Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.12.2021 – 6 A 660/20.A

Az.: 6 A 660/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 16. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2020 - 7 K 1161/17.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nrn. 1, 3 und 6 VwGO) vorliegt. 1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) und trägt zur Begründung vor, das Verfahren sei in der Eingangsverfügung vom 20. März 2017 nicht nur abstrakt einem Berichterstatter, sondern konkret und namentlich bestimmt RiVG A. als Berichterstatter („RiVG A., [BE 2]“) zugeteilt und mit Beschluss vom 29. September 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Damit sei RiVG A. als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG abschließend bestimmt und RiVG M., der die mündliche Verhandlung am 25. Februar 2020 geleitet und das Urteil abgefasst habe, nicht der gesetzliche Richter gewesen. Ein Kammerbeschluss zur Übertragung des Verfahrens auf RiVG M. als Berichterstatter finde sich nicht in der Akte. Bei Bestimmung einer namentlich benannten Person zum Berichterstatter scheide eine „Übertragung“ dieser Funktion auf ein anderes, beispielsweise nach Ausscheiden des Berichterstatters nachrückendes Mitglied der Kammer aus. Vielmehr falle die Zuständigkeit an die Kammer zurück, deren Vorsitzende(r) erforderlichenfalls unter Beachtung des kammerinternen Geschäftsverteilungsplans einen Berichterstatter bestimmen müsse. Mit diesem Vorbringen greift die Besetzungsrüge nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht möglich, dass die Entscheidungszuständigkeit der Kammer nach deren Beschluss, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG einem ihrer 1 2 3

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Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, gleichsam wiederauflebt, wenn dieses Mitglied ausscheidet. Eine Rückübertragung an die Kammer kann nur durch ausdrücklichen Beschluss durch den Einzelrichter erfolgen. Die Kammer kann sie weder verhindern noch bewirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2012 - 8 B 30.12 -, juris Rn. 5 zu einem auf den Einzelrichter übertragenen Verfahren, das nach mehrjährigem Ruhen nach Wiederaufruf in die Zuständigkeit einer anderen Kammer fiel und für das der dortige Einzelrichter der zuständige gesetzliche Richter blieb). Richtig ist, dass sich z. B. nach Ausscheiden des Einzelrichters, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, die Zuständigkeit des übernehmenden Einzelrichters aus der kammerinternen Geschäftsverteilung (die allerdings keine Entscheidung des Kammervorsitzenden, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 21g GVG der Kammer ist) so eindeutig wie möglich ergeben muss, um dem Erfordernis des gesetzlichen Richters zu genügen. Auf dieser Grundlage ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgetragen sind, die die Beurteilung des behaupteten Mangels ermöglichen. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit der konkret aufgeworfenen Frage, wobei der bloße Verdacht fehlerhafter Besetzung nicht genügt. Auch bei den Beteiligten nicht näher bekannten gerichtsinternen Vorgängen ist es dabei erforderlich, dass Möglichkeiten einer näheren Klärung zumindest versucht worden sind. Das bloße Referieren der Sachlage und die sich daran anschließende Behauptung fehlerhafter Besetzung, ohne den Besetzungsfehler konkret und nachvollziehbar zu bezeichnen, stellt eine unbeachtliche Rüge auf Verdacht dar (OVG Saarland, Beschl. v. 18. Juni 1993 - 9 R 63/93 -, juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 138 Rn. 5). Ausgehend davon bleibt nach dem Zulassungsvorbringen unklar, woraus der Kläger einen Verdacht herleitet, dass im kammerinternen, im Entscheidungszeitpunkt gültigen Geschäftsverteilungsbeschluss die Einzelrichterzuständigkeit von RiVG M. für das vorliegende Verfahren nicht geregelt sei. Zumindest hat er nicht ansatzweise dargelegt, dass er überhaupt um Einsicht in den seinerzeit gültigen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan nachgesucht hat und ggf. welche Regelung seiner Auffassung die in Rede stehende Einzelrichterzuständigkeit nicht eindeutig trifft. 2. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil sei nicht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen, weil die Zweiwochenfrist zur Übergabe des Urteilstenors nach § 117 Abs. 4 4 5 6

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Satz 2 VwGO nicht gewahrt sei und weil sich die aus der Zeit zwischen der Verkündung des Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25. Februar 2020 und der Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle am 24. Juli 2020 resultierenden Zweifel aufgrund zusätzlicher Umstände zu der Annahme verdichteten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewahrt sei. Die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO reicht für sich allein genommen zur Erhebung der Begründungsrüge nicht aus. Da die Verwaltungsgerichtsordnung eine generell bestimmbare Grenze, von der an die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, nicht kennt und sich auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen lassen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist, ist eine Entscheidung, jedenfalls soweit eine äußerste Frist von fünf Monaten in Rede steht, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO anzusehen, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, dass die Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verlässlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. April 1986 - 7 CB 63.85 -, juris Rn. 8 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 18. August 2020 - 2 A 983/19.A -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Solche konkreten Umstände, die vor dem Hintergrund der fast vollständigen Ausschöpfung der äußersten "Absetzungsfrist" dafür sprechen könnten, dass dem Verwaltungsgericht bei Abfassung des Urteils die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr gegenwärtig waren, zeigt der Kläger indessen nicht auf. Soweit er vermeintliche „Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten“ in Tatbestand und Entscheidungsgründen benennt, liegen diese entweder nicht vor oder sie sind nicht geeignet zu belegen, inwieweit hierdurch der Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen beeinträchtigt sein sollte. So kritisiert der Kläger ohne Erfolg, dem Verwaltungsgericht hätte „bei gehöriger Durchdringung des Prozessstoffes“ auffallen müssen, dass der Verwaltungsvorgang der Beklagten keinen Beleg dafür enthalte, dass der Inhalt des Kontrollbogens dem Kläger vor Unterzeichnung übersetzt worden sei. Darauf kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil es seine Feststellung, dass neben dem Amtsvormund auch der Kläger selbst das 7 8

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Anhörungsprotokoll „vorbehaltlos billigend auch zur Rückübersetzung mit abgezeichnet hat“, dessen Unterschrift auf dem Kontrollbogen (Bl. 44 d. A.) und dem Anhörungsprotokoll selbst entnommen hat, das am Ende den Hinweis über die erfolgte Rückübersetzung enthält (Bl. 57 d. A.). Auch soweit der Kläger meint, aus dem Zusammenhang seiner Antworten habe sich erschlossen, dass er und sein Bruder beim „äthiopischen Flüchtlingsamt“ in S...... vorgesprochen hätten, wohingegen das Verwaltungsgericht Behördengänge dorthin seitens seines Vaters angenommen habe, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass dem Verwaltungsgericht der Verfahrensgang nicht mehr präsent gewesen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Feststellung der entsprechenden Antwort des Klägers im rückübersetzen Protokoll (Bl. 54, 57 d. A.) entnommen und in der mündlichen Verhandlung waren Behördengänge nicht mehr thematisiert worden. Im Übrigen erscheint dem Senat die Annahme des gerügten Verfahrensmangels auch angesichts dieser und weiterer Details, die das Verwaltungsgericht für die Beweiswürdigung verwertet hat, als fernliegend. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil stelle sich als Überraschungsentscheidung dar, weil das Verwaltungsgericht bei Zweifeln an seinem Tatsachenvortrag und bei Unklarheiten klärende und verdeutlichende Rückfragen insbesondere zu dem von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignis sowie zur Frage der Erkrankung seiner Eltern und seines Kontakts zu Familienangehörigen hätte stellen müssen. Mit diesem Vortrag ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Ein solcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung noch unter dem einer Verletzung der Aufklärungs-, Hinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören zum einen nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind. Zum anderen wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen von Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 21.12 -, juris Rn. 7). Darüber hinaus besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer 9 10 11 12

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Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Da sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 - 6 A 46/21.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Hier hat das Verwaltungsgericht dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass das die Flucht der Familie aus Mogadischu nach Äthiopien auslösende Ereignis (Töten des Bruders des Klägers und Niederbrennen des Familienheims) in der Anhörung nicht geschildert worden war. Es konnte den anwaltlich vertretenen Kläger daher nicht überraschen, dass das Gericht den Sachvortrag des Klägers unter anderem deswegen als unglaubhaft gesteigert werten würde. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Gewande der Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung des Gerichts und macht damit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, derentwegen im Asylprozess die Berufung nicht zugelassen werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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