Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.01.2022 – 6 A 821/19.A
Az.: 6 A 821/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 18. Juni 2019 - 12 K 4425/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt, da er bislang keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Selbst wenn der Kläger bedürftig wäre, hätte er keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da seinem Antrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vo- raus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). 1 2 3
Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwal- tungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage be- urteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulas- sungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage so- wie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Recht- sprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informa- tionen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkennt- nisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewer- tungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich inso- weit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt wer- den dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob einem äthiopischen Antragsteller, dessen Vater wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet wurde, die Flüchtlingseigenschaft nach Verfolgungserfahrung nach § 3 AsylG aufgrund seiner politischen und ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo zuzuerkennen“ ist? Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird vom Kläger nicht dargelegt. Er setzt sich nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass angesichts der politischen Veränderun- gen unter den jetzigen Verhältnissen in Äthiopien nicht mehr damit zu rechnen ist, allein wegen auch nur zugeschriebener Unterstützung der OLF verfolgt zu werden. Es lägen 4 5 6 7
stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU vor, durch die die Ver- mutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt werde. Zur weiteren Begrün- dung hat es die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zitiert, der in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (- 8 B 18.30261 -, juris Rn. 41) unter Auswertung zahlreicher neuer Erkenntnismittel festgestellt hatte, dass sich die die Situation bereits seit Anfang des Jahres 2018 deutlich entspannt habe. Soweit der Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage erstinstanzli- che Rechtsprechung anführt (Urt. v. 16. September 2017 - W 3 K 17.31180 -, juris) führt dies nicht zur Grundsatzberufung. In Abänderung seiner bisherigen Rechtspre- chung ist das Verwaltungsgericht Würzburg davon ausgegangen, dass äthiopische Staatsangehörige, die Mitglied einer von der äthiopischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuften Organisation oder einer solchen Organisation nahe stehen- den Exilorganisation sind, und die ein Mindestmaß an exilpolitischer Tätigkeit aufwei- sen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch dann einer ernstzunehmenden Verfol- gungsgefahr ausgesetzt sind, wenn sie sich nicht als tatsächlich ernstzunehmende Re- gimegegner erweisen, sondern lediglich als bloße Mitläufer. Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit dieser Fall mit seinem vergleichbar sein soll. Jedenfalls aber kann dieses Urteil, was asylerhebliche Einschätzung bloßer oppositioneller Mitläufer angeht, durch die vom Verwaltungsgericht im Urteil genannte Entscheidung des Bayerischen Verwal- tungsgerichtshofs als überholt gelten. Darüber hinaus benennt der Kläger keinerlei Er- kenntnismittel, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. In der Sache macht der Kläger ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts geltend, die im abschließenden Katalog der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG - anders als in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht als Zulassungsgrund benannt sind. Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage, „ob bei einer staatlich veranlassten und individuell erlebten Vorverfolgung wegen politisch oppositioneller Handlungen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen subzidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG vorliegt,“ sind die Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ge- währung subsidiären Schutzes auf seine Feststellungen zu § 3 AsylG sowie auf das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Be- 8 9
zug genommen und zudem auf Rn. 54 dieser Entscheidung verwiesen. Auch hier be- nennt der Kläger keine Erkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Schließlich rechtfertigt auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG für Antragssteller vorliegt, wenn Vertreter von Menschenrechtsorganisa- tionen über Misshandlungen und Hinrichtungen im Gefängnis wegen Ausübung oppositioneller Handlungen oder Verfolgung und Inhaftierung von Oromos berichten“, keine Grundsatzberufung, weil sie sich - auch bei sachdienlicher Fassung - auf Grund- lage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellt. Die Frage kann lediglich dann von Bedeutung sein, wenn die Gefahr besteht, dass einem Antragsteller wegen oppositioneller Handlungen bei Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr der Inhaftierung droht. Nur dann könnten sich aus Berichten über Misshand- lungen oder Hinrichtungen im Gefängnis Abschiebungshindernisse ergeben. Die Frage wäre deshalb auf Antragsteller, denen bei Rückkehr die Gefahr der Inhaftierung droht, zu beschränken. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und hat auch hier auf die Begründung seiner Feststel- lungen zu § 3 AsylG sowie auf die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsyIG) Bezug genommen. Soweit der Kläger vortrage, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, gehe das Gericht davon aus, dass es ihm mög- lich sein werde, diese über seine weitere Verwandtschaft und/oder über ehemalige Nachbarn wiederzufinden. Dem Kläger werde es als gesunden jungen Mann mit deren Unterstützung daher möglich sein, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Eine Gefahr für den Kläger, inhaftiert zu werden, hat das Gericht dagegen nicht gesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Verfolgungsgefahr droht (vgl. UA Seite 7 und 11). 3. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Grundsatzrüge geltend macht, das Ver- waltungsgericht habe die Erkenntnisse aus einer Auskunft der Schweizerischen Flücht- lingshilfe vom 26. April 2018 nicht berücksichtigt, so hat er den allein in Betracht kom- menden Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) schon nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen hierzu würde 10 11 12 13
den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG auch nicht gerecht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht in den Prozess eingeführte Erkenntnismittel auch be- rücksichtigt hat, selbst wenn sie in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt wer- den. Warum sich dem Gericht ein ausdrückliches Eingehen auf dieses Erkenntnismittel in den Entscheidungsgründen aufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Unter anderem hat der vom Gericht in Bezug genom- mene Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine neuere Auskunft der Schweizer Flücht- lingshilfe ausdrücklich zitiert, die vom 26. September 2018 datiert, und sich zur Gefähr- dung von exilpolitisch tätigen Asylbewerbern geäußert, insbesondere zu oppositionel- ler Tätigkeit der größten ethnischen Gruppe der Oromo, welcher der Kläger angehört. In dieser Auskunft werden von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe teilweise Feststel- lungen aus dem Bericht vom 26. April 2018 wiederholt oder in Bezug genommen, aber auch neuere Entwicklungen aufgezeigt. Angesichts dessen genügt es nicht, wenn der Kläger ohne nähere Darlegungen lediglich auf die Auskunft vom 26. April 2018 ver- weist, ohne unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht durch die Be- zugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführ- ten Erkenntnismitteln näher darzulegen, weshalb aus dieser eine andere Einschätzung in Bezug auf die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots folgen soll. 14 4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf- tig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp