Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.07.2021 – 6 A 420/19.A

Az.: 6 A 420/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. der 3. des 4. des 5. des 6. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 26. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2019 - 1 K 6184/17.A - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt und die zusätzlich geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Asylverfahren die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes und Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Es hat dabei offengelassen, ob die Kläger die Umstände ihrer Flucht hinreichend glaubhaft hätten machen können. Selbst bei Zugrundelegung der vorgetragenen Gründe lägen keine Umstände vor, die bei Rückkehr in die Russische Föderation drohende Verfolgung begründeten. Zwar seien gegen den Ehemann der Klägerin zu 1 Ermittlungsmaßnahmen wegen Terrorvorwürfen durchgeführt worden. Diese seien jedoch nicht politisch motiviert und die Klägerin zu 1 sei lediglich von Polizeikräften vorgeladen und befragt und ihr Haus sei anschließend zweimal durchsucht worden. Anhaltspunkte für die Ausweitung der Vorwürfe auch auf die Kläger lägen nicht vor. Auch subsidiären Schutz sei ihnen nicht zu gewähren, weil sie auf internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu verweisen seien. Jedenfalls bei einer Rückkehr der Kläger in Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Dagestans und Tschetscheniens sei nicht zu erwarten, dass sie festgenommen oder sonstigen erheblichen repressiven Maßnahmen unterworfen würden. 1 2

3 Hiergegen wenden die Kläger in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ein, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt. Das Verwaltungsgericht sei in seinem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der von den Ermittlungsbehörden angenommene Verdacht gegenüber dem Ehemann der Klägerin zu 1 nicht völlig unhaltbar erscheine. Am 20. Januar 2015 habe das Tschetschenische Parlament der Duma einen Gesetzesvorschlag für ein nationales Gesetz vorgelegt, welches vorsehe, dass Familienangehörige von Terroristen strafrechtlich für deren Taten verantwortlich gemacht würden; es drohten u. a. Gefängnisstrafen zwischen 15 und 20 Jahren. Wie bereits in einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juli 2014 erwähnt werde, seien in Russland im November 2013 neue Gesetze verabschiedet worden, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsähen. Diese Gesetze legalisierten Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfes gegen den Aufstand praktiziert würden. Die Behörden seien befugt, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen Terrorverdächtiger entstanden seien. Personen, die den Terrorverdächtigen nahe stünden, könnten ebenfalls nach dem Gesetz belangt werden, wie es auch in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Mai 2016 unter Nummer 6.8 erwähnt werde. Hätte das Gericht diese offenkundige und gerichtsbekannte Tatsache der Sippenhaft in Tschetschenien und Russland berücksichtigt, hätte es anerkennen müssen, dass auch die Kläger auf Grund einer politisch motivierten Vorverfolgung aus dem Heimatland geflohen seien. Die Kläger könnten auch als Familie nicht in der Russischen Föderation quasi untertauchen, ohne sich anmelden zu müssen. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, können sie damit eine Zulassung der Berufung in Asylverfahren nicht erreichen, weil der Untersuchungsgrundsatz nicht zu den in § 138 VwGO aufgezählten Verfahrensmängeln gehört, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung allein ermöglichen. Soweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen, ist ein Gehörsverstoß nicht ausreichend begründet (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 3 4 5

4 Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Nach diesem Maßstab haben die Kläger keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen. Sie machen bereits nicht geltend, dass sie zu einer ihnen drohenden Kollektivbestrafung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen hätten. Sie tragen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht die von ihnen erstmals in der Begründung ihres Zulassungsantrages benannten Erkenntnismittel, die auch in der den Beteiligten mit der Ladung zum Termin übermittelten Erkenntnismittelliste aufgeführt sind, nicht berücksichtigt hat. Dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Erkenntnismittel im Urteil hätte aufdrängen müssen, legen sie ebenfalls nichts dar. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht angesichts des Zeitablaufs von fast vier Jahren und der Tatsache, dass die Kläger selbst bei ihrem Aufenthalt in Tschetschenien abgesehen von Vorladungen und Durchsuchungen keinen Maßnahmen unterzogen worden seien, davon aus, dass sie jedenfalls in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht mit Strafverfahren oder willkürlichen Übergriffen rechnen müssten. Vor dem Hintergrund dieser Würdigung im Einzelfall musste sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Möglichkeit der Kollektivbestrafung nicht aufdrängen. 6 7

5 In der Sache wenden sich die Kläger daher im Gewande der Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung und die Bewertung der Erkenntnismittel durch das Verwaltungsgericht. Fehler in der Sachverhaltswürdigung und bei der Bewertung der Erkenntnismittel würden jedoch auf keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe führen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

8 9 10 11