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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 12.10.2021 – 2 A 88/20.A

Az.: 2 A 88/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2018 und vom 22. Januar 2019 - jeweils 7 K 1969/18.A - aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt. Die Klage wird abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 19.. geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und ohne Konfession. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. August 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. September 2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 7. September 2018 gab er an, dass er in einer kurdischen politischen Familie aufgewachsen sei. Auch er selbst habe sich seit seinem 16. Lebensjahr für die Komala engagiert, etwa Parolen an Häuserwände geschrieben, Treffen der Partei organisiert und an Demonstrationen und Protesten teilgenommen. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er zu arbeiten begonnen; dann habe er einige Jahre studiert. Im Zusammenhang mit einem studentischen Protest sei er im Jahr 2009 festgenommen, für zwei Tage festgehalten und nachfolgend beobachtet worden. Nach Abbruch seines Studiums sei er zu seiner Familie zurückgegangen und habe im Jahr 2014 an Protesten für Kobane teilgenommen. In den Folgejahren habe er weiter an Veranstaltungen teilgenommen und Plakate vorbereitet, er sei vorsichtig gewesen, ihm sei nichts passiert. Im Juni 2018 habe der Kläger auf Bitte eines Freundes dessen Sporttasche mit zu sich nach Hause genommen; darin habe sich Material für den Peschmergatag befunden. In Abwesenheit des Klägers sei dessen Zuhause durchsucht und die Tasche gefunden 1 2

3 worden, wie er von seinem Cousin erfahren habe. Dieser habe ihm zur Flucht geraten und ihm geholfen, das Land zu verlassen. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger eine vom 29. August 2018 datierende Bestätigung der Komala-Vertretung im Ausland über seine Unterstützungstätigkeit im Iran und seinen 2018 vollzogenen Beitritt vor. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung ab (Nr. 1 und Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in sein Herkunftsland Iran angedroht (Nr. 5). Mit Nr. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger erhob am 23. Oktober 2018 Klage, beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Begründung ein, dass der Kläger das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung länger als einen Monat nicht betrieben habe. Den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2019, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 2019 zuging, ab. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - nicht zur Entscheidung an. Diese sei unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen stehe. Der Kläger hätte gegen den Beschluss vom 22. Januar 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG stellen müssen. Auf den Antrag des Klägers vom 27. Januar 2020 hat der Senat die Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger ergänzend und vertiefend vor, er habe bereits im Iran mit zwei Schulfreunden als Gruppe für die Komala gearbeitet. Die Sporttasche habe dem einen Freund, Navid, gehört. Der Kläger habe ab und zu Flyer verteilt, häufiger jedoch Parolen an Häuserwände geschrieben und Proteste organisiert. Zudem habe er den Kontakt zur Parteibasis im Irak gehalten und sei hierzu mehrfach nach Sulaimania in den Irak gereist, wo er sich mit einer Kontaktperson beraten habe. Nach der Einreise nach Deutschland habe der Kläger Kontakt zu einem weiteren 3 4 5 6

4 Parteimitglied aufgenommen. Er stehe in engem Kontakt mit der Partei und nehme an den organisierten Treffen und Veranstaltungen zum Gründungstag der Partei, zum 1. Mai oder zum 8. März teil. Auch nehme er an Demonstrationen teil. Es fänden außerdem regelmäßige wöchentliche Besprechungen über WhatsApp und Telegram statt. Nach der Ausreise des Klägers sei seine Familie mehrfach von der Polizei kontaktiert und vorgeladen worden; die Kostenübernahme für Medikamente seines nierenkranken Bruders sei eingestellt worden. Ihm drohe bei einer Rückkehr politische Verfolgung, wie sich aus den von ihm vorgelegten Quellen (Bericht des Danish Refugee Council, Iranian Kurds vom September 2013, Bericht des Danish Immigration Service vom Februar 2020 sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Februar 2020) und Gerichtsurteilen (VG Hamburg, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 10 A 675/19 - und HessVGH, Urt. v. 24. Juli 2007 - 6 UE 3108/05.A -) ergebe. Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 legt der Kläger eine Bescheinigung der „Communist Party of Iran - Abroad Committee“ vor, mit der seine Teilnahme an Aktivitäten der deutschen Sektion der Partei seit der Ankunft in Deutschland 2018 bestätigt wird. Er korrigiert sein früheres Vorbringen dahingehend, dass er nicht Mitglied der Partei Komala, sondern Sympathisant und Unterstützer sei. Aus parteiinternen Gründen würden seit zwei Jahren keine neuen Mitglieder aufgenommen. Mit Schriftsätzen vom 11. und 12. Oktober 2021 legt der Kläger weitere Erkenntnismittel sowie Dokumente betreffend seine Tätigkeit für Komala bzw. die Kommunistische Partei Iran vor. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Januar 2019 - 7 K 1969/18.A - sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2018 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass weder der - unglaubhafte - Vortrag des Klägers noch die Quellenlage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens liege keine Ausübung einer exponierten 7 8 9

5 oppositionellen Tätigkeit vor. Für regelmäßige Repressionen gegen kurdische Rückkehrer gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beklagte verweist ergänzend auf ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -. Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehört worden; er hat am Ende der Sitzung weitere Unterlagen betreffend kurdische Inhaftierte im Iran übergeben. Es wird hierzu auf die Niederschrift vom 12. Oktober 2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamts sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Prozessvertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, worauf in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2019 die Fortsetzung des Verfahrens nach erfolgter Einstellung wegen Nichtbetreibens durch Beschluss vom 12. Dezember 2018 zu Unrecht abgelehnt, so dass die Beschlüsse aufzuheben waren und durch Sachurteil zu entscheiden war (I.). Jedoch hat der Kläger weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Feststellung von Abschiebungsverboten (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 zu Unrecht eingestellt, weil die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht vorlagen. Aus demselben Grund hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 22. Januar 2019 zu Unrecht abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - Rn. 17-21. Die vom Verwaltungsgericht erlassenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. II. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im 10 11 12 13 14

6 Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs.1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 11. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG nicht vorliegen. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 9. Juli 2013 - A 2 A 892/11 -, Rn. 18). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 15 16 17

7 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22, 24). b) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Iran weder einer Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt noch hiervon unmittelbar bedroht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Heimatland Iran aufgrund bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2018 (§ 130b bzw. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Unter Würdigung der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt und seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu die Niederschrift vom 12. Oktober 2021) teilt der Senat die Auffassung, dass die Ausführungen des Klägers zu seiner seit 2004 andauernden Tätigkeit für Komala einerseits und zu dem fluchtauslösenden Ereignis der Hausdurchsuchung im Juni 2018 andererseits vage und weitgehend an der Oberfläche bleiben und sich hieraus kein stimmiges Bild ergibt. Hinsichtlich der nach seinen Angaben im Alter von sechzehn Jahren begonnenen und seitdem mehr oder weniger durchgehend fortgesetzten Unterstützungstätigkeiten für die im Iran verbotene Komala führte der Kläger bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen aus, er habe die Ungerechtigkeiten in der Gesellschaft, auch für die Kurden, gesehen und angefangen, sich zu engagieren. Er habe seine Freunde begleitet und Parolen an die Wand geschrieben. Sie hätten ihm gesagt, dass er Wache halten solle. Er habe auch an Veranstaltungen teilgenommen. Diese Ausführungen sind allgemein gehalten und enthalten keine Details. Die einzige 18 19 20 21

8 Ausnahme bildet hier die Schilderung einer von ihm mitorganisierten Aktion zu den Wahlen im Jahr 2009, bei der er während des Studiums mit anderen Kommilitonen aus Protest Prüfungen boykottiert und Prüfungsunterlagen zerrissen habe und deshalb am nächsten Abend im Schlafanzug im Studentenwohnheim abgeholt und für zwei Tage festgehalten worden sei. Weil man ihnen nichts habe nachweisen können, sei er freigelassen worden; er habe dann unter Beobachtung gestanden. Nach einer Vorladung wegen seiner Vorgeschichte habe er später die Universität verlassen und sei in seine Heimatstadt zurückgegangen. Die Geschehnisse im Jahr 2009 scheiden indes als fluchtauslösendes Ereignis aus, weil der Kläger anschließend weitere neun Jahre unbehelligt in seinem Heimatland lebte. Er nahm nach eigenen Angaben im Jahr 2014 an Protesten für Kobane teil und verteilte Flyer. Bei den Protesten seien viele festgenommen, einige sogar hingerichtet worden. Er selbst sei zum Glück nicht aufgefallen. Er sei danach sehr vorsichtig gewesen. Er sei Unterstützer gewesen, kein geheimes Mitglied. Man habe gegen ihn nichts in der Hand gehabt. Er habe Leute zur Bewegung eingeladen und Informationen an Leute weitergegeben, bei Protesten und Demonstrationen teilgenommen, Parolen an Wände geschrieben und Veranstaltungen zum Tag der Arbeit und zum Geburtstag der Partei mitorganisiert und Leute dazu eingeladen. Zuletzt habe er sich wieder stärker engagiert, er habe am 1. Mai 2018 teilgenommen. Sie hätten Plakate vorbereitet und mit Slogans bemalt. Er habe allerdings keine provokanten Parolen benutzt, weil er vorsichtig gewesen sei und nicht habe auffallen wollen. Er habe sich in Diskussionen mit eingeschaltet und wieder aktiv an Treffen teilgenommen. Aus dieser - wiederum allgemein gehaltenen - Schilderung wird deutlich, dass die vorgetragenen Aktivitäten offenbar so niederschwellig waren, dass der Kläger hierdurch zu keiner Zeit in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist. Sofern der Kläger nach seiner kurzzeitigen Festnahme im Jahr 2009 unter Beobachtung gestanden habe sollte, sind seine Aktivitäten über Jahre hinweg dem Regime entweder nicht aufgefallen oder waren für die Sicherheitskräfte nicht relevant, denn andernfalls lässt sich nicht erklären, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise, obwohl er den iranischen Behörden in der Vergangenheit bereits einmal aufgefallen war, von diesen nicht behelligt wurde. Dieser Eindruck hat sich für den Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger hat dort seine Unterstützung der Komala wiederum in allgemein gehaltener Form geschildert. Er habe mit sechzehn Jahren angefangen, für die Komala zu arbeiten, habe auf Wände geschrieben und sich an Demonstrationen (u. a. 2009 und 2014) gegen die Regierung beteiligt. Mit Freunden habe er auch Demonstrationen für die kurdische Partei organisiert. Auf mehrfache Nachfrage, was er genau getan habe, 22

9 hat der Kläger ausgeführt, man habe während der Demonstration Flyer verteilt, diese seien seinen Freunden von ihm nicht bekannten Parteimitgliedern zum Verteilen gegeben worden. Sie hätten dann in der Nacht mit drei Personen diese Flyer verteilt. Er habe Wache gehalten, während die beiden anderen Parolen an die Wände geschrieben hätten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bei der informatorischen Anhörung des Klägers Übersetzungsprobleme gab (vgl. hierzu die Niederschrift vom 12. Oktober 2021, S. 8), wird aus der Schilderung hinreichend deutlich, dass die Aktivitäten des Klägers für die Komala offenbar im Wesentlichen in der Teilnahme an Demonstrationen und dem Verteilen von Flyern bestanden. Der Kläger war hierbei nicht unmittelbar in die Parteistrukturen der Komala eingebunden, sondern erhielt die zu verteilenden Flyer von ihm unbekannten Personen bzw. über seine Freunde ausgehändigt und verteilte sie vorzugsweise nachts. Dies spricht - ebenso wie das Wachehalten beim Anbringen von Parolen auf Wänden - ebenfalls für eher untergeordnete Tätigkeiten des Klägers, mit denen er über Jahre hinweg nicht die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte erregte. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem - erstmals im Berufungsverfahren erwähnten - Treffen mit einem führenden Mitglied der Komala im Irak im Jahr 2016. Auch hier ist schon nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben könnten. Es entsteht vielmehr wiederum der Eindruck, dass der Kläger offenbar nicht unter Beobachtung der iranischen Behörden stand oder diese kein Interesse (mehr) an seinen Aktivitäten hatten. Entsprechendes gilt für die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses, die Hausdurchsuchung im Juni 2018, bei der eine Sporttasche mit Unterlagen zu Peschmerga gefunden worden sei. Der Kläger schilderte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt mit wenigen Details, was ihm sein Cousin, der den Vorfall beobachtet habe, berichtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu ergänzend ausgeführt, in der Sporttasche des Freundes hätten sich Flyer für den Peschmerga- Tag befunden, die gegen die iranische-islamische Regierung gerichtet gewesen seien. Der Freund sei aktives Mitglied der Partei gewesen, das habe der Kläger zumindest vermutet, genau wisse man das von niemandem; der Freund sei vielleicht überwacht und die Übergabe der Tasche beobachtet worden. Nach dem Ergebnis beider Anhörungen erscheint der Vorfall selbst aufgrund der Vorgeschichte und vom zeitlichen Ablauf her wenig plausibel. Der Senat hat zum einen Zweifel an der Darstellung, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben über Jahre hinweg sehr vorsichtig agiert hat, ohne weitere Nachfragen und ohne sich etwas zu 23 24

10 denken eine Tasche für einen Freund aufbewahrt, von dem er wusste, dass er - anders als der Kläger - für Komala sehr aktiv, wahrscheinlich Parteimitglied gewesen sei. Seine auf Nachfrage geäußerte Vermutung, man habe dem Freund etwas anhängen wollen, weil man bisher nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Zum anderen erscheint der geschilderte Ablauf der Geschehnisse nicht schlüssig: Wenn die Sicherheitskräfte bereits nach einer bis anderthalb Stunden nach Ankunft des Klägers bei sich zuhause die Hausdurchsuchung durchführten, müssten sie den Kläger und seinen Freund bereits zuvor verfolgt und beobachtet haben, weil sie andernfalls nicht in so kurzer Zeit vor Ort hätten sein können. In diesem Fall ist aber nicht zu erklären, weshalb nicht bereits zuvor - bei Verlassen des Sportstudios oder gleich nach Ankunft am Haus des Klägers und Übergabe der Tasche - der Zugriff erfolgte, zumal wenn eigentlich der Freund die Zielperson gewesen sein sollte, bei der etwas gesucht worden sei. Dies hätte gerade dann nahegelegen, wenn der Kläger beim Betreten des Hauses mit einer weiteren Sporttasche (neben seiner eigenen) beobachtet worden wäre. Es erscheint dem Senat lebensfremd, dass die Sicherheitskräfte in diesem Fall den Kläger das Haus betreten und ihn anschließend weggehen lassen, ohne einzugreifen oder ihm zu folgen. Eine andere Erklärung für die Hausdurchsuchung ist für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich, weil der Kläger es nach eigenen Angaben über Jahre erfolgreich vermieden hat, mit seinen Aktivitäten nach 2009 die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen. Schließlich erscheint es dem Senat als wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte, wenn sie des Klägers hätten habhaft werden wollen, nicht zeitnah weitere Versuche unternommen hätten, über seine Familienangehörigen seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, zumal er sich noch für etwa drei Wochen unweit der Heimatstadt im Gartenhaus seines Cousins aufhielt. c) Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger auch wegen der von ihm vorgetragenen (exil-)politischen Aktivitäten für Komala bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den iranischen Staat. Das Auswärtige Amt berichtet, dass bereits die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen könne (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021, Seite 10). Im Ausland lebende Iraner, die sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur wenn sie in den Iran zurückkehren (vgl. AA-Bericht vom 5. Februar 2021, S. 19). 25 26 27

11 Der Danish Immigration Service (vgl. Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, Seite 19/20) berichtet in diesem Zusammenhang, dass in Einzelfällen bereits einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks ausreichen würden, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiere jedoch von Fall zu Fall und hänge unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Zusammenfassend könne man sagen, dass die Wahrscheinlichkeit Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich mit dem Grad des oppositionellen Engagements zunimmt (Country Report, a. a. O. S. 22). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, Seite 3 f.) weist insoweit darauf hin, dass kurdische Personen, welche sich politisch engagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, zum Ziel der iranischen Behörden würden. Dies gelte vor allem für kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Dann könne bereits bei friedlichen Aktivitäten behördliches Eingreifen drohen. Es sei jedoch schwierig zu sagen, wann die kritische Grenze bei solchen Handlungen überschritten werde und weshalb die Behörden in bestimmten Fällen eingreifen Das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran vom 2. Juli 2021, Seiten 13/14) führt aus, dass die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen könne. Besonders schwerwiegend und verbreitet seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werde oder die islamischen Grundsätze infrage stelle. Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK seien im Untergrund aktiv. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala würden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterschieden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, sei die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten würden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt würden, liefen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setze, z. B. Verteilen von Flugblättern - laufe kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden. Allein der Umstand 28 29

12 der Asylantragstellung löse bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In Einzelfällen habe bei Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten (S. 88). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, könnten von Repressionen betroffen sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (S. 89 m. w. N.). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Aktivität für kurdische Oppositionsgruppen vorliegt, ist damit nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der kurdischen (Exil- )Opposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Bei einfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für kurdische (exil- )oppositionelle Gruppen muss für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit jedenfalls hinzutreten, dass diese Mitglieder oder Personen erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime im Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Denn es ist auch dem iranischen Regime bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird (so OVG Schl.-H., Urt. v. 24. März 30

13 2020 - 2 B 18/19 -, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 29. Juli 2013 - 14 ZB 13.30084 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris Rn. 14 m. w. N.; ebenso Senatsurt. v. 10. November 2009 - A 2 A 571/08 - und A 2 A 572/08 -, beide juris sowie Senatsbeschl. v. 16. August 2021 - 2 A 326/17 - n. v.; a. A. die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Hamburg, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 10 A 675/19 - n. v.). In Anwendung dieses Maßstabs geht der Senat aufgrund der vorgelegten Unterlagen und nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung zwar davon aus, dass der Kläger sich nach seiner Einreise als Unterstützer der Kommunistischen Partei Iran in Hamburg betätigt (hat): Nach der vorgelegten Bestätigung vom 30. August 2021 des N. T (Mitglied des Zentralkomitees der KPI) und dem Schreiben des früheren Leiters der KPI in Hamburg A F vom 11. Oktober 2021 ist der Kläger Aktivist der Partei; seine Aufnahme als Mitglied sei lediglich aus parteiinternen Gründen bisher nicht erfolgt. Die in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aktivitäten stellen indes nach Einschätzung des Senats allenfalls niedrigschwellige Unterstützungsbeiträge dar, die nach der dargestellten Auskunftslage nicht geeignet sind, eine Gefährdungsprognose hinsichtlich drohender politischer Verfolgung als tragfähig erscheinen zu lassen. Diese Einschätzung erfolgt unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger kein Mitglied, sondern lediglich Unterstützer der KPI in Hamburg ist, weil die iranischen Behörden wie oben dargelegt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran vom 2. Juli 2021, Seiten 13/14) in der Regel nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern unterscheiden. Der Senat stützt seine Bewertung maßgeblich auf die auf mehrfache Nachfrage erfolgte Darlegung des Klägers, er besuche die in Hamburg stattfindenden Versammlungen der Parteimitglieder - zuletzt Anfang September 2021 -, wobei es sich um ca. sieben bis zehn Personen handele, und bringe sich über die sozialen Netzwerke ein. Zudem habe er an einer Demonstration vor dem Iranischen Konsulat in Hamburg Ende 2018 oder Anfang 2019 mit etwa 50 bis 70 Personen teilgenommen; zu letzterer hat der Kläger zwei Fotos vorgelegt, die ihn unter mehreren anderen Personen mit einer Flagge der kurdischen Partei zeigen; einige Personen tragen Schilder mit regimekritischen Aufschriften (vgl. hierzu die Niederschrift S. 7). Seit 2018 habe es coronabedingt keine weitere Demonstration gegeben. 31 32 33 34

14 Angesichts der geringen Größe der KPI Hamburg, an deren (nicht öffentlichen) Parteiversammlungen im Regelfall lediglich sieben bis zehn Mitglieder teilnehmen, ist schon wegen deren mangelnder Wahrnehmbarkeit in der Öffentlichkeit nicht davon auszugehen, dass an deren Aktivisten per se ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht, wenn nicht die Aktivitäten des Klägers selbst diesen in der Öffentlichkeit identifizierbar als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Hiervon kann indes angesichts einer einmaligen einfachen Teilnahme an einer Demonstration mit rund 50 bis 70 Teilnehmern keine Rede sein, die ihrem Inhalt und Ausmaß nach nicht als ernsthafter Angriff auf das politische System gewertet werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2007 - 6 UE 3108/05.A -, juris; dort hatte der Asylbewerber - namentlich und als Sprecher der Komala angekündigt - bei einer Demonstration von 500 Teilnehmern einen Redebeitrag gehalten. Die Entscheidung ist damit bereits vom Sachverhalt her nicht vergleichbar. Hinzukommt, dass der Kläger auch seiner Betätigung für Komala im Iran jedenfalls nach 2009 lediglich in untergeordneter Funktion nachgegangen ist und vor seiner Ausreise den iranischen Behörden nicht als Aktivist aufgefallen ist. 2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen wäre, bestehen nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Der Kläger kann daher zumutbar in den Iran zurückkehren und auch dorthin abgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes als rechtmäßig erweist. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch die fehlerhafte Sachbehandlung erstinstanzlich verursachten außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die für kostenverursachendes Verschulden des Gerichts geltende Bestimmung § 21 GKG erfasst nur Gerichtskosten. Für außergerichtliche Kosten einer Partei fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Rechtsanalogie aus § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 ist abzulehnen (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rn. 14 unter Hinweis auf 35 36 37 38

15 BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 1999 - 4 B 30/99 -, NVwZ-RR 1999, 694 aE; a. A. Kopp/Schenke, VwGo, 25. Aufl., § 155 Rn. 25). Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch 39

16 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg Hahn Henke