Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.07.2021 – 5 A 875/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 23. Juli 2021
2 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2020 - 4 K 1805/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. I. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). 1. Ohne Erfolg rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO). Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), und sie darf - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrens-verlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm 1 2 3 4
3 entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 205, 215; Beschl. v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187; BVerwG, Beschl. v. 30. März 2015 - 5 PB 26.14 -, Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 31; st. Rspr.). Geht ein Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 16. September 2020 - 1 BvR 2194/18 -, juris Rn. 6). Einen Verstoß gegen diese Anforderungen zeigt der Kläger nicht auf. Der Kläger, dem in Spanien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wendet sich im vorliegenden Verfahren mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2018, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig sei. Zur Begründung hat es u. a. auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen. Der Kläger rügt demgegenüber, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 nicht befasst und damit erheblichen Vortrag übergangen. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, der Kläger könne sich auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 in Verbindung mit dem hierzu beschlossenen Zustimmungsgesetz vom 30. September 1994 berufen, weil die Beklagte danach von Spanien nicht mehr die Wiederaufnahme des Klägers verlangen könne. In gleicher Weise habe das Verwaltungsgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2020 - 11 A 45/19 - geurteilt. Damit zeigt der Kläger besondere Umstände, die den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, nicht auf. 5 6
4 Das Verwaltungsgericht hat mit der Inbezugnahme des in Streit stehenden Bescheids gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die dortige Begründung in die verwaltungsgerichtliche Entscheidung inkorporiert (SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 - 3 A 1128/19.A -, juris Rn. 24). Diese Begründung des Bescheides enthält eine ausführliche Darstellung der Gründe für die Unzulässigkeit des Folgeantrags des Klägers und das Fehlen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Insbesondere wird dort ausgeführt, dass eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordere, dass sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert habe, der Kläger hier aber aufgrund des in Spanien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne, sondern auch sein erneuter Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abzulehnen wäre. Diese Erwägung, dass es infolge der Schutzgewährung durch den zuständigen Mitgliedstaat einer neuerlichen Sachentscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag nicht bedarf, trifft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Sachverhalte zu, in denen die Verantwortung für einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling nach dem von Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik übergegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37/16 -, juris Rn. 24 sowie ausführlich nunmehr Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 30 ff.). Sie beansprucht damit auch für diese Fallgruppe im Rahmen der Prüfung einer Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Geltung. Mit diesen Ausführungen werden mithin die Gründe, warum das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zu den Auswirkungen dieses Übereinkommens nicht gefolgt ist - wenn auch sehr knapp und allgemein formuliert - mitgeteilt. Der bloße Umstand, dass das Verwaltungsgericht diese Frage nicht noch detaillierter erörtert hat, lässt nicht den erforderlichen eindeutigen Schluss zu, dass es die Ausführungen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Auch die vom Kläger zitierte erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erweitert den Kern seines diesbezüglichen Vorbringens nicht um Erwägungen, die vom Verwaltungsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ausdrücklich zu erörtern gewesen wären, denn tatsächlich betraf das vom Kläger benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 3. Juni 2020 - 11 A 45/19 - weder asylrechtliche Ansprüche noch wurden die dort vielmehr gegenständlichen ausländerrechtlichen Ansprüche aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der 7
5 Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 hergeleitet, welches im Gegenteil als nicht anwendbar erachtet wurde. 2. Auch einen Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger mit der geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit des mit der erstinstanzlichen Entscheidung befassten Einzelrichters nicht dar. Ergeben sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, kann allenfalls der Verfahrensfehler der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Voraussetzung ist hierfür, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 -, juris Rn. 38). Das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen zeigt der Kläger nicht auf. Der Kläger beanstandet folgende Ausführungen des erkennenden Einzelrichters: „Dem Gericht erschließt sich im Übrigen nicht, warum der Mutter des Klägers, welche jahrelang mit ihrer Familie in Marokko gelebt hat und daher unverfolgt nach Deutschland weitergereist ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Ob diese Anerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, eine Flüchtlingsanerkennung nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG daher schon aus diesem Grunde scheitern müsste, braucht hier nicht nachgegangen zu werden, weil der Asylantrag schon aus anderen Gründen unzulässig ist.“ Der Kläger meint, diese Ausführungen seien sachfremd, für das Verfahren irrelevant und willkürlich, sodass sich hieraus eine erhebliche Befangenheit herauslesen lasse. Letztlich gebe das Gericht noch eine Anregung an die Beklagte, was mit rechtsstaatlichen Erwägungen in keiner Weise vereinbar sei. Mit dieser Rüge setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass der von ihm behauptete Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG, der vor allem auch Gegenstand des Verfahrens- und Streitstoffs ist, gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 AsylG - unter anderem - voraussetzt, dass die Anerkennung des Elternteils als international Schutzberechtigter nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die Anmerkungen des erkennenden Richters zu etwaigen Widerrufs- oder Rücknahmegründen bezüglich der Flüchtlingsschutzanerkennung der 8 9 10 11
