Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.11.2021 – 6 A 854/20.A
Az.: 6 A 854/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des 3. des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. November 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2020 - 6 K 2049/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen "1. Entfällt die Annahme einer Gefahr der Kindesentziehung durch den Ehemann automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes/der Kinder oder bleibt vielmehr eine mögliche Verletzung des Menschenrechts auf Achtung der Familie aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihres Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen? 2. Ob auch eine Retraumatisierung im Rahmen einer PTBS dazu führt, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuer- kannt werden müssen, da eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch eine Abschiebung aufgrund der Retrau- matisierung wesentlich verschlechtern würde und damit eine erhebliche Gefahr darstellt? 3. Kann in gleichem Maße von einer inländische Fluchtalternative aufgrund der Gewährleistung eines funktionierenden Rechtssystems in der Russi- schen Föderation in Bezug auf den Nordkaukasus hinsichtlich von dort stammenden Frauen mit Kindern ausgegangen werden?" rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte 1 2 3
Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar- zulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober- verwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs- frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs- sen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund- satzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin- dest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwal- tungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) er- schüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23. Januar 2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung we- gen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren 4
nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelas- sen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). 1. Die von den Klägern aufgeworfene erste Frage stellt sich nur dann, wenn in der Russischen Föderation als Herkunftsstaat kein wirksamer (interner) Schutz vor Verfol- gungsmaßnahmen des früheren Ehemanns der Klägerin zu 1 vorhanden wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 ausgeführt, dass ein Anspruch der Kläger auf Gewährung internationalen Schutzes nicht bestehe. Die Klä- ger trügen zu ihren Fluchtgründen vor, dass der (geschiedene) Ehemann Wahhabit sei, die Klägerin zu 1 oft geschlagen und ihr gedroht habe, die Kläger zu 2 und 3 wegzu- nehmen. Auch bei unterstellter Richtigkeit dieses Vorbringens werde den Klägern vor diesen Gefahren ausreichend Schutz durch den russischen Staat gewährt. Auf die Glaubhaftigkeit des Fluchtgeschehens komme es mithin nicht an. Die Russische Fö- deration verfüge über ein funktionierendes System der Strafverfolgung, das grundsätz- lich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität un- terscheide. Maßgeblich sei, dass die Sicherheit der Klägerin zu 1 vor kriminellen Über- griffen dieser Art substanziell nicht infrage stehe und Schutzmöglichkeiten generell be- stünden, was vorliegend der Fall sei. Gleiches gelte für die durch den (geschiedenen) Ehemann angedrohte Entziehung bzw. Entführung der Kläger zu 2 und 3. Neben den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass die Kläger zu 2 und 3 volljährig geworden seien und mithin stichhaltige Gründe dafür vor- lägen, dass eine Entziehungs- bzw. Entführungsgefahr bei einer Rückkehr in die Her- kunftsregion schon aus diesem Grund nicht mehr bestehe, handelt es sich um eine selbstständig tragende Begründung, die die Kläger (vgl. insoweit unter 3) nicht erfolg- reich angegriffen haben. 2. Die zweite aufgeworfene Frage, nämlich ob aus einer sich verschlechternden psy- chiatrischen Erkrankung (hier: PTBS), die aus einer Retraumatisierung nach einer Ab- schiebung folgen würde, eine erhebliche Gefahr resultiere, wäre in einem Berufungs- verfahren nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich nur im Einzelfall beantworten lässt. Die Klägerin zu 1 bezweckt eine (andere) rechtliche Bewertung der bei ihr attes- tierten Diagnose mit dem Ziel der Bejahung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 5 6 7 8
Abs. 7 AufenthG in ihrem Einzelfall. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätz- liche Bedeutung hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass sich diese Frage überhaupt stellt, setzt - auch nach dem Wortlaut der formulierten Frage - zunächst voraus, dass "… eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Er- krankung vorliegt, die sich durch eine Abschiebung aufgrund der Retraumatisierung wesentlich verschlechtern würde …". Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage sind dementsprechend allein die konkreten Umstände bei der Klägerin zu 1 relevant, wie sich auch aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, wonach "… im vor- liegenden Einzelfall davon auszugehen [ist], dass die Klägerin angesichts der von ihr spezifisch erlittenen Traumatisierung nicht nur in Tschetschenien, wo der konkrete ört- liche wie soziale Bezug sie besonders an die erlittenen Traumata erinnern würde, son- dern in der gesamten Russischen Föderation einer Retraumatisierung ausgesetzt wäre." Begehrt wird mithin eine rechtliche Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat (offen lassend, ob die bei der Klägerin zu 1 diagnostizierte Krankheit PTBS die erforderliche besondere Intensität aufweist und ob sie [überhaupt] gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nachgewiesen worden ist) in seinem Urteil die Entscheidung tragend ausgeführt, dass sich die Erkrankung durch eine Abschiebung nicht wesentlich verschlechtern würde, eine PTBS-Erkrankung in der Russischen Föderation grund- sätzlich behandelbar und die Behandlung für die Klägerin zu 1 auch erreichbar sei. Die Feststellung, dass durch eine Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung der Er- krankung nicht eintreten würde, haben die Kläger nicht mit durchgreifenden Verfah- rensrügen angegriffen. Dafür, dass im Fall einer Retraumatisierung (und der damit ver- bundenen Verschlimmerung der geltend gemachten Erkrankung PTBS) eine andere Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten resultieren würde, wurden im Zulassungs- vorbringen weder Erkenntnismittel noch sonstige Umstände dargelegt. Letztlich macht die Klägerin im Gewand einer Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. 3. Soweit die von den Klägern aufgeworfene 3. Frage dahingehend zu verstehen ist, dass unter "Frauen mit Kindern" "Frauen mit minderjährigen Kindern" gemeint sind, stellt sich die aufgeworfene Frage nicht, da die Kläger zu 2 und 3 als Kinder der Kläge- rin zu 1 bereits volljährig sind. Wenn hingegen die von den Klägern formulierte Grund- satzfrage "Frauen mit volljährigen Kindern" betreffen sollte, sind dem Zulassungsvor- 9 10
bringen keine Erkenntnismittel zu entnehmen, die der Annahme eines internen Schut- zes für Frauen mit volljährigen Kindern entgegenstehen könnten. Die von den Klägern dargelegten Erkenntnismittel beschreiben die Situation im Nordkaukasus (die bei der Beurteilung der inländischen Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus ohnehin nicht zu beachten ist) bezogen auf Kleinkinder und Mütter, nicht aber die Situation außerhalb des Nordkaukasus für volljährige Kinder und deren Mütter. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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