarer Weise wie eine Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen gesichert sein (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL, Februar 2021, § 1a Rn. 132; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 88; Mitschang, BauR 2003, 183, 191). Zum einen ergibt sich dieses Sicherungserfordernis daraus, dass die Handlungsmöglichkeiten des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nach dem Gesetzeswortlaut an die Stelle der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen treten („Anstelle von“) und als gleichwertige Alternative gelten. Zum anderen bestünde ohne das Erfordernis der hinreichenden rechtlichen Sicherung die Gefahr, dass im Nachhinein von der Durchführung der in Aussicht gestellten Maßnahmen des 73
28 Ausgleichs oder des Ersatzes abgesehen wird, ohne dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 a. a. O., Rn. 52). Für die Wahrung der erforderlichen Sicherung ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein für die Zeit der vorgesehenen Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltendes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche besteht (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2017 - 10 D 97/15.NE -, juris Rn. 32; HessVGH, NK-Urt. v. 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, juris Rn. 55; OVG Rh.-Pf., NK- Urt. v. 17. Januar 2007 - 8 C 11088/06 -, juris Rn. 27; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 11 Rn. 67 f; Gellermann a. a. O., Rn. 89). Darüber hinaus geht aus § 1a Abs. 3 BauGB hervor, dass die gewählte Form der Sicherung für die Durchführung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2017 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., NK- Urt. v. 17. Januar 2007 a. a. O.; NdsOVG, NK-Urt. v. 17. Februar 2005 - 1 KN 7/04 -, juris Rn. 31 und NK-Urt. v. 5. April 2001 - 1 K 2758/00 -, juris Rn. 18; Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger a. a. O., § 1a Rn. 132; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1a Rn. 26; Gellermann a. a. O., § 1a Rn. 90). § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB weist den Ausgleich des voraussichtlichen erheblichen Eingriffs in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu. Eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung hat zur Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf sicherer Grundlage von der künftigen Umsetzung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen ausgegangen werden kann (OVG Rh.-Pf. NK-Urt. v. 14. Januar 2000 - 1 C 12946/98 -, Rn. 27, juris). Eine fehlerfreie Berücksichtigung der Eingriffsregelung setzt daher unter dem Blickwinkel des Abwägungsgebots voraus, dass sich der Stadtrat im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber verschafft hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 34; OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 6. November 2013 - 8 C 10607/13 -, juris Rn. 46). Abgesehen davon kann auch das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach Eintritt der Planreife entgegenstehen (vgl. Mitschang, BauR 2003, 337, 340). 74
29 Die Antragsgegnerin ist diesen Anforderungen durch § 12 des städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen vom 29. März 2019 im Hinblick auf die Sicherung der planexternen Maßnahmen CEF2 und CEF3, welche nach den Planvorstellungen der Antragsgegnerin Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans sind und u. a. dem Ausgleich der planbedingten Eingriffe in die Natur dienen sollen, nicht gerecht geworden. Die genannten Maßnahmen sollen nicht nur als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG dem Artenschutz, sondern gemäß § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB auch dem Ausgleich und Ersatz der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dienen. So soll nach Nummer 4.2.2. des Artenschutzfachbeitrags (Anlage II zum Umweltbericht) mit der Maßnahme CEF2 i. S. d. § 44 Abs. 5 BNatSchG gewährleistet werden, dass im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum zuvor vorhandenen Lebensraum dauerhaft auf einer Fläche von ca. 5 ha eine offene bis halboffene Landschaft entwickelt und gesichert wird. Außerdem soll sie gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG einen Ausgleich der Zerstörung des gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotops Trockenrasen im Plangebiet schaffen. Insoweit erwartet die Antragsgegnerin, dass sich auf der betreffenden Fläche im Endstadium eine gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG geschützte magere Frischwiese ausbildet und auf 10% der jetzt eher trockenen Bereiche Trocken- und Halbtrockenrasen gefördert wird. Darüber hinaus bezweckt die Maßnahme CEF2 auch allgemein gemäß § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB den Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Natur und Landschaft. Insoweit ist sie mit einem (Bestands-)Biotopwert und einem Planungswert in die ökologische Bilanz eingegangen (vgl. Umweltbericht S. 66 f.). Letzteres gilt auch für die angrenzende Fläche der Maßnahme CEF3 (Anlage einer Feld- und Benjeshecke), welche u. a. als Ausgleichshabitat für den von der Umsetzung des Bebauungsplans betroffenen Neuntöter dient. Der vom Bebauungsplan vorausgesetzte städtebauliche Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 29. März 2019 enthält keine Handhabe zur effektiven Durchsetzung dieser Maßnahmen. Soweit in § 12 Abs. 1, Abs. 2 dieses Vertrags die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung sämtlicher Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf eigene Kosten entsprechend der Ausführung im Umweltbericht festgehalten ist, dürfte es sich zwar grundsätzlich um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch der Antragsgegnerin handeln. Allerdings dürfte dieser der Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 75 76 77
