Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.09.2021 – 6 A 951/18.A
Az.: 6 A 951/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 27. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N...... beizuordnen, wird abgelehnt. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2018 – 1 K 387/18.A – zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der gestellte Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Rechtsanwalt beizuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger entgegen seiner Ankündigung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, zu der Frage, ob das von § 71a AsylG vorgesehene Zweitantragsverfahren (Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) mit der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) oder der Vorgängerrichtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2005/85/EG) vereinbar ist, wenn der frühere Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde (mitgliedstaatsübergreifendes Zweitantragsverfahren). Entschieden hat der EuGH, dass beim Erstantrag in assoziierten Staaten, wie Norwegen, ein mitgliedschaftsübergreifendes Zweitantragsverfahren nicht mit EU-Recht vereinbar ist (Urt. v. 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris), u. a. weil dort nicht derselbe Prüfungsumfang sichergestellt sei. Die hier aufgeworfene Frage, wie es sich bei Anträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten verhält, wurde dagegen vom EuGH (Urt. v. 20. Mai 2021 1 2 3
a. a. O. Rn. 28, 40) und vom BVerwG (Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18 Rn. 26) ausdrücklich offengelassen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp