Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.08.2021 – 6 A 831/18.A

Az.: 6 A 831/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 4. August 2021

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sächsi- schen Oberverwaltungsgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt N. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 4. Juni 2018 – 1 K 3342/17.A – zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Zum einen hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor- gelegt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zum anderen hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie in der Folge ausgeführt wird, sodass auch eine Beiordnung des Rechtsanwalts ausscheidet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO). Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Der Kläger wirft insgesamt sechs Fragen im Hinblick auf die Sippenverfolgung von in den Blick der tschetschenischen Sicherheitsorgane geratenen Familienangehörigen, nach einer inländischen Fluchtalternative für sie und nach der von den Eltern abgelei- teten Verfolgung von Kindern auf. Diese Fragen rechtfertigen jedoch die Zulassung der Grundsatzberufung nicht, weil sie sich ausgehend von den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht stellen. 1 2 3

3 Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage – von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen – nicht unter Annahme von Tatsachen be- gründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abwei- chen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 – 6 A 593/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.; v. 17. Dezember 2018 – 5 A 1240/18.A –, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 – 8 B 287.99 –, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 3 der Entscheidungsgründe im letzten Absatz zur Begründung seiner Entscheidung zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des an- gegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen es gefolgt ist (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). In dem angegriffenen Bescheid hat das Bundesamt für Migration und Flücht- linge auf Seite 2 festgestellt, dass für den Kläger selbst eine individuelle Furcht vor Verfolgung nicht geltend gemacht wird. Hinsichtlich der von den Eltern des Antragstel- lers vorgetragenen Asylgründe wird in dem Bescheid auf Seite 3 festgestellt, dass diese nicht zu einem Schutzanspruch führen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Be- scheid des Bundesamtes vom 7. Mai 2015 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. August 2016 verwiesen. In dem u. a. die Eltern des Klägers betref- fenden Bescheid des Bundesamts vom 7. Mai 2015 wird auf Seite 5 f. ausgeführt, dass den Antragstellern nicht geglaubt werden könne, dass sie ihre Heimat im Jahr 2013 auf Grund einer drohenden Gefahr vor Verfolgung verlassen hätten. Der Vortrag des Va- ters des Klägers lasse nur sehr wenige Details erkennen und enthalte keine individuel- len Umstände, die für seine Verfolgung sprechen könnten. Der behauptete ausreise- auslösende Vorfall sei in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Mutter habe ei- nen Vorfall geschildert, den der Vater nicht erwähnt habe. Insoweit könne von gestei- gertem Vorbringen ausgegangen werden. Auf diesen Bescheid wird im Urteil des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 29. August 2016 zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht geht somit in seinem Urteil davon aus, dass die Eltern des Klägers Tschetschenien unverfolgt verlassen haben und auch nicht in das Visier der dortigen Sicherheitsbehörden gekommen waren. Die vom Kläger nach einer Sippen- verfolgung von Familienangehörigen, die irgendwie in den Blick der tschetschenischen Sicherheitsorgane geraten sind, nach ihren möglichen inländischen Fluchtalternativen und nach einer von den Eltern abgeleiteten Verfolgung von Kindern gestellten Fragen stellen sich daher nicht, weil das Verwaltungsgericht von keiner Verfolgung der Eltern 4 5 6

4 des Klägers ausgegangen ist und auch nicht festgestellt hat, dass die Eltern in das Visier der tschetschenischen oder russischen Sicherheitsbehörden geraten sind. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtkostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke 7 8 9