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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 30.11.2021 – 2 A 488/19.A
Az.: 2 A 488/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsklägerin -
wegen
AsylG hier: Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. März 2019 - 7 K 959/16.A - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am... S 19.. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Seinen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 8. Oktober 2015 und reiste am 1. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 21. April 2016 beantragte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Chemnitz (im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. April 2016 ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Die Einlassungen des Klägers zu seiner Verhaftung im Jahr 2009 und den Besuchen in Hauskirchen seien insgesamt ohne Substanz geblieben und deshalb als unglaubhaft anzusehen. Seine Konversion zum Christentum führe ebenfalls nicht weiter, weil der in der Anhörung gewonnene Eindruck nicht auf eine identitätsprägende religiöse Überzeugung schließen lasse. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger ein Schreiben des Jesus Zentrum E e. V., Freie evangelische Gemeinde M vom 1. Mai 2016 zur Behördenakte gereicht. Am 11. Mai 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz. Im Verfahren legte er eine Taufurkunde des Jesus Zentrum E e. V., Freie evangelische Gemeinde vor, wonach er am 29. Mai 2016 in M getauft wurde, eine Bescheinigung 1 2 3
des B C e. V. vom 30. Januar 2018 über die Teilnahme am persischen Glaubensseminar ELAM am 27. Januar 2018 in Dresden und am persisch-deutschen Glaubenskurs „Der Weg der Wahrheit (Al-Massira)“ am 30. Januar 2018 in C sowie die Mitgestaltung eines Gottesdienstes in der Erstaufnahmeeinrichtung in C-E am 28. Januar 2018, ein Schreiben des Herrn M R, Ältester der christlichen Pfingstgemeinde Jesuszentrum E in M vom 26. Januar 2018 und ein Schreiben des Pastors A W, 1. Vorsitzender des B C e. V., vom 21. Februar 2018 zur Glaubwürdigkeit der Konversion des Klägers. Mit Urteil vom 14. März 2019 - 7 K 959/16.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hob den Bescheid vom 26. April 2016 auf, soweit er dem entgegensteht. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts müsse das Gericht in Ansehung aktueller ober- und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung von einer begründeten Furcht des Klägers ausgehen. Ihm sei unter Zugrundelegung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel jedenfalls wegen seines Vortrags und der hierzu beigebrachten Belege einer in Deutschland aus innerer Überzeugung erfolgten „identitätsprägenden“ Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dabei könne die Bewertung, ob das Zeugnis des Klägers hinreichender Ausdruck seines Glaubens ist, wegen des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der Religionsgemeinschaften sachgerecht nur „aus der Religionsgemeinschaft selbst heraus beantwortet werden (z. B. … durch Ausstellung einer Taufurkunde …)“. Demgegenüber könne eine quasi „inquisitorische“ Befragung im Verfahren zu inneren Glaubens- und Gewissensüberzeugungen hierzu nichts beitragen. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 die Berufung auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen, zu deren Begründung die Beklagte auf den Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2016 und die Begründung ihres Zulassungsantrags verweist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 4 5 6
das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. März 2019 - 7 K 959/16.A - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die erforderliche Form für die Berufungsbegründung nicht gewahrt, die damit nicht wirksam eingereicht worden sei. Dass sie unverschuldet hieran gehindert gewesen sei, habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ein Zertifikat des B C e. V. vom 25. Juni 2018 über die Teilnahme am Al-Massira-Kurs an zehn von 17 Abenden und Bestätigungen der Freien evangelischen Pfingstgemeinde Jesus Zentrum E e. V. vom 27. Oktober 2021 und der Freien evangelischen Gemeinde C vom 18. November 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche St. T L vom 29. November 2021 zur Akte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz und des Zulassungs- und Berufungsverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.§ 101 Abs. 2 VwGO). Zudem hat die Beklagte am 16. November 2021 telefonisch mitgeteilt, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Ist die Berufung vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG durch Beschluss zugelassen worden, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren 7 8 9 10 11 12 13 14
fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG). In diesem Fall ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen; die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Zulassungsbeschluss des Senats vom 29. Oktober 2019 wurde der Beklagten ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses am 11. November 2019 zugestellt. Somit lief die einmonatige Berufungsbegründungsfrist am 11. Dezember 2019 ab. Die am 29. November 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene und aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gemäß § 55a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 3 VwGO übermittelte Berufungsbegründung vom 29. November 2019 wahrt diese Frist. Auf den (per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelten) Begründungsschriftsatz vom 13. November 2019 kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Ausführungen der Beklagten zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § 60 VwGO. II. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts daher geändert und die Klage abgewiesen. 15 16 17
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil in seiner Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländer in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a Abs. 1 AsylG geschützter Rechtsgüter ausgesetzt ist und ihm die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011, BVerwGE 140, 22 Rn. 22; Urt. v. 20. Februar 2013, InfAuslR 2013, 300 Rn. 19; Senatsurt. v. 16. Mai 2014 - A 2 A 54/12 -, juris Rn. 15). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II. S. 685, 953; EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 18 19 20
genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Als Verfolgter kann ein Ausländer nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor einer unmittelbar bestehenden oder einer bereits eingetretenen politischen Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Durch die fragliche Maßnahme politischer Verfolgung müssen dem Betroffenen gerade in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Ausländers, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung lückenlos zutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989, InfAuslR 1990, 38). Widersprüchliches oder ein sich im Laufe des Verfahrens steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betreffenden in Frage stellen. Ändert er im späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 1985 und v. 21. Juli 1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 41 und 113). 2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran weder einer Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt noch hiervon unmittelbar und individuell bedroht. Soweit er in der Anhörung beim Bundesamt behauptet hat, nach den Wahlen im Jahr 2009 demonstriert zu haben und zehn Tage inhaftiert und schwer gefoltert worden zu sein, hat er an diesem Vortrag im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Im Übrigen hat der Kläger in der Anhörung angegeben, Hauptgrund für die Asylantragstellung sei seine neue Religion. Er sei mit einem Freund zu sogenannten Hauskirchen gegangen, einmal die Woche, immer am Sonntag und aus Sicherheitsgründen jedes Mal in eine andere Kirche. Insgesamt sei er viermal hingegangen, das erste Mal Ende des Jahres 1393 (Ende 2014/Anfang 2015). Beim letzten Mal seien sie von Polizisten und Personen in Zivil überfallen worden; er habe fliehen können und sei in den Nordiran gegangen. Von dort habe er seine Familie (in I) 21 22 23
kontaktiert. Er habe gedacht, nach zwei oder drei Tagen zurückkehren zu können. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Sein Zwillingsbruder sei verhaftet worden, weil man ihn für den Kläger gehalten habe. Als dessen wahre Identität festgestellt worden sei, habe man seinen Bruder freigelassen. Danach habe er das Land verlassen und nach England reisen wollen. Weil die Grenzen geschlossen waren, sei er nach Deutschland gekommen. Auf die Frage, wie er trotz ständiger Beobachtung der Behörden in die Hauskirchen habe gehen können, erklärte der Kläger, er wisse nicht genau, ob er die ganze Zeit verfolgt bzw. beobachtet worden sei. Er denke die ganze Zeit daran, ob nicht er der Grund für die Kontrolle beim Hauskirchtreffen gewesen sei. Im Iran sei er, so der Kläger, nicht religiös gewesen. Er habe weder gebetet noch gefastet, und sei nur auf dem Papier Moslem gewesen. Er habe sich für keine Religion interessiert; Religion sei für ihn gleichbedeutend mit Politik gewesen. 2009 sei ihm klargeworden, dass der Islam eine Religion der Gewalt sei. Als er im Jahr 2014 diesen Freund, der Christ gewesen sei, getroffen und mit ihm gesprochen habe, sei er auf die Religion aufmerksam geworden; der Freund habe ihn davon überzeugt, zur Hauskirche zu gehen. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Vorhalt seiner Angaben in der Anhörung, im Iran an Veranstaltungen in Hauskirchen teilgenommen zu haben, erklärt, „über Iran“ habe er „nicht viel zu erzählen, außer dass zweimal in Hauskirchen an Veranstaltungen teilgenommen habe“; daran, wann dies gewesen sei, könne er sich nicht genau erinnern, es müsse Ende 1393 gewesen sein. Auf Vorhalt, er habe in der Anhörung von vier Hauskirchenbesuchen und davon gesprochen, dass die Hauskirche beim letzten Besuch überfallen worden und er in den Nordiran geflohen sei, antwortete der Kläger, er habe von zwei bis drei Hauskirchenbesuchen erzählt und sei geflohen, um „in ein sicheres Land“ zu kommen. Er sei, so der Kläger weiter, davon ausgegangen, dass er „etwas“, das er beim Bundesamt gesagt habe, in der mündlichen Verhandlung „nicht noch einmal sagen muss“. Er habe „zu diesem Sachverhalt nichts weiter zu sagen“. Am Schluss seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger sodann ein, er habe „beim Bundesamt … zum Teil nicht die Wahrheit gesagt“; was er gesagt habe, stimme alles, „bis auf den Sturm auf die Hauskirche durch die Polizei“. Die Änderung seines Vortrags begründete der Kläger damit, er könne es mit seinem „christlichen Gewissen nicht vereinbaren, zu lügen“. Vor dem Hintergrund dieser Einlassungen ist der Senat weder davon überzeugt, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt vor seiner Ausreise im Iran gezielten, für die 24 25 26
Flüchtlingsanerkennung relevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt oder hiervon bedroht war, noch davon, dass die iranischen Behörden wegen seiner angeblichen Teilnahme an Demonstrationen und Verhaftung im Jahr 2009 oder der von ihm behaupteten zwei oder drei Hauskirchenbesuche ein Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers hatten oder haben. Für den Senat steht daher fest, dass der Kläger den Iran in Wahrheit aus asylfremden Gründen verlassen hat. 3. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder Bedrohung, die sich bei Rückkehr in den Iran als Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung darstellen könnte, ergibt sich für den - unverfolgt ausgereisten - Kläger nicht aus seiner Taufe am 29. Mai 2016 durch die Leiter der Freien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E in M. Zwar beruht die Taufe auf dem eigenen, nach dem Verlassen des Herkunftsstaats getroffenen Willensentschluss des Klägers. Bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände nach § 28 Abs. 1a AsylG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU v. 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337 S. 9). Danach kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sind indes uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 2009, NVwZ 2010, 383, 385 Rn. 10). a) Die Voraussetzungen, unter denen einem zum Christentum konvertierten iranischen Staatsbürger bei Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, und nach welchen Grundsätzen sich die gerichtliche Prüfung hierbei zu richten hat, sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013, InfAuslR 2013, 300; Senatsurt. v. 16. Mai 2014 - A 2 A 54/12 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris). Danach kann ein Eingriff in das Recht auf Religionsausübung als Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG angesehen werden, wenn er so gravierend ist, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne dar. Es 27 28
muss sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt; das setzt voraus, dass die Eingriffshandlung einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, a. a. O., Rn. 57, 58, 59, 61; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 23). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 24). Bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit kann es sich um eine Verfolgung i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG handeln, wenn der Betroffene aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Darüber hinaus ist auch die im Falle der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib, Lebern oder persönlicher Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt indes nicht voraus, dass der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dies ergibt sich daraus, dass schon das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und somit eine Verfolgung darstellen kann, wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012 a. a. O., Rn. 69; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 25, 26, 27). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um als Verletzungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu gelten, hängt von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind die Schwere der dem Betroffenen bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn den Betroffenen durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer 29 30
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 28). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung, auch wenn deren Befolgung für die betreffende Glaubensgemeinschaft nicht von zentraler Bedeutung ist, für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Betroffene zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2010, BVerwGE 138, 270 Rn. 43; Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 30). Beruft sich der Schutzsuchende, wie hier der Kläger, auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden, dass die Konversion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Er muss sich nach dem aus der Gesamtheit des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Schutzsuchenden an, die das Gericht im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der 31 32
Taufe des betreffenden Asylantragstellers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht hierbei nicht. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob und inwieweit der Asylantragsteller eine bestimmte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst anhand seines Vorbringens sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen zu überprüfen und hierbei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 30). Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylantragstellers zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 13, 14; BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34). Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das neue Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 35). b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat auf Grundlage des vom Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht davon überzeugt, dass der Übertritt des Klägers zum Christentum auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht und seine kirchlichen Aktivitäten als Ausdruck seiner Glaubensüberzeugung für ihn identitätsprägend sind. aa) Aufgrund der Schilderungen der (zwei bis drei) Besuche und des Ablaufs der Veranstaltungen in den Hauskirchen vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich der Kläger bereits im Iran dem Christentum zugewandt hat. In der Anhörung konnte er 33 34
lediglich sagen, sie hätten „dort immer gebetet und über Jesus und sein Leben gesprochen“. Bei diesem insgesamt dürftigen, detailarmen und oberflächlichen Vortrag ist es auch im Berufungsverfahren geblieben. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf den Vorhalt, er habe beim Bundesamt angegeben, im Iran an Veranstaltungen in Hauskirchen teilgenommen zu haben, über den Iran habe er nicht viel zu erzählen. Auf die Frage, was eine Hauskirche sei und was in den Hauskirchen passiere, antwortete der Kläger, das seien „versteckte Kirchen, da können diejenigen hingehen, die als Moslems geboren sind und etwas über das Christentum erfahren wollen“. In der Hauskirche „haben wir über das Christentum gesprochen, die Heilige Schrift wurde bekannt gemacht, es wurden Reden gehalten“, womit, wie der Kläger auf Nachfrage klargestellt hat, „christliche Predigten“ gemeint seien. Er habe, so der Kläger weiter, „damals … keine rechte Einstellung dazu gehabt“. Andererseits behauptet der Kläger, gegenüber seinem Freund, den er auf einer Straße in I kennengelernt haben will, aber an dessen Namen er sich nicht erinnern konnte, und der ihn zu den Hauskirchentreffen mitgenommen hat, „eine Zuneigung gezeigt“ zu haben“, dass er „diesen Weg gehen“ wolle. Dies gab der Kläger auch als Grund seiner Ausreise an: Wenn er „den Weg weiterführen wollte“, habe er „ein sicheres Land finden“ müssen. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, den Weg im Iran noch gar nicht richtig beschritten zu haben, erklärte der Kläger, er habe gewusst, das er „diesen Weg weitergehen muss“. Diese allgemein gehaltenen Einlassungen lassen insgesamt nicht erkennen, dass sich der Kläger im Iran auch nur im Ansatz mit Inhalten der christlichen Religion beschäftigt hat und die letztlich zwei- bis dreimaligen Besuche in Hauskirchen für ihn ein inneres Bedürfnis waren. Seine Schilderungen erschöpfen sich in der Wiedergabe allgemein bekannter Äußerlichkeiten, etwa, dass in den Hauskirchen gepredigt wird, der Tatsache, dass die Örtlichkeiten der Hauskirchengemeinden meist nicht bekannt sind, weil sie den Standort häufig wechseln, um Razzien durch die Behörden zu entgehen (vgl. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 2. Juli 2021, S. 52), sowie dem Umstand, dass sich missionierende Christen aus Vorsicht in der Regel auf „Vier- Augen-Gespräche“ beschränken (vgl. Bundesamt, Länderreport Iran 2019, S. 7). Hinzu kommt, dass der Kläger von sich selbst sagt, er sei im Iran „nicht religiös“ und „nur auf dem Papier Moslem“ gewesen. Zudem beruft er sich als Auslöser für sein im Jahr 2014 entstandenes Interesse am christlichen Glauben auf ein Ereignis, seine Verhaftung und Folter in der Haft im Jahr 2009, das zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurücklag und das in der Berufungsverhandlung mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Klägers nicht mehr angesprochen wurde. Von 35
daher kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er bereits im Iran begonnen hat, sich dem Christentum zuzuwenden. bb) Der Senat ist ferner nicht davon überzeugt, dass die Taufe des Klägers Ausdruck eines nunmehr vollzogenen prägenden religiösen Einstellungswandels ist. Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Taufurkunde der Freien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E M wurde der Kläger am 29. Mai 2016 getauft. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 2015 hat der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in den ersten ein bis drei Monaten keinen Kontakt zu einer christlichen Gemeinde gesucht, weil er mit „Verwaltungssachen und Wohnungssuche“ beschäftigt gewesen sei. Auch nachdem ihm von der Ausländerbehörde eine Wohnung in M zugewiesen worden war, ist der Kontakt zur Freien evangelischen Gemeinde nicht durch eigenes aktives Bemühen des Klägers und Aufsuchen einer christlichen Kirche oder Gemeinde zustande gekommen. Der Kläger hat sich vielmehr bei Mitarbeitern der Diakonie, die Flüchtlinge betreut und ihnen gesagt hätten, „wo man etwas bekommt“, wo etwa Ärzte und Krankenhäuser sind, nach einer Kirche erkundigt. Auf ihre Frage, ob er wegen der Religion oder wegen seines Asylverfahrens frage, habe er geantwortet, „mein Weg ist das Christentum“. Einige Zeit später seien F und M von der Freien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E gekommen, die die Mitarbeiter der Diakonie zu ihm geschickt hätten. Sie hätten sich jeden Donnerstag bei ihm getroffen und über das Christentum gesprochen; ein Freund habe übersetzt. F und M hätten ihn in ihre Kirche eingeladen und er habe am Gottesdienst teilgenommen. Im Gottesdienst hätten die Leiter/Ältesten über das Christentum und die Bibel gepredigt, er habe kirchliche Lieder und Musik gehört. Er sei auch zum Abendmahl gegangen. Auf die Frage, warum er Christ geworden sei, erklärte der Kläger, er sei erst in Deutschland „richtig Christ“ geworden, er habe das Neue Testament gelesen und durch das Lesen der Heiligen Schrift gemerkt, dass Jesus Christus die „einzige Rettung“ ist; „wer selbst glaubt, dass Jesus die Rettung ist, wird auch gerettet werden“. Gefragt nach dem Grund für seine Taufe, antwortete der Kläger, nach der Heiligen Schrift bedeute Taufe, dass „man glaubt … Buße tut“, Taufe bedeute „Auferstehung, Christentum und Jesus“. Die Taufe habe für das „ganze Christentum eine Bedeutung“; die Prinzipien des Christentums seien Taufe und Abendmahl. Erst auf mehrfache Nachfragen nach der Bedeutung der Taufe für ihn selbst und für die Gemeinde erklärte der Kläger schließlich, die Taufe sei „ein Symbol für das Sterben und die Auferstehung …, durch 36 37 38
die Wassertaufe wird man von den Sünden gereinigt und danach beginnt ein neues Leben mit Jesus Christus“, und, um Mitglied in der Gemeinde werden zu können, müsse man erst getauft werden. Er habe sich, so der Kläger weiter, taufen lassen „für das Christentum und den Glauben an den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist“. In der Folge hat der Kläger nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung am Gemeindeleben der Freien evangelischen Gemeinde in M teilgenommen. Hierzu heißt es in der zu den Akten gereichten Bestätigung der Gemeinde vom 27. Oktober 2021, dass der Kläger an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen hat, den der Kläger selbst allerdings nicht erwähnt hat, am 29. Mai 2016 getauft wurde und „in dieser Zeit regelmäßig im Gottesdienst und über eineinhalb Jahre regelmäßig im Hauskreis von M“ war. Nach seinem Umzug nach C im Jahr 2018 hat der Kläger nach seinem Vortrag den Gottesdienst der selbständigen evangelisch-lutherischen Kirche besucht und am Abendmahl teilgenommen. Er sei nicht angemeldet gewesen, weil er eine Gemeinde gesucht habe, in der persisch gesprochen wird. Beim B C e. V. habe er Pastor M von der Freien evangelischen Gemeinde C kennengelernt. Dieser habe ihm gesagt, dass er in der Erstaufnahmeeinrichtung in C am Sonntagnachmittag das Abendmahl empfangen könne. Er sei nicht regelmäßig, etwa zweimal im Monat, hingegangen, weil er habe arbeiten müssen; auch an den Gottesdiensten habe er nicht regelmäßig teilnehmen können. In der Bescheinigung über die Mitarbeit des Klägers in der Freien evangelischen Gemeinde C vom 18. November 2021 bestätigt Pastor M, dass der Kläger „bis zur Corona-Zeit … immer wieder engagiert geholfen hat, die christlichen Gottesdienste in der Erstaufnahmeeinrichtung im A-S-Weg mitzugestalten“ und seine Landsleute auf die Gottesdienste hingewiesen und zur Teilnahme eingeladen hat. Derzeit gehe er, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er seinen christlichen Glauben jetzt lebe, zur Kirche, helfe und versuche wie ein Christ zu leben, lese die Bibel und bete zu Hause. Er gehöre zur Selbständigen Evangelischen Kirche in C, nehme an den Gottesdiensten teil, die in der katholischen Kirche stattfänden, und gehe zum Abendmahl. Im Gottesdienst werde eine Predigt gehalten, die übersetzt werde, die Gottesdienstbesucher beten, empfangen die heiligen Worte und das Abendmahl und es werden christliche Lieder gesungen. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreibens des Pfarrers H G der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) St. T L vom 29. November 2021 gehört der Kläger, seit er in C wohnt, zum persischen Predigtort der SELK in C, der von Pfarrer S D aus der Dreieinigkeitsgemeinde der SELK und ihm selbst betreut wird. Danach hat sich der Kläger im Jahr 2019 am Predigtort C angemeldet und 39
besucht die Gottesdienste seitdem regelmäßig. Am Predigtort C bekämen getaufte Christen die Zulassung zum Heiligen Abendmahl; sie würden aber erst nach gründlicher Prüfung offiziell als Gemeindeglieder übernommen. Der Kläger sei am 18. August 2021 als Gemeindeglied der St. T L aufgenommen worden. Er besuche die Gottesdienste „sehr regelmäßig“, nach der Anwesenheitsliste habe er im laufenden Jahr 23 Gottesdienste besucht. Die Ehefrau des Klägers sei inzwischen auch in Deutschland; auch sie besuche den Gottesdienst „sehr regelmäßig“ und zusammen mit dem Kläger den Taufunterricht. Zwar steht gemäß der vom Kläger vorgelegten Taufbescheinigung fest, dass der Kläger am 29. Mai 2016 getauft wurde. Allerdings stellt die Taufe als solche lediglich ein Indiz für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 9; BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 - a. a. O., Rn. 34). Aufgrund der vorliegenden pfarramtlichen Bescheinigungen und der Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung ist auch davon auszugehen, dass der Kläger in verschiedenen Kirchengemeinden Gottesdienste besucht und am Abendmahl teilgenommen hat. Diese äußeren als Indizien zu bewertenden Umstände belegen indessen nicht die ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben. In der Gesamtschau seines Vorbringens hat es der Kläger nicht vermocht, den inneren Prozess der Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensvorstellungen und der christlichen Glaubenslehre glaubhaft darzulegen. Hierbei fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich die Einlassungen des Klägers zu wesentlichen Teilen des von ihm in der Anhörung beim Bundesamt behaupteten Vorfluchtgeschehens, insbesondere dem Überfall auf das Hauskirchentreffen durch Polizisten und Sicherheitskräfte, dem er sich durch Flucht in den Nordiran entzogen und sodann das Land verlassen habe, in der Berufungsverhandlung als unwahr herausgestellt haben, oder an denen er, wie der Teilnahme an den Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009, seiner Verhaftung und Folter in der Haft, letztlich nicht mehr festgehalten hat. Zudem ist der Senat, wie vorstehend dargelegt, nicht davon überzeugt, dass die Hauskirchenbesuche zu einer Änderung seiner religiösen Überzeugung und Hinwendung zum Christentum geführt haben, die den Kläger bewogen hat, den Iran zu verlassen, um den für sich selbst gefundenen Glaubensweg im Ausland weiterzugehen und sich taufen zu lassen. Mit dem Christentum ist der Kläger vielmehr erstmals in Deutschland in Berührung gekommen. Dies war nach seinem Vorbringen und dem Schreiben der Freien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E vom 1. Mai 2016 etwa vier Monate nach seiner Einreise am 1. November 2015. Bereits am 26. Mai 2016 40
wurde der Kläger sodann getauft. Zu Zweifeln geben auch seine Schilderungen zur Teilnahme an den Gottesdiensten Anlass. Diese erschöpfen sich in der stereotypen, allgemein gehaltenen Beschreibung des äußeren Ablaufs der Gottesdienste und seiner eigenen Verhaltensweisen, wie dem (soweit sprachlich möglich) Mitsingen der Kirchenlieder und der Teilnahme am Abendmahl. Am Gemeindeleben hat sich der Kläger beteiligt, indem er die von der Freien evangelischen Gemeinde C in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ausgerichteten christlichen Gottesdienste mitgestaltet hat. Wie dies konkret geschehen ist, lässt sich der Bescheinigung vom 18. November 2021 nicht entnehmen; auch der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht geäußert und lediglich angegeben, wegen seiner Arbeit sei er nicht regelmäßig zu den Treffen gegangen, etwa zweimal im Monat. Auch im Übrigen fehlt es an einer von individuellen Merkmalen geprägten Darlegung des gelebten Glaubens. Die Ausführungen des Klägers sind, soweit sie nicht konkretes Wissen zur Bedeutung der Taufe oder zum Begriff der Vergebung betreffen, pauschal geblieben und lassen eine emotionale Verbindung zum christlichen Glauben nicht erkennen. Dazu, dass und wie er oder die Gemeinde die christlichen Feiertage begehen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Gleiches gilt für die Teilnahme etwa an Veranstaltungen der Kirchengemeinde, oder dazu, ob er über den Gottesdienst hinaus Kontakt insbesondere zu deutschsprachigen Gemeindemitgliedern gesucht oder versucht hat aufzunehmen. Schließlich hat der Kläger in der Berufungsverhandlung weder angesprochen, dass er bereits seit längerer Zeit die Gottesdienste der Evangelisch-Lutherischen St. T in L besucht und dort vor etwa drei Monaten Mitglied geworden ist, noch, dass sich seine Ehefrau ebenfalls in Deutschland aufhält und mit ihm den Taufunterricht und die Gottesdienste dieser Gemeinde besucht. Beides hat der Senat erst dem in der Verhandlung übergebenen Schreiben des Pfarrers der T vom 29. November 2021 entnommen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat im Ergebnis einer Gesamtwürdigung insbesondere des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung und der von ihm vorgelegten Bescheinigungen und Schriftstücke nicht davon überzeugt, dass der christliche Glauben im Leben des Klägers eine besondere Bedeutung hat und er eine innere religiöse Überzeugung gewonnen hätte, die seine Persönlichkeit nachhaltig geprägt und für ihn unverzichtbar geworden wäre. 4. Dem Kläger droht wegen seiner behaupteten Konversion zum Christentum im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung. 41 42 43
a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für vom Islam zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgungsgefahr dann besteht, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam nach außen dadurch zeigen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen kirchlichen Riten wie Gottesdiensten teilnehmen (vgl. Senatsurt. v. 16. Mai 2014 - A 2 A 54/12 -, juris Rn. 32 ff.). An dieser Einschätzung hält der Senat vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage weiterhin fest. Zwar kennt das iranische Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Konversion zum Christentum nicht. Diese kann allerdings nach islamischem Recht den Straftatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Gemäß Art. 167 der iranischen Verfassung findet auf Angelegenheiten, die nicht im kodifizierten Recht geregelt sind, islamisch-religiöses Recht Anwendung. Danach kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) geahndet werden. In der Regel findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer (kodifizierter) Straftatbestände wie „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Propheten“ statt, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe zu vermeiden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 5. Februar 2021, S. 14, 15; Bundesamt, Länderreport Iran 2021, S. 10, 11; Amnesty International Report Iran 2020 v. 7. April 2021, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, v. 7. Juni 2018, S. 5, 6, 10; BFA, Länderinformation Iran v. 2. Juli 2021, S. 51 f., 54). Hierbei kann schon das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Es kommt zu Razzien, die mit Verhaftungen sowohl von Kirchenführern als auch einfachen Kirchenmitgliedern verbunden sein können. Kirchenmitglieder werden im Regelfall verhört und in der Mehrzahl nach wenigen Tagen (ggfls. gegen Kaution) wieder freigelassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung freigelassen, sich vom Missionieren fernzuhalten. Vorladungen, Befragungen und Festnahmen dienen eher dazu, diese Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. Das Vorgehen der Behörden richtet sich in erster Linie gegen die Kirchenführer; diese werden verhaftet und in Einzelfällen über mehrere Monate festgehalten in der Absicht, die Hauskirche anzugreifen und zu schwächen (vgl. Lagebericht v. 5. Februar 2021, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 7. Juni 2018, S. 8; BFA Länderinformation v. 2. Juli 2021, S. 54). 44 45 46
b) Hingegen liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass einem Konvertiten allein wegen eines bloß formalen Wechsels zum christlichen Glauben durch Taufe oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland als solcher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Dies gilt jedenfalls, wenn die Konversion unerkannt geblieben ist, bzw. bei unauffälliger nicht mit Missionierung oder Unterrichtung anderer Personen im Glauben verbundener Religionsausübung. Ob ein Mitglied einer Hauskirche in das Visier der Behörden gerät, hängt maßgeblich von seiner Religiosität und seinen Aktivitäten oder gegebenenfalls seiner Bekanntheit im Ausland ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu Verhaftung oder Strafverfolgung. Eine Gefährdung besteht vielmehr allein dann, wenn die Konversion den Behörden bekannt ist oder sonst aufgedeckt wird. Letzteres kann vor allem der Fall sein, wenn eine Person ihren Glauben öffentlich lebt, etwa an Treffen in Hauskirchen oder Hausgemeinden teilnimmt. Ein erhebliches Risiko, als christlicher Konvertit identifiziert zu werden, besteht insbesondere für Personen, die eine bereits überwachte Hauskirche besuchen, missionieren oder ihren Glauben in sonstiger Weise mit anderen teilen. Gleiches gilt, wenn jemand unter Personen missioniert, denen er oder sie fälschlicherweise vertraut. Wenn ein Konvertit nicht missioniert und keine nach Außen gerichtete Aktivitäten vornimmt, wissen die Behörden in aller Regel nicht über seine Konversion Bescheid (vgl. Lagebericht v. 12. Januar 2019, S. 12, 14; BFA Länderinformation v. 2. Juli 2021, S. 54, 55; Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 7. Juni 2018, S. 15, 17, 18). Angesichts dieser Erkenntnislage ist die Annahme gerechtfertigt, dass einem zum Christentum konvertierten Moslem bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Glaubensüberzeugung folgenden religiösen Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur dann davon auszugehen ist, dass er oder sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen oder ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - im Einzelfall - einer Verfolgung durch staatliche Stellen aussetzen bzw. unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. EGMR, Urt. v. 19. Dezember 2017 - 60342/16 -, juris NLMR 6/2017-EGMR, S. 1; OVG NRW, Urt. v. 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 84; BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - 14 ZB 20.31143 -, juris Rn. 11). 47 48 49
Wie vorstehend dargelegt, ist der Senat indes nicht davon überzeugt, dass dem Übertritt des Klägers zum Christentum ein ernsthafter religiöser Einstellungswandel zugrunde liegt und der neue Glaube für ihn auch im Iran unverzichtbar wäre, um seine religiöse Identität zu wahren. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger auf die Frage, wie er mit dem christlichen Glauben umgehen würde, wenn er in den Iran zurückkehren müsste, geantwortet, er würde dort als Christ getötet werden. Auf die klarstellende Nachfrage, gemeint sei, wie er selbst den christlichen Glauben im Iran leben würde, erklärte der Kläger sodann, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe, weil er dort nicht mehr leben könne. In der Berufungsverhandlung hat sich der Kläger letztlich wiederum auf plakative Äußerungen allgemeiner Art beschränkt, wie das Wichtigste sei für ihn „in die Kirche zu gehen“, das könne er im Iran „nicht machen“, er würde „Kontakt zu einer Gemeinde oder einer Hauskirche aufnehmen“, dazu sei er „als Christ verpflichtet“. Diese Einlassungen vermitteln indessen weder den Eindruck, dass sich der Kläger mit der Frage einer möglichen