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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.07.2021 – 6 A 986/19.A

Az.: 6 A 986/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 28. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 5. August 2019 - 4 K 529/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO be- zeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) - hier in Gestalt einer Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewäh- rung subsidiären Schutzes und Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Es hat dabei ausge- führt, dass sich die Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb der Russischen Föderation aufhielten. Die Kläger seien nicht vorverfolgt, insbesondere der Kläger zu 1 sei keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen. Unglaubhaft sei, dass der Kläger zu 1 polizeiliche Vorladungen erhalten habe. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr in die Rus- sische Föderation Schaden drohe. Auch subsidiärer Schutz sei ihnen aus diesen Grün- den nicht zu gewähren, es bestünden auch keine Abschiebungsverbote. Hiergegen wenden die Kläger in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ein, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, in der keine anwaltliche Vertretung stattgefunden habe, nicht richtig verstanden und eingeordnet. Der Kläger zu 1 habe bekundet, in Tschetschenien erhaltene Vorladungen zur polizeilichen Ver- nehmung seinem vormaligen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt übergeben zu 1 2 3

3 haben und dass ihm unbekannt sei, warum diese wichtigen Unterlagen nicht zu den Akten gereicht worden seien. Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maß- nahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äu- ßern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht si- cherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvor- trags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge- gengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge- zogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor- bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Grün- den des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen ei- nes Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist im Antragsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs der Kläger durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach er angeblich in Tschetschenien erhaltene Vorladung(en) seinem vormaligen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt auf einem USB-Stick (erste Vorladung) bzw. im Original (zweite Vorladung) für die Durchführung des Klageverfah- rens ausgehändigt habe, hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze des rechtlichen Gehörs wahrend gewürdigt. Soweit das Verwaltungsgericht ein tatsächliches Interesse tschetschenischer Behörden an dem Kläger zu 1 vor dem Hintergrund verneint, dass dieser anderenfalls über Befragungen bei ihm zu Hause hinaus zumindest zu einer 4 5 6

4 polizeilichen Vernehmung mitgenommen und intensiv befragt worden wäre, hat es die Angaben des Klägers zu 1 als unglaubhaft erachtet, dass er (eine) polizeiliche Vorla- dung(en) erhalten habe. Auch aus den sonstigen Schilderungen ergebe sich keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm oder seiner Familie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein Schaden drohen würde, insbesondere da der Kläger zu 1 selbst bei der Ausreise noch geglaubt habe, offiziell ausreisen zu können. Der Kläger zu 1 hatte sowohl in der Anhörung durch die Beklagte als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit, zum Inhalt der angeblich in Tschetschenien erhaltenen Vorladung(en) vorzutragen, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht musste sich aufgrund dieses Vor- trags auch nicht gedrängt fühlen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die vom Kläger zu 1 benannte(n) Vorladung(en), zu ermöglichen oder den vormaligen Pro- zessbevollmächtigten als Zeugen zu hören. Selbst eine gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wenn es den Klägern im gesamten gerichtlichen Verfahren offenstand, sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen, z. B. durch einen förmlichen Beweisantrag (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2018 - 4 A 142/18.A -, juris Rn. 6). Zwar haben die Kläger im Zulassungsverfahren ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung erstmals Kenntnis davon erhalten zu haben, dass der vormalige prozessbevollmächtige Rechts- anwalt die diesem übergebenen Unterlagen nicht an das Gericht gesandt hat. In der Gesamtschau des Klageverfahrens folgt daraus aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der Klageerhebung am 1. Februar 2017 durch den vormaligen Prozess- bevollmächtigten mit Ankündigung einer Klagebegründung hat er mit Schriftsätzen vom 27. März 2018 sowie vom 1. Juni 2018 neue Anschriften der Kläger mitgeteilt, mit wei- terem Schriftsatz vom 9. Mai 2019 dann die Information über die Niederlegung des Mandats, da die Kläger ihm mündlich das Mandat entzogen hätten. Das etwaige Ver- schulden des Bevollmächtigten (die unterbliebene Übersendung der benannten Doku- mente an das Verwaltungsgericht) steht dem Verschulden der Partei gleich, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO. Nach Beendigung des Mandats haben die Kläger - obwohl es ihnen offenstand - weder einen anderen Rechtsanwalt beauftragt noch die Klage selbstständig begründet, die Übersendung der dem vormaligen Prozessbevollmächtig- ten übergebenen Unterlagen überprüft oder sonst das Verfahren betrieben, auch nicht nach der am 4. Juli 2019 erfolgten Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. August 2019, in der den Klägern unter Hinweis auf § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgegeben wurde, bis zum 29. Juli 2019 vorhandene Unterlagen oder sonstige Mate- 7

5 rialien vorzulegen. Aus dem Vortrag im Zulassungsverfahren ergeben sich keine Ge- sichtspunkte für ein fehlendes Verschulden seitens der Kläger. Eine dem Verwaltungs- gericht vorzuwerfende Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt auch nicht aus dem im Zulassungsverfahren vorgetragenen Hinweis der Kläger auf die politische Einstellung des vormaligen Prozessbevollmächtigten sowie dessen Ausschluss aus der Vereini- gung der Strafverteidiger, verbunden mit der Vermutung einer für die Kläger nachteili- gen Verfahrensführung. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass den Klägern ab der Entziehung des Mandats die Prozessführung oblag und ihnen selbst nach Zustellung der Ladung ausreichend Zeit blieb, die vormalige Prozessführung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Daher begründet der Vortrag im Zulassungsverfahren, wonach den Klägern nicht klar gewesen sei, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte die Unterlagen nicht eingereicht habe, keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der von den Klägern gezogene Schluss, die fehlende Möglichkeit, sich bei dem frühe- ren Prozessbevollmächtigten wegen dessen pflichtwidrig unterlassener Prozesshand- lung schadlos zu halten, führe zu unangemessenen und existenzgefährdenden Ergeb- nissen (Versagung des Asylrechts) und verletze die Kläger in ihren Grundrechten, ver- kennt, dass sowohl eigene Versäumnisse bei der Prozessführung als auch Versäum- nisse des eigenen Prozessbevollmächtigten keine Zulassungsgründe i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG sind und sich aus eigenen oder zurechenbaren Obliegenheitsverletzungen keine Grundrechtseingriffe ableiten lassen. Soweit die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs darauf stützen, dass das Verwal- tungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch die Reihenfolge der Schilde- rungen und Angabe relevanter Umstände durch den Kläger zu 1 abgestellt habe, ma- chen sie Fehlen bei der Beweiswürdigung geltend, mithin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieser Zulassungsgrund ist von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG - anders als von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht erfasst und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung, zumal sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerade ergibt, den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und gewürdigt zu haben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 9 10 11

6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke