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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 06.10.2021 – 5 A 486/19.A

Az.: 5 A 486/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

2

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 am 6. Oktober 2021 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Berufung die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der in S. geborene Kläger ist libyscher Staatsangehöriger, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Oktober 2016 von Frankreich kommend in die Bundesrepublik ein und stellte am 20. April 2017 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. Oktober und 13. November 2017 trug der Kläger vor, das Haus seiner Familie in S. sei 2014 bombardiert worden, dabei sei seine gesamte Familie (Vater, Mutter, jüngerer Bruder) gestorben. Durch wen die Bombardierung erfolgt sei, wisse er nicht. Er habe zu dem Zeitpunkt mit Freunden auf der Straße Fußball gespielt. Sein in S. wohnender Onkel habe ihn zwei Tage danach nach Tunesien gebracht. Dort habe er drei Jahre illegal bei einem Bekannten seines Onkels, zu dem dieser ihn gebracht habe, gelebt und als Maler und in einer Bäckerei gearbeitet, dort für sich jedoch keine Zukunft gesehen. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht. Ein Onkel väterlicherseits lebe in T., ein weiterer Onkel väterlicherseits in B., eine Tante mütterlicherseits lebe in 1 2 3

3 Z. und ein Onkel mütterlicherseits in S.. Er habe keinen Kontakt zu den Verwandten in Libyen, der Onkel, der ihn nach Tunesien gebracht habe, habe keine Telefonnummern von ihnen gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Libyen habe er dort keine Familie mehr, er habe Angst getötet zu werden oder jemanden töten zu müssen. Wenn er dort wäre, müsste er zudem zur Armee, sei es diejenige von Haftar, eine Miliz oder eine Rebellengruppe. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter erfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Eine politisch motivierte Verfolgung seitens des libyschen Staates habe der Kläger nicht vorgetragen, hierfür seien auch Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Dem Kläger sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Zwar sei davon auszugehen, dass in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltspflichten. Bei solchen werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass es ihnen gelingen wird, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsland zu bestreiten. Am 8. Januar 2018 erhob der Kläger Klage, die schriftlich nicht begründet wurde. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger wegen der nicht ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung weder anwesend noch vertreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nach der Auskunftslage nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in Libyen asyl- oder flüchtlingsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt wäre. Der Kläger sei auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Es lägen zudem keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz der - zuvor 4 5 6

4 dargestellten - schwierigen Situation in Libyen in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten und mindestens das Existenzminimum zu sichern. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig, seine Arbeitskraft werde in Libyen benötigt. Am 30. April 2019 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23. November 2020 zugelassenen Berufung macht der Kläger mit ausführlicher Begründung geltend, in Libyen herrsche ein innerstaatlicher Konflikt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der für ihn - den Kläger - auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit darstelle. Bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG seien auch die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen zu berücksichtigen, weil diese unmittelbar den Konfliktparteien zuzurechnen seien und gerade der Fortsetzung des mit militärischen Mitteln verfolgten Machtzuwachses - sei es durch Einschüchterung von Zivilpersonen, durch Erpressung von finanziellen Mitteln oder zum Austausch von Gefangenen - dienten. Die Gefahrenlage sei nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung der desolaten medizinischen Versorgungslage und der hohen Zahl von Binnenvertriebenen. Der Ende letzten Jahres geschlossene Waffenstillstand in Libyen halte zwar einigermaßen. Dafür kämpften aber jetzt Söldnertruppen untereinander, um für bestimmte Gruppen in Libyen die Aussichten bei den für Dezember 2021 geplanten Wahlen zu verbessern. An jeder Straßenecke könne man Opfer von Gewalt werden, die zumindest mittelbar einer Konfliktpartei zuzurechnen sei. Insoweit verweist der Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG sei auch zu berücksichtigen, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr nach Libyen habe und dort nur als Jugendlicher sozialisiert worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. November 2018 - 7 K 45/18.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2017 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 7 8 9

5 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, seit dem Waffenstillstandsabkommen seien die konfliktbedingten Opferzahlen deutlich zurückgegangen. Es gebe zwar große Probleme in Libyen mit der Kriminalität, insbesondere Entführungen. Hierbei gehe es aber entweder um Geld oder um politische Gründe, beides betreffe den Kläger nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. Im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU hat der Kläger keinen sonstigen Schaden erlitten und war er auch nicht von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht. Die Bombardierung des Familienhauses stellt keinen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG dar, da deren Grund unbekannt ist. Zudem sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht ist. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. 10 11 12 13 14 15 16

6 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. a) Es fehlt bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.). Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Hieran hält der Senat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich, wie sich aus den nachstehend unter Ziffer 3 enthaltenen Ausführungen ergibt, insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde. b) Zudem bestehen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Libyen ergeben könnten, für den Kläger derzeit nicht (siehe unten II.). 3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten Fall-gruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich 17 18 19 20 21 22 23

7 genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 16). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht endgültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris). a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: Im Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die konkurrierenden Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete Gruppen kämpften 2017 weiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative Handelsrouten sowie strategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Nationen gestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der Hauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach bewaffneten Auseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Libysche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre Macht im Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem sie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von Benghasi besiegt und die Verteidigungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Vergleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen befindet sich ... weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und wichtigste 24 25

8 Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidialrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, andere Teile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle nehmen zum Teil auch Stämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufgaben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung einer Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und die Einheitsregierung noch ihre Herausforderer üben effektive Kontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in Libyen aus. ... In Ostlibyen geht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und dschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor.“ Es wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch viele Opfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beendet ist. Hierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für Libyen zusammengestellten Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, etc.) und diesbezügliche Todesfälle (veröffentlicht im Internet unter: https://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorganisation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch motivierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Vielzahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Medien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im ersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei Kämpfen, 146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt 1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile Opfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die Vereinten Nationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen gezählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen sind deshalb insgesamt deutlich nach oben zu korrigieren. b) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen Nationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes und ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert. Seit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicherheitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Ausschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer 26 27

9 Kämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Vereinbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefangenen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN-geführten Prozesses, des „Libyschen Politischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Ministerpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. Sowohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (United States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beruhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu beigetragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Außenministers vom 9. September 2021). c) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus 28

10 Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinandersetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher beschrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sind. d) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschenrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmöglichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosigkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositionelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Juristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Menschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte 29 30

11 auf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tripolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016- 2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale bewaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird bestätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dargelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Sicherheitslage. Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die positiven Signale. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. a) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch 31 32 33 34

12 schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.). b) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der EGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst extremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im genannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt im maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. c) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer 35 36

13 Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. d) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dahinstehen, wo die Abschiebung endet. Denn die Lebensverhältnisse unterscheiden sich derzeit in Libyen nicht maßgeblich. Da Sirte, der frühere Wohnort des Klägers, innerhalb Libyens ohne weiteres erreichbar ist, ist hinsichtlich der konkreten Umstände auf eine Rückkehr des Klägers in diese Stadt abzustellen. 2. Die relevanten Lebensverhältnisse in Libyen gestalten sich wie folgt (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA] der Republik Österreich zu Libyen [Gesamtaktualisierung am 25. September 2020] und Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021): Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Es kommt regelmäßig zu Angriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Die Vereinten Nationen (VN) haben bis November 2020 insgesamt 32 Angriffe auf Krankenhäuser, Krankenwagen und medizinisches Personal registriert, dabei wurden acht Menschen getötet und 23 Personen verletzt. Darüber hinaus werden medizinisches Personal und Verantwortliche im Gesundheitssektor zunehmend Opfer von kurzen Entführungen und Verhaftungen. Es kommt auch zu Angriffen auf die zivile Infrastruktur wie bspw. Banken 37 38 39

14 und Elektrizitätswerke. Seit dem Ende des Gaddafi-Regimes gibt es de facto keine systematische Praxis staatlicher Strafverfolgung und Strafzumessung. Politisch motivierte Straftaten werden kaum verfolgt. Gegen Straftaten aus dem privaten Umfeld, z.B. Wohnungseinbrüche, wird staatlicherseits in seltenen Fällen ermittelt; wenn, dann häufig ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. Häufig hängt das Tätigwerden der Justiz davon ab, ob die gewaltausübende Miliz ein Strafverfolgungsinteresse hat. Es wird von Fällen der Selbstjustiz berichtet. Zivilgerichte sind zum Teil noch funktional. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Personen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person zusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eigenen Stammes zu begeben. Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist. Die medizinische Grundversorgung hat sich zwischen 2014 und 2020 stark verschlechtert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachpersonal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und ineffektivem Management, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Gerät. Behandlung in besser ausgestatteten Privatkliniken ist für viele nicht mehr bezahlbar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe Summen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen. Wie die Auswahl der Patientinnen und Patienten erfolgt, die derartige Zuschüsse erhalten, ist unklar. Im Jahr 2019 war bei der Deutschen Botschaft Tripolis eine signifikante Steigerung von fast 50% zum Vorjahr der entsprechenden Visaanträge zu verzeichnen, ein deutliches Zeichen der Verschlechterung der medizinischen Versorgung vor Ort. Nach Lockerung der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen und Wiederöffnung der tunesisch-libyschen Grenze im November 2020 setzt sich die hohe Nachfrage nach Visa zur medizinischen Behandlung fort. 40 41

