Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2022 – 6 B 5/22
Az.: 6 B 5/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 9. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2021 - 1 L 767/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Novem- ber 2021. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechts- grundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil für den Antragsteller neun Punkte im Fahrereignisregister eingetragen gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegen- den Stufen des Maßnahmensystems rechtsfehlerfrei gegenüber dem Antragsteller er- griffen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG seien die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwi- derhandlungen. Der bei einem Punktestand von 4 Punkten erfolgten Ermahnung vom 22. Januar 2019 sei zu Recht unter anderem eine am 12. April 2017 im Fahreignungs- register gespeicherte und der Antragsgegnerin vom Kraftfahrt-Bundesamt per 9. Ja- nuar 2019 mitgeteilte Zuwiderhandlung vom 30. Dezember 2016 zugrunde gelegt wor- den. Diese am 25. März 2017 rechtskräftig geahndete und mit einem Punkt bewertete Tat sei verwertbar gewesen, da die Tilgungsfrist erst deutlich nach dem Zeitpunkt der Ermahnung am 25. September 2019 abgelaufen und die Eintragung damit erst recht noch nicht löschungsreif gewesen sei. 1 2
Dem hält der Antragsteller im Kern entgegen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er am 22. Januar 2019 ordnungsgemäß ermahnt worden sei. Ausweislich der aktuell per 28. Oktober 2021 im Fahreignungsregister vorhande- nen Eintragungen sei die Zuwiderhandlung vom 30. Dezember 2016 nicht mehr ge- speichert. Sollte es jemals eine solche Zuwiderhandlung gegeben haben, die - was er bestreite - rechtskräftig geahndet worden sei, unterliege sie dem absoluten Verwer- tungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG und dürfe zur Begründung der Rechtmäßig- keit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr, „auch nicht über den Umweg einer Ermahnung“, berücksichtigt werden. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - (juris Rn. 24 bis 27). Dieses Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der Entschei- dung des Verwaltungsgerichts. Richtig ist, dass es für die rechtliche Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier des inzwischen ergangenen Wider- spruchsbescheids vom 17. Februar 2022 - bzw. in Ermangelung einer solchen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 -, juris Rn. 10; Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 11). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Zuwiderhandlung zutref- fend bei der Berechnung des für das Ergreifen der Fahrerlaubnisentziehungsmaß- nahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erheblichen Punktestands von 8 Punkten oder mehr unberücksichtigt gelassen, da sie inzwischen im Fahreignungsregister ge- löscht war. Der Antragsteller nimmt selbst nicht an, dass das Verwaltungsgericht die Zuwiderhandlung in die Berechnung des Punktestands für die Fahrerlaubnisentzie- hung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG einbezogen hat. Vielmehr meint er, dass die mit einem Punkt bewertete Tat unter Verstoß gegen das aus der Löschung der Tat resultierende Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG indirekt - über die Prü- fung der Rechtmäßigkeit der vorher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffenen Maßnahmenstufe der Ermahnung - in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrer- laubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG eingeflossen sei. Diese Auffas- sung geht fehl. 3 4 5
Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Die Beachtung des Verwertungsverbots ist eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung aller Maß- nahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit dieser Maßnahmen sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2017 - 3 B 103/17 -, juris Rn. 5 f.). Eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, die im Zeitpunkt ihres Eingreifens - hier am 22. Januar 2019 - unter Beachtung des Verwertungsverbots gelöschter Eintragun- gen gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG rechtmäßig ist, wird durch spätere Löschungen (hier der am 25. September 2019 tilgungsreifen und später gelöschten Eintragung zur Zuwiderhandlung vom 30. Oktober 2016) nicht rechtswidrig. Die Ermahnung ist weder ein Dauerverwaltungsakt, der - soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt - durch nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden kann, noch bestimmt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, dass das Verwertungsverbot die Rechtmäßig- keit einer Maßnahme aufgrund der nach ihrem Ergreifen eingetretenen Löschung einer Eintragung rückwirkend entfallen lässt. Wird eine nach Ergreifen einer früheren Maß- nahmestufe gelöschte Eintragung - wie hier - bei der Berechnung des für die Fahrer- laubnisentziehung maßgeblichen Punktestandes nicht mehr berücksichtigt, so ist dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG Genüge getan. Es findet dann auch keine mittelbare Verwertung der gelöschten Eintragung deshalb statt, weil die Recht- mäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Stufensystem des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG das vorherige Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG zur Voraussetzung hat, denen die später gelöschte Eintragung noch zu- grunde lag. Denn bei der Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung im Hinblick auf das ord- nungsgemäße Durchlaufen der vorher ergriffenen Maßnahmen wird die später ge- löschte Eintragung nicht erneut verwertet, sondern lediglich geprüft, ob die Verwertung der Eintragung im Zeitpunkt der vorhergehenden Maßnahme zulässig war und beja- hendenfalls die zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäße Durchführung der Ermah- nung als eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Entziehung heran- gezogen (vgl. im Erg. ebenso, aber eine mittelbare Verwertung der gelöschten Eintra- gung bejahend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Februar 2021 - 6 L 118/21 -, juris Rn. 30). Der Antragsteller beruft sich für seine abweichende Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 (a. a. O.). Im dortigen Fall 6 7
scheiterte die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nicht etwa am fehlerhaf- ten Durchlaufen der ihr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgelagerten Stufen, sondern daran, dass die Behörde - anders als im Streitfall - Ordnungswidrigkeiten be- rücksichtigt hatte, die wegen des Verwertungsverbots gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten verwertet werden dürfen (Rn. 13 ff.). Das ordnungsgemäße Durchlaufen der der Fahr- erlaubnisentziehung vorgelagerten Maßnahmenstufen einschließlich einer Verwar- nung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F., die der Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG in der im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung entspreche, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen ausdrücklich bejaht und nach der zum Zeitpunkt ihres Ergreifens maßgeblichen früheren Sach- und Rechtslage beurteilt (a. a. O. Rn. 12). Damit bestätigt die Entscheidung die hier vertretene und auf den Zeitpunkt des Ergreifens der jeweiligen Maßnahme bezogene Prüfung des Verwertungsverbots. Der Beschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Antragsteller in der Begrün- dungsschrift die nunmehr gelöschte Zuwiderhandlung vom 30. Dezember 2016 als ihm nicht bekannt infrage stellt und ihre rechtskräftige Ahndung pauschal bestreitet. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Tat, eine Geschwindigkeitsüber- schreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h, im Fahreignungsregister erfasst und der Antragsgegnerin vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 9. Januar 2019 mitgeteilt worden war (VwAe Bl. 5). Laut der Mitteilung wurde die Tat am 6. März, rechtskräftig seit 25. März 2017, mit einer Geldbuße von 120,00 € sowie einem Fahr- verbot von einem Monat geahndet. Der von der Antragsgegnerin ermittelte Bußgeld- bescheid liegt ebenfalls vor (VwAe Bl. 72). In Anbetracht dessen bestreitet der Antrag- steller die Tat und die Rechtskraft ihrer Ahndung „ins Blaue hinein“. Jedenfalls genügt die mangelnde Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Ver- waltungsgerichts nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Son- derbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke 11