Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.02.2022 – 9 B 405/21.PL

beglaubigte Abschrift

Az.: 9 B 405/21.PL

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Personalvertretungssache

des Personalrats des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe der Stadt Leipzig Rosa-Luxemburg-Straße 30, 04103 Leipzig

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

beteiligt

den Betriebsleiter des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe der Stadt Leipzig Rosa-Luxemburg-Straße 30, 04103 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Zuweisung einer Beschäftigten hier: Beschwerde

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hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober am 1. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Oktober 2021 - 9 L 747/21. PL - wird zurückgewiesen Gründe Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines einstweiligen Feststellungsantrags, dass der Antragsgegner ihm ohne seine Zustim- mung die Beschäftigte M. nicht ab Oktober 2021 als Schreib- und Verwaltungskraft zuweisen dürfe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Zwar formuliere - so das Gericht - der Antragsteller einen Feststellungsan- trag. Nach seinem Begehren mache er aber tatsächlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Einem Personalrat stehe jedoch nach sächsischem Personalvertretungsrecht grundsätzlich kein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Unterlas- sung oder Vornahme einer Maßnahme durch den Dienststellenleiter zu, selbst wenn ein hinsichtlich einer solchen Maßnahme bestehendes Beteiligungsrecht nicht gewahrt sei. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seien Leistungs- und Ver- pflichtungsanträge, mit denen Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen geltend ge- macht würden, nur zulässig, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem je- weiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräume. Eine Ver- pflichtung eines Dienstellenleiters, eine bestimmte Maßnahme zu tun oder zu unterlas- sen, könne vom Personalrat im Beschlussverfahren nicht begehrt werden. Zudem nehme dieser Antrag die Hauptsache in unzulässiger Weise vollständig vorweg. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier auch nicht ausnahmsweise geboten, da keine irreparablen Zustände drohten. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 1. November 2021 Beschwerde ein- gelegt: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier nicht um das Bestehen eine Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechts gestritten werde. Tatsächlich werde über die 1 2 3

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Rechtsstellung des Antragstellers gestritten. Insoweit seien Leistungs- und Verpflich- tungsanträge - auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - zulässig. Dies sei etwa anerkannt für eine Freistellung für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen. Dementsprechend habe auch der Senat im Verfahren 9 B 422/20.PL (Beschl. v. 25. Februar 2021, juris Rn. 11) einen auf Unterlassung gerichteten Antrag, der die Rechts- verhältnisse innerhalb eines Personalrats betroffen habe, als zulässig angesehen. Aus- gehend von § 2 Abs. 1 SächsPersVG hätten die Beteiligten gegen den jeweils anderen Beteiligten einen prozessual durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Beein- trächtigung ihres Zuständigkeitsbereichs. § 45 Abs. 2 SächsPersVG statuiere einen Ausstattungsanspruch. Es liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Erginge keine Entscheidung, könnte der Antragsgegner für die Dauer des Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers eingreifen. Dies sei ein endgültiger, wenn auch befristeter Rechtsverlust. Der Senat habe zudem bereits entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auch zur vorläufigen Feststellung eines Beteiligungsrechts ergehen könne, wenn ein wichtiger Verfügungsgrund gegeben sei und es der Perso- nalvertretung andernfalls erheblich erschwert oder ganz verwehrt würde, die Belange bestimmter Beschäftigter zur Geltung zu bringen. Zur inhaltlichen Begründung seines Anspruchs verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Dort hat er vorgetragen, dass während der gesamten Dauer der Amtszeit zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Bereitstellung von Büropersonal nach § 45 Abs. 2 SächsPersVG bestanden hätten. Es sei dann Einver- nehmen erzielt worden, dass er zunächst Büropersonal im Umfang einer 0,5 Stelle zu- gewiesen bekomme und bei der Auswahl eingebunden werde. Der konkret streitigen Zuweisung liege zu Grunde, dass die dem Antragsteller zugewiesene Kraft ab dem 1. Oktober 2021 teilweise aus ihrem bisherigen Aufgabenbereich herausgelöst und ihre Aufgabe teilweise einer neu eingestellten Beschäftigten übertragen werden solle, wel- che zuletzt beim Antragsteller im Umfang von 12 Stunden verwendet worden sei. Hier- mit sei er nicht einverstanden. Sein Verfügungsanspruch ergebe ich aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 SächsPersVG. Die Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners aus § 2 Abs. 1 SächsPersVG erfahre eine Beschränkung. Dem Antragsteller stehe sowohl hinsichtlich der beruflichen auch wie der fachlichen Qualifikation als auch unter dem Gesichtspunkt der Vertrauensstellung ein Mitspracherecht zu. Jedenfalls könne ihm der Antragsgegner gegen seinen Willen kein Personal zuweisen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er trägt vor, dass die zugewiesene Verwaltungskraft vom Antragsteller bisher nicht in Anspruch genommen werde. Dem 4 5

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Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass vorliegend ein Unterlassungsbegeh- ren geltend gemacht werde. Wenn der Antragsteller begehre, dass ihm die Verwal- tungskraft nicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden dürfe, ziele er darauf ab, dass es für die Zuweisung auf seine Zustimmung ankomme. Dies werde auch aus der Begründung seiner Beschwerde deutlich, wenn er geltend mache, dass ihm Personal nicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden dürfe. Dies bedeute nichts Anderes, als dass er ein nichtexistierendes Mitbestimmungsrecht geltend mache, welches er auch nicht aus § 2 Abs. 1 SächsPersVG herleiten könne. Zudem sei eine Vorweg- nahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Weshalb für den Antragsteller ein unzu- mutbarer Zustand eintrete, wenn er die zugewiesene Beschäftigte bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verfügung habe, sei nicht vorgetragen worden. Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 9 B 331/18/PL -, juris Rn. 10 m. w. N.), bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend seinen Antrag abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfü- gung festzustellen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nicht ohne dessen Zu- stimmung die Beschäftigte M. ab Oktober 2021 zur Beschäftigung als Schreib- und Verwaltungskraft zuweisen kann. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Be- schlussverfahren nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Ver- fügung mit hier nicht relevanten weiteren Maßgaben. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen außerdem zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, so- fern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung dro- hender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsan- spruchs voraus, der vorläufig geschützt werden soll, und eines Verfügungsgrunds, der 6 7 8

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hinreichenden Anlass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt. Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt dem Antragsteller an ei- nem Verfügungsgrund und einem Verfügungsanspruch. Nach § 45 Abs. 2 SächsPersVG hat die Dienststelle dem Personalrat für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u. a. auch Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der „erforderliche Umfang“ hängt ent- scheidend von dem Arbeitsanfall ab. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, wie lange - d. h. dauerhaft oder zeitweilig - Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist, als auch hinsichtlich der Frage, in welcher Zahl dies zu geschehen hat. Dieser Anspruch kann auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 1997 - P 5 S 40/96 -, SächsVBl. 1998, 80). Insoweit teilt der Senat die Zulässigkeitsbedenken des Verwaltungsgerichts nicht (vgl. auch SächsOVG, Be- schl. v. 25. Februar 2021 - 9 B 422/20.PL -, juris Rn.16 zum Unterlassungsanspruch eines Personalrats gegenüber dem Personalrat auf Unterlassung virtueller Sitzungen, vgl. auch Vogelsang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2021, § 45 Rn. 124 m. w. N.). Vorliegend ist hingegen nicht der Umfang der Ausstattung mit Büropersonal, sondern vielmehr die Frage der Abstimmung zwischen den Beteiligten im Rahmen der vertrau- ensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 SächsPersVG in Rede. Der Antragsteller meint, ein ihm zustehendes Mitspracherecht sei vom Antragsgegner nicht beachtet worden. Vielmehr sei ihm die Bürokraft ohne Abstimmung schlicht zugewiesen worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers begnügen sich jedoch mit dem bloßen Hinweis auf ein Mitspracherecht, ohne hingegen deutlich zu machen, ob und welche berechtigten Einwände gegen die ihm zugewiesene Bürokraft bestehen und auch welchen Gründen im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Fest- stellung des Bestehens eines Mitspracherechts notwendig sein könnte. Der Senat kann deshalb nicht erkennen, weshalb die Arbeit des Antragstellers infolge dieser Zuwei- sung beeinträchtigt sein könnte (Verfügungsanspruch) und weshalb die Feststellung eines Beteiligungsrechts zur Abwendung schwerer Nachteile dringlich und der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein könnte (Verfügungsanspruch). Allein der Umstand, dass er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit der ihm zugewie- senen Bürokraft arbeiten müsste, lässt mangels erkennbarer Beeinträchtigung des An- 9 10 11 12

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tragstellers durch die konkrete Zuweisung das Vorliegen der oben dargelegten Voraus- setzungen für eine einstweilige Verfügung in Personalvertretungssachen nicht erken- nen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG).

gez.:

gez.: v. Welck

Kober

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