30 SächsVwVfZG, § 62 Satz 2 VwVfG; BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, BVerwGE 158, 199-208, Rn. 18). Zudem ist zweifelhaft, ob die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen, die lediglich aus einem Luftbild mit angegebenem Maßstab von 1:500 hervorgehen, hinreichend konkretisiert sind. Jedenfalls enthält der städtebauliche Vertrag keinerlei Sicherungen für die Antragsgegnerin. Er schließt weder Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz der Beigeladenen noch für den Fall der Veräußerung der Fläche an einen Dritten ein. Darüber hinaus ist in § 12 Abs. 3 des Vertrags eine Fertigstellung und abschließende Kontrollprüfung durch die untere Naturschutzbehörde und der Nachweis derselben gegenüber der Beklagten vorgesehen. Zwar erscheint es angesichts des Übermaßverbots (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nachvollziehbar, dass die Kosten der Unterhaltungspflege der Beigeladenen nicht „auf ewig“ aufgebürdet werden sollen (vgl. Mitschang, BauR 2003, 193; Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 58. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 15 BNatSchG Rn. 54). Gleichwohl wird mit dieser Regelung die auf unbestimmte Dauer angelegte Maßnahme CEF2 konterkariert. Die Maßnahme CEF2 soll eine Offenlandfläche entwickeln und erhalten. Ausweislich des Maßnahmeblatts (Anlage I zum Umweltbericht) ist wesentlicher Bestandteil der Maßnahme eine entsprechende Landschaftspflege (jährliche Staffelmahd mit Entfernung des Mahdguts), „da sonst aufgrund der fortschreitenden Sukzession die Flächen zunehmend verbuschen und sich langfristig zu einer Waldfläche entwickeln“ würden. Durch die vertraglich vorgesehene Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahme wird die Gefahr einer solchen Entwicklung begründet. Der städtebauliche Vertrag enthält, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Umweltbericht, weder eine Verantwortlichkeit einer der beiden Vertragsparteien für die Unterhaltungspflege nach „Fertigstellung der externen Ausgleichs-/Artenschutz- und Ersatzmaßnahmen“ noch eine gesicherte Berechtigung der Antragsgegnerin, auf dieser Fläche Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Selbst wenn der Forderung nach einer Unterhaltungspflege als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entgegenzutreten sein sollte (vgl. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2010, 1865 ff.) ist der städtebauliche Vertrag vom 29. März 2019 hinsichtlich der Verpflichtungen der Beigeladenen unzureichend, da er auch die unumstritten den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugehörige Entwicklungspflege für die Maßnahme CEF2 nicht gewährleistet. Bestätigt wird diese Vertragsauslegung durch die Stellungnahme der Beigeladenen vom 31. August 2020 (dort S. 46). In dieser geht sie davon aus, dass die Maßnahmen CEF2 und CEF3 bereits im Jahr 2016 umgesetzt worden seien (ähnlich der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2021, dort S. 10), obschon allein durch die Ausbringung von Saatgut 78
31 weder die magere Frischwiese noch der Trocken- und Halttrockenrasen der Maßnahme CEF2 entstanden ist. Die Feststellung im Rahmen der im Oktober 2017 durchgeführten Abwägung zum ersten Entwurf des Bebauungsplans, dass die Maßnahme CEF2 und CEF3 durch den Vorhabenträger bereits im Frühjahr 2017 funktionsfähig hergestellt worden seien, kann daher eine faktische Sicherung der Maßnahmerealisierung nicht begründen. Ohnehin bestehen nicht nur wegen der Entwicklungsdauer der durch die Maßnahme CEF2 vorgesehenen Biotope Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme. Eine vollständige Umsetzung der Maßnahme CEF3 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Maßnahme soll ausweislich des Maßnahmeblatts (Anlage I zum Umweltbericht) und Ziffer 4.2.3 des Artenschutzfachbeitrags (Anlage II zum Umweltbericht) eine Breite von 5 m einnehmen und erfasst neben der Anlage einer Benjeshecke auch die Anpflanzung von Sträuchern (vor und hinter der Benjeshecke) sowie von Gehölzen (hinter der Benjeshecke). Die von der Antragstellerin als Anlage A50 eingereichten Fotografien der Maßnahmeflächen aus dem Jahr 2018 lassen solche Anpflanzungen nicht erkennen; weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene konnten im Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechende Anpflanzungen bestätigen. Unabhängig davon war der städtebauliche Vertrag der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen im Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses am 28. Februar 2019 noch nicht abgeschlossen. Soweit es als hinreichend angesehen wird, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Abschluss des entsprechenden städtebaulichen Vertrags mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 14. Januar 2000 - 1 C 12946/98 -, juris Rn. 29), lag auch diese Voraussetzung nicht vor. Hierfür wäre ein dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung vorliegendes bindendes Vertragsangebot der Beigeladenen erforderlich gewesen (vgl. Patzelt, ZUR 2014, 600, 602), was ebenfalls nicht vorhanden war. Auf die spätere Billigung des städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen durch den Stadtrat der Antragsgegnerin kommt es schon wegen seiner inhaltlichen Defizite nicht an. Ohnehin erscheint es fragwürdig ein noch auszuhandelndes Vertragswerk in die Abwägung einzustellen. 2. Im Hinblick auf den im Fehlen eines städtebaulichen Vertrags und einer hinreichenden Sicherung der Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegenden Abwägungsfehler lässt der Senat offen, ob es sich um einen (immer beachtlichen) Mangel des Abwägungsergebnisses oder einen Mangel des 79 80 81
32 Abwägungsvorgangs handelt. Auch wenn es sich um einen Mangel des Abwägungsvorgangs handelt, ist dieser erheblich und nicht unbeachtlich geworden. a) Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 53). Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100-110, juris Rn. 22 m. w. N.). Für die Feststellung des Abwägungsmangels muss nicht auf eine Ausforschung der Entscheidungsträger über ihre Planungsvorstellungen zurückgegriffen werden, so dass er offensichtlich ist. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der rechtlichen Sicherung der Durchführung der Maßnahmen CEF2 und CEF3 für den Stadtrat der Antragstellerin ergibt sich bereits aus dem mit dem Satzungsbeschluss gleichzeitig beschlossenen Vollzugsvorbehalt im Hinblick auf die Billigung des städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen. Ferner hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch unter Ziffer 16 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans „festgesetzt“ und dort die Erforderlichkeit des städtebaulichen Vertrags für die Umsetzung und weitere Überwachung (§ 4c BauGB) der Maßnahmedurchführung explizit festgehalten. Auch wenn sich die Kompetenz der Antragsgegnerin nicht auf eine verbindliche Überplanung von Flächen außerhalb ihres Stadtgebiets erstreckt hat, zeigt diese „Festsetzung“ die konkrete Planungserheblichkeit des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags auf. Es ist davon auszugehen, dass es ohne diesen Fehler nicht zu einem Satzungsbeschluss gleichen Inhalts gekommen wäre; vielmehr ist anzunehmen, dass Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen dann anders, etwa durch Festsetzungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB festgelegt worden wären (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 14. Januar 2000 a. a. O., Rn. 33). 82 83 84
33 b) Eine Unbeachtlichkeit des Mangels nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ebenfalls nicht eingetreten. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragsschrift mit den entsprechenden Mängelrügen ist der Antragsgegnerin am 19. März 2020 und damit gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans vom 12. April 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln konnte durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. SächsOVG NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Überdies hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin bereits unter dem 8. März 2020 den Entwurf der Antragsschrift als Rüge der „Verletzung von Vorschriften nach § 215 BauGB“ übersandt. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den Umgang des Stadtrats mit dem Fehlen eines abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags beim Satzungsbeschlusses gerügt. Soweit sie in diesem Zusammenhang ergänzend der Auffassung war, dass es deshalb gänzlich an einem Satzungsbeschluss fehle, wurde dennoch hinreichend ein Sachverhalt dargelegt, aus dem die Antragsgegnerin erschließen konnte, welcher Vorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden muss (vgl. hierzu: Stock, In Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 34). Einer erneuten Geltendmachung der fristwahrend erhobenen Rügen bedurfte es nach der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht. 3. Da der Bebauungsplan bereits aus vorbenannten Grund für unwirksam zu erklären ist, geht der Senat auf die von der Antragstellerin vorgebrachten weitern Rügen nicht ein. Insbesondere lässt der Normenkontrollsenat offen, ob der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) bei der Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotope im Plangebiet und den für die Maßnahmen CEF2 und CEF3 vorgesehenen Flächen (die im Umweltbericht des ersten Entwurfs zum Bebauungsplan bereits als Ruderalflur klassifiziert worden waren) 85 86 87 88
