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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.08.2021 – 6 A 633/18.A

Az.: 6 A 633/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des 5. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

2 wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. August 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2018 - 6 K 375/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg, weil sie entgegen ihrer Ankündigung keine aktuellen Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus hat ihr Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). 2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des in § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) gegeben sind. 1 2

3 2.1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 74 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). a) Die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Atteste von Psychologischen Psychotherapeuten den Attesten von Fachärzten gleichstehen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich bereits anhand des Gesetzes klären lässt. Nach der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 17. März 2016 (BGBl I S. 390, 392) neu eingeführten Vorschrift § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (s. a. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 29). Die von den Klägern angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, wonach Atteste von Psychologischen Psychotherapeuten fachärztlichen Attesten gleichstehen, ist daher 3 4 5

4 überholt. Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage besteht überdies auch deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf das für den Kläger zu 1 vorgelegte Attest einer Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin - die Zumutbarkeit, einen Wohnsitz in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus zu nehmen, selbstständig tragend deswegen bejaht bzw. das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint hat, weil das vorgelegte Attest der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin - über die in § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelte Voraussetzung hinaus - nicht den inhaltlichen Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspreche. Die aufgeworfene Frage war daher für das Verwaltungsgericht nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. b) Die Kläger haben den Klärungsbedarf der Frage, ob Anhänger eines traditionellen, als salafistisch begriffenen Islams in Tschetschenien und der Russischen Föderation von Gruppenverfolgung betroffen sind, hinsichtlich der Gebiete außerhalb des Nordkaukasus nicht den Anforderungen des § 74 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat eine Gruppenverfolgung von Anhängern eines traditionellen, konservativen und vom Regime als salafistisch begriffenen Islams in Tschetschenien verneint. Selbsttragend hat das Verwaltungsgericht („überdies“) ferner festgestellt, dass die Kläger gemäß § 3e AsylG weder einen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz noch auf subsidiären Schutz oder Abschiebungsschutz haben, da sie auf die Inanspruchnahme internen Schutzes in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus zu verweisen seien. Die aufgeworfene Frage war daher für das Verwaltungsgericht, soweit sie sich auf die Möglichkeit einer Gruppenverfolgung von Anhängern eines traditionellen, konservativen und vom Regime als salafistisch begriffenen Islams in Tschetschenien bezieht, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dass solche Personen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein sollen oder im Falle ihrer Rückkehr dort ernsthaften Schaden erleiden würden, geben die von den Klägern in der Antragsschrift benannten Erkenntnismittel von ACCORD vom 1. Juli 2014 sowie S. 13 und 15 des Berichts des Auswärtigen Amtes 6 7 8 9

5 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom Juni 2017 nicht her. Diesen lässt sich für solche Personen allenfalls eine mögliche Gefährdung bei Rückkehr nach Tschetschenien entnehmen. Erkenntnismittel, die eine beachtliche Gefahr im Falle der Rückkehr solcher Personen in andere Landesteile der Russischen Föderation nahelegen würden, werden von den Klägern im Zulassungsvorbringen nicht angeführt. c) Die Kläger legen auch nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar, dass ihrer weiteren Frage, ob in Gerichtsverfahren in Tschetschenien nicht nur die Angeklagten, sondern auch die Zeugen unter Druck gesetzt werden, falsche belastende Aussagen zu machen, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1, so er im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien als Zeuge vorgeführt werden würde, nicht mit einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden rechnen müsse. Jedenfalls sei schon angesichts des Zeitauflaufs unwahrscheinlich, dass tschetschenische Strafverfolgungsbehörden noch nach ihm fahnden würden, um ihn als Zeugen vorzuführen. Erst recht sei es unwahrscheinlich, dass deswegen im gesamten Gebiet der Russischen Föderation nach ihm gesucht werde. Dagegen spreche, dass die Kläger allesamt nach der in Tschetschenien geplanten Vorführung des Klägers zu 1 am 3. März 2016 bis zur Ausreise hätten unbehelligt in Moskau leben können und schließlich auch ohne Probleme hätten ausreisen können. Dies decke sich mit den ausgewerteten Erkenntnismitteln, wonach die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf Grundlage von Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen lassen können, dies jedoch nur, wenn der Betreffende für das Regime hinreichend von Interesse sei. Davon könne bei Extremisten und Widerstandskämpfern ausgegangen werden. Diese Schwelle dürfte „bei bloß nicht erwartungsgemäßer Zeugenaussage“ nicht erfüllt sein. Aus den von den Klägern vorgelegten Erkenntnismitteln lasse sich für Personen, denen sich das Regime als Zeuge bedienen und zur Falschaussage bewegen wolle, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit entnehmen, zunächst vorgeführt und dann verfolgt zu werden. Dies gelte auch für den Jahresbericht von Amnesty International zur Russischen Föderation 2017/2018, soweit dort über „unfaire Gerichtsverfahren“ berichtet werde. Von unzulässiger Zeugenbeeinflussung sei dort nicht die Rede. Letztlich seien die Kläger auch „nicht Ziel von Bestrebungen in Verbindung mit dem Gerichtsverfahren“, sondern als Zeugen nur „Mittel zum Zweck“. 10 11

6 Dagegen tragen die Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Begründung vor, das Verwaltungsgericht halte es für „ungewöhnlich“, dass der Kläger zu 1 als Zeuge zu einer Falschaussage gezwungen werden solle, da nach den Erkenntnismitteln nur die Angeklagten zu Geständnissen gezwungen würden und für eine rechtswidrige Zeugenbeeinflussung daher keine Notwendigkeit mehr ersichtlich sei. Demgegenüber, so die Kläger, könne aus den Erkenntnismitteln aber nicht gefolgert werden, dass in Tschetschenien in Gerichtsverfahren die Angeklagten zur Ablegung falscher Geständnisse gezwungen würden, die Gerichtsverfahren ansonsten aber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen übereinstimmten. Unabhängig davon, ob der staatliche Zwang an einem Verfolgungsmerkmal anknüpfe, stelle dieser und die damit verbundene Gewaltanwendung jedenfalls einen drohenden ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar. Zwar zweifle das Verwaltungsgericht an, ob der Kläger zu 1 im Zusammenhang mit der von ihm erwarteten Falschaussage tatsächlich verprügelt worden sei. Diese Zweifel beruhten aber nur darauf, dass der Kläger zu 1 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine detaillierten Angaben gemacht haben solle, weswegen sie die Zulassung der Berufung insoweit auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m § 138 Nr. 3 VwGO) begehrten (s. hierzu nachfolgend 2.2 b). Mit diesem Zulassungsvorbringen legen sie eine grundsätzliche Bedeutung ihrer aufgeworfenen Frage nicht dar. Denn sie benennen keine Erkenntnismittel oder Quellen, aus denen entnommen werden könnte, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie seien jedenfalls in anderen Gebieten Russlands vor einer Verfolgung sicher, unzutreffend ist und Personen, die sich weigern, zu Lasten von Angeklagten in Tschetschenien falsche Aussagen zu machen, im Falle ihrer Rückkehr in andere Gebiete der Russischen Föderation ernsthafter Schaden drohen könnte. Letztlich wenden sich die Kläger im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. 2.2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der 12 13 14 15

7 Parteien haben. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). a) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, das Verwaltungsgericht sei auf ihren Vortrag zu ihrer individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Religion sowie auf die von ihnen deswegen erlittenen Diskriminierungen überhaupt nicht eingegangen. Sie hätten konkrete Vorfälle benannt und ausführlich geschildert. Entgegen ihrer Ansicht hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, dass die Kläger eine (individuelle) Vorverfolgung nicht dargelegt hätten. Die von ihnen vorgetragenen Handlungen aufgrund ihrer Religion überschritten weder für sich genommen noch kumulativ die Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG. Der Gehörsanspruch schützt nicht davor, dass das Gericht Tatsachen anders würdigt, als es den Vorstellungen der Beteiligten entspricht. Darüber hinaus ist das Gericht auch insoweit von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. b) Das Verwaltungsgericht hat auch ihr Vorbringen zu dem gewaltsamen Überfall auf den Kläger zu 1 Ende Januar 2016 weder übergangen noch stellt es eine Überraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht von einer Vorverfolgung oder einer ernsthaften Gefahr bei Rückkehr in die Russische Föderation ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem vom Kläger geschilderten Geschehen auf Seite 6 des Urteilsabdrucks auseinandergesetzt und es damit zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht den zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen 16 17 18

8 Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 5. Juni 2009 - 5 B 80.08 -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Das Gericht war auch nicht gehalten, den Kläger vorab auf seine rechtliche Einschätzung hinzuweisen. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O. Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Allein aus der Tatsache, dass das Gericht den Kläger zu 1 nicht weiter befragt hat, konnten die Kläger nicht ableiten, dass das Gericht seinem Sachvortrag folgen würde. Zudem kommt es auf die Frage, ob das Verprügeln des Klägers zu 1 eine Verfolgungshandlung darstellt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an, weil das Gericht das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bejaht hat. c) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht ein Erkenntnismittel, das den Klägern nicht bekannt war, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat den „Bericht der Menschenrechtsorganisation Memorial vom Sommer 2016“ (gemeint ist wohl: Counter-terrorism in the North Caucasus: a human rights perspective. 2014 – first half of 2016, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1180217.html) neben anderen Erkenntnismitteln seiner Feststellung zugrunde gelegt, es liege keine Gruppenverfolgung vor (Seite 7 d. UA). Dieses Erkenntnismittel war weder in die den Klägern mit der Ladung übersandten 19 20 21 22

9 Erkenntnismittelliste aufgenommen noch wurde es eigens in die mündliche Verhandlung eingeführt. In diesem Unterlassen liegt eine Gehörsverletzung. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwendet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind (BVerfG, Beschl. v. 16. Mai 2007 - 2 BvR 1782/04 -, juris Rn. 12). Die Gerichte sind im gerichtlichen Asylverfahren daher verpflichtet, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersenden (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 78, Rn. 322 f., 329, 332, Stand: März 2019; m. N. zur Rspr.). Wie aus obigen Ausführungen zu 2.1 b folgt, beruht das Urteil jedoch nicht auf diesem Gehörsverstoß. Selbst wenn die Kläger als Angehörige einer konservativ-sunnitischen Glaubensrichtung, die vom Regime als Salafismus begriffen wird, in Tschetschenien einer Gruppenverfolgung unterworfen sein sollten, wäre ihre Klage gleichwohl ohne Erfolg geblieben. Denn das Verwaltungsgericht hat „überdies“ selbstständig tragend festgestellt, dass die Kläger gemäß § 3e AsylG weder einen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz noch auf subsidiären Schutz oder Abschiebungsschutz haben, weil ihnen innerhalb der Russischen Föderation interner Schutz vor Verfolgung außerhalb des Nordkaukasus zur Verfügung stehe. Diese zweite selbstständig tragende Feststellung im Urteil wird von den Klägern nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Ihr Vortrag zur Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichteinführung des Berichts der Menschenrechtsgruppe Memorial 2016 bezieht sich allein auf die Feststellung, dass das Gericht eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen abgelehnt hat. Mit der Frage, ob und inwieweit sie einer solchen möglichen Gruppenverfolgung in Tschetschenien in anderen Landesteilen der Russischen Föderation entgehen könnten, setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie benennt auch keine Erkenntnismittel, die für eine Gruppenverfolgung von Angehörigen 23 24 25

10 einer konservativ-sunnitischen Glaubensrichtung in anderen Gebieten der Russischen Föderation sprechen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht den Bericht der Menschenrechtsgruppe Memorial aus dem Jahr 2016 auch auf Seite 14 des Urteilsabdrucks bei der Verneinung einer beachtlichen Möglichkeit, bei Gericht vorgeführt und dann verfolgt zu werden, heranzieht sowie auf Seite 17 in Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes auf diese Ausführungen verweist, setzt sich die Beschwerde damit nicht auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass der Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts sich insoweit entscheidungserheblich auswirken kann. Dies liegt auch sonst nicht auf der Hand, weil das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - davon unabhängig für die Kläger eine inländische Fluchtalternative bejaht hat. Der Bericht der Menschenrechtsgruppe, zu dem die Kläger vor Urteilserlass nicht Stellung nehmen konnten, befasst sich indes mit der Lage im Nordkaukasus (Tschetschenien, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien), soweit ersichtlich aber nicht mit der Frage, inwieweit verfolgte Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus ausweichen können. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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