Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.01.2022 – 6 A 931/19.A
Az.: 6 A 931/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 12. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin J. R., L., beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 - 3 K 731/18.A- zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro- zesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Kläger hat zudem keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) 2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzli- chen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen. 2.1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstreb- ten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung 1 2 3
zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Aus- einandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vor- liegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegrün- dung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermitt- lungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsa- chenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeu- tung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfor- dert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Aus- künfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugäng- lich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Beru- fungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). 2.1.1. Für die vom Kläger formulierte Frage "Wird die exilpolitische Tätigkeit der anglophonen Opposition in Deutsch- land in Form von Beteiligung an Demonstrationen und Mitgliedschaft der in Deutschland tätigen politischen Exilorganisationen vom kamerunischen Staat in großem Umfang registriert und führt diese bei Rückkehr sodann dazu, dass die exilpolitische Betätigung als oppositionelle Tätigkeit in Ka- merun staatlich verfolgt wird?" sowie die in diesem Zusammenhang formulierten und in die gleiche Richtung zielenden Fragen "ob eine exilpolitische Tätigkeit in Deutschland von kamerunischen Staat registriert wird und eine Verfolgung bei Rückkehr begründen kann, … ob im Fall, dass der kamerunische Staat exilpolitische Tätigkeit in großem Umfang registriert und bei Rückkehr dieser Personengruppe, zu der der Kläger gehört, Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung droht" 4
"ob eine exilpolitische Tätigkeit aufbauend auf vorheriger Beteiligung an den Unabhängigkeitsprotesten jedenfalls dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise der Zuerkennung des subsidiären Schut- zes und hilfsweise der Feststellung von Abschiebungsverboten führt, wenn diese durch den kamerunischen Staat registriert werden und diese Perso- nengruppe aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit bei Rückkehr verfolgt wird" fehlt im Zulassungsvorbringen die hinreichende Darlegung ihrer Entscheidungserheb- lichkeit. Die erste Teilfrage nach der Registrierung exilpolitischer Tätigkeiten durch den kame- runischen Staat war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, wie seine Ausführungen im Urteil und zur Ablehnung entsprechender Beweisanträge in sei- nem Beschluss vom 20. Juni 2019 ergeben, weil das Verwaltungsgericht - gestützt auf die von ihm bezeichneten Erkenntnismittel - davon ausgeht, dass auch bei einer sol- chen Registrierung der Tätigkeiten Oppositionellen ohne herausgehobene Stellung keine Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens droht. Eine solche Ge- fahr sieht das Verwaltungsgericht für exponierte Führer und Unterstützer oppositionel- ler Parteien und separatistischer Gruppierungen als erwiesen an, nicht aber für einfa- che Mitglieder und Demonstrationsteilnehmer. Eine exponierte Stellung des Klägers in der Exilopposition hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint. Die zweite Teilfrage nach der Verfolgungswahrscheinlichkeit würde sich in einem Be- rufungsverfahren voraussichtlich nur im Hinblick auf Oppositionelle ohne herausgeho- bene Stellung (Demonstrationsteilnehmer und Mitglieder exilpolitischer Vereinigungen) stellen, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei seiner exilpolitischen Tätigkeit eine darüber hinausgehende, herausgehobene Funktion hatte. Das Beschwerdevorbringen bezeichnet keine Erkenntnismittel, die für eine Ver- folgungsgefahr oder sonstige ernsthafte Gefahr für nicht exponierte Oppositionelle sprechen könnten. Die Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Kamerun vom 15. Januar 2019 ("Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung ka- merunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Tod eines CODE-Funktionärs durch Angehörige der Sicherheitskräfte im Jahr 2008 mit seinen Tätigkeiten im Ausland im Zusammenhang steht.") enthält gerade keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung aufgrund von oppositioneller Tätigkeit im Ausland. Soweit 5 6
dort auf den Tod eines CODE-Funktionärs Bezug genommen wird, wird nur die Mög- lichkeit einer Verfolgung eines exponierten Oppositionellen angesprochen. Jedenfalls für Oppositionelle, die keine exponierte Stellung haben, kann aus dem Bericht nicht auf eine Verfolgungsgefahr oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens geschlossen werden. 2.1.2. Auch für die zweite aufgeworfene Frage "Ist bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungshindernisse betref- fen, zwingend eine Güteverhandlung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters der Beklagten unter Verweis auf § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO durchzuführen?" fehlt eine Klärungsbedürftigkeit. Hierzu und zur ferner fehlenden Klärungsfähigkeit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. Mai 2019 (- 5 A 1015/18 -, juris Rn. 4 f.) ausgeführt: "… Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie ohne weiteres aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens - ver- neinend - beantwortet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 4). Von den verschiedenen zivilprozessu- alen Vorschriften der §§ 278, § 278a ZPO zu gütlicher Streitbeilegung, Gü- teverhandlung, Vergleich, Mediation und außergerichtlicher Konfliktbeile- gung erklärt § 173 Satz 1 VwGO für den Verwaltungsgerichtsprozess aus- drücklich lediglich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO für entsprechend anwend- bar, welche die Verweisung der Parteien an einen Güterichter sowie die Durchführung einer Mediation oder einer außergerichtlichen Konfliktbeile- gung regeln. Mit der Einführung dieser - begrenzten - Verweisung durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) wollte der Gesetzgeber die insoweit vorher bestehenden Streitfragen bezüglich der Anwendbarkeit der betreffenden zivilprozessualen Vorschrif- ten klären. Von einer weitergehenden Übertragung der zivilprozessualen Vorschriften zur Förderung der Konfliktbeilegung auf den Verwaltungsge- richtsprozess wurde dabei wegen der Besonderheiten des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens gerade abgesehen (BT-Drs. 17/5335, S. 25; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 173 Rn. 4a; Bader, in: Ba- der/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 173 Rn. 1 ff.; vgl. auch ausführlich Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, Rn. 203 ff.). Gesetzeswortlaut und -genese des § 173 Satz 1 VwGO schließen es damit jedenfalls nach der Einführung der enumerativ begrenz- ten Verweisung auf § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO ohne Weiteres aus, ne- ben diesen ausdrücklich benannten Vorschriften auch von einer Anwend- barkeit der § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO im Verwaltungsge- richtsprozess auszugehen (vgl. schon zur früheren Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 -, juris Rn. 11). 7
5 Die vom Kläger bezeichnete Frage ist darüber hinaus auch in einem Beru- fungsverfahren nicht klärungsfähig. Inwieweit das Verwaltungsgericht be- züglich der Durchführung einer Güteverhandlung zu einer anderen Verfah- rensbehandlung verpflichtet war, wäre für Berufungsverfahren und -ent- scheidung ohne Belang. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 128 Satz 1 VwGO in einem Berufungsverfahren den bei ihm angefallenen Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, ihm obliegt hin- gegen nicht eine nachträgliche Kontrolle einzelner, dem Urteil des Verwal- tungsgerichts nur vorausliegender Schritte der Verfahrensführung des erst- instanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren selbst bedürfte es, selbst wenn man unterstellte, dass die Vorschriften zur Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO erfasst sind, angesichts der unter diesen Umstän- den anwendbaren Regelung des § 525 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO jedenfalls nach keiner Betrachtungsweise einer solchen Güteverhandlung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich damit in einem Berufungs- verfahren dem Senat nicht zur Entscheidung stellen." Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen. 2.2. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ge- bietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, wel- che nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungser- heblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, juris Rn. 11 f.). Ein Beweisantrag kann ohne Verstoß gegen Prozessrecht insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis ge- stellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweiser- mittlungsantrag handelt, bei dem für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Beweiserhebung darf dabei abgelehnt werden, wenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "ins Blaue hinein", also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Antrags gestellt werden dürfen, bestimmt sich unter anderen nach 8 9 10
der konkreten prozessualen Situation (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündli- chen Verhandlung gestellten Beweisanträge ohne Verstoß gegen Prozessrecht abge- lehnt. 2.2.1. Die mit dem Beweisantrag zu 1 unter Beweis gestellte Tatsache, "dass Perso- nen, die führende Persönlichkeiten der kamerunischen Bürgerwehr waren, den Sicher- heitskräften bei späterer Beteiligung an den Unabhängigkeitsprotesten überregional als Oppositionelle bekannt sind", hat das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungs- erheblich erachtet, da diese abstrakte Einschätzung nichts über die individuelle Verfol- gungsprognose des Klägers aussage. Eine konkrete, zielgerichtete Verfolgungshand- lung, aus der auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsge- fahr aufgrund der Position des Klägers bei der kamerunischen Bürgerwehr in I. ge- schlossen werden könnte, habe dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden können. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es auf die behauptete Tatsache nicht ankommt (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). Maßgeblich dafür ist die materiell- rechtliche Beurteilung der Rechtslage durch das Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 -, juris Rn. 20 f.). Nach der maßgeblichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an, weil auch das überregionale Bekanntwerden der Teilnahme von Personen der Bürgerwehr an Unabhängigkeitsprotesten nach der Be- urteilung des Verwaltungsgerichts eine Verfolgungsgefahr oder die Gefahr eines er- heblichen Schadens nicht begründet. Das Verwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - davon aus, dass eine solche Registrierung nur bei herausgehobenen Oppositionellen zu Verfolgungsmaßnahmen führt und hat festgestellt, dass der Kläger nicht zu dieser Gruppe gehört. Auf Grundlage dieser Würdigung kam es auf die vom Kläger unter Be- weis gestellte Tatsache nicht an. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen ausführt, dass er bis Anfang 2016 Leiter der zivilen Bürgerwehr von I. gewesen sei, sich Ende 2016 der Unabhängigkeits- bewegung angeschlossen habe und als konkrete Verfolgungsmaßnahmen Hausdurch- suchungen geschildert habe, da er den örtlichen Sicherheitskräften namentlich bekannt gewesen sei, so dass sich das Verwaltungsgericht mit den klägerischen Fluchtgründen 11 12 13 14 15
mit dem Ergebnis hätte auseinandersetzen müssen, dass er exponierter Oppositionel- ler sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht seinem Vortrag zu erfolgten Haus- durchsuchungen nicht gefolgt ist und eine exponierte Funktion vergleichbar mit vom Gericht benannten Opfern von Verfolgungsmaßnahmen ausdrücklich verneint hat (vgl. Seite 4 des Beschlusses vom 20. Juni 2019: „Der Kläger bekleidet keine den genann- ten Oppositionsführern und deren Unterstützern vergleichbare Position.“). Das Verwal- tungsgericht hat seinen Vortrag von den - jeweils in seiner Abwesenheit durchgeführten - Hausdurchsuchungen im Tatbestand wiedergegeben und in den Entscheidungsgrün- den durch einen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Be- klagten vom 6. April 2018 zum Ausdruck gebracht, dass es seinem Vortrag insoweit nicht folgt, sondern ihn für konstruiert und nicht glaubhaft erachtet (Bescheidabdruck S. 5). Die dieser Würdigung zugrundeliegenden Feststellungen des Verwaltungsge- richts hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Rügen infrage gestellt. Er macht deshalb in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, die aber in Asylverfahren nicht zu den Zulassungsgründen gehören (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Aus der Gegenvorstellung zur Ablehnung des Beweisantrags folgt keine andere Be- wertung. Soweit der Kläger darin ausführt, dass sich seine exponierte Stellung aus der vormaligen Führungsposition bei der Bürgerwehr unter Berücksichtigung der exilpoliti- schen Tätigkeit ergebe, verknüpft er - anders als im Beweisantrag formuliert - nunmehr die Tätigkeit bei der Bürgerwehr mit seiner exilpolitischen Tätigkeit; der im Beweisan- trag formulierte Bezug zu den Unabhängigkeitsprotesten fehlt hingegen. Eine Entschei- dungserheblichkeit des formulierten Beweisantrags legt der Kläger damit gerade nicht dar. 2.2.2. Die mit dem Beweisantrag zu 2 unter Beweis gestellte Tatsache, "dass der ka- merunische Staat exilpolitische Tätigkeiten, wie durch den Kläger ausgeübten, in gro- ßem Umfang registriert", hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als nicht entscheidungs- erheblich erachtet. Selbst wenn eine Registrierung stattfände, sage diese abstrakte Information nichts über das allein relevante Verfolgungsrisiko des Klägers bei einer Rückkehr nach Kamerun aus. Aus der bloßen Registrierung exilpolitischer Tätigkeiten folge keine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung, da ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei; eine Fortführung der schon wäh- rend des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen po- litischen Überzeugung hat das Verwaltungsgericht verneint. Auch einen ernsthaften Schaden wegen dieser Tätigkeiten hat das Verwaltungsgericht nicht bejaht. Auf dieser 16 17
Grundlage konnte des Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Frage nach der Registrierung der Tätigkeit des Klägers durch die Sicherheitsorgane nicht entscheidungserheblich ist, weil auch bei einer Registrierung keine Verfolgung zu erwarten ist. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe die Fortführung der schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung fälschlicherweise verneint, seine Stellung als exponierter Oppositioneller ergebe sich hingegen aus der Zusammen- schau von exilpolitischer Betätigung, seiner vormaligen Stellung bei der Bürgerwehr und seiner Vorverfolgung angesichts der erfolgten Hausdurchsuchungen, zieht der Klä- ger die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel und macht in der Sache ernstli- che Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die aber in Asylverfahren nicht zu den Zulassungsgründen gehören (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). 2.2.3. Auch die mit dem Beweisantrag zu 3 unter Beweis gestellte Tatsache, "dass kamerunische Sicherheitskräfte exponierte Oppositionelle der anglophonen Unabhän- gigkeitsbewegung aus den Jahren 2016 und 2017 auch jetzt noch verfolgt, misshandelt und unfairen Gerichtsprozessen aussetzt", konnte das Verwaltungsgericht mit der Be- gründung ablehnen, dass die Beweistatsache nicht entscheidungserheblich sei. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass der Beweisantrag zur Beurteilung einer möglichen Verfolgungsgefahr für den Kläger bei dessen Rückkehr ungeeignet sei, da es sich bei ihm nicht um einen exponierten Oppositionellen handele. Zudem sei bereits durch Erkenntnismittel eine staatliche Verfolgung exponierter Führer und Un- terstützer oppositioneller Parteien und separatistischer Gruppierungen erwiesen. Der Kläger habe keine den - in den vom Verwaltungsgericht dargelegten Erkenntnismitteln genannten - Oppositionsführern und deren Unterstützern vergleichbare Position beklei- det. Seinen Zulassungsantrag begründet der Kläger damit, dass das Gericht nicht berück- sichtige, dass er bis Anfang 2016 Leiter der zivilen Bürgerwehr von I. gewesen sei und sich Ende 2016 der Unabhängigkeitsbewegung angeschlossen habe und insbeson- dere die Unabhängigkeitsbestrebungen der anglophonen Lehrerschaft in Süd-West- Kamerun unterstützte; er habe sich an Demonstrationen beteiligt, Flugblätter verteilt, mit seinem Moped Demonstranten transportiert und versucht, die Dorfbevölkerung für die Unabhängigkeitsbewegung zu gewinnen. Als konkrete Verfolgungsmaßnahmen 18 19 20
habe er Hausdurchsuchungen geschildert, die im Zuge der anglophonen Unabhängig- keitsbestrebungen durchgeführt worden seien, weil er den Sicherheitskräften nament- lich bekannt gewesen sei; nach seiner Flucht habe er sofort exilpolitische Tätigkeiten aufgenommen. Aus dieser Zusammenschau ergebe sich, dass er exponierter Opposi- tioneller sei. Damit zieht der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts, er sei kein exponierter Oppositioneller, in Zweifel, legt aber nicht dar, dass die unter Beweis ge- stellte Tatsache nach der maßgeblichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ent- scheidungserheblich ist. Er macht deshalb in der Sache ernstliche Zweifel an der Rich- tigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die in Asylverfahren indes nicht zur Zulassung der Berufung führen können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
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