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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.07.2021 – 6 A 373/21.A

Az.: 6 A 373/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 26. Juli 2021

beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2021 - 6 K 1645/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die in dem erstrebten Berufungsverfahren erheblich sein würde. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3, v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1990 - 5 B 31. 90 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin will die Frage, „ob die Wegnahme der Kinder der Klägerin durch den Kindsvater in Tschetschenien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt und daher ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt werden muss?“ geklärt haben. Diese Frage würde sich aber auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. 1 2 3

3 Das Verwaltungsgericht hat einerseits darauf abgestellt, dass die von der Klägerin dargelegte Verfolgungsgefahr sich nur bei einer Trennung oder Scheidung der Eheleute realisieren würde und eine solche Trennung oder Scheidung nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in Zweifel gezogen. Ohne eine Trennung oder Scheidung liegt aber auch keine Gefahr der Wegnahme der Kinder durch den Vater vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung andererseits darüber hinaus unabhängig davon und selbstständig tragend darauf gestützt, dass auch bei der unterstellten Annahme, in Tschetschenien bestünde für die Klägerin die Gefahr einer Kindesentziehung, sie sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsse, sich mit ihren Kindern an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederzulassen. Dort könne sie unter Zuhilfenahme der russischen Polizei und der Strafverfolgungsbehörden auch effektiven Schutz gegen eine Kindesentführung erlangen. Mit dieser zweiten selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auseinander. Soweit er auf die Erkenntnismittel zur Bedeutung von Adat und Scharia in Tschetschenien hinweist, lässt sich hieraus für eine Verfolgungsgefahr in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation nichts ableiten. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung (§ 80 AsylG) wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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