Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.09.2021 – 6 A 521/19.A
Az.: 6 A 521/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. September 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. März 2019 - 1 K 2689/17.A - wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg. Die einmonatige Antragsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO wurde durch die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Urteils am 28. März 2019 an die Klägerin in Lauf gesetzt. Der erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juni 2020 unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wahrt diese Frist nicht. Auch der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eingegangen beim Verwaltungsgericht Dresden am 29. April 2019, konnte die einmonatige Antragsfrist infolge der für den Antrag auf Zulassung der Berufung geforderten Bevollmächtigung (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) nicht wahren. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist liegen nicht vor. Zwar kann die Durchführung eines Prozesskostenhilfe- Verfahrens Grund für eine Wiedereinsetzung sein, dies setzt aber gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO voraus, dass nach Wegfall des Hindernisses i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO die versäumte Prozesshandlung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wird. Dies hat die Klägerin versäumt. a) Die Zustellung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 9. April 2020 an die Klägerin erfolgte ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 6. Mai 2020 durch Niederlegung des 1 2 3
3 Schriftstücks in ihren Briefkasten (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Diese Zustellung an die Klägerin selbst war wirksam. Es war nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an einen Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Zwar hat ein Mitarbeiter des Sächsischen Flüchtlingsrates e. V., Herrn E......, im Klageverfahren mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 und 14. Februar 2020 Unterlagen, wie die Niederschrift und die Urkunde über die Betreuerbestellung, sowie medizinische Unterlagen über die Klägerin, eingereicht und eine vom 4. Oktober 2018 datierende Vollmacht der Klägerin für verwaltungs- und sozialrechtliche Verfahren vorgelegt. Er hat aber keine Anträge im Verfahren gestellt und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass er als Bevollmächtigter für die Klägerin im Verfahren tätig werden will. Vielmehr hat er sich im Schreiben vom 23. Oktober 2019 als „bisheriger Beistand bzw. Vertreter im behördlichen Verfahren der Berufungsklägerin (Vollmacht anbei)“ bezeichnet. Dies spricht eher dafür, dass er seine bisherige Tätigkeit im Hinblick auf die Betreuung als beendet ansah. Beschränkt sich der Bevollmächtigte indes auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen oder seine Vertretungsabsicht deutlich zu machen, ist er kein Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. zum Betreuer und zu § 53 ZPO: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 9. Januar 2014 - 5 UF 406/13 -, NJW 2014, 1393, 1394). Es konnte auch an die Klägerin selbst zugestellt werden; die Zustellung war nicht wegen ihrer Prozessunfähigkeit unwirksam (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar stand die Klägerin seit 19. November 2019 unter Betreuung ihrer Tochter. Die Betreuerin war auch zur gerichtlichen Vertretung im Rahmen ihres Aufgabenkreises, zu dem auch die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden gehört, befugt (vgl. § 1902 BGB). Da ein Einwilligungsvorbehalt (vgl. § 1903 BGB) nicht angeordnet war, konnte die Klägerin indes selbst rechtsgeschäftlich wirksam handeln, sofern sie prozessfähig war. Sie stand auch nicht nach § 173 Satz 1 VwGO, § 53 ZPO einer Prozessunfähigen gleich, weil sie in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wurde. Die Betreuerin ist im Klage- und Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 53 ZPO namens der Betreuten als deren Vertreterin aufgetreten, weshalb die Prozessfähigkeit der Klägerin fortbestand (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 9. Januar 2014 a. a. O.; Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 53 ZPO Rn. 5). 4 5
4 Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, die Prozessfähigkeit der Klägerin von Amts wegen untersuchen zu lassen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 56 Abs. 1 ZPO), weil sich aus den vorgelegten Gutachten zwar Einschränkungen bei der Klägerin ergaben, aber keine Hinweise, die auf eine Prozessunfähigkeit schließen lassen. Die Klägerin hatte auch selbst (wohl mit Hilfe des Flüchtlingsvereins) Klage erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. b) Zwar wird für den Lauf der Frist an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses angeknüpft und sie nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung in Lauf gesetzt (BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 -, juris Rn. 6). Die Klägerin macht aber nicht geltend, dass sie von dem Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe so spät Kenntnis erlangt hat, dass der Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß erfolgt ist. Dies liegt auch sonst nicht auf der Hand. Die im Nachgang beauftragte Prozessbevollmächtigte hat am 8. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung sowie Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung allein auf das vorgehende Prozesskostenhilfe-Verfahren verwiesen. Diese Prozesshandlung hätte aber innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgen müssen. Zwei Wochen nach der Zustellung liefen am 20. Mai 2020 ab. Danach verbleiben noch über zwei Wochen bis zum Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung. Nicht anwendbar ist in diesem Zusammenhang die Monatsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, da sich diese durch Gesetz vom 24. August 2004 eingefügte Frist nur auf die dort genannten Rechtsmittelbegründungsfristen bezieht (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 60 Rn. 1, 51 f., 64 f.; BT-Drs. 15/1508 S. 17 f. bezogen auf die vergleichbare Änderung von § 234 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 8. Juni 2020 ist zu verwerfen, da er nach den vorstehenden Ausführungen infolge Verfristung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und fehlenden Wiedereinsetzungsgründen unzulässig ist. 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6 7 8 9 10 11
5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke