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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2022 – 3 A 636/21.A

Az.: 3 A 636/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 20. Januar 2022 beschlossen: Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 27. August 2021 - 6 K 3028/17.A - zuzulassen, werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige vom Marwari-Volk mit hinduistischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind verheiratet. Bei der Klägerin zu 3 und dem Kläger zu 4 handelt es sich um die 2008 und 2010 geborenen gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger reisten am 9. Juli 2017 ge- meinsam auf dem Luftweg und mit Touristenvisa für die Schengener Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. August 2017 Asylanträge. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfol- gend: Bundesamt) am 7. August 2017 trug der Kläger zu 1 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor: Sein Leben in Karachi sei zunächst in Ordnung gewesen. Er habe in einer internationalen Firma gearbeitet und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Er habe eine Wohnung gekauft, seine Kinder seien zur Schule gegangen. Sie seien - zunächst verbal - immer wieder aufgefordert worden, den Islam anzunehmen. Am 18. Juni 2017 bei der Rückfahrt vom Besuch eines Tempels hätten neben der Rikscha Motorräder angehalten und die Leute angefangen, ihn zu verprügeln. Sie seien auch mit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden, endlich den Islam als Religion an- zunehmen. Außerdem hätten die Angreifer gedroht zu wissen, in welche Schule seine Kinder gehen würden. Seine Frau habe Angst gehabt und zu schreien begonnen. Da- raufhin hätten die Angreifer von ihnen abgelassen. Er sei dann zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Diese habe die Polizei aber mit der Begründung, dass dies 1 2 3

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dem Islam schade, nicht aufgenommen. Daraufhin habe dann das Amtsgericht die Po- lizei verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, dass er am 3. Juli 2017 von Unbekannten verfolgt worden sei. Er habe einen Freund gebeten, die Familie aufzunehmen. Am 6. Juli 2017 sei er nochmals bei der Polizei gewesen. Er habe dort seine Anzeige etwas anders formulieren sollen, habe sich aber geweigert. Danach sei er von zwei Motorradfahrern verfolgt worden. Ihm sei vorgehal- ten worden, er habe den Propheten beleidigt. Sie seien für den 10. Juli 2017 vor Ge- richt vorgeladen worden. Er habe Angst gehabt, habe seine Familie mitgenommen und sei mit dieser am 8. Juli 2017 ab Flughafen Karatschi ausgereist. Bei der Beschaffung der Visa hätte ein Freund geholfen. Eigentlich habe die Familie vorgehabt, mit den am 14. Juni 2017 beantragten Visa in Europa herumzureisen. Es sei geplant gewesen, drei Tage in Frankfurt und vier Tage in Berlin zu verbringen. Die Ausreise habe ca. 4 Milli- onen Pakistanische Rupien (davon 3,5 Millionen für die Visa) gekostet und die Familie habe dann kein Geld mehr zum Herumreisen gehabt. Sie hätten die Visa deshalb ver- wendet, um zu fliehen. Die Angreifer hätten Motorradhelme getragen und einen Bart gehabt. Er habe sie nicht gekannt, es seien aber immer dieselben Leute gewesen. Bei einer Rückkehr fürchtet der Kläger zu 1, umgebracht zu werden. Die Klägerin zu 2 bestätigte die Angaben ihres Mannes im Wesentlichen. Auch sie sei bei dem Vorfall am 18. Juni 2017 verprügelt worden. Ihr Mann sei von den Angreifern angerufen und bedroht worden. Er sei Karriereberater gewesen und hätte im Tempel immer anderen Leuten geholfen. Die Angreifer hätten wahrscheinlich gedacht, er habe einen besonderen Einfluss auf die anderen Hindus. Auch sie befürchte im Fall der Rückkehr, umgebracht zu werden, oder einen Schaden für die Familie. Eigene Asyl- gründe für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, wurden nicht geltend gemacht. Mit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in denen sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufent- haltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 5

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Zur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass die Voraus- setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Die Kläger seien hinsichtlich der geschilderten Hand- lungen an die pakistanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen, die als schutzwillig und schutzfähig einzustufen seien. Immerhin habe sich bereits ein pa- kistanisches Gericht mit dem Fall befasst und es habe am 10. Juli 2017 zu einer Anhö- rung kommen sollen. Gemäß § 3c AsylG seien die Kläger verpflichtet, vor der Asylan- tragstellung zunächst den Schutz innerstaatlicher Schutzakteure in Anspruch zu neh- men. Zudem stünden den Klägern interne Schutzoptionen innerhalb Pakistans zur Ver- fügung. Sie könnten insbesondere in den pakistanischen Großstädten, insbesondere Lahore, Faisalabad, Hyderabad, Rawalpindi, Multan oder Gujranwala, zumutbar inter- nen Schutz finden. Sie hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass sie so exponiert seien, dass ihnen eine landesweite Verfolgung drohe. Aufgrund ihrer sehr guten Schulbildung, ihres Studienabschlusses und der langjährigen Berufserfahrung werde es den Klägern zu 1 und 2 gelingen, am Ort der internen Schutzoption eine Anstellung zu finden, um so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerken- nung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ebenso wenig lägen Abschie- bungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Mit ihrer hiergegen am 4. September 2017 erhobenen Klage haben die Kläger ihr An- tragsbegehren weiterverfolgt. Es könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalterna- tive ausgegangen werden, da hinduistische Bürger im islamisch geprägten Pakistan überall unter Diskriminierung und teilweise Gewalt litten. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewie- sen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 29. August 2017 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG). Sie beriefen sich vorrangig auf eine ihnen drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Ak- teure aus religiösen Gründen, ihre Angaben zu der von ihnen geltend gemachten per- sönlichen Verfolgung seien aber nicht glaubhaft. So fügten sich die Angaben des Klä- gers zu 1 zur Beschaffung der Visa für die Ausreise nach Deutschland nicht schlüssig in die übrigen Darlegungen zu der als fluchtursächlich geltend gemachten Verfolgung in Pakistan ein. Es erschließe sich für das Gericht nicht, aus welchen Gründen die Kläger bereits Ende Juni 2017 den Betrag von 3,5 Millionen Rupien (rund 20.000,00 EUR) für die Visa aufgewandt hätten und diesbezüglich erhebliche Vermögenswerte 6 7 8

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hätten verkaufen müssen, wenn die Entscheidung, aus Pakistan zu fliehen, nach eige- ner Darlegung erst Anfang Juli 2017 getroffen worden sei. Dass die Visa ursprünglich für eine einwöchige Urlaubsreise nach Deutschland hätten ausgestellt werden sollen, überzeuge ebenso wenig. Denn angesichts der kurzen Reisedauer wäre der Aufwand von 200.000 Pakistanischen Rupien (etwa 1.000,00 EUR) allein für die Visa sehr hoch gewesen. Auch überzeuge es nicht, soweit sich die Kläger auf eine Gruppenverfolgung aller Hindus in Pakistan berufen. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Verfolgungsdichte für die Bevölkerungsgruppe der Hindus in Pakistan seien weder von den Klägern vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die vom Gericht beigezogenen und die von den Klägern angeführten Erkenntnismittel lie- ßen nicht den Schluss zu, dass Verfolgungshandlungen gegen Hindus in Pakistan sich qualitativ und quantitativ so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, dass daraus für jeden Hindu in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zur hinduistischen Glaubensge- meinschaft die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe. Die vom Gericht beige- zogenen Erkenntnismittel zeichneten für die Hindus in Pakistan das Bild einer vielfältig wirtschaftlich und sozial diskriminierten Minderheit, die durch verschiedene nichtstaat- liche Akteure religiös motivierten Übergriffen ausgesetzt sei, wobei ihr von staatlicher Seite nicht immer der erforderliche Schutz gewährt werde. Auch die von den Klägern in das Verfahren eingeführten Berichte zeigten kein im Wesentlichen anderes Bild. Gleichwohl die dargelegten Übergriffe auf Mitglieder der hinduistischen Minderheit un- zweifelhaft im Einzelfall den Charakter einer religiös motivierten Verfolgung haben könnten, handele es sich auch bei Annahme einer erheblichen Dunkelziffer im Verhält- nis zur Gesamtgruppe der hinduistischen Minderheit in Pakistan um vereinzelt blei- bende individuelle Übergriffe beziehungsweise um eine Vielzahl einzelner Übergriffe. Ausgehend von einer Gesamtgröße der Minderheit der Hindus in Pakistan von drei bis acht Millionen Menschen blieben die angeführten Übergriffe in Relation zur Gesamt- gruppe der Hindus jedoch vereinzelt, die sich nicht räumlich und zeitlich auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder bezögen und sich qualitativ und quantitativ nicht so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, dass daraus für je- den Gruppenangehörigen in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hindus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutz- status zu, da Gründe, dass ihnen ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG, nämlich die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernst- 9

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hafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in- folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be- waffneten Konflikts, bei einer angenommenen Rückkehr nach Pakistan drohe, auch unter Verweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihres Vortrags nicht ersichtlich seien. Sie hätten schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverbo- ten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Unter den derzeit in Pakistan vorlie- genden Rahmenbedingungen sei das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in Bezug auf die Kläger zu verneinen. Auch könn- ten sie kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen für sich herleiten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 20178, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu- 10 11 12

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tern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge- richts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra- gen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Sep- tember 2021 nicht. Hiernach sollen folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sein: „inwiefern die hinduistische Minderheit unter Berücksichtigung der Ausführun- gen der Kläger sowie der Gesetzeslage in Pakistan und der Erkenntnismittel systematisch unterdrückt wird“ und „inwiefern hierfür der Vorwurf der Blasphemie systematisch von der muslimi- schen Mehrheitsbevölkerung eingesetzt wird.“ Zur Begründung führen die Kläger aus, das Gericht sei von einer falschen Prämisse ausgegangen, soweit es ausgeführt habe, dass die 200.000 Pakistanische Rupien, die etwa 1.000 EUR entsprechen, zu viel für eine Visumerteilung/Beratung gewesen seien. Die Unterlagen für das Visum beinhalteten eine Krankenversicherung für vier Personen sowie eine Hotelbuchung für sieben Tage, ohne die es gar nicht möglich gewesen wäre, das Visum zu erhalten. Auch liege die Ablehnungsquote bei derartigen Visa für Europa bei 95 %. Der Kläger zu 1 habe aufgrund ihres Verfolgungsschicksals keine andere Möglichkeit gehabt, als diesen Betrag zu bezahlen. Anderenfalls hätten die Klä- ger konkreten Schaden an Leib und Leben genommen. Auch soweit das Gericht im Hinblick auf Zwangsehen auf deren Verhinderung durch den Hindu Marriage Act 2016 und den von 2017 abgestellt habe, sei es von einer falschen Prämisse ausgegangen. Denn der Gesetzentwurf ebne lediglich den Weg für Regelungen zur Registrierung von Eheschließungen und Scheidungen von Hindus und lege das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre fest. Es gebe den Hindus das Grundrecht, Ehen in staatlichen Einrichtungen registrieren zu lassen, was zuvor 70 Jahre lang nicht möglich gewesen sei. Es sei aber nicht in der Lage, die Zwangskonversion und Zwangsverheiratung zu verhindern. Auch habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass ein Antizwangsumwandlungsgesetz be- reits mehrfach - zuletzt im August 2021 - abgelehnt worden sei. Zum Blasphemiegesetz 13 14

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gebe es keine Diskussion über dessen Flexibilisierung und es sei bisher nichts unter- nommen worden, um den Missbrauch gegen Minderheiten zu verhindern. Im Rahmen einer Befassung des Europäischen Parlaments mit dem Blasphemiegesetz am 29. Ap- ril 2021 sei darauf hingewiesen worden, dass Richter unter Druck gesetzt und einge- schüchtert würden, damit sie Angeklagte verurteilten, dass Verteidiger getötet würden und dass Zeugen und Familien aus Angst untertauchen müssten. Die Angst vor Gewalt hindere daran, dass eine entsprechende Bewertung wirksam und unparteiisch geleistet werden könne. Die Blasphemiegesetze in Pakistan schafften ein Klima des Terrors und des Zwangs, in dem religiöse Minderheiten, darunter auch Hindus, gezielt verfolgt und diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Zwangsverheiratung und der Gefahr durch den Vorwurf der Blasphemie aus- einandergesetzt. Dies bedürfe aber der grundsätzlichen Klärung. Auch sei es den Klä- gern in diesem Zusammenhang nicht möglich, ein familiäres Netzwerk zu nutzen oder überhaupt Familienmitglieder in die Probleme mit einzubeziehen, mit denen sie kon- frontiert seien. Zur Stütze ihres Vorbringens legen sie eine Studie der Universität Bir- mingham mit dem Titel „Forced Conversions & Forced Marriages In Sindh, Pakistan“, einen Bericht von Amnesty International mit dem Titel „As good as dead - The impact of the blasphemy laws in Pakistan“, die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu den Blashemiegesetzen in Pakistan, insbesondere der Fall von Shagufta Kausar und Shafqat Emmanuel (2021/2647 (RSP)), sowie verschiedene Zeitungsartikel vor. Soweit die Kläger rügen, das Gericht sei bei seinen Feststellungen zu den Visakosten von einer falschen Prämisse ausgegangen und habe nicht bedacht, dass die zunächst veranschlagten 200.000 Rupien die Kosten der Krankenversicherung für vier Personen und eines siebentägigen Hotelaufenthalts mit umfasst hätten, zielt dieses Begrün- dungsvorbringen darauf ab, die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei- dung in Zweifel zu ziehen. Die in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulas- sungsgründe sehen eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aber nicht vor. Soweit die Kläger in der Sache mit ihren Fragen auf eine Gruppenverfolgung der Min- derheit der Hindus in Pakistan abzielen, fehlt es bereits an der allgemeinen Klärungs- bedürftigkeit und grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Mit ihren Aus- führungen haben die Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entspre- chend dargelegt, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Hindus in 15 16

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Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben sein soll. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut- sam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt- nismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih- rer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm be- nannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht heran- gezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht hinreichend gerecht. Eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnismitteln findet seitens der Kläger nicht statt. Soweit sie vortragen, das Verwaltungsgericht sei bei der Auswertung der Erkenntnismittel von falschen Prämissen ausgegangen oder habe bestimmte Tat- sachen übersehen, greifen sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts an. Hierauf kann die Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Überdies sind ihre Ausfüh- rungen im Zulassungsantrag nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsge- richts zum Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung in Zweifel zu ziehen. Die von den Klägern vorgelegten weiteren Erkenntnismittel, insbesondere zu Zwangs- konversionen, Zwangsehen und den Blasphemiegesetzen reihen sich in die bereits vom Verwaltungsgericht benannten und ausgewerteten Erkenntnismittel ein. Es wer- den in diesen Zusammenhängen jeweils verschiedene Fälle von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen der Minderheiten in Pakistan, darunter auch Hindus, ge- schildert, ohne dass sich aber daraus - wie es die für die Annahme einer Gruppenver- 17 18 19

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folgung erforderliche Verfolgungsdichte voraussetzt - die Gefahr einer so großen Viel- zahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ergibt, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so auswei- ten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m. w. N.). In Relation zu den insgesamt mindestens drei Millionen Hindus in Pakistan bleibt es indes bei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich dabei um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Etwas ande- res ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 28. September 2021 (S. 13), wonach in Pakistan etwa drei Millionen Hindus leben, die zwar keiner systematischen Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt seien, in ländlichen Regi- onen aber nur begrenzten staatlichen Schutz fänden. Zudem seien Mädchen (v. a. im ländlichen Sindh und südlichen Punjab) überdurchschnittlich häufig Opfer von Zwangsehen (einhergehend mit Zwangskonversionen). Wie schon das Verwaltungs- gericht nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln festgestellt hat, lassen Schilderungen von Einzelfällen nicht den Schluss zu, dass damit jeder der mindestens rund drei Millionen pakistanischer Hindu gleichsam der Gefahr asylrelevanter Ver- folgung ausgesetzt wäre. Schließlich knüpft die erste Frage auch an die Ausführungen der Kläger an, die vom Gericht zudem für nicht glaubhaft befunden wurden. Insoweit ist nicht erkennbar, worin die über den Einzelfall der Kläger hinausgehende Bedeutung liegen soll. Von den Klä- gern wurde auch nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich im Bundesgebiet eine Vielzahl pakistanischer Hindus mit ähnlichen Problemen wie die Kläger aufhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum