Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.09.2021 – 4 A 507/21.A

Az.: 4 A 507/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des 5. des 6. des die Klägerinnen zu 3. bis 6. vertreten durch die Eltern die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft:

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

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AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 22. September 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 14. Juni 2021 - 5 K 1322/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Be- deutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von all- gemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort- entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und -fähig sowie über den Einzelfall hinausge- hende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris Rn. 4). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2019 - 13a ZB 18.30490 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. 1 2 3 4

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1. Die Kläger haben als Grundsatzfragen formuliert,

ob die indirekte Rückführung eines Asylsuchenden über einen Durchreisestaat, der ebenfalls Vertragsstaat ist, eine Prüfungspflicht des rückführenden Staates begründet, dass der Asylsuchende als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen wird, und ob das Dubliner Übereinkommen generell geeignet ist, den rückführenden Staat von einer sorgfältigen Prüfung zu befreien, ob der nach diesem Übereinkom- men zuständige Staat angemessene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stellt, um seinerseits eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern.

Sinngemäß soll mit den beiden Fragen geklärt werden, ob und in welcher Weise ein Mitgliedstaat nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei ei- ner Überstellung eines Asylantragstellers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung verpflichtet ist, dass der andere Mitgliedstaat den Asylantragsteller nicht unter Verletzung von Art. 3 EMRK in seinen Herkunftsstaat ab- schiebt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied- rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit entspricht die Vorschrift ihrem Wortlaut nach der Vorschrift des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union (GRCh). Bei einer solchen Entsprechung wird dem in der Charta enthal- tenen Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dem entsprechenden Recht in der Konvention verliehen (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh; vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91, und - C-297/17 -, juris Rn. 89). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Fragen hätte es daher einer Auseinandersetzung mit der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs bedurft. Dieser hat schon zur Dublin II-VO (Verordnung Nr. 343/2003) entschie- den, Art. 4 GRCh sei dahin auszulegen, „dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitglied- staat im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfah- rens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernst- hafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden“ (EuGH, Urt. v. 21. De- zember 2011 - C-411/10 -, juris Tenor); diese Rechtsprechung ist in der vorliegend 5 6 7

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anwendbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich ge- setzlich normiert worden. Auch ist in derselben Entscheidung klargestellt worden, dass systemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Asylantrag unvoreingenommen und gründlich geprüft werden wird (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 88). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht auseinander. Er führt zur Begründung der ersten und zweiten Frage lediglich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. Diese ist ein Jahrzehnt vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und damit zu einer Zeit ergangen, in der keine dem heutigen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vergleichbare Regelung existiert hat. Angesichts dessen hätte es in der Zulassungsbegründung zusätzlich einer Aufarbeitung bedurft, dass die formulierten Fragen durch die nachfolgenden Rechts- änderungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht geklärt worden sind. Daran fehlt es. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ebenfalls nicht aus der dritten Frage der Kläger, ob Hinweise hinsichtlich systematischer Mängel in einem Vertragsstaat beste- hen, wenn eine Familie aus Afghanistan nicht als vulnerable Gruppe angesehen wird? Die - andernfalls nicht hinreichend präzisierte - Frage legt der Senat unter Berücksich- tigung der Zulassungsbegründung dahingehend aus, dass geklärt werden soll, ob das Asylsystem in den Niederlanden systemische Mängel aufweist, weil die niederländi- schen Behörden unzutreffend verneinen, dass Familien mit kleinen Kindern in Afgha- nistan unter mit Art. 3 EMRK unvereinbaren humanitären Bedingungen leben müssen. Bezogen auf diese Frage haben die Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der verwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung einhellig davon ausgegangen wird, das niederländische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf. Die Kläger haben keine Anhalts- punkte aufgezeigt, dass diese übereinstimmende Bewertung möglicherweise zu än- dern ist. Ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem eigent- lich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Diese Re- gelung beruht auf dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 8 9 10 11

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14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris Rn. 181 ff.) und dem Prinzip des gegensei- tigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten fä- hig sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta an- erkannten Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80). Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragteller in je- dem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernis- sen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff.). Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Die Widerlegung setzt vo- raus, dass der Antragsteller wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat dem ernsthaften Risiko („real risk“) eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Syste- misch sind Mängel, wenn sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates ange- legt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaats widerlegt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, haben die Kläger nicht dargelegt. Die Ableh- nung des Asylantrags und des Folgeantrags der Kläger durch die niederländischen Behörden ist ein Einzelfall. Dieser ist allein nicht geeignet, systemische Mängel zu be- gründen. Dass die niederländischen Behörden allgemein davon ausgehen, dass Fami- lien mit kleinen Kindern in Afghanistan ihr Existenzminimum selbst erwirtschaften kön- nen, wird von den Klägern zwar sinngemäß geltend gemacht. Nachweise, die auf eine solche Entscheidungspraxis hindeuten, sind aber nicht vorgelegt. Die Kläger machen lediglich pauschal geltend, während ihrer Aufenthaltszeit in einer Unterkunft in den Nie- derlanden seien mehrere Familien nach Afghanistan abgeschoben worden. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Entscheidungspraxis der niederländischen Behörden kann auch nicht aus dem Einzelfall der Kläger abgeleitet werden. Die Gruppe der „Fa- milien mit kleinen Kindern“ weist eine hohe Heterogenität auf. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich des Umfangs eigenen Vermögens, der beruflichen Ausbil- dung und Erfahrungen sowie dem Vorhandensein unterstützungsbereiter familiärer Strukturen. Aus diesem Grund hat es jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Entschei- dung der niederländischen Behörden im Jahr 2019 nicht im Widerspruch zu Art. 3 EMRK gestanden, anzunehmen, dass bei bestimmten Mitgliedern dieser Gruppe 12

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im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein hinreichendes wirtschaftliches Exis- tenzminimum gewährleistet wäre. Systemische Mängel resultieren zuletzt ebenfalls nicht aus dem Vorbringen der Kläger, dass sich durch die aktuellen Ereignisse in Afghanistan eine positive Entscheidung über ihren Asylantrag aufdränge. Diese Tatsachen sind erst nach den Entscheidungen der niederländischen Behörden eingetreten und konnten daher von diesen zum dama- ligen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Diese Umstände können in einem Folge- verfahren geltend gemacht werden. Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbe- gründung ist nicht zweifelhaft, dass ein solches Verfahren in den Niederlanden existiert. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst erklärt, 2015 und 2019 Folgeanträge in den Niederlanden gestellt zu haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der vorliegenden - nach § 80 AsylG unanfechtbaren - Entscheidung wird das ange- griffene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

gez.: Tischer

Dr. Helmert

Sieweke

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