Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.12.2021 – 12 A 650/19.D

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Disziplinarrechtssache

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

gegen

den Polizeihauptmeister a. D.

- Beklagter -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Disziplinarklage hier: Berufung

2

hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die Beamtenbeisitzer Frau Kurzbuch und Herr Hein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2019 - 10 K 601/18.D - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, sondern sein Ruhegehalt aberkannt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden. Der Beklagte wurde 1960 geboren. Er ist seit Februar 1999 in dritter Ehe verheiratet und hat drei in den Jahren 1981, 1984 und 1988 geborene Töchter. Ihm wurden für seine Einsätze während Hochwasserereignissen der Sächsische Fluthelfer-Orden 2002 und 2013 sowie die Einsatzmedaillen Fluthilfe 2002 und 2013 verliehen. Der Beklagte besuchte von 1966 bis 1976 die polytechnische Oberschule in B.. G......... Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter und arbeitete in dem Ausbildungsbetrieb für drei Monate. Von November 1978 bis April 1980 leistete er Wehrdienst bei der NVA der DDR. Nach kurzer Beschäftigung im Lehrbetrieb war er in der Folge bis Mai 1991 als Kraftfahrer tätig. Hieran schloss sich im Zeitraum von Juni 1991 bis März 1992 eine Tätigkeit als Ordnungshüter bei der Stadtverwaltung P.... an. Mit Arbeitsvertrag vom 1. April 1992 stellte der damalige Leiter des Grenzschutzpräsidiums Ost den Beklagten als Angestellten im Polizeidienst des Bundesgrenzschutzes (Vergütungsgruppe VII BAT) ein. Am 30. Oktober 1992 ernannte der Bundesminister des Inneren den Beklagten unter Berufung in das 1 2 3 4

3

Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung (mittlerer Dienst, Besoldungsgruppe A 6, ab Januar 1993: A 7). Am 18. Oktober 1995 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz (Besoldungsgruppe A 7) als Beamter auf Lebenszeit. Nach Ernennung zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz (Besoldungsgruppe A 8) wurde der Beklagte am 3. Juni 2003 zum Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz (Besoldungsgruppe A 9) ernannt (seit 1. Juli 2005 ist der Zusatz „im Bundesgrenzschutz“ entfallen). Der Beklagte wurde während seiner Dienstzeit hauptsächlich als Kontroll- und Streifenbeamter eingesetzt. Auf seinen Antrag hin wurde ihm ab April 2014 bis auf Weiteres eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bewilligt. In seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich September 2014 erhielt der Beklagte die Gesamtnote 6 und entsprach damit den Anforderungen in jeder Hinsicht. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Am 1. Juni 2021 ist er in den Ruhestand eingetreten. Im März 2016 trat der Referatsleiter des Ordnungsamts der Stadt P.... an den Leiter der Bundespolizeiinspektion B........... heran und informierte diesen über diverse Anträge des Beklagten unter anderem betreffend die Forderung nach Einziehung und Vernichtung seines Personalausweises. Hierzu wurden mit dem Beklagten zwei Personalgespräche geführt. Im ersten, im März 2016 geführten Personalgespräch hatte der Beklagte die schriftliche Rücknahme seiner Eingaben und eine Entschuldigung zugesagt. An diese Zusage hielt er sich nicht, was er im zweiten Personalgespräch im Sommer 2016 mit einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründete. In der Folge forderte die Bundespolizeiinspektion B............ die Eingaben/Beschwerden des Beklagten gegenüber der Stadt P.... an. Mit Schreiben vom 18. August 2016 übersandte die Stadt P.... Abschriften der Vorgänge „Rückgabe Personalausweis“ und Bußgeld wegen nicht angenommener Verwarnung. Nach Durchsicht der Unterlagen wurden weitere Unterlagen vom Amtsgericht P.... und der Staatsanwaltschaft D...... beigezogen. Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 (Annahme vom Beklagten unter Anfertigung einer Kopie am 26. Oktober 2016 verweigert) und, unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeidirektion P.... wiederholt, vom 22. November 2016 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion B............ ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde vorgeworfen, in einem 5 6 7

4

umfangreichen Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung P.... das ordnungsgemäße Handeln der Stadtverwaltung und ihrer Mitarbeiter ebenso wie deren Zuständigkeit und Legitimation zur Vornahme hoheitlicher Handlungen in Frage gestellt zu haben. Seine Handlungen erlaubten einen konkreten Rückschluss auf eine ideologische Nähe zur sogenannten Reichsbürgerbewegung. Der Beklagte verweigerte am 30. November 2016 die Entgegennahme der Verfügung vom 22. November 2016 und ließ sich eine Kopie anfertigen. Nach Bekanntwerden des Inhalts eines Rechtsstreits zwischen dem Beklagten und dem Landkreis S............................... erweiterte der Leiter der Bundespolizeiinspektion B............ mit Verfügung vom 2. Mai 2017 das Disziplinarverfahren. Dem Beklagten wurde ergänzend vorgeworfen, in einem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit den Beruf Zerspaner/Berufskraftfahrer ohne Angabe seines aktuellen Berufs als Bundespolizist angegeben und keine Angaben zu bisherigen Ausweisen und Pässen gemacht zu haben. Zu anderen Staatsangehörigkeiten habe er unter Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (im Folgenden: RuStAG-1913) die Staatsangehörigkeit in Sachsen angegeben. Im gegen den Staatsangehörigkeitsausweis gerichteten Widerspruch habe sich der Beklagte zudem als Deutscher mit einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gesehen und einen Bezug zum Königreich Sachsen angebracht. Hierdurch und mit der nach Ergehen des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage könne er schuldhaft gegen seine außerdienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen haben. Die Erweiterung, gegen die die Gleichstellungsbeauftragte keine Einwände erhoben hatte, wurde dem zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten des Beklagten am 4. Mai 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 teilte der Vizepräsident der Bundespolizeidirektion P.... dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben und einen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 nahm der Beklagte hierzu Stellung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 enthob der Präsident der Bundespolizeidirektion P.... den Beklagten vorläufig des Dienstes. Den vom Beklagten gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung lehnte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch Beschluss vom 12. Juli 2017 - 10 L 695/17.D - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten wies der Disziplinarsenat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 215/17.D - zurück. 8 9

5

Nachdem dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinen Einkommensverhältnissen eingeräumt worden war, kürzte der Vizepräsident in Vertretung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion P.... mit Schreiben vom 8. September 2017 die Bezüge des Beklagten um 50%. Die Bezügekürzung wurde auf § 38 Abs. 2 BDG gestützt. Bei der Ermessensentscheidung wurde zum einen berücksichtigt, dass der Beklagte aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst mehr leiste. Zum anderen fanden der gleichwohl geltende Alimentationsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot Berücksichtigung. Nach Anhörung mit Schreiben 15. April 2021 ordnete der Vizepräsident in Vertretung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion P.... mit Bescheid vom 21. Mai 2021 die Einbehaltung von 30% des Ruhegehalts des Beklagten auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 BDG an. Auf den hiergegen gerichteten Antrag hat der Disziplinarsenat mit Beschluss vom 2. November 2021 - 12 B 297/21.D - die Einbehaltung des Ruhegehalts ausgesetzt. Der Senat hat sich auf die fehlende Ermessensausübung durch die Bundespolizeidirektion P.... gestützt. Bereits am 8. März 2018 hat der Präsident der Bundespolizeidirektion P.... Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Der Disziplinarklage wurde unter III. folgender Sachverhalt zugrunde gelegt (Hervorhebungen im Original): „Der Beklagte stellte im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2016 in verschiedenen Schreiben an diverse staatliche Behörden das ordnungsgemäße Handeln und die generelle Legitimation der Stadtverwaltung P.... zur Vornahme hoheitlicher Handlungen in Frage. In diesem Zusammenhang erhob der Beklagte u. a. Schadensersatzforderungen gegen einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung persönlich und stellte Strafanträge/Strafanzeige gegen sieben Mitarbeiter der Stadt. Darüber hinaus gab der Beklagte bei der Stadtverwaltung P.... seinen gültigen Personalausweis ab und forderten dessen Einziehung und Vernichtung aufgrund vermeintlicher Fehleintragungen. Der Beklagte erklärte ferner das Personalausweisgesetz für ungültig und seinen gültigen Personalausweis für sich als gegenstandslos und ohne rechtliche Bindungskraft. 10 11 12

6

Schließlich beantragte der Beklagte beim Landratsamt S................................. einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß der Vorschriften des Reichsstaatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913. lm Einzelnen: 1. Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung P.... / dem Amtsgericht P.... wegen Verkehrsordnungswidrigkeit In der Zeit von August 2015 bis Februar 2016 führte der Beklagte Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung P..... Ausgangspunkt war ein von der Stadtverwaltung P.... gegen ihn eingeleitetes Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines am 16. Juli 2015 begangenen Parkverstoßes. Dafür gab die Stadtverwaltung P.... dem Beklagten am 11. August 2015 die Zahlung eines Verwarngeldes auf. Diese Verwarnung enthält unter anderem den Hinweis, dass sie mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde und die Unterschrift eines Beamten daher entbehrlich war. 1.1 Am 18. August 2015 richtete der Beklagte ein Schreiben an die Stadtverwaltung P...., in welchem er erklärte, grundsätzlich zur Zahlung des Verwarngeldes bereit zu sein. Er zweifelte jedoch an der Rechtsgültigkeit des Verwaltungsaktes aufgrund der fehlenden Unterschrift des Erstellers. Erst nach Behebung dieses Formfehlers würde seitens des Beklagten eine Zahlung erfolgen (Bl. 5 DA). lm weiteren Verlauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bezeichnete der Beklagte in seinem an die Stadtverwaltung P.... gerichteten Schreiben vom 7. September 2015 (Bl. 6-6R DA) die Stadtverwaltung P.... als ‚Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH‘ und erklärte, dass deren Rechtsgeschäfte und Handlungen deshalb nicht dem Staatsrecht, sondern nur dem Privat- und Handelsrecht unterlägen. Der Beklagte richtete sich in einer persönlichen Anrede an den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn H...., und drohte diesem die persönliche Haftung für möglicherweise entstandene Schäden mit dessen Privatvermögen an. Außerdem kündigte der Beklagte für den Fall, dass der Sachbearbeiter weiterhin seine Unterschrift auf den Bescheiden ‚entgegen den geltenden staats- und grundgesetzlichen Regularien verweigert‘, strafrechtliche Schritte wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Betrugs (§ 263 StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB) an sowie die Beantragung der Entfernung des Herrn H.... aus dem öffentlichen Dienst. 1.2 In einem weiteren Schreiben vom 14. November 2015 (Bl. 7 DA) teilte der Beklagte nach Erhalt einer Mahnung der Stadtverwaltung P.... zur Zahlung des Bußgeldes mit, dass er Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen werde gegen ‚die Personen des Konzern Stadt P...., Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH Herrn .... H...., Frau T...... und Frau N.......... sowie gegen den ‚Aufsichtsratsvorsitzenden‘ Herrn Oberbürgermeister ................. einschließlich / sowie der ‚ausgewiesenen

7

Geschäftsführer‘, Frau Dipl. Ök, ...... E.... und Herrn Ass Jur. ...... V.....‘ Die aus Sicht des Beklagten vorliegenden Straftaten sind Amtsanmaßung (§ 132 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB) bzw. im Fall des beanzeigten Oberbürgermeisters der Stadt P.... die Anstiftung und Beihilfe (§§ 25, 26, 27 StGB) zu diesen Delikten. Der Beklagte verwies erneut auf die Schadensersatzpflicht der durch ihn beanzeigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung und deren persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen. 1.3 Die im Schreiben vom 7. September 2015 angedrohten Strafanzeigen gegen die genannten Mitarbeiter der Stadt P.... stellte der Beklagte am 16. November 2015 (Bl. 43-47 DA). In der Begründung der Strafanzeigen bemängelte der Beklagte wiederholt, dass sowohl in dem Verwarngeldbescheid vom 11. August 2015 als auch in den Folgeschreiben der Stadt P.... Stempel, Siegel, Namensnennung und Unterschrift des Ausstellers fehlen. Der Beklagte erklärte, dass für ihn deshalb der Verdacht bestand, ‚dass der Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist‘. In diesem Fall ist aus Sicht des Beklagten ‚auf Antrag gem. § 44 (5) VwVfG die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes festzustellen.‘ Einen entsprechenden Feststellungsantrag stellte der Beklagte sodann im Rahmen des Strafantrages. Außerdem erläuterte er, dass das alleinige Hinzufügen der Formulierung ‚Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig‘ sowie die Begründung im Folgeschreiben der Stadt P.... vom 1. September 2015 (‚Da das Schreiben durch eine automatische Einrichtung gefertigt wurde, ist keine Unterschrift erforderlich‘) nicht ausreichend sei, um die vermeintlichen Formfehler zu heilen. Die Weigerung der Behörde, die von dem Beklagten aufgezählten Formfehler zu beheben, hätten den Beklagten letztendlich veranlasst ‚Strafanzeige und Strafantrag gegen die augenscheinlich Verantwortlichen der Stadt P...., Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH, zu stellen.‘ Für den Beklagten entstünde der Eindruck, ‚dass jeder Entscheidungsträger sich seiner Verantwortlichkeit entledigt bzw. entzieht, indem er es wissent- und somit vorsätzlich unterlässt, die durch ihn erstellten Schriftsätze, unterschriftlich zu bestätigen.‘ Weiter bemängelte der Beklagte ‚die Praktik dieser Behörde, ohne justiziable Rechtsgrundlage, ohne richterlichen Beschluss ohne Ankündigung oder Bescheid, von Privatkonten Pfändungen durchzuführen.‘ Für den Beklagten ‚regen sich eklatante Zweifel über die rechtsstaatliche und grundgesetzliche Konformität, die den Verdacht einer politischen lndoktrination entgegen des vorhandenen geltenden Rechtssystem dieser Verwaltung i. S. Art. 1 (3) GG, Art. 20 GG i. V. m. Art. 28 GG, befeuern.‘ Der Beklagte schließt seinen Strafantrag mit der Aussage: ‚Jede Form von straffreier oder anderer Willkür und Gewalt, sind eher Anzeichen von lndoktrination einer faschistischen

8

Diktatur als Rechtskonformität. Diese kann und darf in einem demokratischen Rechtsstaat nicht zugelassen werden (Art. 28 Grundgesetz).‘ Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2016 (Bl. 42 DA) wurde den Strafanzeigen gem. § 152 StPO keine Folge gegeben. 1.4 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 (Bl. 14-16R DA) übersendete der Beklagte an die Stadtverwaltung P...., namentlich an deren Mitarbeiter .... H....., einen ‚Vertrag über Schadensersatz zwischen ...... M.... und .... H....., Vollzugsbediensteter der Stadtverwaltung P...., sowie allen dort im Auftrag handelnden Privatpersonen und Bediensteten‘. Der vierseitige Vertrag enthält diverse Schadensersatzforderungen des Beklagten gegen den Vertragspartner und tritt nach Auffassung des Beklagten auch ohne Unterschrift und Zustimmung der Gegenseite in Kraft. Der Vertrag beinhaltet eine genaue Aufschlüsselung von Forderungen in zwölf einzelnen Posten zu Beträgen von 30.000 Euro bis hin zu 1 Mio. Euro, Die entstandenen Schäden werden u. a. begründet mit ‚Aufforderung zur Plünderung‘, ‚Freiheitsberaubung‘, ‚Verschleppung‘, ‚Körperverletzung‘ und ‚Verstößen gegen den Datenschutz‘ durch die Gegenseite, da diese vorgibt, ‚zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn sich legitimiert zu haben‘ und da ‚deren Handeln nicht durch das Besatzungsrecht autorisiert‘ sei. Weitere schadensersatzauslösende Handlungen seien u. a. ‚Führung des Leistenden als „DEUTSCH“ in Registern der Verwaltung, Forderungen nach BRD-OWiG, ZPO, StPO, GVG, fehlende Unterschriften sowie Androhung und Umsetzung von Zwangsmaßnahmen‘. Darüber hinaus enthält der Vertrag eine Bestimmung wie folgt: ‚Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit sechs Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Dies gilt gleichzeitig als ihre unwiderrufliche Zustimmung zur Publikation dieser Notiz/Forderung in einem von mir freiwählbaren Internationalen Schuldnerverzeichnis (Schufa o.ä.)‘. lm Postverteiler des Schreibens sind die Botschaften der Alliierten und der Volksrepublik China sowie der internationale Strafgerichtshof aufgeführt. Dieser Vertrag ist - wie auch alle anderen an die Stadtverwaltung P.... gerichteten Schreiben - vom Beklagten unterzeichnet. 1.5 Am 18. Dezember 2015 (81.48-49 DA) stellte der Beklagte Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter der Stadt P...., Herrn .... H....., wegen Amtsanmaßung (§132 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Betrugs (§ 263 StGB), Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Täuschung im Rechtsverkehr (§ 270 StGB). Laut des Begründungstexts des Beklagten lag die Veranlassung zur Stellung der Strafanzeige im Eingang einer nochmaligen

9

Zahlungsaufforderung im Bußgeldverfahren vom 11. Dezember 2015. Insoweit bemängelte der Beklagte - neben der fehlenden Unterschrift des Sachbearbeiters H..... - die Aufforderung zur Überweisung des Bußgeldes, da der Beklagte ‚zu keinem Zeitpunkt einer bargeldlosen Verpflichtungserklärung‘ unterlegen hätte. Des Weiteren wiederholte der Beklagte nochmals seine Auffassung hinsichtlich der Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes. Nach Meinung des Beklagten sei ‚zu prüfen, ob und von wem die Firma Stadtverwaltung P.... (UPIK ®-D-U-N-S- ® Nummer 330008223), hoheitliche Maßnahmen übertragen bekommen hat, welche sie wiederum aufgrund der existierenden Rechtslage überhaupt zu deren Ausübung ermächtigt.‘ Weiter vertrat der Beklagte zur o.g. nochmaligen Zahlungsaufforderung folgende Auffassung: ‚lm vorstehend genannten Schreiben vom 11.12.2015, wurden mir auf den Rechtsgrundlagen der Abgabenordnung (AO) und des Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) empfindliche Nachteile wie Freiheitsberaubung und Zwangspfändung gegen meine Person suggeriert bzw. angedroht die mich wiederum veranlassen, gegen den augenscheinlichen Aussteller dieses Schreibens, welches zwar mit einem Namen versehen ist, aber wiederum keinerlei Unterschrift gem. § 126 BGB des Ausstellenden beherbergt, Strafanzeige und Strafantrag zu stellen.‘ Zur fehlenden Unterschrift des Erstellers der Zahlungsaufforderung und zum Verweis der Behörde auf die elektronische Signatur äußerte sich der Beklagte im Strafantrag wie folgt: ‚Das ist der Beweis für die Negierung des Bestandes des Grundgesetzes (GG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Eine geheuchelte Rechtskonformität mit gänzlich fehlenden salomonischen aber unverkennbaren anarchischen Zügen, soll über die unrechtmäßige Weigerung der Verwaltung hinweg täuschen, amtliche Schreiben gem. § 126 BGB justiziabel sicher zu erstellen und einklagbar gestalten zu müssen. Ein wahrhaft praktikabler Umstand, sich so aus der persönlichen Verantwortlichkeit zu stehlen (entziehen). Das ist der Offenbarungseid dieser Stadtverwaltung P.... gegenüber dem Rechtsstaat und seinem Bestand.‘ 1.6 Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 an die Stadtverwaltung P.... (Bl. 18-19 DA), welches sich gegen die zwischenzeitlich erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung richtet, forderte der Beklagte die Stadtverwaltung P.... mit Fristsetzung auf, diverse Nachweise für deren Legitimation zur Vornahme hoheitlicher Maßnahmen zu erbringen wie folgt: ‚lm Rahmen der Beweislastumkehr fordere ich Sie hiermit auf, bis 31.01.2016 nachstehende Nachweise für die Legitimierung von hoheitlichen Maßnahmen zu erbringen, die Herrn .... H....., als Vollstreckungsbediensteten und in Vertretung der Stadtverwaltung P.... befähigen, hoheitsrechtlich in Erscheinung zu treten.

10

1. Beibringung einer amtlichen Legitimation in notariell beglaubigter Form die nachweist, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig ist nachzuweisen, auf welchen Staat Herr .... H..... vereidigt worden sind. 2. Beibringung einer notariellen Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den die Vereidigung zurückzuführen ist. 3. Beibringung einer notariellen Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes, sowie des Regierungspräsidiums der Stadt, auf welche/s die Vereidigung begründen wird. [....] Sollte dies innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig erfolgen, so bestätigen Sie damit unwiderruflich, dass Herr .... H..... unwiderruflich privat sowie vertragsrechtlich als Vertreter der Stadtverwaltung P...., nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen nach Handelsrecht / HGB tätig ist, oder für solche im Auftrag handelt. Bei fruchtloser Verstreichung dieser Frist und Ausbleiben der geforderten Beweise zur Widerlegung der vorstehend genannten Umstände gilt dies, als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o. g. Annahmen oder Tatsachen, mit den daraus folgenden Konsequenzen und einklagbaren Forderungen gemäß Schadensersatzvertrag vom 17.12.2015 dem/den Herr H....., weder widersprochen noch gekündigt hat.‘ 1.7 Am 19. Januar 2016 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht P.... (dortiges Aktenzeichen 11 C 35/16) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitarbeiter der Stadtverwaltung P.... .... H..... (Bl. 22-24 DA). Ziel des Antrags war die Verhinderung der Einziehung des Bußgeldes von 109,45 Euro vom Konto des Beklagten. Gleichzeitig beantragte der Beklagte die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen Herrn .... H..... bzw. bis zu 30 Tage Ordnungshaft. Diesen Antrag begründete der Beklagte u. a. auch mit dem zwischen Herrn .... H..... und ihm vermeintlich zustande gekommenen Vertrag über Schadensersatz vom 17. Dezember 2015 (vgl. Ziffer III. 1.4) sowie mit den aus Sicht des Beklagten fehlenden Nachweisen der Legitimation hoheitlichen Handelns, die der Beklagte von dem Beamten mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (vgl. Ziffer III 1.6) angefordert hatte. Das Amtsgericht P.... wies den Antrag mit Urteil vom 2. März 2016 als unzulässig und unbegründet zurück (Bl. 36-38 DA). 2. Schriftverkehr und Handlungen im Zusammenhang mit der beantragten Einziehung und Vernichtung des gültigen Personalausweises

11

2.1 Mit Schreiben vom 16. November 2015 (Bl. 8 DA) übersandte der Beklagte seinen gültigen Personalausweis ............. an die Stadt P.... und beantragte dessen Einziehung und Vernichtung. Der Beklagte begründete den Antrag mit aus seiner Sicht bestehenden Falscheintragungen im Personalausweis. So sei der Eintrag ‚Name‘ nicht korrekt - richtig wäre der Eintrag ‚Familienname und Geburtsname‘. Weiter beanstandete der Beklagte den Eintrag ‚Staatsangehörigkeit Deutsch‘, statt ‚Bundesrepublik Deutschland‘, sowie die fehlerhafte Anzahl der ‚Schwingen‘ des Bundesadlers. Die korrekte Anzahl laute 6, im Personalausweis enthalte der Bundesadler aber 7 Schwingen. Mit Schreiben vom 24. November 2015 (Bl. 9 DA) teilte die Stadtverwaltung P.... dem Beklagten mit, dass sie die Eintragungen in seinem Personalausweis geprüft und als richtig bestätigt hat. 2.2 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Bl. 10-12 DA) wendete sich der Beklagte an den im Einwohnermeldeamt zuständigen Fachbereichsleiter Herrn ....... R..... In dem sechsseitigen Schreiben kann man den weitschweifenden Ausführungen des Beklagten inhaltlich nur schwer folgen. lm Wesentlichen möchte der Beklagte seine Unterschrift zurücknehmen, welche er ursprünglich beim Empfang seines Personalausweises geleistet hatte. Der Beklagte wiederholte und begründete seine Auffassung, dass die o. g. Einträge im Dokument falsch seien. Des Weiteren gab der Beklagte zu verstehen, dass der Begriff ‚Personalausweis‘ aus seiner Sicht impliziere, dass der Inhaber ein Firmenangehöriger, nicht jedoch ein Staatsbürger sei. Durch die Entgegennahme des Dokuments hätte sich der Beklagte unwissentlich zu einer juristischen Person gemacht und es sei zu einem Vertragsabschluss mit der Stadt P.... gekommen. Dies sei aus Sicht des Beklagten ein sittenwidriges Geschäft gemäß § 138 BGB. Abschließend forderte der Beklagte erneut die Einziehung und Vernichtung seines Ausweises und einen entsprechenden Nachweis durch Zusendung eines Vernichtungsprotokolls. Darüber hinaus gab der Beklagte im genannten Schreiben eine ‚Öffentliche Willenserklärung‘ mit dem Inhalt ab, dass er ‚ausdrücklich zurücknehmen‘ möchte, was er ‚bei der Antragstellung und Empfang des Personalausweises ............. möglicherweise und in Unkenntnis, in diesem Zusammenhang und zu diesen Zeitpunkten, unterschrieben‘ hat wie folgt: a) Personalausweisgesetz Der Beklagte äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Personalausweisgesetzes, u.a. wie folgt: ‚Dieses Personalausweisgesetz, welches in Berlin, der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland, am 18. Juni 2009 beschlossen und

12

ausgefertigt, aber im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 33, ‚zu Bonn am 24. Juni 2009‘ ausgegeben wird, wirft aufgrund dieser Konstellation, berechtigte Zweifel an seiner Gültigkeit auf. Erklärend hierfür könnte der alliierte Gesetzesvorbehalt in der Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 sein, der die Frage über die Rechtmäßigkeit des erlassenen Gesetzes bezweifeln lassen könnte, worauf aber hier nicht weiter eingegangen werden soll‘. b) Familienname und Geburtsname Der Beklagte begründete die ‚Ungültigkeit dieses Ausweises‘ mit ‚fehlenden oder unrichtigen Eintragungen gem. § 28 (1) Nr.2 PAuswG. Hier ist die Bezeichnung ‚Familienname und Geburtsname‘ zu nennen. Ich wurde als Mensch und natürliche Person der Familie M.... geboren. Auf dieser und keiner anderen Grundlage, habe ich einen PA beantragt und empfangen. Auf dem PA ............. ist der ‚NAME‘ abgedruckt. Dem gegenüber besteht die rechtliche Forderung gemäß § 5 (2) Nr.1 PAuswG der Eintragung des ‚Familienname‘ [...]. Hierbei wird ersichtlich, dass eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen (Rechtsform) zwingend vorgeschrieben ist. [...] Am 31. Mai 2012 beantragte ich gem. § 28 (1) Nr. 1 PAuswV als natürliche Person einen PA und machte mich selbst und in Unkenntnis der Tatsache bei der Abholung am 14. Juni 2012 mit dem Empfang des PA zu einer juristischen Person gem. § 13 GmbHG (GmbH-Gesetz). Da die öffentliche Verwaltung (meine Meldebehörde) im Konzern Stadt P...., Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH integriert ist, besteht der begründete Verdacht eines Vertragsabschlusses zwischen zwei juristischen Personen...‘ c) Staatsangehörigkeit Der Beklagte führte unter anderem aus: ‚Festzustellen ist, dass zum Zeitpunkt der Beantragung und Empfangs des in Rede stehenden PA eine ‚Deutsche Staatsbürgerschaft‘ (Staatsangehörigkeit) von/bei meiner Person weder beantragt noch festgestellt worden war, sondern lediglich ‚vermutet‘ worden ist. Da eine Vermutung, keinerlei Eintragung gemäß § 9 (3) PAuswG in einer Urkunde rechtfertigt, ist die Eintragung auf diesem PA rechtswidrig und somit falsch.‘ d) Hoheitszeichen Nach Meinung des Beklagten trägt die ‚exorbitante Vielfalt der Darstellungsmöglichkeiten des Staatswappens der Bundesrepublik Deutschland ... eher einer freien künstlerischen Gestaltungsmöglichkeit als dem Machtanspruch des Staates ‚Bundesrepublik Deutschland‘ Rechnung [...]. Da Hoheitszeichen unveränderbar sind (s. a.

13

Hoheitszeichen der Republik Österreich), werden grundsätzliche Fragen über die Gestaltung und Gültigkeit, aufgeworfen‘. e) Personalausweis (Bezeichnung) Der Beklagte führte aus, dass ‚die Bezeichnung ‚Personalausweis‘ den Inhaber des Ausweises, eher einer Firmenan- oder -zugehörigkeit, jedoch keine Staatsangehörigkeit/-bürgerschaft bescheinigt [...] Um Diskriminierungsansätze vorzubeugen, sind Bezeichnungen wie in Österreich, Schweiz, Frankreich etc. (Identitätsausweis) nicht unangebracht [...] Meine natürliche Person wird nicht-rechtskonforme Dokumente, Urkunden oder sonstige Identitätsnachweise, die Straftatbestände erfüllen könnten, weder gegenwärtig wissentlich benutzen noch zukünftig missbräuchlich ver- oder anwenden. Da eine schriftliche Bestätigung der Vernichtung bis dato aussteht, soll diese hier nochmals angemahnt werden‘. In einem weiteren Antwortschreiben der Stadt P.... vom 11. Dezember 2015 (Bl.13 DA) teilte die Stadtverwaltung P.... dem Beklagten zum wiederholten Male mit, dass der Personalausweis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und demzufolge weder einzuziehen noch zu vernichten ist. 2.3 Als Reaktion auf das Schreiben der Stadtverwaltung P.... vom 11. Dezember 2015 schrieb der Beklagte am 18. Dezember 2015 (Bl. 17 DA) wiederum den zuständigen Fachbereichsleiter, Herrn ....... R...., an und kündigte den nach Meinung des Beklagten durch die Rückgabe seines Personalausweises zustande gekommenen Vertrag mit der Stadt P.... und verwies auf Schadensersatzpflicht und auf strafrechtliche Konsequenzen. Des Weiteren erklärte der Beklagte seinen gültigen Personalausweis für sich als ‚gegenstandslos und ohne gesetzliche Bindekraft‘. 2.4 Der Beklagte legte am 12. Februar 2016 beim Landratsamt S............................... schriftlich Fachaufsichtsbeschwerde ein (Bl. 25-27 DA). In der Begründung wiederholte er seine Argumentation zu den vermeintlichen Falscheintragungen bezüglich Namen, Staatsangehörigkeit und Schwingen des Bundesadlers in seinem Personalausweis und seine damit einhergehende Folgerung hinsichtlich der fehlenden Rechtskonformität des Dokuments. Des Weiteren wiederholte der Beklagte seine Willenserklärung hinsichtlich der Rücknahme seiner Unterschrift bei Empfang seines Personalausweises und der Kündigung des Vertrages mit der Stadt P...., welcher durch die Unterschrift aus seiner Sicht geschlossen wurde. lm Ergebnis seiner Ausführungen forderte der Beklagte die Behörde auf, seinen Personalausweis ............. endgültig sicherzustellen oder einzuziehen und ihm diese Maßnahme entsprechend schriftlich zu bestätigen. Unbenommen dieser Bestätigung sei ‚der Meldebestand in Anlehnung der gesetzlichen Vorgaben zu bereinigen.‘

14

Darüber hinaus stellte der Beklagte dar, dass die Eintragungen in Ihrem Personalausweis ‚aufgrund von Vermutungen und nach zweifelhafter Definition von Mustern vorgenommen wurden, die geltende/s Gesetze/Recht gem. § 5 (2) PAuswG außer Kraft setzen oder unterlaufen.‘ Daher besteht für Sie ‚zweifelsfrei der Straftatverdacht der Täuschung im Rechtsverkehr gem. § 270 StGB‘. Diesen ‚Verdacht [...] mit einer justiziablen Begründung auszuräumen‘ sei ‚der Zweck dieser Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Stadtverwaltung P....‘. lm Antwortschreiben vom 10. März 2016 (Bl. 28 DA) teilte die Behörde dem Beklagten mit, dass keine fachlichen Fehler festgestellt wurden und dass der Personalausweis für den Beklagten zur Abholung bereit liegt. Diesen hat der Beklagte nicht abgeholt. 3. Verfahren gegen das Landratsamt S................................. wegen Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises 3.1 Am 13. Oktober 2015 stellte der Beklagte beim Landratsamt S................................. einen ‚Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs.1 Reich- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) vom 22. Juli 1913‘ und fügte diesem Antrag das vom Beklagten ausgefüllte Formblatt F des Bundesverwaltungsamtes (Stand April 2011) bei (Bl. 117-121 DA). Dabei gab der Beklagte im Feld 1.7 als Beruf ‚Zerspaner, Berufskraftfahrer an‘ und verschwieg dabei seinen tatsächlichen Beruf als Beamter der Bundespolizei. Darüber hinaus ließ der Beklagte das Feld 2.3 (Angabe von bisherigen / derzeitigen deutschen Ausweisen) frei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt im Besitz des gültigen Personalausweises ............. war. Außerdem gab der Beklagte im Feld 4.3 an, die ‚Staatsangehörigkeit in Sachsen gemäß § 4 Abs.1 RuStaG vom 22. Juli 1913 i. V. m. § 2 BVFG, Stand vom 19. Mai 1953‘ zu besitzen und bezieht sich darauf auch in Punkt 5. 3.2 Gegen den vom Landratsamt S................................. am 24. November 2015 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis (Bl. 122-124 DA) legte der Beklagte am 2. Dezember 2015 Widerspruch ein (Bl. 126-12 DA). Er bezog sich erneut auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und führte aus, dass darin explizit die ‚Abstammung in einem Bundesstaat‘ erworben wird und der Beklagte somit die ‚Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen‘ bzw. ‚in einem Bundesstaat‘ erworben hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 (Bl. 129-133 DA) wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch des Beklagten zurück und verwies unter anderem darauf, dass das RuStaG zwischenzeitlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gilt, sondern gültige Rechtsgrundlage das Staatsangehörigkeitsgesetz ist. 3.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden (dortiges Aktenzeichen 6 K 333/16) mit u. a. dem Antrag, die Landesdirektion Sachsen zur Ausstellung eines rechtskonformen Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 4 Abs.1 RuStaG vom 22. Juli 1913 zu verurteilen (Bl.112-116 DA). In der Klagebegründung führte der Beklagte unter

15

anderem aus, dass der am 24. November 2015 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis falsch sei und bezieht sich dabei wiederum auf die Vorschriften des RuStaG vom 22. Juli 1913.“ Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil vom 19. März 2019 - 10 K 601/18.D - (juris) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Der „angeschuldigte Sachverhalt“ habe sich im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich bestätigt. Aus der Zusammenschau der in der Disziplinarakte und der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 333/16 enthaltenen Schreiben ergebe sich, dass der Beklagte die Existenz der staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland insgesamt in Frage stelle. Er spreche dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung das Recht ab, hoheitlich zu handeln. Er bezeichne seinen Personalausweis als gegenstandslos und leugne seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. im Einzelnen: juris Rn. 72 bis 77). Der Beklagte habe damit gegen die Pflichten aus § 60 Abs. 1 BBG und § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssten und wonach das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere. Der Beklagte habe seine politische Überzeugung, die aus seinen Schreiben im Streit um das Verwarnungsgeld, den Personalausweis und seine Staatsangehörigkeit hervorgehe, nicht nur geäußert, sondern in diesen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren gestützt auf seine Überzeugung auch die Rechtmäßigkeit konkreten staatlichen Handelns infrage gestellt. Angesichts des Inhalts der Schreiben sei dies gegenüber den staatlichen Mitarbeitern in einer Art und Weise geschehen, die der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordere, nicht mehr gerecht werde und - auch außerhalb des Dienstes - in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in ihn in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dieses außerdienstliche Dienstvergehen führe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG zu einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Nach dieser Vorschrift sei ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Einem Polizeibeamten, der - und sei es nur außerhalb seines Dienstes - mit reichsbürgertypischer Argumentation wiederholt die staatliche Autorität und das Bestehen von staatlichen Eingriffsbefugnissen grundsätzlich leugne, könne der 14

16

Dienstherr und die Allgemeinheit kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Sie könnten sich nicht sicher sein, dass er auch in kritischen Lagen für den Staat und seine Institutionen eintreten und die von ihm im außerdienstlichen Bereich in Frage gestellte Rechtsordnung im Dienst aktiv verteidigen werde. In der Zusammenschau aller Umstände habe der Beklagte deshalb ein so schweres Dienstvergehen begangen, dass beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2019 zugestellte Urteil am 13. Juni 2019 Berufung eingelegt und diese begründet. Sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend betont er, weder sog. Reichsbürger zu sein noch sich der Reichsbürgerszene nahe zu fühlen. Bei seinen Anträgen habe er sich ausdrücklich an den bestehenden deutschen Gesetzen orientiert und deren Anwendung gefordert. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt die Geltung des Grundgesetzes oder die Gültigkeit der darauf aufbauenden Gesetze in Abrede gestellt und auch nicht behauptet, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nicht mit der fallbezogenen Rechtsprechung auseinandergesetzt. So sei sein Verhalten nicht mit jenem Verhalten vergleichbar, welches den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 23. November 2016 - 35 K 13737/16.O -, juris) zugrunde gelegen habe. Es liege vielmehr ein Fall vor, der demjenigen des Verwaltungsgerichts Münster (Urt. v. 10. Juli 2017 - 13 K 5475/16.O -, juris) ähnele. Daher komme - wenn überhaupt ein Dienstvergehen vorliege - ein Verweis als Disziplinarmaßnahme in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe es zudem versäumt, die lange Verfahrensdauer, seine mangelnde disziplinarische Vorbelastung und seine dienstlichen Leistungen zu würdigen, zumal ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorgeworfen werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2019 - 10 K 601/18.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt,

16 15 17

17

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass statt auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf eine Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen seien durch die Unterlagen in den vorgelegten Akten belegt und zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Insbesondere fielen bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung und der Umstand, dass der Beamte bislang nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, in der Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Auch die Länge des Disziplinarverfahrens sei für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht von Relevanz. Im Übrigen entspreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vergleichbaren jüngeren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beschl. v. 29. Januar 2018 - 1 B 384/17 -, juris), des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris) und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 3d B 1383/18.BDG -, juris). Die aus dem Rahmen fallende Entscheidung des VG Münster sei nicht geeignet, an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung der Disziplinarkammer zu zweifeln. Am 10. Dezember 2021 hat der Senat über die Berufung des Beklagten mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Akten der beigezogenen Verfahren 12 B 297/21.D (SächsOVG), 11 C 35/16 (AG P....), 203 Js 6040/16 (Staatsanwaltschaft D......) auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie auf die beigezogenen Unterlagen der Stadt P.... (eine Heftung und eine Heftung im hellgrauen Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Erörtert wurden dabei auch die Inhalte der Kopie des Schreibens des Beklagten vom 27. Juli 2020 und der E-Mail vom 23. Oktober 2020 über eine Vorsprache des Beklagten bei der Stadt P.... vom 22. Oktober 2020, welche in den von der Stadt P.... überreichten Unterlagen enthalten sind. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 19 20 21 22

18

Die Disziplinarkammer hat zurecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Wegen seines zwischenzeitlichen Eintritts in den Ruhestand gilt die Entscheidung im Falle ihrer Rechtskraft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG als Aberkennung des Ruhegehalts. Dies kann mit der Berufungszurückweisung klargestellt werden (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 10 Rn. 11). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. So liegen die Dinge in Bezug auf den Beklagten. Der Beklagte hat ein einheitliches schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zerstört hat. 1. Der Beklagte hat mit seinen Schreiben im Nachgang zu der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit vom 16. Juli 2015, mit seinen Schreiben im Zusammenhang mit der beantragten Einziehung und Vernichtung des Personalausweises sowie mit seinen Schreiben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG und § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die schuldhafte Verletzung von ihm obliegenden Pflichten stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG das einheitliche Dienstvergehen dar (vgl. zum einheitlichen Dienstvergehen: BVerwG, Urt. v. 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125-135, juris Rn. 21). Der Umstand, dass der Beklagte die genannten Pflichten nicht während der Dienstausübung als Polizeihauptmeister verletzt hat, steht dem Vorliegen eines Dienstvergehens nicht entgegen. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG die Pflichtverletzung außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein solcher Fall liegt hier aber vor. a) Der Disziplinarsenat ist von dem in der Disziplinarklage unter III. dargestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt aufgrund eigener Würdigung überzeugt. 23 24 25 26 27

19

So liegen der Antrag des Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht P.... 11 C 35/16 und die Strafanzeige gegen den Mitarbeiter der Stadt P...., .... H..... im Original vor. Seine Schreiben an die Stadtverwaltung P.... sind zum Teil in Kopie, zum Teil als Original dem Gericht überreicht worden. Die Schreiben des Beklagten an das Landratsamt des Landkreises S............................... wurden vom Landkreis im beigezogenen Verfahren 12 B 297/21.D in Kopie zur Akte gereicht. In der Disziplinarverfahrensakte der Klägerin ist zudem eine von der Staatsanwaltschaft gefertigte Kopie der Strafanzeige gegen den Oberbürgermeister der Stadt P.... und weitere Beschäftigte der Stadt P.... vom 16. November 2015 enthalten. Eine Kopie des an den Beklagten gerichteten Verwarnschreibens der Stadt P.... vom 11. August 2015 hat der Beklagte in Kopie zur beigezogenen Akte des Amtsgerichts P.... (11 C 35/16) gereicht; gleiches gilt für das Schreiben der Stadt P.... vom 1. September 2015, den Bußgeldbescheid vom 10. September 2015, die Mahnung vom 10. November 2015 die Zahlungsaufforderung vom 11. Dezember 2015, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5. Januar 2016 und das an den Beklagten gerichtete Anschreiben hierzu vom 7. Januar 2016. Durch den Inhalt der Berufungsbegründung hat der Beklagte zudem die Urheberschaft der mit seinem Namen unterzeichneten Schreiben eingeräumt. b) Der Beklagte hatte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG die Pflicht zur Verfassungstreue. Nach dieser Vorschrift hat sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Darüber hinaus bestand für den Beklagte die sog. Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Danach musste sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. aa) Beamte sind nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG zur Verfassungstreue verpflichtet. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der 28 29

20

Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). bb) Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert (BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Dabei wird von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185-199, juris Rn. 20). Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). 30

21

c) Mit dem Inhalt seiner Schreiben hat der Beklagte die Pflicht zur Verfassungstreue und die Wohlverhaltenspflicht verletzt. aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue ist zu berücksichtigen, dass das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreicht. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, welches auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Hierfür reicht eine plakative Kundgabe des verfassungsfeindlichen Standpunktes aus, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das „forum internum“ verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., Rn. 21 ff. m. w. N.). Diese Schwelle hat der Beklagte mehrfach überschritten. aaa) In dem mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 an den Mitarbeiter der Stadtverwaltung P.... übersandten Vertrag über Schadensersatz hat der Beklagte unter den von ihm formulierten § 1 Abs. 3 Satz 2 festgehalten, dass sich in bestimmten Fällen die Ansprüche „nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich existierenden Staates Deutschland entsprechend der Begriffsdefinition nach SHAEF- Gesetz 52“ richten sollen. Mit diesem Verweis hat der Beklagte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit die Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage gestellt. Das vom obersten Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte (SHAEF) erlassene SHAEF- Gesetz Nr. 52 ist Teil des vormaligen Besatzungsrechts und betraf die Kontrolle der Militärregierung über bestimmte Vermögenswerte. In Art. VII wurde unter 9 (e) der Begriff Deutschland als „the area constituting ‚Das Deutsche Reich‘ as it existed on 31 December 1937“, also als Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat, definiert. Hiermit hat der Beklagte aufgezeigt, dass er die Bundesrepublik Deutschland weder im Hinblick auf ihren Grenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag [BGBl II 1990, S. 1320]) noch im Hinblick auf ihre Souveränität (Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag) anerkennt und er der Auffassung ist, dass statt der 31 32 33 34

22

Bundesrepublik Deutschland ein anderes für ihn verbindliches Rechtssubjekt Deutschland existiere. Dies bestätigt der „Verteiler“ des Vertrags, in dem die „Hohen Kommissar(e) der Militärregierung“ der vier Siegermächte des 2. Weltkriegs benannt sind. Diese die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneinende Haltung des Beklagten kommt auch mit der Schadensersatzbestimmung (§ 6 Abs. 1 des Vertrags) „Vertragsleistung nach“ „Forderung durch/nach BRD- OWiG, ZPO, StPO, GVG“ zum Ausdruck, mit der der Beklagte schon die Anwendung von in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften als Handlung ansieht, für die er Schadensersatz fordern kann. Sie hat sich auch in § 1 Abs. 2 Satz 4 des entworfenen Vertragstextes niedergeschlagen, durch welchen der Beklagte das Fehlen der „Autorisierung“ des Vollstreckungsbediensteten „durch Besatzungsrecht (z. B. Tagesbefehl, Befehlsnummer)“ bemängelt. bbb) Mit dem als „Einspruch/Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 16. Januar 2016 an die Stadtverwaltung P.... forderte der Beklagte (S. 1 unten) die Beibringung notarieller Beglaubigungen der Gründungsurkunden sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des Freistaates Sachsen. Er kündigte an, bei Nichtvorlage derselben staatliches Handeln des Bediensteten der Stadt P.... nicht als solches anzuerkennen. Auch insoweit leugnete er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen und damit die Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. ccc) Dieses Verhalten wiederholte er mit dem beim Amtsgericht P.... angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (11 C 35/16) gegen .... H....., Mitarbeiter der Stadt P..... Mit der Antragsschrift verwies der Beklagte erneut darauf, dass weder die Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland noch diejenige des Freistaats Sachsen in notariell beglaubigter Form beigebracht worden sei. ddd) Mit der Übersendung des nach amtlichem Muster ausgestellten Personalausweises zur Einziehung und Vernichtung durch das Schreiben an die Stadt P.... vom 16. November 2015 sowie die nachfolgenden erläuternden Schreiben vom 7. Dezember 2015 und vom 18. Dezember 2015 hat der Beklagte seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt. So hat sich der Beklagte nicht darauf beschränkt, die seines Erachtens fehlerhafte Umsetzung des Personalausweisgesetzes durch die Personalausweisverordnung zu kritisieren, sondern die Wirksamkeit des Personalausweisgesetzes an sich in Frage gestellt (Schreiben vom 7. Dezember 2012, S. 1 f.), die Vernichtung seines Personalausweises 35 36 37

23

gefordert und diesen schließlich für sich als gegenstandslos und ohne Bindekraft bezeichnet (Schreiben vom 18. Dezember 2015). Diese Erklärungen waren dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte seine durch den Personalausweis bescheinigte Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland plakativ aufzukündigen suchte (vgl. zu ähnlichen Handlungsmustern von sog. Reichsbürgern: VG Göttingen, Beschl. v. 29. Januar 2018 - 1 B 384/17 -, juris Rn. 34). Eine solche Kündigung der durch den Personalausweis dokumentierten - nach seiner mitgeteilten Auffassung: vermittelten - Rechtsbeziehung hat er im Schreiben vom 7. Dezember 2015 (S. 2/3) selbst ausgesprochen und ergänzend die im Zusammenhang mit der Erteilung des Personalausweises abgegebenen Erklärungen (S. 1) widerrufen. Ferner hat er im Schreiben vom 18. Dezember 2015 auf deren Anfechtung verwiesen. Hinzu kommt, dass er sich in dem an die Stadtverwaltung P.... gerichteten Schreiben vom 7. Dezember 2015 auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bezogen und gemeint hat, dass er nach § 4 Abs. 1 RuStAG-1913 einen Anspruch auf Eintragung im Melderegister als „Deutscher Staatsangehöriger in einem Bundesstaat“ besitze (S. 5). Er hat damit verdeutlicht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland für nicht maßgeblich erachtet. So negierte er die gesetzgeberische Entscheidung, nach der die Gesetzesbezeichnung „Staatsangehörigkeitsgesetz“ lautet (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618) und erklärte zudem die - ohnehin seit 1934 nicht mehr relevante (vgl. Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 1 Rn. 2 f.) - Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nach § 1 Abs. 1 RuStAG- 1913 als fortbestehend und die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neuregelung von § 1 StAG (vgl. BGBl. I 2004 S. 1950 ff.) für unbeachtlich. Damit hat der Beklagte zudem von der Stadt P.... die Missachtung der bestehenden Gesetze verlangt und auf diese Weise die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht als wesentlichen Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung (vgl. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 23. Edition Stand: 1. August 2021, BBG § 60 Rn. 12) verneint. eee) Gleiches geht aus seinem Widerspruch vom 2. Dezember 2015 hervor, der sich gegen den Bescheid des Landratsamts des Landkreises S............................... über die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 24. November 2015 und den erteilten Staatsangehörigkeitsausweis richtete. Auch in diesem Widerspruch hat der Beklagte die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat unter Anwendung des § 1 RuStAG-1913 begehrt. Konkret hat er sogar die Bezeichnung 38 39

24

„.............M.... ist Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen“ gefordert. Insofern hat er auch das republikanische Staatsprinzip und die vom Volke ausgehende Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) verneint. fff) Eine Feststellung der Staatsangehörigkeit i. S. v. § 1 RuStAG-1913 begehrte der Kläger auch mit seiner Klageschrift vom 22. Februar 2016 im Verfahren 6 K 333/16 des Verwaltungsgerichts Dresden. Er hat insoweit wiederum bekundet, dass er die Gesetzesänderung für unbeachtlich ansieht und auch die Gerichte nicht als gesetzesgebunden betrachtet. ggg) Der vorbenannten Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seinen Schreiben teilweise allgemein Bezug auf das Grundgesetz genommen und zum Teil auch konkrete grundgesetzliche Regelungen zur Begründung seiner Ausführungen herangezogen hat. So hat sich der Beklagte u. a. im Schreiben an die Stadt P.... vom 7. September 2015 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf „grundgesetzliche Regularien“ bezogen. Auch hat er in seinen Strafanzeigen den Mitarbeitern der Stadtverwaltung P.... Verstöße gegen das Grundgesetz vorgeworfen. Diese Rückgriffe auf das Grundgesetz waren keine Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung. Sie zeigen nach Überzeugung des Senats lediglich, dass der Beklagte nicht in der Lage war, ein in sich stimmiges, die Realität ausblendendes Gedankengebäude zu konstruieren. Sie ändern nichts daran, dass der Beklagte seine verfassungsfeindliche Grundhaltung gegenüber mehreren Adressaten plakativ zum Ausdruck gebracht hat. bb) Es kann dahinstehen, ob der dargestellte Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gleichzeitig einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt, oder § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG insoweit als spezialgesetzliche Regelung einem Rückgriff auf § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG entgegensteht (vgl. Werres a. a. O., BBG § 61 Rn. 12). Mit seinen nachbenannten Schreiben hat der Beklagte über die o. g. Äußerungen hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt, welches nach den Umständen des Falles nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zulässt. Sein außerdienstliches Verhalten ließ erwarten, dass er innerdienstliche Pflichten nicht beachten werde. aaa) Mit seinem Schreiben vom 7. September 2015 an die Stadt P.... hat sich der Beklagte nicht nur in unsachlicher Weise über eine von der Praxis der Stadt abweichende Auffassung zu Inhalt und Reichweite von § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 40 41 42 43

25

Abs. 5 VwVfG geäußert, sondern auch die Befürchtung begründet, dass er seinen Dienst nicht mehr pflichtgemäß erfüllen werde. Der Beklagte hat zur fehlenden Unterschrift im Verwarnschreiben vom 11. August 2015 auf das erläuternde Schreiben der Stadt P.... vom 1. September 2015 mitgeteilt, dass er die die Maßnahme der Stadt P.... im Bußgeldverfahren als unzulässiges Handeln eines privaten Unternehmens ansehe und er die hoheitliche Tätigkeit anzweifle. Überdies teilte er mit, dass er als Deutscher das Recht auf Widerstand besitze, wenn diese Klientel - gemeint war der betreffende Mitarbeiter der Stadtverwaltung - die Dummheit oder Unwissenheit des Bürgers mit offensichtlicher krimineller Energie ausnutze. Er hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, vermeintlich rechtswidriges staatliches Handeln als staatliches Handeln anzuerkennen und sich berechtigt sieht, gewaltsam und ohne Anrufung der hierfür vorgesehenen Gerichte sein vermeintliches Recht zu suchen. Diese Äußerungen begründen Zweifel an der Anerkennung seiner Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) auch gegenüber bestätigten für rechtswidrig gehalten Weisungen (§ 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BBG). Es begründet ferner Zweifel daran, dass der Beklagte das in § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBG vorgesehene Remonstrationsverfahren in Fällen beachten wird, in denen er eine Weisung als rechtswidrig erachtet. bbb) Wie bereits im Schreiben vom 7. September 2015 hat der Beklagte auch in der Strafanzeige vom 16. November 2015 die Tätigkeit der Stadt P.... als zuständige Behörde als vermeintliches privates Handeln der - insoweit nicht relevanten - Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH (AG Dresden HRB 23111) bezeichnet und die ihm gegenüber erfolgten Handlungen als Amtsanmaßung angesehen. Dieses Ableugnen der Existenz eines Hoheitsträgers begründet Zweifel an der Akzeptanz anderweitiger Zuständigkeiten im Dienst. Insbesondere bestand die Gefahr, dass der Beklagte auch als Bundespolizist die hoheitlichen Befugnisse der Stadt P.... missachten und deren Amtsträger als vermeintliche Verdächtige von Straftaten betrachten und behandeln werde. ccc) Auch der an den Mitarbeiter der Stadtverwaltung P.... mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 übersandte Vertrag über Schadensersatz ist geeignet, nachteilige 44 45 46 47 48

26

Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten zu ziehen. Mit diesem Vertrag hat der Beklagte eine nicht nach Art. 34 Satz 1 GG auf die Stadt P.... übergeleitete Schadensersatzpflicht bei vermeintlichen Amtspflichtverletzungen zu begründen versucht. Dabei wollte er entgegen der allgemeinen Grundregel, dass Verträge durch Einigung zustande kommen, immense pauschalisierte Forderungen - etwa von 30.000 € für die Veranlassung einer Zustellung bis hin zu 2.000.000 € - für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme einseitig festlegen. Hiermit brachte er zum Ausdruck, dass er ohne jedweder gesetzlichen Grundlage und willkürlich Anlässe zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse sucht. Vor dem Hintergrund, dass er sogar hoheitliches Handeln als vermeintlichen Grund für vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadensersatz konstruierte, bestand die Gefahr, dass er im Dienst jedwedes Verhalten Anderer zum Anlass nimmt, unberechtigte finanzielle Forderungen zu erheben. Dies galt umso mehr, als der Beklagte mit dem Vertrag die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellte (s. o.) und damit zugleich seine dienstliche Bindung an Recht und Gesetz negierte. ddd) Mit dem an die Stadt P.... versandten Widerspruch/Einspruch vom 16. Januar 2015 hat sich der Beklagte erneut auf den vermeintlichen Vertrag über Schadensersatz berufen und dessen Geltung bekräftigt (vorletzter Absatz sowie AGB Nr. 5.3) und insoweit erneut Anlass für nachteilige Schlüsse auf seine pflichtgemäße Dienstausübung gegeben. eee) Gleiches gilt in Bezug auf die Strafanzeige vom 18. Dezember 2015 (203 Js 6040/16), in der er sich auf die Wirksamkeit des vermeintlichen Vertrags, der der Strafanzeige beigefügt war, berufen hat (S. 2). fff) Durch das Schreiben vom 21. Januar 2016 an die Stadt P.... hat der Beklagte wiederum in gleicher Weise die Befürchtung einer pflichtwidrigen Dienstausführung genährt. Auf der Rückseite des Anschreibens, mit dem er seinen an das AG P.... gestellten Eilantrag der Stadtverwaltung zur Kenntnis brachte, waren „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ abgedruckt. In diesen (§ 4) hatte der Beklagte erneut vermeintliche Ansprüche konstruiert, die nach seinem Ansinnen mit Silber in näher bezeichneten Mengen zu begleichen waren. 49 50 51 52 53

27

ggg) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 an die Stadtverwaltung P...., mit der er die Übersendung eines Vernichtungsprotokolls zu seinem Personalausweis anforderte, hat der Beklagte seinen nach amtlichen Muster ausgestellten Personalausweis als für sich „gegenstandslos und ohne gesetzliche Bindekraft“ erklärt. Grundlage hierfür waren die im amtlichen Muster festgelegten Eintragungen Name (anstatt Familienname), die Eintragung der Staatsangehörigkeit als „DEUTSCH“ (anstatt Bundesrepublik Deutschland) und die Anzahl der Schwingen des Adlers (6 statt 7) sowie die Bezeichnung Personalausweis. Dieses Verhalten war nicht nur Teil der plakativen Kundgabe seiner verfassungsfeindlichen Haltung (s. o.), sondern begründete auch ohne eine solche Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Dienstverrichtung. Es ließ befürchten, dass er im Dienst Personen, die ihre Identität durch amtliche Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, nicht als hinreichend identifiziert ansehen und auch deren Personalausweise als gegenstandslos betrachten werde. hhh) Mit der per Telefax vom 12. Februar 2016 an das Landratsamt des Landkreises S............................... gerichteten Fachaufsichtsbeschwerde hat der Beklagte diese Zweifel bestätigt, indem er sein Vorgehen im Zusammenhang mit der Rückgabe des Personalausweises zusammengefasst und seine Erklärung vom 18. Dezember 2015 bekräftigt hat. cc) Die vorbenannten Schreiben, in denen der Beklagte der Stadtverwaltung P.... hoheitliches Handeln abgesprochen und es als privat-/handelsrechtlich qualifiziert hat, sowie der gegen den Bediensteten der Stadt P.... persönlich gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung in der Sache hoheitlicher Vollstreckungsmaßnahmen begründen zudem gegen den Beklagten gerichtete Vorbehalte, welche die Autorität entfallen lassen, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein Amtsträger, der anderen Hoheits- und Amtsträgern willkürlich hoheitliches Handeln abspricht, muss vergegenwärtigen, dass ihm in gleicher Weise entgegengetreten wird. d) Die außerdienstlichen Pflichtverletzungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 54 55 56 57 58

28

Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 23). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn (BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228- 241, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Bei Polizisten ist zu beachten, dass sie eine besondere Stellung innehaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 18). Der Beklagte hat - abgesehen von Beleidigungen (§ 185 StGB) zu denen kein Strafantrag (§ 194 StGB) gestellt worden ist - keine Straftaten begangen. Gleichwohl ließen die Pflichtverletzungen nachteilige Rückschlüsse auf seine Dienstausübung und die Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten. aa) Dies gilt zum einen für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht. In einen Polizeihauptmeister, der - wie der Beklagte - gegenüber mehreren Hoheitsträgern die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt und vom Vorhandensein eines irgend gearteten anderen deutschen Staats ausgeht, besteht - ungeachtet seines konkreten Dienstpostens - kein Vertrauen dahingehend, dass er seine Dienstpflichten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Im Übrigen wird das Ansehen des Beamtentums durch die entsprechenden Äußerungen eines Polizeihauptmeisters in beachtlichen Ausmaß beschädigt. bb) Zum anderen lassen auch die oben aufgezeigten Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachteilige Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beklagten und die Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes erwarten. Das berufserforderliche Vertrauen in einen Polizeihauptmeister, der anderen Hoheitsträgern die Befugnis zur Ausübung der öffentlichen Gewalt abspricht, 59 60 61 62