34 fachliche Fehler unterlaufen sind und ob bei der Festsetzung der Verkehrsflächen unter Nichtberücksichtigung der Empfehlungen der RASt 2006, der EFA und der DIN 18040-3 den Bedürfnissen behinderter Menschen (zu § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: OVG Rh.-Pf. NK-Urt. v. 3. März 2021 - 8 C 11363/20 -, juris Rn. 38 ff.) ein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Im Hinblick auf die angekündigte Absicht der Antragsgegnerin, den aufgezeigten Mangel zu heilen, weist der Senat lediglich darauf hin, dass der städtebaulichen Rechtfertigung der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) das Verbot der Errichtung von nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen im Ufer und Gewässerrandstreifen aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsWG wohl nicht entgegengehalten werden kann. Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8-24, juris Rn. 21 m. w. N.). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 4 BN 55.20 -, juris Rn. 4). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u. a. Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144-155, juris Rn. 10). Das Verbot der Errichtung von nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen im Ufer und Gewässerrandstreifen kann der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans, der eine entsprechende Bebauung vorsieht, entgegenstehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Errichtung von Anlagen - bis auf den wasserwirtschaftlich erforderlichen Uferweg und Zugänge zu diesem - weder im Ufer noch im zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen liegen. 89 90 91
35 Als Ufer gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG die zwischen der Uferlinie (§ 23 Abs. 1 SächsWG) und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SächsWG an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 SächsWG das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten 20 Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsWG ein sich an das Ufer anschließender Bereich von zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen von fünf Meter. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsWG ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, im Gewässerrandstreifen verboten. Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu schützen. Dieser Schutz geht über den Schutz der Gewässerrandstreifen hinaus. Die für den Gewässerrandstreifen bestehenden Verbote gelten damit erst Recht für die Ufer (vgl. Dallhammer, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 24 Rn. 11). Der Gewässerrandstreifen des Z........ Sees reicht, anders als die Antragstellerin meint, nicht 5 m oder 10 m über die Kante der Restlochböschung hinaus. Nicht der gesamte Hang, auf dem sich das Plangebiet befindet, ist Ufer i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG. Der Z........ See ist ein Tagebaurestgewässer, welches nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsWG zu den stehenden Gewässern zählt. Diesen fehlt, wie natürlichen Standgewässern (vgl. Dallhammer a. a. O., § 24 Rn. 12; Zeppernick/Habel, Das Sächsische Wasserrecht, 2004, SächsWG § 50 Rn. 3) in der Regel eine Böschungsoberkante. Daher reicht das Ufer bis zur Linie des mittleren Hochwasserstandes. Beim Z........ See handelt es sich um einen Hochwasserspeicherraum, für welchen ein Vollstau bei 115,60 m NHN vorgesehen ist. Diese Höhe stellt die Linie des höchsten Stauziels i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 4 SächsWG und damit das landseitige Ende des Ufers dar. Der Gewässerrandstreifen betrifft gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsWG die Fläche zehn Meter landeinwärts. Der Hang, auf dem das Plangebiet überwiegend liegt, ist insbesondere nicht wegen Funktion des Uferschutzes, Stoffeinträge aus diffusen Quellen ins Gewässer zu vermindern (vgl. § 38 Abs. 1 Alt. 4 WHG; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94 EL Dezember 2020, WHG § 38 Rn. 21; Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG AbwAG, Stand: 55. EL September 2020, WHG 92 93 94 95
36 § 38 Rn 10), der für die Böschungsoberkante i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG maßgeblichen Böschung zuzurechnen. Allein die Neigung einer Landfläche zum Gewässer hin reicht für ihre Ufereigenschaft nicht aus, selbst wenn der Neigungswinkel später abflacht und eine Kante in der Landschaft ausgebildet ist. Da § 24 Abs. 1 SächsWG den Begriff des Ufers legal definiert, betrifft die Böschungsoberkante i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG nur diejenige der Uferböschung. Der Begriff des Ufers wiederum ist unmittelbar mit dem Gewässer verbunden (vgl. auch § 23 Abs. 1 SächsWG). Es handelt sich daher um eine Landfläche, die vom Gewässer geprägt, nicht selten von diesem geformt ist. Dies trifft auf das Plangebiet nicht zu. Dieses wurde im hier maßgeblichen Bereich durch den Braunkohlentagebau und dessen nachfolgende Sanierung geformt. Die neben dem Zweck der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen weiter in § 38 Abs. 1 WHG genannten Eigenschaften und Zwecke des Ufers und Gewässerrandstreifens, die Verbesserung und Erhaltung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, die Wasserspeicherung und die Sicherung des Wasserabflusses (im Sinne des vorbeugenden Hochwasserschutzes, vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer a. a. O., Rn. 20) dürften für die Restlochböschung jenseits des oben aufgezeigten Gewässerrandstreifens nicht zutreffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) 96 97 98
37 in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft
gez.:
Richterin am OVG
Kober
Nagel ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert
gez.: Meng
38 Beschluss
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 € festgesetzt (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft
gez.:
Richterin am OVG
Kober
Nagel ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
gez.: Meng