Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.10.2021 – 6 A 192/20. A

Az.: 6 A 192/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des Herrn 2. der Frau 3. der Frau sämtlich wohnhaft:

- Kläger -

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Antragstellerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. Oktober 2021 beschlossen: Auf ihren Antrag wird den Klägern für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K...... T......, K............ Str. XX in XXXXX D......, gewährt. Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Februar 2020 - 1 K 1720/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Die Entscheidung, den mittellosen Klägern für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. 2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegen. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 1 2 3

3

ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Diese Anforderungen erfüllt die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Gruppenverfolgung auch bei der Frage der Rückkehrgefährdung von sich im Ausland befindlichen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Anwendung finden (müssen)“, selbst dann nicht, wenn man sie auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zu den Klägern festgestellten Tatsachen spezieller fasst und auf Angehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit einer herausgehobenen oder besonders aktiven Stellung als Älteste oder öffentlich missionierende Gläubige bezieht. Denn diese Frage würde sich allenfalls dann stellen, wenn das Verwaltungsgericht entweder eine Gruppenverfolgung von Ältesten und öffentlich missionierenden Gläubigen in der Russischen Föderation angenommen hätte, ohne die zur Gruppenverfolgung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe (insbesondere zur Ermittlung der Verfolgungsdichte) heranzuziehen, oder wenn die Beklagte gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religion drohenden Individualverfolgung einen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt hätte. Beides ist nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht nicht - wie es bei der Zugrundelegung einer Gruppenverfolgung der Fall ist - aus gegen eine ganze Gruppe gerichteten Maßnahmen Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber gezogen, die allein an die Zugehörigkeit zu einer näher umschriebenen Gruppe anknüpften. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr unter Heranziehung mehrerer Erkenntnismittel zur Anzahl eingeleiteter Strafverfahren zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger zu 1 als Ältester und die Klägerinnen zu 2 und 3 als Gläubige, die ihren Glauben durch öffentliches Missionieren praktizieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr Verfolgung durch russische Strafverfolgungsbehörden zu gewärtigen hätten, die an das flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmal der Religion/Glaubensüberzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs.1 Nr. 2 AsylG anknüpfe (UA S. 6). In diesem Sinne sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu verstehen, dass Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas, die wie die Kläger ihre Religionsausübung nicht auf den rein individuell-privaten Bereich beschränken, „letztlich willkürlich betrieben werden“ und den Klägern gerade diese Form der Ausübung ihres Glaubens verwehrt wäre, „wollten sie sich nicht 4 5

4

sehenden Auges der dann mehr als beachtlich wahrscheinlich drohenden Strafverfolgung aussetzen“. Damit hat das Verwaltungsgericht bei zutreffender Auslegung des Urteils eine beachtlich wahrscheinlich drohende Individualverfolgung und keine Gruppenverfolgung geprüft und festgestellt. In einem solchen Fall stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Zulassungsfrage zur Gruppenverfolgung bereits im Ansatz nicht (vgl. ebenso zur Individualverfolgung syrischer Männer im re- krutierungsfähigen Alter: BVerwG, Urt. v. 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 23-25). Die vom Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 25) ebenfalls offen gelassene Frage, ob an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Gruppenverfolgung auch unter der Geltung der Richtlinie 2011/95/EU festzuhalten ist, wäre unter diesen Umständen im Streitfall nur entscheidungserheblich, wenn die Beklagte die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Individualverfolgung der Kläger begründet hat, mit einem Zulassungsgrund angegriffen hätte. Daran fehlt es schon deshalb, weil sich die Antragsschrift nur mit den Maßstäben zur Gruppenverfolgung befasst, die das Verwaltungsgericht vermeintlich zu Unrecht nicht angewandt habe. b) Auch die Zulassung der Divergenzberufung kommt nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12). Einen Rechtssatzwiderspruch in diesem Sinn zeigt die Beklagte nicht auf. Die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Verfolgungsdichte bei Annahme einer Gruppenverfolgung hat das Verwaltungsgericht nicht abgelehnt, sondern seinem Urteil deshalb nicht zugrunde gelegt, weil es - wie 6 7 8

5

oben ausgeführt - von einer beachtlich wahrscheinlichen Individualverfolgung ausgegangen ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

9 10 11