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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.10.2021 – 4 A 435/21.A

Az.: 4 A 435/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der Frau 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 3. bis 5. vertreten durch die Mutter die Klägerin zu 1. sämtlich wohnhaft

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 14. Oktober 2021 beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. März 2021 - 6 K 2363/18.A - wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 den Asylantrag der Kläger ab. Der Bescheid ging am 6. November 2018 der Erstaufnahmeeinrichtung zu, in der die Kläger bis zum 5. November 2018 gelebt hatten. Eine Aushändigung des Bescheids an die Kläger erfolgte nicht. Am 15. November 2018 ging dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Mitteilung der Kläger über ihre neue Anschrift zu. Das Bundesamt übergab daher den Bescheid zur erneuten Zustellung an die Post; dabei verwendete es nicht die von den Klägern angegebene Hausnummer. Die am 20. November 2018 versuchte Zustellung scheiterte deshalb. Daraufhin leitete das Bundesamt ein weiteres Zustellverfahren ein, in dem es die von den Klägern angegebene Adresse verwendete. Diesmal konnte die Zustellung am 28. November 2018 erfolgreich ausgeführt werden. Die Kläger haben am 5. Dezember 2018 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie haben geltend gemacht, sie hätten das Bundesamt am 15. November 2018 über die geänderte Adresse informiert. Der nochmals zugestellte Bescheid wäre bei normaler Postlaufzeit rechtzeitig zugegangen, um noch fristwahrend Klage zu erheben. Dass die erneute Zustellung erst deutlich später erfolgt sei, liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen der Versäumung der Klagefrist als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abgewiesen.

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3 II. Die Berufung ist zuzulassen, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO gegeben ist. Nach § 138 Nr. 3 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil die erfolgte Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. 1. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Recht auf Wiedereinsetzung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschl. v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 64). Allerdings stellt nicht jede unrichtige Anwendung von § 60 Abs. 1 VwGO einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. zur fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften: BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 -, juris Leitsatz). Nur wenn ein solcher Verstoß vorliegt, ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Dieser Anforderung bedarf es, weil alle asylrechtlichen Zulassungsgründe auf der gesetzgeberischen Entscheidung beruhen, dass allein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kein Zulassungsgrund ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A -, juris Rn. 12 f.). Die daher maßgebliche Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris Rn. 26). Das ist hier der Fall. Zwar ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Klagefrist tragen, weil sie gegen die Pflicht 3 4 5 6 7

4 aus § 10 Abs. 1 AsylG, jeden Wechsel der Anschrift dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich anzuzeigen, verstoßen haben, nicht zu beanstanden. Trotzdem beruht die Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes auf einer Verkennung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Ohne Verschulden „verhindert“, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter nämlich auch, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer staatlichen Stelle gewahrt worden wäre (vgl. BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Klagefrist trotz des Verschuldens der Kläger im Falle eines - zur Gewährleistung verfassungsrechtlicher Vorgaben notwendigen - ordnungsgemäßen behördlichen Handelns hätte gewahrt werden können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 25. Oktober 2018 nach der Mitteilung der Kläger über ihre neue Wohnanschrift ein zweites Mal ordnungsgemäß zuzustellen (a), was nicht geschehen ist (b). a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur erneuten Zustellung eines abschlägigen Asylbescheids verpflichtet, wenn nach einer ohne tatsächlichen Zugang des Bescheids fingierten Zustellung der Asylantragsteller vor Ablauf der Klagefrist das Bundesamt über seine neue Anschrift informiert. Die Verpflichtung folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des Zustellungsrechts. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids resultiert aus § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG. Danach gilt ein Schriftstück auch ohne Übergabe an den Empfänger am dritten Tag nach der erfolgten Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die Vorschrift normiert damit eine Sonderregelung für die Zustellung im Rahmen des Asylgesetzes. Dem Asylantragsteller werden Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere die unverzügliche Anzeige des Wechsels der Wohnanschrift, auferlegt, deren Nichtbeachtung mit einer Zustellungsfiktion sanktioniert wird. Gilt ein Bescheid als zugestellt, hat aber eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht stattgefunden, kann dies die Rechtsposition des Asylantragstellers erheblich verschlechtern. Auch wenn dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG führt (BVerfG, Beschl. v. 7. Juni 1994 - 2 BvR 334/94 -, juris Rn. 15), sind bei der Durchführung des 8 9 10

