Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.08.2021 – 6 A 463/21.A
Az.: 6 A 463/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 9. August 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juni 2021 - 1 K 2041/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Mit ihr wandte er sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens nach § 71 AsylG und begehrte die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vorliegen. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass die von ihm angegebenen Gründe, die sich nur auf Erkrankungen bezögen, die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllten. Die Erkrankung der Ehefrau knüpfe an kein Verfolgungsmerkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an und begründe auch keinen ernsthaften drohenden Schaden i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Eine mögliche Ehe mit Frau C....... begründe kein Abschiebungsverbot. Frau C....... sei zwar wegen ihrer Erkrankung ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden. Ein besonders schutzwürdiger Familienverband läge aber nicht vor. Zum einen sei eine Ehe nicht nachgewiesen. Zum anderen habe der Kläger sich seit 2014 ununterbrochen im europäischen Ausland aufgehalten während Frau C....... in dieser Zeit in der Russischen Föderation gelebt habe. Beide seien bis zu ihrem Treffen in Polen Mitte 2020 seit mindestens 6 Jahren nicht zusammen gewesen, führten also keine eheliche oder eheähnliche Beistandsgemeinschaft.
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3 Der Kläger will im Berufungsverfahren geklärt haben, „ob und inwieweit auf Grund des diktatorischen Kadyrow-Regimes auch Angehörige von Regimegegnern Gefahr laufen, in Sippenhaft genommen zu werden und somit auch Schaden an Leib und Leben zu nehmen.“ Da der älteste Sohn des Klägers ausweislich von Ausführungen gegenüber dem Bundesamt in das Visier russischer und tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten sei, stelle sich diese Frage. Damit ist indes vom Kläger die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids des Bundesamtes - soweit er die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz ablehnt - wäre die aufgeworfene Frage nur entscheidungserheblich, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG), also Wiederaufgreifensgründe vorliegen, der Kläger ohne eigenes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, und der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt wurde. Hierzu verhält sich die Antragsschrift nicht. Soweit der Kläger die Zuerkennung von Abschiebungsverboten geltend macht, wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich sein soll. Zum einen zeigt der Kläger auch hier nicht auf, dass in Bezug auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; Beschl. v. 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, juris Rn. 5) oder dass das dem Bundesamt im Übrigen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte pflichtgemäße Ermessen zur Rücknahme oder zum Widerruf des Bescheids auf null reduziert wäre. Er führt anhand von Erkenntnismitteln Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien an und behauptet lediglich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Russland nicht existiert. Zum anderen lässt sich im Asylprozess die grundsätzliche Bedeutung einer Frage - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.; v. 17. Dezember 2018 - 3 4 5 6
4 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Dass der älteste Sohn des Klägers in das Visier russischer und tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Soweit der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht habe unter Berücksichtigung der von ihm aufgeführten Erkenntnismittel sowie der zwischen dem Kläger und seiner Frau bestehenden Ehe zu einer anderen Entscheidung kommen und zumindest Abschiebungsverbote feststellen müssen, beschränkt er sich auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die im Asylprozess gemäß § 78 Abs. 3 AsylG die Zulassung der Berufung nicht begründen können. 2. Sollte der Kläger mit seiner Rüge, die Beklagtenseite habe die von ihm aufgeführten Erkenntnismittel nicht berücksichtigt und es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Ehe nach wie vor Bestand habe und die Eheleute auch zusammenlebten, auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen, wäre diese ebenfalls nicht § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Er legt nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die von ihm erstmals im Berufungszulassungsverfahren benannten Erkenntnismittel hätte aufdrängen müssen. Da Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf eine mögliche Sippenverfolgung geänderte Umstände vorliegen oder das Ermessen des Bundesamts zur Rücknahme oder zum Widerruf auf null reduziert ist, vom Kläger weder vorgetragen werden noch sonst ersichtlich sind, waren die Erkenntnismittel insoweit nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die missverständliche Feststellung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen, dass der Kläger Wiederaufgreifensgründe nur in Bezug auf Erkrankungen geltend macht. Mit einer möglicherweise noch bestehenden Ehe des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsgründe auseinandergesetzt, allerdings nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es 7 8 9 10
5 für richtig hält (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 5. Juni 2009 - 5 B 80.08 -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§§ 80, 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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