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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.07.2021 – 6 A 715/19.A

Az.: 6 A 715/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des 5. des 6. des 7. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt zu 1 bis 7:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

2 AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 30. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Chemnitz vom 21. Februar 2019 - 4 K 3681/16.A - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulas- sungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AslyG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen die Verneinung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor dem Hintergrund einer Erkrankung des Klägers zu 3. Aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie P. vom 10. Februar 2019 hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass das Verwaltungsgericht auf eine abweichende Sichtweise hinweise, da auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem Prozessverlauf mit einer solchen einschränkenden Beweiswürdigung nicht zu rechnen brauchte. Der Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich, da die Beurteilung der Frage, inwieweit bei dem Kläger zu 3 eine Gefahr im Sinne einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliege, die sich durch die Abschiebung wesent- lich verschlechtern würde, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Im Falle, dass entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung der Kläger bis hin zu einer suizidalen 1 2

3 Krise auszugehen sei, bestehe ein Anspruch zumindest des Klägers zu 3 auf Feststel- lung von Abschiebungsverboten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge- zogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht be- stimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Solche Umstände sind dann anzu- nehmen, wenn das Gericht in den Urteilsgründen auf zentrales und entscheidungser- hebliches Vorbringen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begrün- dungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vor- trag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht die von den Klägern vorgelegte fachärztliche Stellungnahme nicht nur in Tatbestand und Entschei- dungsgründen erwähnt bzw. wiedergegeben, sondern sich inhaltlich eingehend mit den Ausführungen der Fachärztin auseinandergesetzt, wie sich auch aus der Wiedergabe der Entscheidungsgründe im Zulassungsantrag unter Nummer 2 ergibt. Das Verwal- tungsgericht hat danach das diagnostizierte Tourette-Syndrom dahingehend bewertet, dass sich diese Erkrankung aus Sicht des Gerichts derzeit nicht als lebensbedrohlich oder schwerwiegend im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auswirke und sich durch eine Abschiebung nicht wesentlich verschlechtern würde, wobei es sich für diese Bewertung auf die fachärztliche Stellungnahme und die Angaben der Kläger zu 1 bis 3 in der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht auch die von der Fachärztin P. in Betracht gezogene Suizidalität erörtert, indem es zu dieser Annahme ausgeführt hat: "Sie basiert nicht auf objektiven Gesichtspunkten, son- dern auf spekulativen Annahmen bei einer Abschiebung der Kläger. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Fachärztin C. P. selbst in ihrer fachärztlichen Stellung- nahme festgestellt hat, dass eine objektive Einschätzung nur eine vollstationäre Be- handlung ergeben könne. Anhaltspunkte für eine völlige Hilflosigkeit oder gar Suizid- gefahr des Klägers zu 3 ergeben sich für das Gericht unter Berücksichtigung der Be- fragung des Klägers zu 3 und des dabei von ihm gewonnenen Eindrucks nicht ansatz- weise ergeben. Auch haben die Kläger beim Bundesamt und gegenüber der Fachärztin 3 4

4 C. P. mitgeteilt, dass der Kläger zu 3 bereits in der Russischen Föderation Tics gehabt habe. Er und seine Familie haben mithin bereits dort mit dieser Erkrankung gelebt." Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht in Form einer Überraschungsent- scheidung vor. Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat die in der fachärztlichen Stellungnahme dar- gelegten allgemeinen Ausführungen zu der bei dem Kläger zu 3 diagnostizierten Er- krankung ebenso gewürdigt wie die seinen Einzelfall betreffenden Aspekte sowie die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019. Es trifft auch nicht zu, dass die Kläger mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung nicht hätten rechnen dürfen, da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2019 nach Anhörung der Kläger durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, "dass unter Zugrundelegung der ärztlichen Stellungnahme der Frau P. vom 10.02.2019, der Befragung des Klägers zu 3) und auch der Eltern, der Kläger zu 1) und 2) und des persönlichen Eindrucks des Gerichts derzeit ein Abschiebungsverbot nicht im Raum stünde." Dass die anwaltlich vertretenen Kläger daher damit rechnen muss- ten, dass entgegen ihrer Würdigung das Verwaltungsgericht keinen Anwendungsfall von § 60 Abs. 7 AufenthG sehen werde, ergibt sich bereits aus dem nachgehend ge- stellten Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht - von den Klägern im Zulassungs- verfahren nicht angegriffen - abgelehnt hat. Der Sache nach wenden sich die Kläger daher gegen die Beweiswürdigung des Ver- waltungsgerichts und machen damit im Gewande der Gehörsrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Dieser Zulassungsgrund ist in asylrechtlichen Streitigkeiten - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in sonstigen verwaltungs- rechtlichen Streitigkeiten - von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst und kann daher nicht zur Zulassung der Berufung führen. Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 sowie zu 4 bis 7 und hinsichtlich der Ablehnung der Anerkennung des Klägers zu 1 als Asylberechtigter oder als Flüchtling oder als sub- sidiär Schutzberechtigter werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 5 6 7 8

5 Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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