Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.08.2021 – 9 A 155/18.PL
beglaubigte Abschrift
Az.: 9 A 155/18.PL
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache
des Hauptpersonalrat Verwaltung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vertreten durch die Hauptpersonalratsvorsitzende Hoyerswerdaer Straße 1, 01099 Dresden
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
beteiligt
den Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Überlassung Stellenbesetzungsplänen hier: Beschwerde
2 hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Heinlein, die ehrenamtliche Richterin Protze sowie den ehrenamtli- chen Richter Schulz am 12. August 2021
beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. November 2017 - 9 K 1380/17 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Antragstellers zur Herausgabe von Stellen- besetzungsplänen zu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG. Bereits 2001 war zwischen den Beteiligten strittig, in welchem Umfang dem Antragstel- ler Stellenbesetzungspläne für den Geschäftsbereich Verwaltung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus auszuhändigen seien. Da sich der Dissens nicht ausräu- men ließ, leitete der Antragsteller unter dem 2. August 2002 ein Beschlussverfahren ein und stellte beim Verwaltungsgericht Dresden folgenden Antrag: „Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner die jeweils aktuellen geltenden Stellenbesetzungspläne für das Sächsische Staatsministerium für Kultus, der Landeszentrale für politische Bildung, der Regionalschulämter, der Sächsi- schen Akademie für Lehrerfortbildung, des Comenius-Institutes und der Staat- lichen Seminare an den Antragsteller herauszugeben habe, wobei die Stellen- besetzungspläne den Namen des Beschäftigten, die Angaben zu seiner Funk- tion und Vergütung, den Ort inklusive Tätigkeitsbereich der Beschäftigung (z.B. RSA Leipzig, Abteilung…., Referat….) und sonstige für die Personalbedarfsbe- rechnung wesentlichen Angaben (z. B. hinsichtlich anstehender Versetzungen, Umsetzungen und/oder Abordnungen, hinsichtlich des Umfangs der Freistel- lungen oder der Dauer von z.B. Erziehungsurlauben und Angaben über Teil- zeitbeschäftigungen etc.) sowie vorhandene freie Stellen zu beinhalten haben.“ Mit Beschluss vom 8. August 2003 (PL 9 K 2829/03) stellte das Verwaltungsgericht daraufhin fest: 1 2 3
3 „Es wird festgestellt, dass der Beteiligte (Antragsgegner) die jeweils aktuellen geltenden Stellenbesetzungspläne bis einschließlich A 15 und den entspre- chenden Vergütungsgruppen für Angestellte für das Sächsische Staatsministe- rium für Kultus, der Landeszentrale für politische Bildung, der Regionalschul- ämter, der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung, des Comenius-Instituts und der Staatlichen Seminare an den Antragsteller herauszugeben habe, wobei die Stellenbesetzungspläne den Namen des Beschäftigten, die Angaben zu sei- ner Funktion und Vergütung, den Ort inklusive Tätigkeitsbereich der Beschäfti- gung und sonstige für die Personalbedarfsberechnung wesentlichen Angaben sowie vorhandene freie Stellen zu beinhalten hätten.“ Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 - PL 9 B 692/03 - ließ das Sächsische Oberver- waltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers zu. Das Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde am 12. Oktober 2006 mit dem fol- genden Vergleich beendet: „Der Beteiligte verpflichtet sich, dem Antragsteller die von ihm geführten Unter- lagen zur Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan für den Bereich der Staatlichen Seminare (Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 und entspre- chende Vergütungsgruppen für Angestellte) und für die Bereiche der Regional- schulämter, des Comenius-Instituts und der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung (jeweils für Besoldungsgruppen des höheren Dienstes bis ein- schließlich A 15 und entsprechende Vergütungsgruppen für Angestellte) zur Wahrnehmung von dessen Beteiligungsrechten jeweils vierteljährlich aktuali- siert auf Dauer zu überlassen. Der Antragsteller erklärt, dass er auf die dauerhafte Übertragung der entspre- chenden Unterlagen für den Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und für den Bereich der Landeszentrale für politische Bildung verzichtet. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass in den zur Verfügung zu stellenden Unterlagen folgende Angaben enthalten sein müssen: Umfang von Freistellun- gen, Dauer von Elternzeit/Mutterschutz, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit und freie Stellen.“ Im Laufe des Jahres 2016 sprach der Antragsteller im Zusammenhang mit der Aufstel- lung des Doppelhaushalts 2019/2020 und dem Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 3 SächsPersVG die Überlassung des gesamten Stellenbesetzungsplans für den Ge- schäftsbereich Verwaltung an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 machte der An- tragsgegner geltend, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung von Stel- lenbesetzungsplänen nicht bestünde. Hierbei bezog er sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (5 PB 21.15). Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 1. Februar 2017 wiederum ein personalver- tretungsrechtliches Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden eingelei- tet, in dem er folgenden Antrag gestellt hat: 4 5 6
4 Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, dem Antragsteller zu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 Sächs- PersVG den gesamten Stellenbesetzungsplan (vergleichsweise) höherer bis (vergleichsweise) einfacher Dienst, Beamte und Arbeitnehmer für alle Dienst- stellen des Geschäftsbereiches der Verwaltung im Sächsischen Staatsministe- rium für Kultus zu übergeben. Mit Beschluss vom 24. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit fol- gender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei bereits unzulässig. Zu dem Streitgegen- stand hätten die Beteiligten bereits eine bindende Vereinbarung vor dem Sächsischen OVG geschlossen. Der Rechtsstreit habe dieselbe Fragestellung betroffen. Sei - wie hier - der Streitgegenstand des erst- und des Folgeprozesses identisch, habe dies die Unzulässigkeit des Folgeprozesses zur Folge. Die materielle Rechtskraft der gerichtli- chen Entscheidung im vorangegangenen Verfahren bewirke für das nachfolgende Ver- fahren ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis. Zwar sei der da- malige Rechtsstreit nicht durch eine rechtskraftfähige gerichtliche Entscheidung been- det worden, sondern die Beteiligten hätten einen Prozessvergleich geschlossen. An diesen Prozessvergleich seien sie gebunden, solange sie sich von ihm nicht nach den Regeln zur Änderung bzw. Auflösung derartiger Vereinbarung gelöst hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht begründet. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Anhörung nach § 73 Abs. 3 Sächs- PersVG die Überlassung personalisierter Stellenbesetzungspläne erfordere. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 24. Novem- ber 2017 (9 K 1380/17) - dem Antragsteller am 4. Januar 2018 zugestellt - Beschwerde eingelegt, die er unter dem 5. März 2018 wie folgt begründet: Der Antrag sei zulässig. Seiner Zulässigkeit stehe nicht der Vergleich aus dem Jahre 2006 entgegen. Im vorlie- genden Fall ginge es nicht um die dauerhafte regelmäßige vierteljährliche Überlassung des gesamten Stellenbesetzungsplanes, sondern um die Übergabe des gesamten Stellenbesetzungsplanes für den Geschäftsbereich Verwaltung im SMK im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens und des dann zum Zuge kommenden Anhö- rungsrechtes des Antragstellers nach § 73 Abs. 3 SächsPersVG. Da beim Freistaat Sachsen nicht jährlich, sondern für alle zwei Jahre ein Doppelhaushalt aufgestellt werde, gehe es hier nur um die Übergabe des gesamten Stellenbesetzungsplanes im zweijährigen Abstand. Der Antrag bestimme den Streitgegenstand. Nur über die vom Antragsteller mit dem Antrag bestimmte Streitfrage werde mit bindender Wirkung für die Beteiligten entschieden. 7 8
5 Der Antrag sei auch begründet. Gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG sei der Personalrat von der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag anzuhö- ren. Sowohl für die Anhörung zur Personalplanung als auch für Anhörung zu Personal- anforderungen zum Haushaltsvoranschlag seien der Personalvertretung die zum Ver- ständnis der Vorhaben erforderlichen Planungsdaten vorzulegen, über die die Dienst- stelle verfüge. Zu diesen Unterlagen gehörten auch die Stellenbesetzungspläne für den gesamten Geschäftsbereich Verwaltung des SMK. Beim SMK gebe es die sogenannte „Topfwirtschaft“, da zahlreiche Stellen niedrigerer Besoldungs- und Entgeltgruppen aus Stellenmitteln für höhere Besoldungs- oder Entgeltgruppen vergütet würden. Im Hin- blick darauf seien Stellenbesetzungspläne notwendig, um den Mehr- oder Minderbe- darf an bestimmten Planstellen richtig einschätzen zu können. Im Übrigen gehöre zu einer ordnungsgemäßen Personalplanung die Kenntnis darüber, wie viele Altersab- gänge anstünden, wie viele Kollegen langzeitkrank seien, ob Beförderungen vorgese- hen seien und welche Stelleninhaber sich in Mutterschutz oder Elternzeit befänden. Diese Kenntnis vermittelten nur die Stellenbesetzungspläne. Der Annahme, dass Stel- lenbesetzungspläne herauszugeben seien, stünde auch nicht der Beschluss des Säch- sischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 (9 A 73/14 PL) und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (5 PB 21.15) entgegen. Der Antragsteller beantragt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. November 2017 - 9 K 1380/17 - wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller zu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 Sächs- PersVG den gesamten Stellenbesetzungsplan (vergleichsweise höherer bis vergleichsweise einfacher Dienst, Beamte und Arbeitnehmer) für alle Dienst- stellen des Geschäftsbereichs der Verwaltung im Sächsischen Staatsministe- rium für Kultus zu übergeben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde sei gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG und § 89 Abs. 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 89 Abs. 2 ArbGG gerecht werde. Der Sachverhalt aus der ersten Instanz würde na- hezu wortgleich wiederholt. Die Beschwerdebegründung setze sich auch nicht mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander, vielmehr werde im 9 10 11 12
6 Wesentlichen der Vortrag der Vorinstanz wiederholt. Im Übrigen sei über die Streitfrage bereits eine vergleichsweise Einigung erzielt worden. In dem Ausgangsverfahren, das dem Vergleich zugrunde gelegen habe, habe sich der Feststellungsantrag auf die „je- weils aktuell geltenden Stellenbesetzungspläne“ ohne Benennung eines Wiederho- lungszyklus bezogen. Dementsprechend habe sich auch die Feststellung des Verwal- tungsgerichts Dresden in dem Beschluss vom 8. August 2003 auf die Herausgabe der Stellenbesetzungspläne uneingeschränkt und ohne einen Wiederholungszyklus bezo- gen. In der Beschwerdeinstanz sei hilfsweise die quartalsweise Überlassung vom An- tragsteller beantragt worden. Von beiden Beteiligten seien damals Rechtsgrundlagen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes herangezogen worden. Unter anderem habe auch schon damals bereits § 73 Abs. 3 SächsPersVG als Anspruchsgrundlage für den Antrag zur Diskussion gestanden. Dieser erfasse einen Anlass, der im Freistaat Sachsen alle zwei Jahre stattfinde. Der mit dem Antrag verfolgte streitige Anspruch werde teilweise bereits erfüllt und be- stehe daher nicht mehr, da die Streitfrage insoweit geklärt sei. Der Antragsteller erhalte die geforderten Unterlagen für den höheren Dienst aller Behörden - außer dem Kultus- ministerium - quartalsweise und somit zwar nicht aus Anlass, aber rechnerisch auch einige Monate vor der Haushaltsaufstellung. Welche qualitativen oder quantitativen Un- terschiede bei den Unterlagen in Bezug auf den höheren Dienst bestehen sollten, wenn diese in der Gesamtheit statt für die jeweiligen Behörden einzeln übergeben würden, erschließe sich nicht. Der Inhalt ändere sich dadurch nicht, ein Mehrwert sei durch die Überlassung in der Gesamtheit nicht gegeben. Insoweit fehle dem Antrag schon das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass für die Anhörung zur Personalplanung ein Anlass, nämlich eine konkrete Personalplanung seitens der Dienststelle erforderlich sei, zu der angehört werden könnte, könne sich das Anhörungsrecht lediglich auf die Grundsätze der Personalplanung beziehen. An- sonsten würde ein Wertungswiderspruch zu den Personalanforderungen im Haushalts- voranschlag vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG gleichgestellt seien. Denn für die Personalanforderung im Haushaltvoranschlag seien die Stellen- pläne ausreichend und es sei kein Grund ersichtlich, warum der Tatbestand der Per- sonalplanung weitergehender sein und die personalisierten Stellenbesetzungslisten umfassen sollte. Im Ergebnis sei der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zuzustim- men. 13 14
7 Unter dem 11. Juni 2018 hat der Antragsteller repliziert und zu dem Vorbringen des Antraggegners wie folgt Stellung genommen: Die Beschwerde sei sehr wohl zulässig. Da sie nicht auf neue Tatsachen gestützt werde, sei die Wiederholung des erstinstanz- lich vorgetragenen Sachverhaltes unschädlich. Die Beschwerde sei auch ordnungsge- mäß begründet worden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antrag unzulässig sei, weil über den dem Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand be- reits eine die Beteiligten weiterhin bindende Vereinbarung vorliege, habe der Antrag- steller in seiner Beschwerdeschrift das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. De- zember 2001 - 9 AZR 435/00 - entgegengesetzt. Hierauf habe der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht Bezug genommen. Er habe sich auch mit dem Argument des Verwaltungsgerichts Dresden zu § 73 Abs. 3 SächsPersVG auseinan- dergesetzt und ausgeführt, warum der Auffassung nicht zu folgen sei. Mit Nennung einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die der Auffassung des Verwaltungs- gerichts Dresden entgegenstehe, sei eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtes erfolgt. Im Übrigen habe der Antragsteller die Grundsätze zu einer ordnungsgemäßen Personalplanung in der Beschwerdebegrün- dung anders dargestellt als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dessen unge- achtet sei aber die Beschwerde auch begründet. Der Streitgegenstand des Verfahren werde durch den Antrag des Antragstellers bestimmt. Hier werde etwas Anderes be- gehrt als im Verfahren, das durch Vergleich beendet worden sei. Damals sei es ihm ursprünglich nicht nur darum gegangen, die Stellenbesetzungspläne alle zwei Jahre zu erhalten. Das habe ihm im Gegensatz zu heute nicht genügt. Vielmehr habe er damals zu erreichen versucht, die Stellenbesetzungspläne immer dann zu erhalten, nachdem sie aktualisiert worden seien. Zur Begründung des Anspruchs sei damals auf verschie- dene Vorschriften Bezug genommen worden. Auch sei § 73 Abs. 3 SächsPersVG be- nannt worden; allerdings sei dies nur geschehen, um zu belegen, dass der Antragstel- ler einen Anspruch darauf habe, die Stellenbesetzungspläne zu erhalten, sobald diese aktualisiert worden seien. Das Augenmerk habe dabei in erster Linie nicht auf § 73 Abs. 3 SächsPersVG, sondern insbesondere auf die regelmäßig stattfindenden personellen Einzelmaßnahmen gelegen. Eine teilweise Erfüllung des erhobenen Anspruches durch die quartalsmäßige Überlassung der Stellenbesetzungspläne für den gesamten höhe- ren Dienst im Geschäftsbereich Verwaltung im SMK werde nicht gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genom- men.