15 Die Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der RNE wirken sich weiter auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN bedurften 2020 ca. 900.000 Menschen in Libyen humanitärer Hilfe. Vorläufigen Angaben der VN zufolge wird die Zahl im Jahr 2021 u. a. aufgrund der Folgen der bewaffneten Auseinandersetzungen und der COVID-19-Pandemie bei etwa 1,3 Millionen Personen liegen. 3. Hiernach werden die oben ausgeführten sehr hohen Anforderungen dafür, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. a) Das Ausmaß an Gewalt in Libyen ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Wie oben ausgeführt, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht mehr vor. Der Kläger ist von der in Libyen herrschenden Gewalt und der Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen. Kriminelle Gewalttaten wie Entführungen erfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen Gründen und betreffen den Kläger deshalb nicht. Das Ausmaß der ansonsten anzutreffenden allgemeinen kriminellen Gewalt erreicht nicht die vorliegend erforderliche Intensität. Der Kläger gehört zudem nicht zu einer vulnerablen Gruppe und er kann, wie nachstehend ausgeführt, den Schutz seiner Großfamilie in Anspruch nehmen. b) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn der Kläger wird sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach der Auskunftslage sind in Libyen die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze Familie, Gemeinschaft und Stamm. Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt, zu den Geschwistern seiner verstorbenen Eltern, also seinen Onkeln und Tanten, keinen Kontakt zu haben. Dies hat der Kläger 42 43 44 45 46

16 auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass es dem Kläger vor seiner Rückkehr nach Libyen mittels internetbasierter Kommunikationswege gelingen wird, Kontakt zu seinen in Libyen lebenden Verwandten aufzunehmen und so jedenfalls für eine Übergangszeit Wohnraum und Nahrung zu erhalten, da Rückkehrer grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Familie zählen können. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, aufgrund dessen das individuelle Verhältnis des Klägers zu seinen Verwandten derart belastet sein sollte, dass dies einer Wiederaufnahme des unterbrochenen Kontakts entgegenstünde. Vielmehr war dem Kläger beim Verlassen Libyens sogar ein Onkel behilflich. Von einem anschließenden Zerwürfnis oder Ähnlichem wusste der Kläger nicht zu berichten. Von den anderen Onkeln und Tanten kannte der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, rund drei Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes, immer noch die jeweiligen Aufenthaltsorte in Libyen. Ferner handelt es sich bei den Onkeln und Tanten um relativ nahe Verwandte des Klägers, was zusätzlich für deren Unterstützungsbereitschaft spricht. Der Kläger bedarf auch nicht der Unterstützung durch alle Onkel und Tanten, sondern es wäre bereits die Unterstützung durch nur einen Verwandten und - wie bereits ausgeführt - nur für einen Übergangszeitraum ausreichend. Der Kläger gehört keiner vulnerablen Gruppe an. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, weshalb er aktuell auch von den Auswirkungen des prekären Gesundheitssystems nicht in besonderer Weise betroffen ist. Der Kläger hat drei Jahre in Tunesien gearbeitet und arbeitet jetzt auch in Deutschland, weshalb davon auszugehen ist, dass er trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Libyen in der Lage sein wird, Arbeit zu finden, um unter Berücksichtigung der familiären Unterstützung seine Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Dass der Kläger Libyen bereits mit 15 Jahren verlassen hat und er deshalb mit den tatsächlichen Verhältnissen in Libyen nur als Kind bzw. Jugendlicher vertraut war, steht dem nicht entgegen. Der Kläger spricht Arabisch und kann sich so in Libyen problemlos verständigen. Aufgrund seines Aufwachsens in Libyen und der Erfahrungen, die er zunächst in Tunesien und sodann in Deutschland gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er sich jedenfalls mit familiärer Unterstützung in Libyen schnell zurechtfinden wird. III. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm bestehen keine Anhaltspunkte, da es sich bei dem Kläger, wie bereits ausgeführt, um einen gesunden jungen Mann handelt. 47 48

17 IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch 49 50

18 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Martini

Möller