Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.09.2021 – 6 A 1078/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. September 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. September 2019 - 1 K 3941/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt hat, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegen nicht vor. 1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen „… ob die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die ältere Klägerin, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, trotz vorgelegter ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, in rechtlich zulässiger Weise abgelehnt wurde, … … ob die Klägerin aufgrund ihrer drohenden Retraumatisierung in Hinblick auf einer Abschiebung nach Russland ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugesprochen werden muss ... … ob das Verwaltungsgericht Dresden die vorgelegten ärztlichen Schreiben richtig nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG geprüft hat, da aus diesem sehr wohl eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Klägerin hervorgeht und damit zu Recht die ärztliche Meinung hinterfragen durfte ... … ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, sondern davon ausgegangen wurde, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht substantiiert von den behandelnden Ärzten dargelegt wurde." rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene 1 2 3

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Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Die Klägerin hat nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, inwieweit den von ihr aufgeworfenen Fragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid gestützt und ergänzend ausgeführt, dass insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 4 5

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wegen einer Erkrankung der Klägerin vorliege. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Soweit zur Begründung einer solchen Gefahr auf Erkrankungen abgestellt werde, liege nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Dabei müsse der Ausländer die Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung solle insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach lCD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergäben, enthalten, § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Ausgehend von diesen Grundsätzen führe das Vorbringen der Klägerin betreffend ihren Gesundheitszustand nicht zu einem Abschiebungsverbot. Die Stellungnahme vom 17. Juli 2019 der H................................... GmbH - Flüchtlingsambulanz - beinhalte lediglich die Aufzählung mehrerer Störungen sowie die Wiedergabe von Einschätzungen der Klägerin selbst und die Beurteilung der Wohnsituation der Klägerin. Eine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende fachärztliche Einschätzung der jeweiligen Krankheitsbilder stelle dies nicht dar. Aus dem Befundbericht des Universitätsklinikums C................ vom 12. Dezember 2017 und dem Schreiben der Fachärztin Dr. M..... vom 23. August 2018 ergebe sich wiederum keine drohende wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. Beide Berichte beschränkten sich auf die Wiedergabe der Angaben der Klägerin und den Ist-Zustand, ohne näher zu beschreiben, wie die zur Diagnose führenden Tatsachen erhoben, differenziert gewertet und der jeweiligen Diagnose zugeführt worden sind. Daneben enthalte der Bericht von Dr. M..... vom 23. August 2018 Diagnosen, die weder im zeitlich vorangegangenen Bericht vom 12. Dezember 2017 noch im zeitlich nachfolgenden Bericht vom 17. Juli 2019 Erwähnung fänden, so dass mangels näherer Darstellungen in dem Bericht schon zweifelhaft sei, ob diese Erkrankungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt (noch) vorlägen. Dessen unbeschadet sei neben den vorgetragenen Krankheitsbildern nicht substantiiert vorgetragen, welche Erkrankung sich in welcher Form im Falle der Abschiebung verschlechtern würde, was

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jedoch bei psychischen Erkrankungen erforderlich sei. Aus der bloßen Diagnose psychischer Erkrankungen, auch einer Posttraumatischen Belastungsstörung, folge regelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Erst wenn wegen der Erkrankung im Falle der Abschiebung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung im Zielstaat drohe, liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Ein derartiger Krankheitszustand sei für das Gericht hier nicht zu erkennen. Mit den von der Klägerin formulierten Grundsatzfragen bezweckt sie eine (andere) rechtliche Bewertung der bei ihr attestierten Diagnosen mit dem Ziel der Bejahung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in ihrem Einzelfall, eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat die Klägerin nicht dargelegt. Die erste aufgeworfene Frage bezieht sich konkret auf ihren Fall und die von ihr vorgelegten Unterlagen („… die ältere Klägerin, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, trotz vorgelegter ärztlicher Atteste und Stellungnahmen …"). Begehrt wird mit dieser Frage allein eine rechtliche Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung im Einzelfall. Auch die zweite Frage („ob die Klägerin aufgrund ihrer drohenden Retraumatisierung … ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugesprochen werden muss …") und die dritte Frage („ob das Verwaltungsgericht Dresden die vorgelegten ärztlichen Schreiben richtig nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG geprüft hat …") zielen allein auf den Einzelfall der Klägerin, ohne dass eine darüberhinausgehende Bedeutung erkennbar ist. Für die Beantwortung dieser Fragen sind allein die konkreten Umstände bei der Klägerin relevant, wie sie sich aus den von ihr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben, wie sich auch aus der weiteren Formulierung der Frage drei („… da aus diesem sehr wohl eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Klägerin hervorgeht und damit zu Recht die ärztliche Meinung hinterfragen durfte ...") ergibt. Das gleiche gilt für die weitere Frage („ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, sondern davon ausgegangen wurde, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht substantiiert von den behandelnden Ärzten dargelegt wurde"). Letztlich wendet sich die Klägerin im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit macht sie letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. 6

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2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel dahingehend rügt, dass das Verwaltungsgericht den im Rahmen der von ihr formulierten Grundsatzfragen dargelegten Umständen nicht hinreichend nachgegangen sei, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Solche Umstände sind dann anzunehmen, wenn das Gericht in den Urteilsgründen auf zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ausweislich der Ausführungen im Urteil vom 4. September 2019 sowohl zur Kenntnis genommen als auch bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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