5 Zustellungsverfahrens das rechtstaatliche Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 16), der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BeckOK MigR, Stand: 1. Mai 2021, § 10 AsylG Rn. 1) und der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten. Soweit es mit den Vorgaben des § 10 AsylG vereinbar ist, hat die Behörde deshalb so zu handeln, dass ein auf Unkenntnis des Bescheids beruhender Rechtsverlust des Asylantragstellers vermieden wird. Diese Verpflichtung bedingt die erneute Zustellung eines abschlägigen Asylbescheids, wenn der Asylantragsteller nach einer ohne tatsächlichen Erhalt des Bescheids fingierten Zustellung vor Ablauf der Klagefrist das Bundesamt über seine neue Anschrift informiert. Zwar beginnt die Klagefrist durch eine zweite Zustellung nicht neu (grundlegend dazu BVerwG, Urt. v. 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 36 ff.). Wenn die Mitteilung über die Adressänderung - wie vorliegend - mehrere Tage vor dem Fristablauf erfolgt, ist es aber nicht unwahrscheinlich, dass ein Rechtsverlust aus rein formalen Gründen noch vermieden werden kann. Eine tatsächliche Zustellung innerhalb der Klagefrist ist in einem solchen Fall jedenfalls gut möglich, auch wenn sie ohne beschleunigte Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Bundesamts und der Post vorgenommen wird. Selbst wenn die zweite Zustellung erst am letzten Tag der Klagefrist erfolgt, können zudem die notwendigen Handlungen zur Wahrung der Klagefrist regelmäßig noch ergriffen werden. Dafür ist es ausreichend, die Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erheben; deren Begründung muss erst in der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG erfolgen. Da der Asylantragsteller ohne Kenntnis von dem ergangenen Bescheid regelmäßig keinen Anlass zur Klageerhebung hat, wirkt eine zweite Zustellung damit einem unbewussten Rechtsverlust entgegen. b) Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht, welches eine Verpflichtung des Bundesamts zu einer erneuten Zustellung ohne inhaltliche Begründung verneint hat, nicht beachtet. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Kläger über ihre neue Wohnanschrift am 15. November 2018 ist die zweiwöchige Klagefrist noch nicht abgelaufen gewesen. Nach der maßgeblichen Bewertung des Verwaltungsgerichts hat sie erst mit Ablauf des 23. November 2018 geendet. Das Bundesamt hat daher zutreffend am 16. November 2018 eine zweite Zustellung des Bescheids initiiert. Dabei hat es aber fälschlicherweise nicht die von den Klägern angegebene Adresse verwendet. Hätte es dies getan, ist davon auszugehen, dass bereits der Zustellversuch am 20. November 2018 erfolgreich gewesen wäre. Dann hätten die Kläger noch rechtzeitig Klage erheben können. 11 12

6 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus einem anderen Grund zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig bewertet und damit ein Prozessurteil getroffen. Dieses kann keinen Bestand haben. Weder der vom Verwaltungsgericht angeführte noch ein anderer Unzulässigkeitsgrund liegt vor. Der Zulassung der Berufung steht ebenfalls nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage auch als unbegründet abgewiesen hat, indem es zur Begründung der Klageabweisung auf den angegriffenen Bescheid und gerichtliche Entscheidungen zu Familienmitgliedern der Kläger Bezug genommen hat. Das stellt die Erheblichkeit des festgestellten Gehörsverstoßes für die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage, weil die zusätzliche Abweisung der Klage als unbegründet nicht geeignet ist, das erstinstanzliche Prozessurteil zu bestätigen. Denn eine Sachentscheidung, die nach dem Prozessrecht nicht hätte ergehen dürfen (hier das Prozessurteil), kann sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, die nur ein Sachurteil tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris Rn. 5). Dies folgt daraus, dass die Wirkungen der Rechtskraft eines Prozessurteils andere sind als die eines Sachurteils, selbst dann, wenn aufgrund des Prozessurteils ein angegriffener Verwaltungsakt bestandskräftig wird, weil die Wirkungen der infolge des Prozessurteils eintretenden Bestandskraft des Verwaltungsakts hinter den Rechtskraftwirkungen eines den Verwaltungsakt bestätigenden Sachurteils zurückbleiben (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 18; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 121 Rn. 12 und 15; jeweils m. w. N.). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. 13

7 Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Dahlke-Piel

Tischer

Sieweke