6 Mutter des Klägers sind deshalb als solche - anders als der Kläger meint - nicht ohne jede Relevanz für das vorliegende Verfahren, auch wenn sie seine Entscheidung nicht tragen (sollen). Allerdings lassen sich diese kursorischen Ausführungen des erkennenden Richters inhaltlich den asylrechtlichen Vorgaben für das zu prüfende Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und den tatbestandlichen Anforderungen einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaates (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 AsylG) offenkundig nicht nachvollziehbar zuordnen. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 16. November 2018 - 5 A 237/18.A - bezüglich einer Entscheidung des erkennenden Richters dazu ausgeführt, dass die Frage einer Nachrangigkeit der Gewährung von Flüchtlingsschutz in der Bundesrepublik Deutschland im Asylgesetz anders als vom Verwaltungsgericht erörtert geregelt ist, und dass insbesondere § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Verweisung auf einen sonstigen Drittstaat nach § 27 Abs. 1 und 3 AsylG daran knüpft, dass dieser Staat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen. Hierfür ist auch in den hier gerügten Erwägungen des erkennenden Richters wiederum nichts ersichtlich. Dass der Sachverhalt dahingehend läge, wird auch aus den Gerichts- und Behördenakten nicht erkennbar. Die kursorischen Ausführungen des erkennenden Richters legen im Gegenteil nahe, dass er, wenn ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, weiterhin und generell vom Konzept der materiell-rechtlichen Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes ausgeht, obwohl dies bereits seit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) und der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) der geltenden asylrechtlichen Gesetzeslage - nach dem Gesetzeswortlaut offenkundig und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt - nicht mehr entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. September 2012 - 10 C 13/11 -, BVerwGE 144, 127, juris Rn. 14 ff.), und obgleich dieses Konzept darüber hinaus auch vordem schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung als Flüchtling unter dem Vorbehalt stand, dass eine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist (BVerwG, Urt. v. 8. Februar 2005 - 1 C 29/03 -, BVerwGE 122, 376, Rn. 21). Der erkennende Richter hat damit der Sache nach in einer nicht entscheidungstragenden Anmerkung deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer die Mutter des Klägers begünstigenden Verwaltungsentscheidung artikuliert, obwohl diese von ihm in relativ scharfer Form geäußerten rechtlichen Bedenken wegen der durch ihn offenkundig nur völlig lückenhaft vorgenommenen Betrachtung der 12
7 Tatbestandsmerkmale des Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nach Aktenlage objektiv im Ergebnis unverständlich bleiben. Diese Gesichtspunkte des Verhaltens des erkennenden Richters werden vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch bereits nicht geltend gemacht, was Voraussetzung für eine Berücksichtigung durch den Senat ist. Unabhängig von der diesbezüglich fehlenden substantiierten Rüge des Klägers ist auch in der Sache nicht davon auszugehen, dass der erkennende Richter mit dieser kursorischen Anmerkung tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Rechtsfehler der Entscheidung und der Verfahrensweise ergeben, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2015 - 9 B 31/15 -, juris Rn. 3). Ob dieser Maßstab dann nicht gilt, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken, ist zwar umstritten; dieses Rechtsverständnis der Vorschriften zum gesetzlichen Richter ist aber jedenfalls nicht von Verfassungs wegen geboten, eine andere Würdigung wäre also nicht willkürlich (BVerfG, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06 -, juris Rn. 23). Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass es sich bei den gerügten Ausführungen nicht um entscheidungstragende Erwägungen des erkennenden Richters handelt und er letztlich zum Ausdruck gebracht hat, eine abschließende Prüfung nicht vorgenommen zu haben. Auch eine sachfremde Anstoßwirkung gegenüber dem Bundesamt zulasten der Mutter des Klägers ist objektiv durch die knappe Anmerkung nicht zu besorgen, weil für einen Sachkundigen offensichtlich ist, dass diese den Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nur völlig unvollständig aufnimmt. II. Die Berufung ist ebenfalls nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bis- her obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen 13 14 15 16
8 erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. 2. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam folgende Frage: Ist die Verantwortung für einen Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat, der als Erststaat die Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat, nach zweijährigem tatsächlichem und dauerndem Aufenthalt gem. Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 auf den Zweitstaat übergegangen, da dieser innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Wiederaufnahme des Flüchtlings nicht beantragt hat? Der Kläger legt bereits nicht dar, weshalb Fragen der Auslegung des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 für ein Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein sollten. Er zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den unter Ziffer I Nr. 1 genannten - nach dem oben Gesagten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf, weshalb ein Verantwortungsübergang nach diesem Übereinkommen auf die Bundesrepublik nicht lediglich ausländerrechtliche (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris), sondern auch asylrechtliche Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig haben sollte. Der Kläger erörtert darüber hinaus auch nicht verständlich und nachvollziehbar, welche konkreten Rechtsfragen er bezüglich der von ihm angesprochenen Artikel des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 als klärungsbedürftig erachtet. Mit der hierzu bereits 17 18
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9 existierenden Rechtsprechung und Rechtsliteratur (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 8 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2016 - 3 B 7/16 -, NVwZ 2017, 244; Huber, NVwZ 2017, 246 ff.) setzt er sich insgesamt nicht auseinander. Seine Erläuterungen zu der von ihm benannten - aus sich heraus in ihrem Klärungsbedarf nicht verständlichen - Frage erschöpfen sich der Sache nach vielmehr in einer fragmentarischen Darstellung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles, der Benennung der im Übereinkommen normierten Tatbestandsvoraussetzungen und der Behauptung, hiernach sei ein Verantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 eingetreten. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen von vornherein nicht. Bloßen Fragen der Rechtsanwendung auf einen Einzelfall - wie hier auf den des Klägers - kommt im Übrigen eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auch nicht zu. III. Die vom Kläger weiter gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils können in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG die Zulassung der Berufung nicht begründen. Dies gilt auch für die vom Kläger geltend gemachte willkürliche Rechtsanwendung (SächsOVG, Beschl. vom 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Möller
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