Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.11.2021 – 6 A 172/20.A

Az.: 6 A 172/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des 3. des 4. des 5. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. November 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember 2019 - 1 K 408/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar- zulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober- verwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs- frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs- sen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund- satzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende 1 2

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Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin- dest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwal- tungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) er- schüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht ent- scheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelas- sen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Die von den Klägern aufgeworfene Frage "ob die verbale Ankündigung der Begehung eines Verbrechens durch staatli- che Akteure eine schwerwiegende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG darstellt" zielt auf eine die Klägerin zu 1 betreffende Verfolgungshandlung. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zum entsprechenden Vortrag der Klägerin zu 1 ausgeführt (UA S. 13): 3 4 5

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"Maßnahmen, die gegen sie, die Klägerin selbst, gerichtet gewesen sein sol- len, schildert, substanzlos, ohne Details und nicht lebensnah: Eine Vorladung zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt und Befragung ihres Schwiegerva- ters und ihrer Person zum Aufenthaltsort des Ehemanns, den sie angeblich nicht gekannt hätten. Zudem sei sie 'ständig überwacht' und ihre Anwesenheit durch Unterschriften (wann? wie oft? auf welche Art und Weise? durch wen?) registriert worden. Auch sei siei von einer Person in Militäruniform aufgefordert worden, ihren Mann nach Hause zu holen, sonst werde sie mitgenommen wer- den. Die Klägerin ist jedoch erkennbar in den Jahren (!) zwischen der Ausreise ihres Mannes 2013 und ihrer eigenen 2017 nicht mitgenommen worden. Wer auch immer diese Äußerung getan hat, wann und in welchem Zusammen- hang, was nicht näher erläutert wird: Aus dem tatsächlichen Zeitablauf ergibt sich jedenfalls, dass diese 'Drohung' keinen ernsthaften Hintergrund hatte." Die von den Klägern aufgeworfene Grundsatzfrage setzt mit "verbale Ankündigung der Begehung eines Verbrechens durch staatliche Akteure" einen Sachverhalt voraus, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht. Das Ver- waltungsgericht hat die Schilderungen der Klägerin zu 1 im Hinblick auf ein eigenes Verfolgungsschicksal gerade nicht als erwiesen erachtet, sondern ihre Schilderungen u. a. als substanzlos und nicht lebensnah bewertet. Es hat auch nicht aus einer Person in Militäruniform einen Schluss auf einen staatlichen Akteur gezogen, sondern vielmehr die behauptete Drohung ("Wer auch immer diese Äußerung getan hat…") angesichts des tatsächlichen Zeitablaufs als ohne ernsthaften Hintergrund angesehen. Die Fest- stellungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorbringen der Klägerin zu 1 gerade keine taugliche Entscheidungsgrundlage ist, haben die Kläger im Zulassungsvorbrin- gen durch eigene Bewertungen ersetzt, aber nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Die aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich damit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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