29

„aus der Luft gegriffene“ Forderungen erhebt und den nach amtlichem Muster ausgestellten Personalausweis als gegenstandslos bezeichnet, ist nachhaltig beschädigt. Zudem hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht nur seine eigene dienstliche Autorität (s. o.), sondern auch das Ansehen des Beamtentums untergraben. e) Der Beklagte hat die Verfassungstreuepflicht und die Wohlverhaltenspflicht auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich verletzt. Er hat die Schreiben bewusst aufgesetzt und abgesandt. Dabei hat er - wie aus seinem Schreiben an die Stadt P.... vom 7. September 2015 hervorgeht - sogar erkannt, dass Dienstpflichtverletzungen disziplinarrechtlich geahndet werden und zur Entfernung aus dem Dienst führen können. Soweit der Beklagte den Inhalt seiner Schreiben nicht als Pflichtverletzung angesehen haben sollte, handelte es sich um einen die Schuld nicht ausschließenden - weil vermeidbaren - Verbotsirrtum (§ 17 Abs. 1 StGB; zur Anwendbarkeit der im Strafrecht entwickelten Grundsätzen des Verbotsirrtums im Disziplinarrecht: BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 -, juris Rn. 5). Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte die Beeinträchtigung des Vertrauens in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise bewusst in Kauf genommen und damit insoweit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Vorsatz des Beamten nur auf die Pflichtverletzung beziehen muss, wie Wortlaut und Systematik des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG nahelegen, oder ob er auch die Umstände des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG umfassen muss (so: Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 77 Rn. 17). Das Verhalten des Beklagten lässt darauf schließen, dass er sich Gedanken über die Bewertung seiner Schreiben unter dem Blickwinkel etwaiger negativer Rückschlüsse auf seine Amtsausübung und das Ansehen der Beamtenschaft gemacht, nachteilige Folgen aber in Kauf genommen hat. So begehrte er vom Verwaltungsgericht Dresden im Verfahren 6 K 333/16 nicht mehr die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Feststellung der „Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen“, sondern nur noch zur Feststellung der „Staatsangehörigkeit in einem Bundesland“. Dies wertet der Senat dahingehend, dass sich der Beklagte darüber im Klaren war, dass er mit seiner gegenüber dem Landkreis erhobenen Forderung die Grenzen des disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens weit überschritten hatte und nunmehr wieder an die von ihm angenommene vermeintliche Grenze des vom Dienstherrn noch hinzunehmenden außerdienstlichen Verhaltens zurückkehren wollte. Ähnlich wertet der Senat, dass der Beklagte den von ihm entworfenen „Vertrag über Schadensersatz“ - wie die 63 64 65

30

Ermittlungen des Beklagten ergaben - entgegen der Angaben im „Verteiler“ nicht an die Botschaften der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Russlands und Chinas versandt hat. Auch die Mitteilung seiner erlernten und in der DDR ausgeübten Berufe, nicht aber seiner Amtsbezeichnung im Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises zeigt nach Überzeugung des Senats, dass sich der Beklagte der durch seinen Antrag bewirkten Schädigung des Vertrauens in sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bewusst war. 2. Der Senat schließt sich der Wertung der Disziplinarkammer an, dass das festgestellte einheitliche Dienstvergehen des Beklagten bei einem noch im Dienst befindlichen Beamten zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 BDG) führen würde. Wegen des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, § 12 BDG). Liegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist dabei aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahmen sind dabei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung ihm obliegender Pflichten das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O., Rn. 26). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis 66 67 68

31

tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 a. a. O., Rn. 18). Ein solcher endgültiger Vertrauensverlust kann ausnahmsweise auch bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen gegeben sein, und zwar auch bei einem solchen Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 a. a. O., Rn. 19). Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., Rn. 28) Da sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. Februar 2020 - 12 A 549/18.D -, juris Rn. 67). Die schwerwiegendste Verfehlung des Beklagten liegt in den Verletzungen der Verfassungstreuepflicht. Diese führen für sich gesehen bereits zum endgültigen Vertrauensverlust. Denn die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur 69 70 71

32

Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., Rn. 18). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die politische Überzeugung des Beklagten keinen (bekannten) Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., Rn. 85). Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., Rn. 91; vgl. auch: OVG LSA, Beschl. v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 3d B 1383/18.BDG -, juris Rn. 23). Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen ist daher die Höchstmaßnahme. Hiervon ausgehend konnte der Senat keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gewinnen, die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Die in der älteren Rechtsprechung entwickelten sog. „anerkannten Milderungsgründe“ (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252-265, juris Rn. 29) stehen dem Beklagten nicht zur Seite. Insbesondere handelte es sich bei dem Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nicht um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten des Beklagten in einer besonderen Situation. Vielmehr hat der Beklagte seine verfassungsfeindliche Haltung gegenüber mehreren Behörden - der Stadtverwaltung P.... und dem Landratsamt des Landkreises S............................... - sowie Gerichten - Amtsgericht P.... und Verwaltungsgericht Dresden - über einen Zeitraum von Anfang Dezember 2015 bis Mitte Februar 2016 aktiv zum Ausdruck gebracht. Er hat sie zudem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 K 333/16 am 26. Juli 2017 aufrechterhalten, obwohl er in einem Personalgespräch im März 2016 nach Hinweis auf seinen Diensteid zugesagt hatte, seine Eingaben unter Entschuldigung für sein Fehlverhalten zurückzunehmen. Dies zeugt von einer verfestigten verfassungsfernen Grundhaltung. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte noch im Juli 72 73

33

2020 auf eine Kostenforderung der Stadt P.... mit einem die Existenz der Stadt als Hoheitsträger abstreitenden Schreiben vom 27. Juli 2020 reagierte und im Oktober mündlich auf seine der Stadt bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwies und damit sein im Kontext der Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht gezeigtes Verhalten beibehielt. Für den Beklagten streiten auch keine sonstigen Umstände, die die Schwere des Pflichtverstoßes oder seine Persönlichkeit in einem günstigeren Licht erscheinen und eine Wiederherstellung des Vertrauens nach einer gegenüber der Höchstmaßnahme milderen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen. Dem Beklagten ist lediglich zugute zu halten, dass er bislang nicht straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet ist und in seiner Dienstausübung zuletzt in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprach. Auch war er in der Vergangenheit bereit, sich für die Allgemeinheit einzusetzen, wie die Auszeichnungen für seinen Einsatz bei der Bewältigung von Hochwasserereignissen bescheinigen. Diese mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Soweit sich der Beklagte über mögliche Konsequenzen seines Verhaltens im Verhältnis zur Klägerin nicht im Klaren gewesen sein sollte, führt dies nicht zu einer Milderung (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris Rn. 60). Auch ein verschuldeter (vermeidbarer) Verbotsirrtum - der nach hergebrachtem Verständnis als sog. anerkannter Milderungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.; Senatsurt. v. 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, juris Rn. 121) einzustufen ist (vgl. § 17 Satz 2 StGB) - führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer relevanten Milderung der Schwere des Pflichtenverstoßes. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch seine o. g. Schreiben war ohne Weiteres erkennbar, so dass der Beklagte, falls er sich darüber nicht im Klaren war, bewusst hiervor die Augen verschlossen hat. Da wegen des eingetretenen endgültigen Vertrauensverlusts auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen ist, kann die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung des Disziplinarmaßes führen. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit der Beklagte auf die erhebliche Abweichung der hier bestätigten Höchstmaßnahme der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden zu 74 75 76

34

derjenigen der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster (Verweis) in einem - aus seiner Sicht - vergleichbaren Fall (Urt. v. 10. Juli 2017 - 13 K 5475/16.O -, juris) verweist, ist festzuhalten, dass der Senat, anders als die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster im dortigen Fall (vgl. Rn. 128), das Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht wertet. 3. Vor diesem Hintergrund kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie vom Beklagten „hilfsweise“ beantragt, nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren folgt § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 69 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung 77 78 79 80

35

oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Meng Hahn Ranft