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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.09.2021 – 6 A 524/19.A

Az.: 6 A 524/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 8. September 2021

2 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O..... N......, D......, gewährt. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2019 - 1 K 1586/19.A - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, da sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und jedenfalls wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) auch begründet, da das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt hat, dass es den auf den 22. März 2019 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und in Abwesenheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts des Klägers verhandelt und entschieden hat, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen hat. Der Gehörsverstoß wird auch in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, stützt der Kläger auf die Weigerung des Verwaltungsgerichts, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2019 wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten zu verlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet bei Vorliegen erheblicher Gründe i. S. v. 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verlegung eines Termins. Erhebliche Gründe sind solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, Beschl. v. 29. April 1 2 3 4

3 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten wird die Gelegenheit gewährleistet, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 3). Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände stellt sich die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers als eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde durch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2019, zugestellt am 14. Januar 2019, zu der am 6. Februar 2019 stattfindenden mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte der Prozessbevollmächtigte die Aufhebung dieses Verhandlungstermins, da er an diesem Tag bereits zu einer vermutlich ganztägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden (Az. 3 KLs 373 Js 66/17) geladen sei. Aus der in Kopie vorgelegten Ladung vom 28. September 2018 ergab sich die Ladung zum Termin am 6. Februar 2019 (9:00 Uhr), ferner für weitere Termine, u. a. am 22. März 2019, wiederum 9:00 Uhr. Diese Ladung enthielt zudem folgenden Hinweis: "Für den Fall, dass darüber hinaus weitere Tage erforderlich sein sollten, wird die Kammer in der Folge regelmäßig an jedem weiteren Mittwoch und Freitag Fortsetzungstermine, jeweils ganztägig und ab 9:00 Uhr, anberaumen." Das Verwaltungsgericht hob auf den Antrag den Termin vom 6. Februar 2019 auf und bestimmte mit Verfügung vom 19. Februar 2019, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 20. Februar 2019, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. März 2019, 14:00 Uhr. Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 auch die Aufhebung dieses Verhandlungstermins, u.a. da er für diesen Tag bereits zu einer vermutlich den ganzen Nachmittag in Anspruch nehmenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden (Az. 16 KLs 373 Js 81/16) geladen sei und fügte die auf den 25. Oktober 2018 datierende Ladung, die auch den 22. März 2019 ab 9:30 Uhr umfasste, bei. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten sinngemäß mitteilte, dass über den Verlegungsantrag entschieden werde, wenn eine Rückäußerung des (namentlich benannten) Richters über die Dauer des Verhandlungstermins am Landgericht vorliege, führte dieser ergänzend aus, dass er sich bereits im Januar 2019 zu einer Fortbildung angemeldet 5 6

4 habe und deshalb am 22. März 2019 spätestens 14:30 Uhr in Dresden losfahren müsse, zudem habe die Frau des Klägers (als Klägerin zu 1 in einem parallel anberaumten Klageverfahren) am 28. Februar 2019 ein weiteres Kind entbunden, wegen des Mutterschutzes sei ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich, wobei sie aber eine Teilnahme beabsichtige. Nach einer Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 20. März 2019, wonach der dort nachgefragte Termin am 22. März 2019 maximal bis Mittag dauern werde, lehnte das Verwaltungsgericht den erneuten Verlegungsantrag ab, da kein Verlegungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, die Klägerin zu 1 im parallelen Klageverfahren habe keinen Mutterschutz mehr, da sie ihr Kind entbunden habe. Die Sitzung könne ferner um 14:30 Uhr beendet werden, um die rechtzeitige Teilnahme an der Fachbildung des Prozessbevollmächtigten zu gewährleisten. Im wegen der Ablehnung der Terminsverlegung, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters begründe, gegen den Richter am Verwaltungsgericht angebrachten Ablehnungsgesuch vom 21. März 2019 legte der Prozessbevollmächtigte die beiden landgerichtlichen Ladungen dar und übersandte ergänzend das jeweilige Verzeichnis der Beweismittel, wonach im Verfahren 16 KLs 373 Js 81/16 ein Zeuge am 22. März 2019 auf 11:00 Uhr und im Verfahren 3 KLs 373 Js 66/17 ein Zeuge am 22. März 2019 auf 13:00 Uhr geladen worden war, ferner seine Anmeldung zur am 22. März 2019 beginnenden Fortbildung. Nach der Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2019 führte der Einzelrichter am 22. März 2019 ab 14:00 Uhr die Verhandlung in Anwesenheit des Klägers, jedoch ohne dessen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, durch und wies nachgehend die Klage ab. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem neben der Besetzungs- und Befangenheitsrüge auch die Gehörsrüge erhoben wird, hat der Kläger die Prozessgeschichte dargelegt und ergänzt, dass der Prozessbevollmächtigte den Termin am Landgericht (16 KLs 373 Js 81/16) am 22. März 2019 von 11:35 Uhr bis 14:37 Uhr wahrgenommen habe, so dass sich die befürchtete Terminkollision bestätigt habe, zumal der Termin beim Verwaltungsgericht bereits 14:21 Uhr beendet gewesen sei. Die zeitliche Kollision mit einer schon zuvor terminierten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dresden, die eine Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausschloss, war ein "erheblicher" Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO. Die vom Verwaltungsgericht dargelegten 7 8 9

5 Ablehnungsgründe tragen die Ablehnung der Terminverlegung nicht. Im Falle einer Terminkollision muss bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag - eine Terminverlegung erfolgen (SächsOVG, Beschl. v. 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -, juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht sowohl die Terminsbestimmung vorgenommen als auch verhandelt, obwohl die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten (Verhandlung im Strafverfahren 16 KLs 373 Js 81/16) aktenkundig war. Den Termin im Verfahren 16 KLs 373 Js 81/16 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits durch den ersten Antrag auf Terminsverlegung dem Gericht bekannt gegeben, so dass - jedenfalls nachdem angesichts des Ablehnungsgesuchs vom 21. März 2019 mit dem Nachweis der auf 13:00 Uhr bestimmten Zeugenladung keinerlei Anhaltspunkte für einen Wegfall dieses Termins bestanden – sogar eine Verlegung von Amts wegen hätte in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BeckOK VwGO/Brüning, 57. Ed. 1.4.2021, VwGO § 102 Rn. 7). Auch wenn es sich vorliegend bereits um die zweite Terminsverlegung handelte, folgt aus der fehlenden Berücksichtigung dieser (weiteren) Terminkollision in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da die Berufung bereits aus dem vorgenannten Grund zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob auch die vom Klägern geltend gemachten Besetzungs- und Befangenheitsrügen erfolgreich sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. 10 11

6 Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Drehwald

Groschupp

Guericke