Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.11.2021 – 2 E 68/21

Az.: 2 E 68/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Täuschungsversuch Klausurarbeit hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg als Einzelrichter am 26. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2021 - 5 K 757/21 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Entscheidung über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von der Berichterstatterin erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. v. 18. Juli 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Anh § 164, Rn. 14). In der dortigen Ziffer 36.4 wird für „sonstige Prüfungen“, also solche, die nicht zu den in den vorherigen Ziffern angesprochenen gehört, die allesamt mit einem höheren Streitwertvorschlag versehen sind, der Auffangwert. also ein Streitwert von 5.000 € vorgeschlagen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies ist sachgerecht, weil bei einer einzelnen Klausur oder Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen nicht zum Abbruch der Ausbildung führt, keine konkreten Anhaltspunkte für die (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache vorliegen. Solche werden auch nicht von der Klägerin vorgetragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg 1 2 3 4