Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.07.2021 – 6 A 407/18.A

Az.: 6 A 407/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des 3. des 4. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 14. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt T.. B....., B...platz X, XXXXX L......, zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Februar 2018 - 6 K 1097/17.A - zuzulassen, wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe

I. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 bis 4. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Zusammen mit ihrem Ehemann reiste die Mutter mit den Klägern zu 2 und 3 im Jahr 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 4 wurde kurze Zeit später in Deutschland geboren. Die Asylanträge der Familie wurden vom Bundesamt mit Bescheid vom 8. Mai 2015 sämtlich abgelehnt. Ihre hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 22. März 2016 abgewiesen. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. August 2016 stellten die Kläger, die Mutter und ihre drei Kinder beim Bundesamt einen „Wiederaufnahmeantrag“ mit der Bitte „um Prüfung des Bestehens von Abschiebungsverboten“. Die Klägerin zu 1 sei schwer erkrankt. Ärztliche Gutachten würden umgehend nachgereicht. Dies geschah nicht. Ebenso erfolgte kein weiterer Sachvortrag. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Mai 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2017 ab. Weder lägen betreffend diese Feststellungen mangels Vorlage eines entsprechenden Attests die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vor, noch bestehe darüber hinaus ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen eines Wiederaufgreifens im weiteren 1 2

3 Sinne (§ 51 Abs. 5, §§ 48 oder 49 VwVfG). Die Kläger hätten nicht vorgetragen, was die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG rechtfertige. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage der Kläger abgewiesen. Soweit die Kläger mit ihrer Klage über die Feststellung von Abschiebungsverboten hinaus die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes begehrten, sei die Klage gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf die Feststellung von Abschiebungsverboten richte, da sich der Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2017 auf diese Feststellung beschränke. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2017 sei rechtmäßig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der für die Klägerin zu 1 vorgelegte „Psychologische Kurzbefund“ vom 28. September 2017 genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7) für den Nachweis von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG zugrunde lege. Aus dem „psychologischen Kurzbefund“ ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der Klägerin zu 1. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine Behandlung im Heimatland hinreichend gewährleistet sei. Auch lasse sich weder den Arztbriefen vom 10. Novem- ber 2016, noch den kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahmen vom 23. Janu- ar 2018 eine erhebliche konkrete Gefahr für die Kläger zu 3 und 4 entnehmen. Soweit eine posttraumatische Belastungsstörung wegen häuslicher Gewalt und Entwicklungsstörungen geltend gemacht würde, so sei diese im Herkunftsstaat behandelbar. Dass sich diese Erkrankungen dort wesentlich verschlechtern würden und zu einer Gefahr für Leib und Leben entwickeln könnten, sei nicht wahrscheinlich, zumal der Vater nicht mit in die Russische Föderation zurückreisen wolle. II. 1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine 3 4

4 hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). 2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da die Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrund konkret benennen. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG im Zulassungsantrag darzulegen. Die Kläger beziehen sich nicht auf einen dieser Zulassungsgründe, sondern rügen zunächst eine mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie bemängeln, die von ihnen vorgelegten Unterlagen hätten dem Verwaltungsgericht genügenden Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben müssen. Schließlich könne das Verwaltungsgericht nicht aus eigener Sachkunde darüber befinden, wie posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation behandelbar seien. Das Verwaltungsgericht setze sich ohne weitere Überprüfung über die Stellungnahmen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie hinweg. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Denn die bloße Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellt keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO dar, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung beschränkt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) - sollten die Kläger mit ihrem Vorbringen diesen Zulassungsgrund sinngemäß geltend machen wollen - wäre eine Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihnen Misshandlung durch den Ehemann oder Vater drohe, dass der Klägerin zu 1 im Heimatland die Kinder entzogen würden, die Familie im Falle einer Rückkehr getrennt würde, weil der Vater in Deutschland bleibe, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Klägerin 5 6 7

5 sowie den Klägern zu 3 und 4 nicht berücksichtigt, wenden sie sich letztlich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, das die vorgetragenen Misshandlungen durch den Ehemann bzw. Vater sowie die hiermit zusammenhängenden Erkrankungen ausweislich der Entscheidungsgründe nicht übergangen, sondern nur anders gewürdigt hat, als es den Vorstellungen der Kläger entspricht. Die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen und führt nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes (SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 - 6 A 46/21 -, juris Rn. 3) und rechtfertigt auch darüber hinaus nicht die Zulassung der Berufung, da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - von § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst ist. Eine „vollumfängliche Überprüfung“ des erstinstanzlichen Urteils, wie sie die Kläger mit der Zulassung der Berufung erreichen wollen, kann nur erstritten werden, wenn einer der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht wird und vorliegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Schulausbildung der Kinder und deren Integration nicht berücksichtigt. Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass dieses Vorbringen schon deswegen unbeachtlich ist, weil es sich hierbei um aufenthaltsrechtliche Tatsachen handelt, die von den Ausländerbehörden nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen sind und nicht um zielstaatsbezogene Erwägungen, deren Prüfung dem Bundesamt vorbehalten ist. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O. Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezem- ber 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Für eine unzulässige Überraschungsentscheidung in diesem Sinn bestehen nach der Antragsbegründung keine Anhaltspunkte. 8 9

6 Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke

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