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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.11.2021 – 6 A 683/19.A
Az.: 6 A 683/19.A 6 K 2391/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des 5. des die Kläger zu 3 bis 5 vertreten durch die Kläger zu 1 und 2 sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 2. November 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Mai 2019 - 6 K 2391/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie des Abweichens des Urteils von einer Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger zu 1 in Tschetschenien zwar Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, sie aber nicht deswegen aus Tschetschenien ausgereist seien. Dagegen spreche, dass es an einem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung aus Ausreise fehle. Überdies seien die Kläger gemäß § 3e AsylG auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer 1 2 3 4
3 Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht, „Ob im Hinblick auf die Regelung des Art. 8 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), insbesondere die darin enthaltenen Formulierungen (…) der Auslagerung der nationalen Norm des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht, dass die Kläger auf den Teil der Russischen Föderation verwiesen werden können, in dem die internen Vorschriften und behördliche Praxis der Russischen Föderation den legalen Zuzug stark erschweren?“ Zur Begründung tragen die Kläger vor, dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts von 2016 sei zu entnehmen, dass der legale Zuzug an vielen Orten durch 5 6 7
4 Verwaltungsvorschriften erschwert werde. Mit dem Föderationsgesetz sei ein Regierungssystem geschaffen worden, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssten. Voraussetzung für die Registrierung sei die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reiche nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweise, könne sich registrieren lassen. Kaukasier hätten jedoch noch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage stehe den Klägern innerhalb der Russischen Föderation kein interner Schutz zur Verfügung, weil von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, sich in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung wurde von den Klägern nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse berücksichtigt, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S. 6). Die von den Klägern zitierte Passage stammt offensichtlich weitestgehend wörtlich aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Febru- ar 2019 (S. 22). Es hat jedoch daraus und aus weiteren dort enthaltenen Erkenntnissen (S. 14), wonach allein in Moskau etwa 200.000 Tschetschenen leben, sowie weiteren Erkenntnismitteln den Schluss gezogen, dass den Klägern eine Rückkehr in Gebiete außerhalb Tschetscheniens ungeachtet von Zuzugsbeschränkungen zumutbar sei. Erkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, benennen die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht und legen damit die grundsätzliche Bedeutung ihrer Frage nicht hinreichend dar. Vielmehr machen sie im Kleide einer Grundsatzrüge ersichtlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, was angesichts der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann. 2. Auch die Zulassung der Divergenzberufung kommt nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt 8 9
5 hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Kläger benennen keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im Urteil aufgestellt hat und der von den in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere zum wirtschaftlichen Existenzminimum, das im Falle einer Rückkehr in verfolgungssichere Gebiete des Heimatlandes gewahrt sein muss, abweichen soll. 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 10 11 12