Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.02.2022 – 6 A 84/22.A
Az.: 6 A 84/22.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2021 - 3 K 1133/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Senat verwendet den Begriff „Klägerin“, weil eine Entscheidung, dass sie als einem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, bislang nicht ergangen ist (vgl. § 10 Transsexuellengesetz). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsyIG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu- tung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyIG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyIG setzt die Formulie- rung einer Rechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer Klärungsbedürftig- keit voraus. Dabei lässt sich die grundsätzliche Bedeutung - von einer hier nicht einschlägigen Aus- nahme abgesehen - nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Fest- stellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsyIG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. 1 2 3 4
BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Denn ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage ge- stellt werden, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). Ausgehend davon sind die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob Personen mit Transidentität eine soziale Gruppe i. S. der Qualifikationsrichtlinie darstellen, die in Ka- merun einer Verfolgung unterliegen und ob „unter Beachtung des Urteils des Europäi- schen Gerichtshofs vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) die zurückhaltende Aus- lebung der Transgeschlechtlichkeit im Heimatland gleich zu bewerten (ist) wie eine zu- rückhaltende Auslebung der Homosexualität", nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihrem Lebens- und Ver- folgungsschicksal insgesamt für unglaubhaft gehalten und hat ihr dabei insbesondere auch die Behauptung zu ihrer Identität, sie fühle sich als Mann und habe in Kamerun zu Hause immer die Kleidung ihres Freundes getragen, nicht abgenommen (UA S. 8). Das Gericht ist damit von nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen zum Sachverhalt ausgegangen, auf deren Grundlage sich die aufgeworfenen Fragen nicht stellen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsyIG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke
5 6 7 8