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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.03.2022 – 6 A 839/20.A

Az.: 6 A 839/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 8. März 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. September 2020 - 6 K 2129/17.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor, wenn - wie vorliegend - „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Nr. 1 VwGO“ dahingehend geltend gemacht werden, dass „der Antragsteller … erhebliche Tatsachenfeststellung(en) des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint“. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellen im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar. Vielmehr liegen die von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensmängel gemäß § 138 VwGO nur vor, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 1 2

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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Im Zulassungsvorbringen des Klägers fehlt die Benennung eines dieser Verfahrensfehler. Ein solcher lässt sich auch sonst aus dem Vortrag nicht herauslesen. Inhaltlich macht der Kläger geltend, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, wobei er auf seine Einlassungen in der Anhörung durch die Beklagte bzw. in der mündlichen Verhandlung verweist. Soweit das Verwaltungsgericht seinen Erklärungen nicht folge, seien die Entscheidungsgründe weder nachvollziehbar noch haltbar, da der vom Verwaltungsgericht geschilderten Erkenntnislage zum Zivildienst in der Russischen Föderation nicht gefolgt werden könne, der ältere Bruder des Klägers im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes dahingehend, dass es bei ihm mit dem Zivildienst nicht geklappt habe, hätte gehört werden müssen, dem Kläger als Wehrdienstverweigerer neben Verfolgung auch körperliche Misshandlung und Erniedrigung drohten und auch aus der kurdischen Volkszugehörigkeit und seinem jezidischen Glauben sich ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. des Vorliegens nationaler Abschiebeverbote zugunsten des Klägers, da sich der Vater des Klägers in einem lebensbedrohlichen Zustand wegen eines Leberschadens befinde. Damit wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht, einen Verfahrensmangel i. S. v. § 138 VwGO führt er damit aber nicht an. Sofern mit diesem Vortrag eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll, kann dies nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in 3 4 5

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Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat und auf zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen nicht eingeht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.; BVerwG, Beschl. v. 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). Dass das Verwaltungsgericht die den Kläger betreffenden Umstände, die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommen wurden, nicht berücksichtigt hat, erschließt sich aus dem Urteil nicht, da darin sowohl der Glauben des Klägers als auch die Fragen der Wehr- bzw. Zivildienstleistung erörtert wurden. Soweit der Kläger im Zulassungsvorbringen auf den Gesundheitszustand seines Vaters abhebt, war dieser Aspekt weder Gegenstand der schriftlichen Klagebegründung noch des klägerischen Vortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Inwieweit aus der Nichtberücksichtigung dieses Aspekts ein Verfahrensfehler resultieren soll, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Im Übrigen sind Abschiebungshindernisse, die sich aus der Unterstützungsbedürftigkeit seines Vaters ergeben, als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von der Ausländerbehörde und grundsätzlich nicht von der Beklagten zu prüfen (vgl. § 60a AufenthG; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2007 - 10 B 65.07 -, juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). 2. Die vom Kläger aufgeworfene Frage „ob Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu bejahen ist, wenn eine gesundheitliche Behandlung aufgrund der politisch zugeschriebenen feindlichen Besinnung des Vaters des Klägers nicht mit Sicherheit angenommen werden kann." rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, 6 7

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weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehlt. Vielmehr legt der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals medizinische Unterlagen bezogen auf seinen Vater vor und führt aus, dass dieser auf die Unterstützung seiner Familie einschließlich des Klägers zwingend angewiesen sei. Da dem Verwaltungsgericht aber bis zu seiner Entscheidung die gesundheitlichen Aspekte bezogen auf den Vater des Klägers nicht bekannt waren, konnte der konkret bezeichneten Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil sie sich im Klageverfahren gar nicht gestellt hat. Mithin fehlen auch entsprechende Feststellungen zum Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht, was die grundsätzliche Bedeutung der formulierten Frage ausschließt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei denn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, weil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage 8 9

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anders beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9). Trifft letzteres - wie hier - nicht zu, müssen die maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylprozess mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) angegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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