Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.09.2021 – 6 B 23/21

Az.: 6 B 23/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Firma

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

1. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden 2. die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt zu 1.:

prozessbevollmächtigt zu 2.:

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wegen

Erlöschen von Betriebserlaubnissen, Abschleppen ohne Abschleppgenehmigung Antrag nach § 123 VwGO hier: Anhörungsrüge hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. September 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2021, mit der die Antragstellerin nach § 152a Abs. 1 VwGO die Fortführung des Verfahrens über ihre mit diesem Beschluss zurückgewiesene Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin ergeben nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdeentscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 -, juris Rn. 2). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310). 1 2

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, BVerfGE 64, 1, 12). Dies zugrunde gelegt, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen, der Senat habe ihren Antrag auf einstweiliges Unterlassen der Verfolgung umgedeutet, ohne sie vorher entsprechend anzuhören oder darauf hinzuweisen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat sich in seinem Beschluss auf die insofern mit der Beschwerde nicht angegriffene (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) Feststellung des Verwaltungsgerichts gestützt, wonach der geltend gemachte Antrag auf Untersagung der Verfolgung über die in der Hauptsache von der Antragstellerin begehrten Feststellungen hinausgeht und deshalb unzulässig ist. Der Senat hat diesen Aspekt ausdrücklich bei wörtlichem Verständnis als selbstständig tragend für die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin erachtet. Im Verfahren der Anhörungsrüge hat die Antragstellerin diese Feststellung nicht infrage gestellt. Soweit der Senat - im Interesse der Antragstellerin - den von ihr gestellten Antrag in zulässige Anträge umgedeutet und die umgedeuteten Anträge aus materiell- rechtlichen Gründen abgelehnt hat, kann daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultieren, weil es sich neben der vorgenannten Feststellung um weitere selbstständig tragende Gründe handelt ("Der Antrag bleibt aber auch dann ohne Erfolg, wenn man ihn … umdeuten würde." - Beschlussabdruck Rn. 16), so dass das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein kann. Das gleiche gilt für die Erwägungen des Senats, ob vorbeugender Rechtsschutz ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist (Beschlussabdruck Rn. 12 bis 15). Unabhängig davon richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Gehörsrüge gegen die Ergebnisrichtigkeit des Senatsbeschlusses im Hinblick auf den Begriff des Abschleppens, den Anordnungsgrund sowie den Anspruch auf eine vorläufige Schleppgenehmigung, ohne aber konkret eine Gehörsverletzung darzulegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke