Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 21.01.2022 – 5 A 1402/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und den Richter am Landessozialgericht Guericke ohne mündliche Verhandlung am 21. Januar 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Berufung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der 1999 in Salamiyya geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und ismailitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Dezember 2015 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 15. April 2016 Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Juli 2016 beschränkte er den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und gab an, Salamiyya in Syrien, wo er gelebt habe, am 4. August 2015 verlassen zu haben. Sein Vater sei am 9. August 2013 verstorben. Seine Mutter lebe noch mit seinem Bruder und seiner Schwester in Salamiyya. In Syrien habe er die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Wehrdienst habe er nicht geleistet, denn bei seiner Ausreise sei er erst 16 Jahre alt gewesen. Er habe aber zwei Cousins, die ihren Pflicht- wehrdienst leisteten. Sie leisteten ihren Dienst zu Haus ab. Die Stadt sei unter Kontrolle des syrischen Regimes. Sie gingen eine Woche zum Wehrdienst und dann seien sie mal wieder einen Monat zu Hause. Die meiste Zeit verbrächten sie zu Hause. Die Lage in Salamiyya sei - abgesehen von der allgemeinen Lage in Syrien - sehr gefährlich. Dort lebten überwiegend Ismailiten. Diese würden vom Großteil aller Kriegsparteien unterdrückt. Für den IS seien sie Ungläubige. Für die Freie Syrische Armee und für die 1 2

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Al-Nusra-Front seien sie Verräter, weil sie in einem Gebiet unter Herrschaft des syri- schen Regimes lebten. Vor dem Krieg habe es keine Probleme wegen und keine Un- terscheidung zwischen einzelnen Religionen gegeben. Seit Beginn des Krieges müsse man um sein Leben fürchten, wenn man einer bestimmten Glaubensrichtung angehöre. Er persönlich habe in Syrien noch keine Probleme wegen seiner Religion gehabt, ins- besondere auch nicht an den Checkpoints des syrischen Regimes, wo er sich habe ausweisen müssen. Als Ismailit habe man von dem syrischen Regime nichts zu be- fürchten. Hätte man ihn an einem Checkpoint des IS angehalten, hätte er seinen Kopf verloren. Er habe zwei Onkel, die im Gefängnis gesessen hätten. Ein Onkel sei in Se- dnaya inhaftiert gewesen, wo besonders politisch aktive Häftlinge gefangen gehalten würden. Ein Onkel sei nach Kanada geflüchtet, der andere lebe mittlerweile ebenfalls in Deutschland. Viele Mitglieder aus seiner Familie seien aus Syrien geflüchtet, weil sie gegen das syrische Regime gewesen seien. Im Moment lebten nur noch seine Mutter und seine Geschwister in Syrien. Sein Vater sei gegen das syrische Regime demonst- rieren gegangen und sei dafür vom Regime ebenfalls mehrfach, einmal für 40 Tage, inhaftiert worden. Einen Tag darauf sei sein Vater verstorben - allerdings wegen eines Unfalls, als sein Reifen wegen eines Geschosses an seinem Auto platzte. Sein Vater habe wegen des Unfalls einen Herzinfarkt bekommen und sei verstorben. Wenn sein Vater inhaftiert und dann wieder freigelassen worden sei, hätten sie ihn manchmal nicht wiedererkannt, weil sein Gesicht so entstellt und demoliert gewesen sei. Sie hätten ihn massiv gefoltert und an seinem ganzen Körper verletzt. Wenn sein Vater demonstrie- ren gegangen sei, habe man gegen die Demonstranten Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse eingesetzt. Man habe sogar mit Stöcken auf die Demonstranten ein- geschlagen. Sein Vater habe deswegen eine Zeit lang nicht richtig gehen können. Sie seien einmal die Woche demonstrieren gegangen und einmal die Woche sei er mit solchen Verletzungen nach Hause gekommen. Wegen der Aktivitäten seines Vaters sei er - der Kläger - ebenfalls Ziel der syrischen Regierung; er werde ebenfalls von ihnen bedroht. Sein Vater sei als Oppositioneller bei dem Regime bekannt und auch er als Familienmitglied habe ebenfalls eine Verfolgung durch das Regime zu befürchten. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters gemeint, dass es für ihn nicht mehr sicher sei, in Salamiyya zu leben. Er habe die Stadt verlassen müssen, weil er dort Ziel für alle Parteien sei. Er sei nicht gezielt vom syrischen Regime verfolgt oder bedroht worden. Bis zu seinem 16. Lebensjahr habe er keine Probleme wegen einer gezielten Verfolgung durch das syrische Regime gehabt. Seine Familie befinde sich noch in der gleichen Stadt, obwohl es dort so gefährlich sei, weil sie keine Wahl habe. Einmal sei er fast rekrutiert worden, als er mit einem Bus von Damaskus nach Salamiyya gefahren

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sei. Maskierte Männer hätten den Bus angehalten und alle Männer über 18 hätten aus- steigen müssen. Die maskierten Männer hätten gedroht, den Bus zu beschießen. Beim nächsten Kontrollpunkt hätten sie erzählt, was passiert sei, dort habe man aber nur gesagt, dass das nicht deren Verantwortungsbereich sei und man nicht helfen könne. Er denke, dass die Familien der betroffenen Männer hohe Summen Auslösegeld zahlen mussten. Es seien auch nicht alle Männer zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 30. November 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidi- ären Schutzstatus zu, lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab, da keine flüchtlings- relevanten Verfolgungshandlungen oder Anknüpfungsmerkmale ersichtlich seien. Ins- besondere habe der Kläger persönliche Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen wegen seiner Religion oder der - bereits zwei Jahre vor der Ausreise des Klägers er- folgten - Inhaftierung seines Vaters nicht geschildert. Der Kläger hat am 19. Dezember 2016 Klage erhoben, soweit ihm kein Flüchtlings- schutz zuerkannt wurde. Er trägt unter Verweis auf Erkenntnismittel ergänzend Einzel- heiten des Verlaufs und der Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien, zu den Kriegs- parteien und ihren Zielen und Handlungen, zum Gefängnis Sednaja und zur Hinrich- tung und Folter von Gefangenen dort und in anderen Gefängnissen Syriens vor. Weiter macht er geltend, die geänderte Entscheidungspraxis zu syrischen Flüchtlingen sei po- litisch motiviert. Besonders syrische Geflüchtete in Deutschland als einem „Hort der Exilopposition“ dürften gefährdet sein. Der UNHCR gehe davon aus, dass syrische Flüchtlinge in der Regel die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Ihm stehe wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Deutsch- land und dem längerfristigen Aufenthalt im westlichen Ausland und seinem Entziehen vom Dienst an der Waffe, um das Land zu verteidigen, Flüchtlingsschutz zu, denn dies werde als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer würden in- haftiert und gefoltert. Der syrische Geheimdienst sei auch in der Bundesrepublik aktiv und überwache die im Ausland lebenden Syrer. Der Kläger gibt darüber hinaus unter Verweis auf Erkenntnismittel zum Militärdienst in Syrien an, er befürchte bei einer Rückkehr die Einberufung zum Kriegsdienst durch die syrische Armee und die Zwangs- rekrutierung durch andere Kriegsteilnehmer. Er befürchte, Menschen töten zu müssen oder selbst getötet zu werden. Die Regierungsseite unterstelle Wehrdienstverweige- rern eine oppositionelle und regimefeindliche Haltung, was zu Verurteilung und Inhaf- tierung, Folter und anderen Misshandlungen führen könne. Seine Situation unterfalle zudem Art. 9 Abs. 2 lit. e der Qualifikationsrichtlinie. Er habe bereits in Syrien individuell 3 4

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Vorverfolgungshandlungen seitens der syrischen Armee und der oppositionellen Streit- kräfte erlitten, sodass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugutekomme. Darüber hinaus wäre er bei seiner Rückkehr aller Wahr- scheinlichkeit nach verpflichtet, an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilzunehmen und - sei es auf Seiten der syrischen Armee, sei es auf Seiten der Opposition - Kriegsver- brechen zu begehen. Ferner komme es bei syrischen Geflüchteten nicht auf eine indi- viduelle Vorverfolgung an, weil potentiell alle syrischen Geflüchteten befürchten müss- ten, von der Regierung als Gegner eingeschätzt zu werden, womit eine individuelle Verfolgung vorliege. Interner Schutz sei für ihn nicht gegeben. Die verkürzte Prüfung mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verstoße gegen Art. 3 GG, weil die Beklagte nicht über anzuerkennende Gründe für ihre Änderung der Verfahrenspraxis verfüge. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 K 3247/16.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Selbst erlebte Geschehnisse, die eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darstellen könnten, habe er nicht geltend gemacht. Auch Ereignisse, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten seien, begründeten keine Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar sei damit zu rechnen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr von syrischen Sicherheitskräften befragt werde und es dabei zu Misshandlungen und Folter i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG komme, jedoch nicht „wegen“ eines bestimmten Verfolgungsgrundes, so dass die nö- tige Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG fehle. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung sei auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger in seinem Heimatland noch keinen Wehrdienst geleistet habe und noch nicht zum Wehrdienst herangezogen worden sei. Dies liege daran, dass der Kläger bislang noch gar nicht wehrpflichtig ge- wesen sei und schon mit 16 Jahren und damit deutlich vor dem wehrfähigen Alter sein Heimatland verlassen habe. Es sei zwar wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des Erreichens des 18ten Lebensjahres zum Wehrdienst herangezogen werde. Es sei jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu er- warten, dass dem Kläger eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt würde, da dieser bereits deutlich vor Beginn seiner Wehrfähigkeit aus Syrien ausgereist sei und sich daher auch nicht der Wehrpflicht habe entziehen können. Allein die Einberufung zum Wehrdienst und ihre zwangsweise Durchsetzung seien keine Verfolgungshandlungen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr für op- positionelle Aktivitäten seines Vaters zur Verantwortung gezogen würde, nachdem er nach dem Tod seines Vaters in Syrien Probleme nicht bekommen und solche auch nicht für den Rest der Familie geschildert habe. 5

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Dagegen hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 13. März 2019, zugestellt am 25. März 2019, zugelassen, die der Kläger am 17. April 2019 begründet hat. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus erster Instanz. Ihm werde aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im europäischen Ausland, der Tatsache, dass er als ehemals min- derjähriges und nunmehr volljähriges Kind eines oppositionellen Vaters bzw. einer re- gimekritischen Familie aus Syrien flüchtete und darüber hinaus Ismailit sei, eine oppo- sitionelle Überzeugung jedenfalls zugeschrieben werden. Es sei eine Gesamtwürdi- gung dieser Umstände vorzunehmen, die zu einem Nachfluchtgrund führe. In dem La- gebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2020, werde insbesondere dar- gestellt, dass zahllose Fälle dokumentiert seien, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert würden. Solche Sippenhaft werde Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht hätten. Danach könne kaum zwei- felhaft sein, dass der Kläger insbesondere auch wegen der regimekritischen Aktivitäten seiner Familie, insbesondere seines Vaters, in Sippenhaft genommen und ihm eine oppositionelle Haltung vom Regime zugeschrieben werde. Gefahrerhöhend wirke sich auch aus, dass er sich zusätzlich in regimefeindlicher Weise der Wehrplicht entzogen habe. Bei der Ausreise 16jährige und nunmehr Volljährige seien in einem Alter, in dem sie bei der derzeitigen personellen Knappheit von Soldaten vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen würden. Weil die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgingen, sei beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicher- heitsbehörden einem nunmehr wehrpflichtigen Mann, der sich durch die Ausreise mit bereits 16 Jahren dem Militärdienst entzogen habe, bei seiner Rückkehr eine regime- feindliche Gesinnung unterstellten, weil er sich trotz des Krieges, der das Regime in seiner Existenz bedrohe, nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten habe. Hieran knüpfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Folterbehandlung an. Da nicht ausge- schlossen werden könne, dass schon 16jährige zum Militär herangezogen würden, ob- wohl sie noch nicht wehrpflichtig seien, bestehe auch ein zeitlicher und inhaltlicher Zu- sammenhang zwischen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt des Klägers einer- seits und der Wehrfähigkeit und -pflichtigkeit andererseits. Dem Kläger sei deshalb nach der Rechtsprechung des Senats mit Urteilen vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A und 5 A 1245/17.A - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das syrische Regime 6 7

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lasse in Verfahren wegen der Vereitelung des Wehrdienstes eine deutlich härtere als die allgemein übliche Behandlung walten (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -). Die Basis für die Schlussfolgerungen des Senats habe sich auch nicht zwischenzeitlich geändert, wie sich aus der Länderanalyse der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2019 ergebe. Erteilte Aufschiebungen/Freistellun- gen würden willkürlich umgesetzt, die Bedingungen für einen Aufschub erschwert. Auch die Anwendung der Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs erfolge willkürlich. Wehrdienstentzug könne als oppositionelle Handlung gewertet werden; es drohten will- kürliche Folter und Misshandlung. Die Umsetzung der Amnestie sei zweifelhaft; Dek- rete und Versöhnungsabkommen seien von der Regierung in der Vergangenheit häufig nicht eingehalten worden. Zwangsrekrutierung könne auch drohen, wenn ein Aufschub bewilligt sei. Das syrische Regime habe seit 2011 die Rekrutierungspraxis und Ausrei- sebestimmungen für Männer im wehrdienstpflichtigen Alter kontinuierlich verschärft. Auch die Umsetzung der Freikaufsmöglichkeiten vom Wehrdienst für Personen im Ausland sei zweifelhaft. Die begründete Furcht vor Verfolgung ergebe sich jedenfalls aus § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Abs. 2 Nr. 5 AsylG (Berufung auf die Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 -, juris). Die Beklagte bestreite nicht, dass sich derjenige der Strafverfolgung oder der Bestrafung in Syrien aussetze, der den Militär- dienst verweigere. Dies sei danach unstreitig. Die Beklagte sei nur der Auffassung, dass die Bestrafung nicht die Regel sei. Die Ausführungen der Beklagten seien inso- weit auch in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits behaupte, in der Regel würden die Betreffenden direkt zum Militärdienst eingezogen, und andererseits vortrage, we- gen der Pandemielage würden Rekruten gegenwärtig überhaupt nicht eingezogen. Dies dürfte unweigerlich die Strafverfolgung und die anschließende Bestrafung nach sich ziehen. Die Behauptungen der Beklagten stünden auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht, Stand: November 2020, wo dar- gestellt werde, dass männliche Rückkehrer in der Regel zum Militärdienst eingezogen würden, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe wegen Desertation. Seit der Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer würden Strafen zumin- dest stellenweise erlassen; der zwangsweise Einzug in den Militärdienst sei jedoch durch die Amnestie nicht beendet worden und werde fortgesetzt. Das Verhalten des Regimes gegenüber den in Syrien verbliebenen Wehrdienstverweigerern lasse sich auch nicht zwangsläufig auf aus dem Ausland Zurückkehrende übertragen. Ende 2014 sei es aufgrund des hohen Bedarfs an Soldaten zu einer vermehrten Suche nach De- 8

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serteuren und Wehrdienstentziehern gekommen. Insofern habe sich der Kläger ange- sichts seiner fehlenden Bereitschaft, für das Assad-Regime zu kämpfen, in einer un- ausweichlichen Konfliktsituation befunden und es habe ihm nicht zugemutet werden können, noch länger zu warten, um sich durch eine spätere Ausreise nach Erreichen der Volljährigkeit dem Wehrdienst zu entziehen. Unabhängig davon habe für den Klä- ger angesichts vermehrter Kontrollen auch die Gefahr bestanden, vorzeitig eingezogen zu werden. Der Kläger habe so und durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtung, sich für den Militärdienst registrieren zu lassen, den Wehrdienst verweigert. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Syrien auch deshalb verlas- sen, um nicht zum Militärdienst einberufen zu werden und nicht an einem völkerrechts- widrigen Krieg teilnehmen zu müssen. Ein formalisiertes Verfahren für die Wehrdienst- verweigerung gebe es in Syrien nicht. Die Wehrdienstverweigerung habe für den Klä- ger die einzige Möglichkeit dargestellt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entge- hen. Der Konflikt in Syrien erfülle die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 - C-238/19 - geforderten Kriterien, sodass auch der Kläger als Wehrdienstleistender beachtlich wahrscheinlich an von der syrischen Armee begangenen Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hätte teil- nehmen müssen, ohne dass es erforderlich sei, dass er seinen Einsatzbereich schon kenne. Insbesondere begehe die syrische Armee wiederholt und systematisch Kriegs- verbrechen im gesamten Bürgerkriegsgebiet, nicht nur beschränkt auf bestimmte Ein- heiten oder Einsätze. Dies ergebe sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand November 2020. Die Beklagte stelle lediglich in Abrede, dass dies unter Einsatz von Wehrpflichtigen geschehe. Wehrdienstleistende seien aber in die Armee integriert und im Kampfgeschehen eingesetzt worden. Schließlich müsse zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausa- lität bestehen. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Nachweis, dass die Voraus- setzungen der Verfolgungshandlung erfüllt seien, in aller Regel zugleich auch die An- knüpfung an Verfolgungsgründe gelungen sei. Dies entspreche auch der Staatenpra- xis. Zumeist werde die Anknüpfung in der Staatenpraxis über den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 lit. e] der Richtlinie 2011/95/EU) vollzogen (Verweis auf Goodwin- Gill/Mc Adam, The Refugee in International Law, S. 104 f.; UK Court of Appeal (2008) EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469, Rn. 40 – BE). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe eine derartige Auslegung anerkannt (BVerwGE 69, 320, 322 f.). Die australische Rechtsprechung behandele demgegenüber die Verfol- gung von Kriegsdienstverweigerern mit anerkannten Gründen als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 10

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Abs. 1 lit. d] der Richtlinie 2004/83/EG, Verweis auf Australia High Court [2004] HCA 25 = IJRL 2004, 628, Rn. 81 ff.). Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2018 - 4 K 3247/16.A -, zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheids vom 30. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht im Berufungsverfahren zuletzt geltend, weder aus den Gründen des Einzel- falls, noch aus der Auswertung der aktuellen Lage und der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ergäben sich Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die Einforderung einer Wehrpflicht stehe al- len Staaten, damit auch totalitären Staaten, zu. Neben der beachtlichen Wahrschein- lichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG sei stets die Frage des „real risks“ einer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungs- handlung mit einem in der Person des Antragstellers vorliegenden oder ihm zuge- schriebenen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG zu bewerten. Jedenfalls hieran man- gele es. Dies gelte auch im Fall des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner Entschei- dung vom 19. November 2020 (C-238/19) den Maßstab der beachtlichen Wahrschein- lichkeit für die dort zu entscheidende Fallgruppe eines syrischen Wehrpflichtigen, der aus seinem Land geflohen ist und sich dadurch auch dem Militärdienst entzogen hat, nicht allgemein absenken wollen. Vielmehr handele es sich bei der ausgesprochenen „starke[n] Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e [der Richtlinie 2011/95/EU] genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht“ lediglich um eine sich insoweit im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung des Gerichts- hofs der Europäischen Union, ohne den rechtlichen Prüfungsmaßstab abzuändern. In diesem Rahmen sei es vielmehr Sache der zuständigen nationalen Gerichte bzw. Be- hörden, in Anbetracht sämtlicher Umstände, die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu überprüfen. Es lägen nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 9 10 11

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4. Dezember 2020 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien jedoch keine aus- reichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihm deshalb flüchtlings- schutzrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG drohe. Eine eventuell vom Gerichts- hof der Europäischen Union vor dem Hintergrund der Situation im April 2017 angenom- mene diesbezügliche „hohe Wahrscheinlichkeit“ könne deshalb heute empirisch - ob- jektiv - wohl nicht bestätigt werden. Zu beachten sei, dass sich die militärische Lage in Syrien stabilisiert habe und etwa zwei Drittel der syrischen Bevölkerung wieder in Ter- ritorien lebe, die vom Regime kontrolliert würden. Weiterhin spreche auch Überwiegen- des dafür, dass Rekruten grundsätzlich derzeit wegen der Pandemie-Lage überhaupt nicht mehr eingezogen würden. Zumindest fänden derzeit keine militärischen Ausei- nandersetzungen unter Beteiligung der syrischen Streitkräfte statt, die für Rekruten die Gefahr der Beteiligung an Verbrechen mit sich bringen würden. Bereits zuvor habe sich die Tendenz abgezeichnet, Wehrdienstflüchtige eher straflos zu stellen und mit Hilfe finanzieller Angebote freiwillige Syrer anzuwerben. Wehrdienstentzieher und -verwei- gerer würden aktuell auch dann, wenn sie sich dem Wehrdienst durch illegale Ausreise entzogen hätten, in der Regel nicht bestraft, sondern direkt zum Militärdienst eingezo- gen. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass diese versöhnliche Haltung nur vor- geschoben sei und es gebe auch keinen konkreten Anhalt dafür, dass die syrischen staatlichen Stellen den Amnestie-Erlass Nr. 18/2018 bei einer - wie nach Lage der Dinge zu erwartenden - für den syrischen Staat weiterhin günstigen militärischen Lage nicht beachten würden. Zudem habe die syrische Regierung die allgemeine Mobilität in den von ihr beherrschten Gebieten seit 2018 deutlich erleichtert, indem sie etwa viele Checkpoints stillgelegt habe. Auch die Beteiligung von Wehrpflichtigen an der Bege- hung von Kriegsverbrechen werde von Teilen der Rechtsprechung verneint. Da weitere individuelle, zu dem bejahten Anspruch führende Gründe, insbesondere eine relevante oppositionelle Betätigung, die zu einer Flüchtlingsanerkennung führen könnten, nicht ersichtlich seien, habe das Verwaltungsgericht die Beklagte auch unter Zugrundele- gung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zur Gewährung von Flüchtlingsschutz verpflichten dürfen. Mit Schriftsätzen vom 16. und 17. Januar 2022 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. 12 13

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Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 30. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 und 37) folgt diesbezüglich nichts Ande- res. Der Senat schließt sich den Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg hierzu an (Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 20 f.; so auch NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 8 Urteilsabdruck]). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol- gung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüp- fen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge- schrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga- nisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher 14 15 16 17 18

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ist (§ 3e AsylG) oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er- kennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer- wiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge- mäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus- länder aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei- ner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver- folgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorver- folgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser- leichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu- tung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her- kunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere 19 20 21

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Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine be- stimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grund- haltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Ver- folgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Ver- knüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Hierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine ei- gene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau be- werten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsge- wissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese An- knüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Er- stellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensab- läufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu be- finden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Ge- 22 23

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schehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Gesche- hen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter ge- mäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 [182] sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschl. v. 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (wi- derlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8 ff.). Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt danach nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorlie- genden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.), die lediglich unionsrechtliche Aspekte der Amtsaufklärungspflicht in Verfah- ren nach dem Asylgesetz aufzeigen und erörtern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 14 A 176/21.A -, juris Rn. 23 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - , juris Rn. 29 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). Danach ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. II. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 AsylG entnehmen. Er kann sich deshalb nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Der Kläger ist in Syrien vor seiner Ausreise von keiner Verfolgung betroffen oder un- mittelbar bedroht gewesen. 24 25 26

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Verfolgungshandlungen, die ihn selbst betrafen oder ihm selbst unmittelbar drohten, hat der bei Ausreise 16jährige Kläger nicht geschildert. Vielmehr hat er angegeben, an den Kontrollpunkten des Regimes keine Probleme gehabt zu haben, wenn er sich auswies. Der Kläger war vor seiner Ausreise aus Syrien auch wegen eines Wehrdienstentzugs weder schon von einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG betroffen noch stand eine solche Verfolgungshandlung unmittelbar bevor. Eine Bestrafung we- gen einer Militärdienstverweigerung als Verfolgungshandlung konnte Wehrpflichtigen erst dann beachtlich wahrscheinlich unmittelbar drohen, wenn sie sich aus Sicht des syrischen Staates erkennbar dem Militärdienst entzogen hatten. Hat ein Wehrpflichti- ger seine Verweigerung aber frühestens dadurch begangen, dass er sich durch Flucht in das Ausland dem Zugriff Syriens entzog, stand ihm im Moment der Verweigerung keine Verfolgung bevor. Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien - wie hier der Kläger - noch nicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableis- tung des Wehrdienstes befreit war (SächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 28 m. w. N.). III. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. 1. Ein solcher Nachfluchtgrund droht bei einer Rückkehr nach Syrien nach der Recht- sprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der (ille- galen) Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland (vgl. zuletzt ausführlich Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 32 m. w. N.). An dieser Einschätzung hat sich nach der aktuellen Auskunftslage nichts geändert. Die Situation von syrischen Rückkehrern kann zwar weiterhin nicht systematisch überprüft werden. Auch ist in vielen Einzelfällen von Verhaftungen und Gewalt gegen Rückkehrer einschließlich Verschwindenlassen, Folter und Tötungen berichtet worden (Danish Im- migration Service [DIS], Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, S. 17 ff.; Human Rights Watch [HRW], Our Lives Are Like Death, Syria Refugee Returns from Jordan and Lebanon, Oktober 2021). Eine regelhafte Vorgehensweise des syrischen Re- gimes, die Rückkehrer per se einer besonderen Gefährdung aussetzt und sich hierbei von der bei Kontakten mit syrischen Sicherheitsbehörden generell existierenden, sys- 27 28 29 30 31

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temischen Gefahr abhebt, Opfer einer willkürlichen Festnahme, Misshandlung und Fol- ter zu werden, ist aber weiterhin nicht erkennbar (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 121; DIS, Syria, Issues regarding re- turn, Oktober 2021, S. 19). Rückkehrer, die lediglich illegal ausgereist sind und sich dem Wehrdienst entzogen haben, erhalten vielmehr sehr wahrscheinlich ihre Status- bereinigung und haben nach Quellenangaben üblicherweise bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit dem Regime (DIS, Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, S. 19). Danach lässt sich die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht feststellen. Objektiv willkürlich erfolgende Verfolgungs- handlungen, die nicht zielgerichtet an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG anknüpfen, mögen zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die Voraussetzungen des - dem Kläger bereits zuerkannten - subsidiären Schutzes erfüllen, sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 32 ff. m. w. N. zur allgemeinen Auffassung der Obergerichte). 2. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger wegen oppositioneller Aktivitä- ten seines Vaters und zweier Onkel Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zu befürchten hatte. a) Im Hinblick auf sog. Sippenhaft oder Reflexverfolgung in Syrien geht der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgender Sach- lage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fällens der Entscheidung aus: Für Syrien sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft wird Be- richten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Zuletzt berichteten zahlrei- che Personen in Regimegebieten von Festnahmen aufgrund von Kommunikation mit Familienangehörigen im Norden des Landes oder im Ausland. Ferner sind Fälle be- kannt, bei denen diese Sippenhaft bereits bei bloßem Verdacht auf mögliche Annähe- rung an die Opposition angewandt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 20; BFA, Länderinformations- blatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 65 f.). Die tatsächliche oder 32 33 34

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vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehö- rige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächli- che oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schika- niert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden ge- bracht werden. Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrol- lierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und manchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten Maßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuch- ten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurück- zukehren. Zudem sind die Familienangehörigen politischer Gefangener gefährdet, Op- fer von Erpressungs- und Einschüchterungsversuchen zu werden, und in einigen Fäl- len kommt es zum rechtswidrigen Einfrieren von Vermögen und der Beschlagnahme von Eigentum zwecks „kollektiver Bestrafung“ (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 108 ff.). Auch die Sicherheitsüberprüfung für Rückkehrer erfasst u. a. die Prüfung, ob Ver- wandte verhaftet worden sind oder gesucht werden (EASO, Syria Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 22; DIS, Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, S. 11). Im Formular gefragt wird allerdings wohl unmittelbar nur nach engen Verwand- ten wie den Eltern, nicht nach Onkeln und Tanten. Von Interesse sind zudem wohl vor allem Verwandte, die in der bewaffneten Opposition waren. Wenn Familienmitglieder (Verwandtschaft 1. und 2. Grades) wegen Fällen mit Terrorismusbezug gesucht wer- den, wird die betreffende Person Schwierigkeiten haben, die Sicherheitsüberprüfung erfolgreich zu durchlaufen. Eine systematische Praxis der Behörden existiert auch in- soweit aber nicht. Sie ist wohl vor allem abhängig von der Art des Sicherheitsproblems, wegen dessen das Familienmitglied gesucht wird (DIS, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, 18. Dezember 2020, S. 9 f., S. 11 und Syria, Issues regarding return, Oktober 2021, S. 11). Personen, deren Verwandte sich in Protesten gegen die Regierung engagiert haben und/oder Mitglieder der Opposition sind, haben - wie viele andere Personengruppen auch - ein spezielles Risiko, bei der Rückkehr verhaftet, befragt, gefoltert und unter Terrorismusverdacht verfolgt zu werden (EASO, Syria Situation of returnees from ab- road, Juni 2021, S. 28). Insgesamt wird das Konzept des Regimes, wer bei seiner 35 36

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Rückkehr als Gegner betrachtet wird, hierbei als unklar, und das Vorgehen als abhän- gig von den handelnden Personen und willkürlich beschrieben (EASO, Syria Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 29). b) Danach hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine über willkürliche Verhaftun- gen und Folterungen hinausgehende, gezielte Verfolgung wegen der oppositionellen Aktivitäten von Familienangehörigen droht. Zu den konkreten oppositionellen Aktivitäten der Onkel sind Einzelheiten nicht bekannt. Ihr Verwandtschaftsgrad zum Kläger ist zudem auch nicht mehr so eng, dass nach der oben dargestellten Erkenntnislage deren etwa aus Sicht des Regimes bestehenden „Sicherheitsprobleme“ auch in Bezug auf den Kläger selbst unmittelbar von Interesse für das Regime sind. Der Vater des Klägers hat sich nicht in herausgehobener Weise in der Opposition en- gagiert, sondern hat „nur“ in den Anfangsjahren des Konfliktes an Demonstrationen teilgenommen. Er ist deshalb zwar mehrfach verhaftet und misshandelt worden, ist aber bereits 2013 - zwei Jahre vor der Ausreise des Klägers - verstorben. Das vom Regime mit Verfolgungshandlungen gegen Angehörige oft bezweckte mittelbare Ein- wirken auf den oder Bestrafen des Oppositionellen selbst steht damit hier nicht mehr in Rede. Es kommt hinzu, dass für die weiterhin im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes lebende Kernfamilie des Klägers, seine Mutter und zwei jüngere Geschwister, Prob- leme mit dem syrischen Regime weder während der Aktivitäten des Vaters noch nach dessen Ableben vorgetragen worden sind. Auch der Kläger selbst hat für die Zeit vor seiner Ausreise über Probleme mit dem syrischen Regime weder vor noch nach dem Tod des Vaters berichtet. Zwei Cousins des Klägers haben zudem in Syrien ihren Wehrdienst abgeleistet, ohne dass Schwierigkeiten wegen einer oppositionellen Ein- ordnung der Familie bekannt gemacht worden sind. Es ist danach nichts dafür ersicht- lich, dass die Familie des Klägers und damit der Kläger selbst im Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden stehen. 3. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Se- nats auch nicht deshalb begründet, weil sich der Kläger durch seinen Verbleib im Aus- 37 38 39 40 41

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land dem Militärdienst entzogen hat. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Fest- stellungen und ihrer Bewertung wird auf das Urteil des Senats vom 22. September 2021 (- 5 A 855/19.A - juris Rn. 38 bis Rn. 84) Bezug genommen. Mit dem im vorlie- genden Verfahren von den Beteiligten hierzu unterbreiteten Vorbringen hat sich der Senat bereits in diesem Leitsatzurteil befasst, soweit es entscheidungserheblich ist. Hierauf wird verwiesen. An der Einschätzung des Senats hat sich auch durch die aktuelle Auskunftslage nichts geändert. a) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG folgt anhand dieser Feststellungen zum Ersten nicht aus der Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, der bestimmt, dass Strafverfolgung oder Bestrafung we- gen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Eine Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Hand- lungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, würde zwar für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem solchen Konflikt verweigert, auch wenn er seinen künf- tigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittel- bar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 ff.; Urt. v. 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 46). Der Senat kann unter den Umständen der aktuellen militäri- schen Situation in Syrien aber nicht die Feststellung treffen, dass die hypothetische Ableistung des Militärdienstes durch den Kläger in der syrischen Armee diesen im Sinne dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen, bzw. dass die Gesamtsituation im vorliegenden Fall eine Begehung der behaupteten Verbrechen plausibel erscheinen lässt. Denn ein Militär- dienst des Klägers würde zwar mit Blick auf den in Syrien weiterhin schwelenden Bür- gerkrieg in einem „Konflikt“ i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stattfinden. Auch teilt der Senat die Bewertung, dass aus den Reihen der syrischen Armee im Verlaufe des seit dem Jahr 2011 andauernden Bürgerkrieges eine Vielzahl von Kriegshandlungen be- gangen wurden, die sich gezielt gegen Wohngebiete und die zivile Infrastruktur wie Krankenhäuser und Schulen richteten und die als Kriegsverbrechen im o. g. Sinn ein- zustufen sind. Kriegshandlungen, die als Kriegsverbrechen erscheinen und auch die 42 43

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Schwelle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit überschreiten können, wurden zu- letzt vor allem für die Truppen des syrischen Regimes und für ihren russischen Ver- bündeten bei der Durchführung der Hauptmilitäroffensive in der Region Idlib von April 2019 bis zum Waffenruheübereinkommen im März 2020 berichtet. Gegenüber der mi- litärischen Lage im April 2017, welche der Gerichtshof der Europäischen Union in sei- ner Entscheidung vom 19. November 2020 (- C-238/19 -) in den Blick genommen hat, hat sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich jedoch erheblich verändert. Mit der Stabi- lisierung des Regimes und der Rückeroberung erheblicher Landesteile durch die syri- sche Armee und ihre Verbündeten und mit der Vereinbarung einer im Wesentlichen eingehaltenen Waffenruhe mit der Türkei bezüglich der Region Idlib im März 2020 hat namentlich Anzahl und Intensität der militärischen Auseinandersetzungen und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen ganz erheblich abgenom- men, auch wenn es zu solchen Kampfhandlungen, die Kriegsverbrechen beinhalten können, in einzelnen Fällen offenkundig weiterhin kommt. Derzeit sind lediglich ein- zelne, begrenzte Gefechte zu verzeichnen. Für die syrische Armee wurde vor diesem Hintergrund auch die Verringerung von Gefechtsbereitschaft und Mobilisierung ange- ordnet (s. im Einzelnen mit Nachweisen SächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 955/19.A -, juris Rn. 63 ff.). Die Situation ist auch nach aktueller Erkenntnislage unver- ändert dadurch gekennzeichnet, dass es zwar weiterhin militärische Auseinanderset- zungen gibt, ihre Anzahl und Intensität aber viel geringer sind als vormals. Die Kämpfe flammten in den letzten Monaten zwar sowohl im Nordwesten als auch Nordosten und Süden des Landes wieder auf (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumenta- tion Syrien, Oktober 2021, S. 12); ihr Niveau scheint insgesamt seit April 2020 aber relativ stabil zu sein (ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] 3. QUARTAL 2021, 16. Dezember 2021). Ins- besondere die Waffenruhe für die Region Idlib wird weiterhin weitgehend eingehalten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 19 f.). Mit dem erheblichen Rückgang der Anzahl und Intensität an Kampfhandlungen in Sy- rien ist zugleich auch das Risiko der Wehrdienstleistenden erheblich gesunken, im Zuge solcher Kampfhandlungen in die Begehung von Kriegsverbrechen seitens der syrischen Armee involviert zu werden, auch wenn es zu solchen Kampfhandlungen, die Kriegsverbrechen beinhalten können, in einzelnen Fällen offenkundig weiterhin kommt. Das Risiko einer Involvierung in derartige Verbrechen oder Handlungen ist da- mit zwar für Wehrpflichtige, die ihr Einsatzgebiet nicht kennen, nicht völlig ausgeräumt, sondern durchaus weiterhin gegeben; es erscheint aber in seinem Ausmaß objektiv 44

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gering, was die vorgenannten Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht er- füllt. Insbesondere liegt der vom Gerichtshof der Europäischen Union vorausgesetzte allgemeine Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, bei einem Zu- stand „eingefrorener Fronten“ und einer sehr begrenzten Anzahl von Kampfhandlun- gen, auch wenn diese in einzelnen Fällen weiterhin die Begehung von Kriegsver- brechen umfassen, nicht (mehr) vor. Weil auch der Kläger im vorliegenden Fall sein hypothetisches Einsatzgebiet nicht kennt, ist es aus diesen Gründen zu verneinen, dass eine Ableistung des Militärdiens- tes in der syrischen Armee den Kläger derzeit zwangsläufig oder zumindest sehr wahr- scheinlich i. S. d. Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34) veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. b) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG folgt ferner nicht daraus, dass Wehrdienstentzieher im Falle ihrer Rück- kehr einer - Verfolgungsqualität erreichenden - diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafver- folgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt wären. Jedenfalls jenseits der spezifisch geregelten Verfolgungshandlung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stellen an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ver- folgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 12). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Deutlich werden kann der politische Cha- rakter von Wehrdienstregelungen auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart be- straft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet wer- den. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, 45 46 47

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wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass diese Voraussetzungen in Syrien für „einfa- che“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren nicht erfüllt sind. Auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 22. September 2021 (- 5 A 855/19.A -, juris, insb. Rn. 84, 59 ff.) und vom 21. August 2019 (- 5 A 50/17.A -, juris Rn. 30 ff.) wird Bezug genommen. Das syrische Regime unterbreitet nach der aktuellen Erkennt- nislage auch Wehrdienstentziehern das „Angebot“, ihre Angelegenheiten in einem Si- cherheitsüberprüfungsverfahren zu bereinigen. Jedenfalls einfache Wehrdienstentzie- her, für die keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, müssen nach einer solchen Sicherheitsüberprüfung bei einer Rückkehr mittlerweile regelmäßig nur noch befürch- ten, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Hierbei ist auch nicht feststellbar, dass die Ableistung des Wehrdienstes für Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime re- gelhaft in diskriminierender Weise besonders gefahrgeneigt ausgestaltet würde, dass diese etwa - verglichen mit der üblichen Behandlung anderer Rekruten - mit einem erkennbaren System zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder ohne hinreichende Ausbildung an die Front geschickt würden. Soweit über Verhaftungen von rückgekehrten Wehrdienstentziehern oder solchen aus eroberten Oppositionsgebieten berichtet wird, spricht Überwiegendes dafür, dass dies regelmäßig Ingewahrsamnah- men sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Es lässt sich da- nach weder feststellen, dass einfache Wehrdienstentzieher im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG des syrischen Regimes zu befürchten haben, noch, dass diese Verfol- gungsmaßnahmen an einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung der Wehrdienstentzieher anknüpfen. Mit diesen Feststellungen besteht auch für den Kläger keine beachtliche Wahrschein- lichkeit einer politischen Verfolgung als Wehrdienstentzieher. Der Kläger war bei seiner Ausreise 16 Jahre und ist nun 21 Jahre alt. Für ihn ist keine Ausnahme von der Wehrpflicht einschlägig. Er hat sich damit zwar durch seinen Auf- enthalt in der Bundesrepublik dem Wehrdienst in Syrien entzogen und entzieht sich diesem weiterhin. Die maßgeblichen Umstände seines Falles unterscheiden sich je- doch nicht in erschwerender Weise von denen „einfacher“ Wehrdienstentzieher; ge- fahrerhöhende Umstände liegen für den Kläger nicht vor. Aus den oben unter Nr. 2 48 49 50

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ausgeführten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger wegen der Teil- nahme seines verstorbenen Vaters an Demonstrationen oder wegen oppositioneller Aktivitäten seiner Onkel bei einer Rückkehr im Fokus des Regimes stehen würde. Ins- besondere haben seine Cousins nach seinen Angaben ihren Wehrdienst bei der syri- schen Armee abgeleistet, ohne dass der Kläger von einer diskriminierenden Behand- lung dieser berichtet hat. Erkenntnisse, dass Angehörige des ismailitischen Glaubens dem erhöhten Risiko ausgesetzt wären, Repressalien des syrischen Regimes zu erlei- den, gibt es ebenfalls nicht. Dies wird vom Kläger auch nach seinen eigenen Erfahrun- gen und Kenntnissen nicht geltend gemacht. In Gebieten, die von der Regierung kon- trolliert werden, wurden die verfassungsmäßigen Garantien für die Religionsfreiheit in Bezug auf die anerkannten religiösen Minderheiten vielmehr eingehalten, und diese können im Allgemeinen ihre Religion frei ausüben und an der Gesellschaft teilnehmen. Die Mitglieder religiöser Minderheiten haben sich zudem unter dem Eindruck der Be- drohung durch sunnitische islamistische Oppositions- und Terrorgruppen größtenteils tatsächlich oder augenscheinlich der Regierung und ihren ausländischen Verbündeten angeschlossen. Dies gilt auch für die Ismailiten. Die syrische Regierung versucht, kon- fessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 158, 161; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Oktober 2021, S. 70). c) Dem Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer sozi- alen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Denn die Gruppe derjenigen, die sich dem Wehr- oder Militärdienst in Syrien entzogen haben, stellt keine derartige soziale Gruppe dar. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder ei- nen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „sozi- ale Gruppe“ i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie 51 52

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2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Perso- nen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung i. S. des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/ Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maß- nahmen betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rn. 9 f.). Für die Gruppe der Wehrdienstentzieher fehlt es bereits an einer gemeinsamen Glau- bensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die Wehrdienstent- ziehung ist oft nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, sondern - was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet. Auch hat die Gruppe dieser Männer in Syrien keine abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 95 ff. m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). 4. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich schließlich ebenfalls nicht bei kumulierter Betrachtung der vom Kläger geltend gemachten Ge- sichtspunkte seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in der Bundesrepublik, seines aktuellen Alters und Alters bei Ausreise sowie der damit einhergehenden nunmehr mehrjährigen Entziehung vom syrischen Wehrdienst, seines oppositionellen Vaters und seines ismailitischen Glaubens. Wie bereits ausgeführt, ist der Vater des Klägers schon seit langem verstorben und spricht der Umstand, dass die Kernfamilie des Klägers weiter im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes lebt, ohne wegen der früheren Teilnahme des Vaters an Demonstrationen mit Problemen konfrontiert zu sein, maßgeblich gegen ein Interesse der syrischen Sicherheitsbehör- den an der Familie. Es ist ferner nichts dafür erkennbar, dass die Zugehörigkeit zur ismailitischen Glaubensgemeinschaft das Risiko erhöht, Ziel von Repressalien des sy- rischen Regimes zu werden. Der Kläger war und ist nicht politisch aktiv und hat die Opposition in Syrien nicht unterstützt. Seine Situation unterscheidet sich nach alledem nicht maßgeblich von derjenigen der zahlreichen anderen (männlichen) Flüchtlinge aus Syrien, denen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Ver- folgung droht. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 53 54 55

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 56

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In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Dr. Helmert

Guericke