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8 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere hat die Beschwerdebegründung den not- wendigen Inhalt im Sinn von § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Danach verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange- fochtene Entscheidung ergibt, und muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wen- dungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf be- schränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 1 ABR 33/19 -, juris Rn. 11, m. w. N.). Diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit seinen Ausführungen im Zusammen- hang mit seiner Beschwerde ersichtlich entsprochen. Insbesondere geht sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - hinreichend auf die Argumentation des Ver- waltungsgerichts ein, das seinen Beschluss nur sehr kurz begründet hat. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 2.1 Der Antrag ist bereits unzulässig. 2.1.1 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren die Feststellung beansprucht, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, ihm den Stellenbesetzungsplan für das Ministerium in Bezug auf alle der Verwaltung zugeordneten Stellen zu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG zu übergeben, verstößt er ge- gen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und sein Antrag ist dementspre- chend unzulässig (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 19. Mai 2021 - 7 A 2572/19 -, juris Rn. 8). Mit einem Prozessvergleich geben die Beteiligten gegenseitig nach und der Kläger o- der Antragsteller verzichtet hiermit im Regelfall auf ein Teil der ursprünglich vor Gericht 17 18 19 20 21 22 23
9 geltend gemachten Ansprüche. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich im Ver- gleichstext geregelt sein oder konkludent ausgesprochen worden sein. Soweit ein Be- teiligter sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs einlässt, mit dem ursprünglich geltend gemachte Ansprüche nicht erfüllt werden, verzichtet er im Regelfall insoweit konkludent auf diese Ansprüche, wenn sich aus dem Vergleichstext kein ausdrückli- cher Verzicht ergibt. Soweit ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren Ansprü- che geltend macht, auf die er im Zusammenhang mit einem noch fortbestehenden Pro- zessvergleich bereits verzichtet hat, ist sein Antrag unzulässig, weil der Antragsteller hiermit gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstößt (OVG NRW a. a. O.). So liegt der Fall hier. Auf den hier in Rede stehenden Anspruch hat der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Prozessvergleich vom 12. Oktober 2006 bereits verzichtet. In dem Verfahren, das durch diesen Prozessvergleich beendet wurde, hatte der Antragsteller ursprünglich auch die Feststellung beansprucht, dass der Antragsgegner die jeweils aktuellen gel- tenden Stellenbesetzungspläne für das Sächsische Staatsministerium für Kultus an ihn herauszugeben und dabei auch eine Reihe von persönlichen Daten der Beschäftigten anzugeben habe. Mit dem in Rede stehenden Prozessvergleich ist dieser Anspruch jedoch nicht erfüllt worden. An dieser rechtlichen Einschätzung ändert nichts der Umstand, dass der Antragsteller in diesem Verfahren die Vorlage der Stellenbesetzungspläne nur alle zwei Jahre be- gehrt und nicht - wie früher - geltend macht, dass ihm die Pläne nach einer Aktualisie- rung stets zur Verfügung gestellt werden müssten. Hätte sich der Antragsteller mit sei- nem Begehren im früheren Verfahren durchgesetzt, dann hätten ihm die - auch hier - von ihm begehrten Informationen zur sinnvollen Ausübung seines Anhörungsrechts im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvor- anschlag auch zur Verfügung gestanden. Insoweit hat der Antragsteller mit dem in Rede stehenden Vergleich gleichsam auch auf den hier gelten gemachten Anspruch verzichtet. 2.1.2 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren die Feststellung beansprucht, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, ihm den Stellenbesetzungsplan für den nachgeord- neten Bereich des Ministeriums in Bezug auf alle der Verwaltung zugeordneten Stellen zu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG zu übergeben, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Soweit er hiermit etwas begehrt, auf das er bereits einen Anspruch aus dem in Rede stehenden Vergleich hat, fehlt ihm das 24 25 26
10 Rechtschutzinteresse. Werden Ansprüche aus dem Vergleich durch den Antragsteller nicht erfüllt, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, diese Ansprüche - außerhalb die- ses Verfahrens - gerichtlich geltend zu machen. Mit dem hier in Rede stehenden An- trag macht der Antragsteller zum Teil auch Ansprüche geltend, auf die er im Vergleich vom 12. Oktober 2006 bereits verzichtet hat. In dem Verfahren, das durch diesen Pro- zessvergleich beendet wurde, hatte der Antragsteller ursprünglich auch begehrt, Stel- lenbesetzungspläne für alle Besoldungs- und Vergütungsgruppen im nachgeordneten Bereich zu erhalten. Dieser Anspruch ist durch den in Rede stehenden Vergleich nur teilweise erfüllt worden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller auch insoweit gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ver- stößt. Daran ändert - wie oben bereits ausgeführt - nichts der Umstand, dass hier le- diglich die Vorlage von Stellbesetzungsplänen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushalts begehrt wird. Damit bleiben die Wirkungen des als öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag i. S. v. §§ 54 ff. VwVfG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 106 Rn. 6 m. w. N.) zu charakterisierenden Verzichts erhalten, bis der Vertrag insbesondere durch eine Kün- digung gemäß § 60 VwVfG keine Bindung mehr entfaltet. 2.3 Wäre der Antrag zulässig, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, der nach § 87 Abs. 4 SächsPersVG für die Stufenvertre- tungen entsprechend gilt, hat der Dienststellenleiter die Personalvertretung zur Durch- führung ihrer Aufgaben u.a. rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind hierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Infor- mationen zu übermitteln (§ 87 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG). Die Pflicht der Dienststelle, dem Personalrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen, dürfte sich nicht auf die Wahrnehmung der in § 73 Abs. 1 SächsPersVG angesprochenen allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung beschränken, sondern dürfte sich auch auf alle Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung aller Aufgaben, Tätigkeits- und Beteiligungsrechte sowie mit der Anhö- rung gemäß § 73 Abs. 3 bis 7 SächsPersVG (Bieler, in: Vogelsang/Bieler/Kleff- ner/Rehak, Landesvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, neueste Ergänzungs- lieferung 2021, § 73 Rn 48) beziehen. 27 28 29
11 Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aus § 73 Abs. 2 SächsPersVG nicht erfüllt. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG ist vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag der Per- sonalrat anzuhören. Für die Personalvertretung ist die Überlassung von Stellenbeset- zungsplänen zur effizienten Wahrnehmung dieses Anhörungsrechts nicht notwendig. Die sich aus dem Stellenbesetzungsplan ergebende Zuordnung der Planstellen auf die Bediensteten ist bei der Geltendmachung eines Personalmehrbedarfs im Zusammen- hang mit der Aufstellung des Haushalts keine relevante Größe. Fehl geht der Antrag- steller mit seiner Auffassung, dass die Stellenbesetzungspläne zur Einschätzung des Haushaltsvoranschlages notwendig seien, weil nur sie Kenntnisse darüber vermittel- ten, wie viele Altersabgänge anstünden, wie viele Kollegen langzeitkrank seien, ob Be- förderungen vorgesehen seien und welche Stelleninhaber sich in Mutterschutz oder Elternzeit befänden. Denn diese Kenntnisse betreffen den Bestand der zur Verfügung stehenden Planstellen und einen Mehrbedarf an Planstellen in aller Regel nicht, son- dern sind vor allem notwendig für eine nachhaltige Stellenbewirtschaftung, zu der auch die Topfwirtschaft gehört (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 2. Juli 2015 - 9 A 73/14.PL n. v. Rn. 19). Soweit der Antragsteller für den geltend gemachten Anspruch § 73 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG fruchtbar macht, würde ihm der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Nach dieser Vorschrift gilt § 73 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG für die Personalplanung entspre- chend (Bieler, a. a. O. Rn. 86). Soweit also der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zur Personalplanung eine Stellungnahme abgibt, so muss diese Stellung- nahme mit der Personalplanung der übergeordneten Dienststelle vorgelegt werden. Diese Konstellation greift hier nicht Platz. Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde ange- fochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts- 30 31 32 33
12 höfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, so- lange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht er- gangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Ver- waltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schrift- lich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab- schrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Mona- ten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Be- gründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet wer- den.
gez.: v. Welck
Heinlein
gez.: Protze
Schulz