Gefährdung von christlichen Konvertiten im Iran überhaupt näher befasst und auseinandergesetzt hat, noch können sie den Senat davon überzeugen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinem neu gewonnene Glauben leben und sich durch die vorgenannten gefahrträchtigen Glaubensbetätigungen einer Verfolgungsgefahr aussetzen bzw. unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er befürchte, getötet zu werden, wenn er in den Iran zurückkehre, er werde gefragt, warum er das Land verlassen habe, die Behörden wüssten, dass er Christ geworden sei, kann von einer solchen Gefährdung des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der im Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor der Ausreise in den Focus der Sicherheitskräfte geraten ist, und demjenigen vorgenommen, der seinen Glauben nach der Ausreise gewechselt hat. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, weil möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit wegen ihres christlichen Lebens bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Behörden eine 50
solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, den Glaubenswechsel über die sozialen Medien zu verbreiten. Vielmehr ist anzunehmen, dass bei entsprechender Bekanntheit für die iranischen Behörden entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar oder lediglich erfolgt ist, um eine Annäherung an die Lebensweise im westlichen Ausland zu erreichen und die Chancen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verbessern (vgl. Bundesamt, Länderreport Iran 2019, S. 11; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Lage von im Ausland zum Christentum konvertierten Personen bei Rückkehr v. 16. Jänner 2020, S. 1; EGMR, Urt. v. 19. Dezember 2017 - 60342/16 -, juris NLMR 6/2017-EGMR, S. 2). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er ist einfaches Kirchenmitglied der St. T in L. Dass er sich in Deutschland aktiv und offen über seinen Glauben geäußert hat, so dass die iranischen Sicherheitsbehörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten, behauptet der Kläger selbst nicht. Dafür spricht auch sonst nichts, zumal Konvertiten im Gegensatz etwa zu exilpolitischen Gruppen nicht das prioritäre Ziel von Überwachung und Unterwanderung durch die iranischen Behörden sind und zudem keine Informationen dazu vorliegen, ob und gegebenenfalls wie iranische Botschaften über die Konversion muslimischer Iraner im Ausland Kenntnis erlangen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland v. 5. Juli 2019, S. 7). Da der Kläger den Iran, wie ausgeführt, unverfolgt verlassen hat, die Behörden insbesondere von seinen Besuchen in Hauskirchen keine Kenntnis erlangt haben, ist ihnen die Person des Klägers und somit auch eine mögliche Verbindung zum Christentum vor der Ausreise nicht bekannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 7. Juni 2018, S. 19). Von daher läuft der Kläger nach seinen persönlichen Umständen nicht Gefahr, bei Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubenswechsels beachtlich wahrscheinlich verfolgt zu werden oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. c) Weiterhin droht dem Kläger wegen seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland oder seiner Asylantragstellung in Deutschland im Rückkehrfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Allein der Umstand, dass sich eine Person länger in Deutschland aufgehalten und ggfls. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus, zumal die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden in der Regel nicht bekannt werden. Soweit es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen ist, liegen über deren Ausgang keine Erkenntnisse vor; bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung physisch oder 51 52
psychisch gefoltert wurden (vgl. Lagebericht vom 5. Februar 2021, S. 25). Im Übrigen können aus dem Fehlen entsprechender Referenzfälle keine für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Rückschlüsse gezogen werden und stellen die Befragungen für sich genommen keine einen Schutzstatus begründenden Handlungen dar. 5. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen wäre oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen (unter 3.) nicht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Dem Kläger droht bei Rückkehr oder Abschiebung in den Iran weder die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) noch ist sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Gleiches gilt für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, denn der Kläger muss, wie ausgeführt, insbesondere nicht befürchten, in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt oder gar gefoltert zu werden (Art. 3 EMRK). Der Kläger kann sich nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Vorliegen einer derartigen Gefahrenlage hat der Kläger nicht vorgetragen; diese ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger kann daher zumutbar in den Iran zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 AsylG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung als rechtmäßig erweist. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 53 54 55 56 57
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke