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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.03.2022 – 2 A 386/18

Az.: 2 A 386/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Schulfinanzierung 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 hier: Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 14. März 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. September 2017 - 4 K 911/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die von der Klägerin in L in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für Sozialwesen im Zeitraum 1. August 2014 bis 31. Juli 2015. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 erteilte das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie dem Rechtsvorgänger der Klägerin die Genehmigung, eine Fachschule für Altenpflege als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Nach Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes zum 1. August 2003 teilte das Regionalschulamt Leipzig der Klägerin, die die Schule nach einem vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus unter dem 3. November 2000 genehmigten Schulträgerwechsel weiterführte, im Bescheid vom 13. Juli 2004 die Änderung der Schulart in die Berufsfachschule für Altenpflege mit. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 erteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung zur Fortführung u. a. der Berufsfachschule für Altenpflege an den Standorten C-straße.. und K-straße.. in L und mit Bescheid vom 27. Juni 2014 die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2014/2015 an den beiden Standorten eine Berufsfachschule für Sozialwesen als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung staatlicher Finanzhilfe für die Berufsfachschule für Sozialwesen für das Schuljahr 2014/2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2014 ab. Ein Anspruch auf Finanzhilfe bestehe nicht, weil die Schule gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG eine Wartefrist zu durchlaufen habe. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beziehe sich die 1 2 3

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Wartefrist nicht auf jeden Bildungsgang der Ersatzschule, sondern sei schulbezogen. Maßgeblich seien daher der Begriff der Ersatzschule in § 3 SächsFrTrSchulG und die Regelungen der Schulordnung Berufsfachschule. Danach betreibe die Klägerin mehrere Ersatzschulen, die jeweils die Wartefrist durchlaufen müssten. Eine gegenseitige Anrechnung der Wartefristen der beiden am Standort L betriebenen Berufsfachschulen sei nicht möglich. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2015 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Mit Urteil vom 20. September 2017 - 4 K 911/15 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe, weil die Berufsfachschule für Sozialwesen die Wartefrist von vier Jahren nach § 14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG in der am 1. August 2011 in Kraft getretenen Fassung nicht eingehalten habe. Die Vorschrift sei nach dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 bis längstens 31. Dezember 2015 als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - hinsichtlich der gleichlautenden ab dem 1. August 2007 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG festgestellt, dass die Wartefrist die Schule selbst betrifft, die diese einmal vollständig zu durchlaufen habe. Hierauf habe der Gesetzgeber bei den in den vergangenen Jahren erfolgten Novellierungen des § 14 SächsFrTrSchulG nicht verzichtet. Der Wegfall der alten Regelung zum 1. August 2011 habe nicht dazu geführt, dass für eine weitere Schule keine neue Wartefrist ausgelöst werde. Ausgehend vom Begriff der Schule im Schulgesetz und den Regelungen in der Schulordnung Berufsfachschule sei die Berufsfachschule für Sozialwesen der Klägerin eine eigenständige Schule. Sie sei weder Teil noch eine Erweiterung der bereits bestehenden Berufsfachschule für Altenpflege. Es gelte daher die vierjährige Wartefrist, die mit der Aufnahme des Schulbetriebs im Schuljahr 2014/2015 begonnen habe, weshalb der Klägerin für dieses Schuljahr keine Finanzhilfe zustehe. Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 22. Juni 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht herangezogene § 14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG in der ab 1. August 2011 geltenden Fassung sei nach dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs verfassungswidrig. Das Urteil lasse nicht erkennen, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer Wartefrist Unterschiede zwischen 4 5

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allgemeinbildenden und berufsbildenden Ersatzschulen gebe. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs seien vielmehr von den allgemeinbildenden auf die berufsbildenden Ersatzschulen übertragbar. Von einer Verfassungswidrigkeit scheine auch das Verwaltungsgericht auszugehen, sehe sich aber in der Lage, § 14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG weiter anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof die Anwendung längstens bis zum 31. Dezember 2015 gestattet habe. Diese Begründung greife zu kurz. So sei das angegriffene Urteil unter dem 20. September 2017 ergangen. Auch gehe das Verwaltungsgericht stillschweigend davon aus, dass die Anwendung längstens bis zum 31. Dezember 2015 für sämtliche Schuljahre gelte, die vor dem 31. Dezember 2015 endeten. Anders als das Verwaltungsgericht dies offenbar unausgesprochen für selbstverständlich halte, sei keineswegs gesichert, dass der Verfassungsgerichtshof es mit der Anwendungsgestattung längstens bis zum 31. Dezember 2015 habe ermöglichen wollen, nach dem 31. Dezember 2015 sämtliche bis dahin noch offenen „Altfälle“ auf der Grundlage der verfassungswidrigen Wartefristregelung zu entscheiden. Die Anwendungsgestattung sei mit der Auflage an den Gesetzgeber verbunden worden, die Förderung bis zum 31. Dezember 2015 neu zu regeln. Dies sei zwar mit dem SächsFrTrSchulG vom 8. Juli 2015 mit Wirkung ab 1. August 2015 geschehen. Die Übergangsvorschrift § 22 SächsFrTrSchulG enthalte aber keine materiell-rechtlichen Regelungen, die das Schuljahr 2014/2015 beträfen. Damit sei der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, bis zum 31. Dezember 2015 Regelungen für die bis dahin noch offenen Fälle zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof habe dem Gesetzgeber keineswegs ersparen wollen, Regelungen zu treffen, die auch vor dem 31. Dezember 2015 zu verfassungskonformen Zuständen führen, also zu einer verfassungskonformen Wartefristregelung. Die Anrechnung der vor dem 1. August 2015 durchlaufenen Wartefrist begründe für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2015 noch keine verfassungskonformen Zustände. So fehlten verfassungskonforme Regelungen für die Erstattung bei einem Schulgeldverzicht und zur Gewährung von Finanzhilfe nach Durchlaufen der Wartefrist. Ein solches Unterlassen des Gesetzgebers sei durch die Anwendungsgestattung nicht abgedeckt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe die Genehmigung der Berufsfachschule für Sozialwesen ab dem Schuljahr 2014/2015 nicht zur Ingangsetzung einer Wartefrist, weil die Klägerin seinerzeit bereits eine Berufsfachschule betrieben habe, die die Wartefrist durchlaufen habe und die mit der Genehmigung lediglich auf weitere Bildungsgänge ausgedehnt worden sei. Aus der historischen Gesamtschau der unterschiedlichen Gesetzesfassungen zwischen dem 1. 6

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Januar 2007 und dem 1. August 2015 lasse sich schließen, dass der Wille des Gesetzgebers im Streitjahr nicht darauf gerichtet gewesen sei, eine Genehmigung zur Ausdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge mit einer eigenen Wartefrist zu verbinden. Eine Verknüpfung zwischen Genehmigung und Wartefrist sei in der Gesetzesfassung ab 1. August 2011 nicht enthalten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Urteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2014 (2 A 57/13 und 2 A 58/13) und 3. November 2014 (2 A 571/13) nicht auseinandergesetzt und daher die Parallelen zum Streitfall übersehen. Übertrage man die Grundsätze dieser Entscheidungen, sei der Klage stattzugeben. Im Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Klägerin ihr Berufungsvorbringen vertieft und zu den Urteilen des Senats vom 23. Januar 2018 (2 A 404/16) und 1. Juli 2020 (2 A 479/18) Stellung genommen. Soweit der Senat den Begriff „Bildungsgang“ zum Ausgangspunkt nehme, möge er seine Rechtsprechung überdenken und den Begriff „Ersatzschule“ mit dem Begriffskern „Schule“ in den Ausgangspunkt rücken. Die tatbestandliche Bezugnahme auf „als Ersatzschulen genehmigte Schulen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG führe zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsSchulG mit dem dort im Singular gesetzlich niedergelegten Begriff der „Berufsfachschule“. Nach der gesetzlichen Anordnung gebe es also nur eine und nicht mehrere Berufsfachschulen. Dies führe, da die Klägerin Trägerin einer Berufsfachschule für Altenpflege sei, dazu, dass sie im Schuljahr 2014/2015 dem Grunde nach einen erweiterten Anspruch auf staatliche Finanzhilfe unter Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler habe, die an der Schule eine Ausbildung gemäß §§ 59 ff. BFSO durchlaufen. Auf den Genehmigungsbescheid für die Berufsfachschule für Sozialwesen komme es nicht an, weil der Gesetzgeber § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. Januar 2007 aus den nachfolgenden Gesetzesfassungen gestrichen habe mit der Folge, dass die Erweiterung des Ausbildungsangebots einer existierenden Ersatzschule nicht mit dem Neubeginn der Wartefrist gleichgesetzt werden könne. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei mit Blick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz auch verfassungsrechtlich zwingend. Über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an freie Schulträger dem Grunde nach könne nur der Gesetzgeber entscheiden und nicht der untergesetzliche Normgeber, was sich aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz und der Tatsache ergebe, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, die dem untergesetzlichen Normgeber gestatte, durch die Gestaltung einer untergesetzlichen Norm, hier der BFSO, darüber zu entscheiden, ob die Erweiterung des 7 8

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Ausbildungsangebots einer finanzhilfeberechtigten Ersatzschule zur Erweiterung des Finanzhilfeanspruchs führe. Ansonsten würde dem untergesetzlichen Normgeber eine Entscheidungsgewalt zugebilligt, die allein dem Gesetzgeber zustehe und die der Gesetzgeber zudem nicht an den untergesetzlichen Normgeber habe übertragen wollen, was sich am Fehlen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage zeige. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, „unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20.09.2017, Az. 4 K 911/15, sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin dem Grunde nach staatliche Finanzhilfe für den Betrieb der Berufsfachschule für Sozialwesen, Schuljahr 2014/15 zu gewähren“. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Schriftsätzen vom 31. März 2020, 28. Juli 2020 und 3. August 2020 haben sich die Klägerin und der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Soweit die Klägerin im Klageverfahren die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr angefochten und die Aufhebung des Widerspruchsbescheids beantragt hat, ist das die Klage auch insoweit abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden und daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das 9 10 11 12 13 14 15

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Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ausdrücklich auf die Frage beschränkt, ob eine weitere Berufsfachschule eine neue Wartefrist auslöst (Urteilsabdruck S. 12). Davon geht letztlich auch die Klägerin aus. Mit ihrem Berufungsantrag begehrt sie lediglich die Verpflichtung des Beklagten, ihr dem Grunde nach staatliche Finanzhilfe für die Berufsfachschule für Sozialwesen im Schuljahr 2014/2015 zu gewähren. Die Klagabweisung wegen der Widerspruchsgebühr verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren hingegen nicht mehr weiter, was sich zum einen daran zeigt, dass sie keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, und zum anderen daran, dass das Berufungsvorbringen hierzu keine Ausführungen enthält. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat im Schuljahr 2014/2015 keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe für die Schüler ihrer Berufsfachschule für Sozialwesen dem Grunde nach. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396; SächsFrTrSchulG). Dieses ist gleichzeitig mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 202; SächsFrTrSchulG n. F.) außer Kraft getreten (§ 23 Abs. 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft n. F. findet indessen auf solche Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe, die bereits beendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. Für diese bleibt es vielmehr bei der damaligen Gesetzeslage (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018 - 2 A 404/16 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2014/2015 ist daher § 14 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2011. 2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes; der Zuschuss wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt. 16 17 18 19 20

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Die Klägerin betreibt die Berufsfachschule für Sozialwesen auf Grundlage des Genehmigungsbescheids vom 27. Juni 2014 seit dem Schuljahr 2014/2015, so dass die vierjährige Wartefrist im streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 noch nicht abgelaufen war. a) Anders als die Klägerin meint, war der Beklagte nicht deshalb gehindert, die Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Zuschussanspruchs auf die Wartefristregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG zu stützen, weil die Vorschrift verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - (juris) entschieden, dass § 14 Abs. 3, § 15, § 19 Nr. 7 bis 11 und § 19a Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010, sowie einzelne Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479), und die Anlage zur Zuschussverordnung, soweit sie allgemeinbildende Ersatzschulen betreffen, mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) unvereinbar sind. Somit steht zwar fest, dass § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG verfassungswidrig ist. Hieraus kann die Klägerin indes nichts für sich herleiten. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Verfassungswidrigkeit nicht die Nichtigkeit, sondern die Unvereinbarkeitserklärung dieser Bestimmungen zur Folge (a. a. O., Rn. 171, 172). Zugleich hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidungsformel seines Urteils angeordnet, dass die für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen erklärten Regelungen bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden können (SächsGVBl. 2014, S. 81). aa) An die Entscheidungsformel des Urteils ist der Senat nicht gebunden. Nach § 14 Abs. 1 SächsVerfGHG binden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. Bestandteil der Entscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 sind nicht nur die für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen erklärten im einzelnen genannten Bestimmungen des (im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen) Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sowie die Anordnung ihrer weiteren Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. 21 22 23

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Senatsurt. v. 23. Januar 2018 - 2 A 404/16 - juris Rn. 21), sondern auch die Beschränkung der Unvereinbarkeitserklärung und der Übergangsregelung auf allgemeinbildende Ersatzschulen. Bei der vorliegend in Rede stehenden von der Klägerin betriebenen Berufsfachschule für Sozialwesen handelt es sich nicht um eine allgemeinbildende, sondern um eine berufsbildende (Ersatz-)Schule i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG. Zur Verfassungswidrigkeit und weiteren Anwendbarkeit der für unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärten Vorschriften des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, was berufsbildende Ersatzschulen betrifft, trifft die Entscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichtshofs indessen keine Aussage. bb) Dieser Befund zwingt den Senat gleichwohl nicht, das Verfahren gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf i. V. m. Art. 100 Abs. 1 GG, § 7 Nr. 3 und §§ 25, 26 SächsVerf- GHG auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 15 SächsFrTrSchulG (ggfls. einschließlich weiterer Vorschriften des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, der Zuschussverordnung und der Anlage zur Zuschussverordnung) mit der Verfassung des Freistaates Sachsen einzuholen, soweit sie berufsbildende Ersatzschulen betreffen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen konkreten Normenkontrollverfahrens ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG, dass es - was im Vorlagebeschluss darzulegen ist - für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Wartefristregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ankommt (vgl. Rozek, in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 81 Rn. 72, 75). Dies ist indes nicht der Fall. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats darüber, ob § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG überhaupt auf berufsbildende Ersatzschulen anzuwenden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2013 ausgeführt hat, hat die Förderung berufsbildender Ersatzschulen in der Staatszielbestimmung des Art. 106 Satz 2 SächsVerf eine eigenständige Regelung erhalten, die eine Einschränkung des grundsätzlich aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf folgenden Rechtsanspruchs auf staatliche Finanzhilfe auf allgemeinbildende Ersatzschulen nahelegen könnte (a. a. O., Rn. 120). Selbst wenn ungeachtet dessen mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass die vom Verfassungsgerichtshof zur Verfassungswidrigkeit der Wartefristregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG entwickelten Maßstäbe (a. a. O., Rn. 157 ff.) auch auf 24 25

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berufsbildende Ersatzschulen anzuwenden sind, weil die Wartefrist nach der einfachgesetzlichen Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsFrTrSchulG) für die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft i. S. v. §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG, mithin sowohl für allgemeinbildende wie für berufsbildende Ersatzschulen, gilt, könnte die Klägerin hieraus gleichwohl nichts für sich herleiten. Vielmehr bliebe es in diesem Fall nicht nur bei der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 3 SächsVerf, sondern zugleich auch bei der Übergangsregelung dahingehend, dass die mit der Verfassung unvereinbaren Vorschriften, mithin auch § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 15 SächsFrTrSchulG nicht für nichtig, sondern für unvereinbar mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Förderung allgemeinbildender Ersatzschulen nach den in seiner Entscheidung erläuterten Maßgaben spätestens bis zum 31. Dezember 2015 neu zu regeln. Spätestens bis dahin können die für unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärten Regelungen weiter angewendet werden. Im Falle ihrer Nichtigkeit würde ansonsten zum einen die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Anspruch der Ersatzschulen auf Förderung entfallen, was im Hinblick auf die aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf herzuleitende Förderpflicht weiter von einem verfassungsgemäßen Zustand entfernt wäre als der bisherige Zustand. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die verschiedensten Möglichkeiten, die verfassungsrechtlichen Mängel seines Fördermodells zu beheben, und muss Einschätzungen zum Umfang der Förderung treffen, die der Verfassungsgerichtshof nicht ersetzen kann (a. a. O., Rn. 171). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für allgemeinbildende wie für berufsbildende Ersatzschulen. Dies rechtfertigt die Anwendung der Übergangsregelung auch auf berufsbildende Ersatzschulen. b) Ist mithin von einer bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, befristeten Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG auf berufsbildende Ersatzschulen auszugehen, beurteilt sich der Anspruch auf staatliche Finanzhilfe in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 und damit für das im Streit stehende Schuljahr 2014/2015 nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 1. August 2011. 26 27 28

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Ausgehend davon, stellt sich die Genehmigung der Berufsfachschule für Sozialwesen, anders als die Klägerin meint, nicht als Ausdehnung oder Erweiterung auf eine weitere Schulart im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin im Schuljahr 2014/2015 die bereits langjährig genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege betrieben hat. Die vierjährige Wartefrist für die Berufsfachschule für Sozialwesen wurde vielmehr mit der Aufnahme des Schulbetriebs im Schuljahr 2014/2015 in Gang gesetzt und endete gemäß § 22 Abs. 1 SächsFrTrSchulG n. F. nach drei Jahren mit Ablauf des Schuljahrs 2016/2017. aa) Der Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist für die Gewährung von Finanzhilfe neu beginnt, wenn eine bestehende Schule ihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG im Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) folgendes ausgeführt: „Rechtsgrundlage des Zuschussanspruchs ist § 14 SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2007 in Kraft getretenen Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, ber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG n. F.). Danach erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Der Kläger betreibt in L eine Fachschule im Fachbereich Sozialwesen, die zuletzt zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 ab dem 1. August 2009 um die vorliegend in Rede stehende Fachrichtung Sozialpädagogik erweitert wurde. In diesem Zeitpunkt bestand die Fachschule des Klägers, wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, bereits weit mehr als drei Jahre. Mit der Erweiterung des Bildungsangebots und der Aufnahme des Unterrichts in dieser Fachrichtung wurde eine erneute Wartefrist von drei Jahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe im Ausbildungsberuf „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“ nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. daher nicht in Gang gesetzt. Für die Auffassung, staatliche Finanzhilfe sei auf den jeweiligen Bildungsgang bezogen zu gewähren, lässt sich zwar der Wortlaut der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG n. F. anführen. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. eine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in Satz 2, dass sich die Wartefrist, wenn „in dem Bildungsgang“ die Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Wartefrist nicht durchgängig vorlagen, um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Indessen ist der Begriff des „Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 15 SächsFrTrSchulG n. F., gesetzlich definiert. § 15 SächsFrTrSchulG n. F. bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 29

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Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris). Die Neufassung des § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die Gesetzesbegründung (S. 82, 83), nach wie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, wobei die für die Neuregelung zentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich abschlussbezogen zu definieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (ThürVBl. 2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie hier“). Demnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der Fachhochschulreife, die Berufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es duale Ausbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden Förderschulen stelle einen eigenständigen Bildungsgang dar. Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. Januar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). Stellt man - ausgehend davon - für den Begriff des „Bildungsgangs“ auf die unterschiedlichen Bildungsangebote bzw. Bildungsabschlüsse ab, die die Schule bereithält bzw. vermittelt, ließe § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. seinem Wortlaut nach daher auch die Auslegung zu, dass die Einrichtung jedes weiteren Bildungsgangs in diesem Sinne an einer bestehenden Schule die dreijährige Wartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. erneut in Gang setzt. Dazu gehörte auch die - wie hier - Aufnahme der Ausbildung zum Beruf der „Staatlich anerkannten Erzieherin/des Staatlich anerkannten Erziehers“ an der Fachschule des Klägers ab dem Schuljahr 2009/2010 nach Maßgabe von §§ 50 ff., §§ 72 ff. Schulordnung Fachschule (FSO). Entscheidend gegen ein solches Verständnis von § 14 SächsFrTrSchulG n. F. sprechen indes sowohl die Gesetzgebungshistorie (nachfolgend: Buchst. a) und die Systematik der Vorschrift (Buchst. b) als auch Sinn und Zweck einer Wartefristregelung im Schulfinanzierungsrecht (Buchst. c). a) Während § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 1992 bislang unverändert geblieben ist, hat der Landesgesetzgeber die Regelung über die Wartefrist in der Folge mehrfach geändert. Nach § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992, der bis zum 31. Dezember 2000 galt, setzt die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird, wovon nach zwei Jahren seit Aufnahme des Unterrichtsbetriebs auszugehen ist. § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG in der ab dem 1. Januar 2001 und bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513; SächsFrTrSchulG a. F.) bestimmt ebenfalls, dass die Gewährung von Zuschüssen an als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Trägerschaft voraussetzt, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird, verlängert aber die Wartefrist auf vier Jahre beanstandungsfreien Betriebs seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs. Darüber hinaus bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F., dass die

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Einrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge der Einrichtung einer Schule gleichstehen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/2401 S. 86), die Regelungen zu den neuen Schulstandorten, Schularten und Bildungsgängen entsprächen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und hätten somit lediglich klarstellenden Charakter. Die Klarstellung sei aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Demgegenüber findet sich in dem hier maßgeblichen § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. keine § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. entsprechende oder vergleichbare Regelung. Eine Gleichbehandlung der Einrichtung einer Schule im Sinne der (erstmaligen) Errichtung und Inbetriebnahme einer als Ersatzschule genehmigten Schule (§ 4 SächsFrTrSchulG) u. a. mit der Ausdehnung einer (bestehenden) Ersatzschule auf weitere Bildungsgänge hinsichtlich der Wartefrist wie in § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. ist ausdrücklich nicht mehr vorgesehen. Die Regelung ist, wie auch der Beklagte in der Berufungserwiderung nicht in Abrede stellt, vielmehr insgesamt entfallen. Bereits dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die bisherige Regelung über die Ausdehnung der Wartefrist u. a. auf neue Bildungsgänge aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. in § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. übernehmen, oder, wie der Beklagte meint, „eine bildungsgangbezogene Genehmigung und Finanzierung künftig“ nicht ausschließen wollen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber, hätte dies seinem Willen entsprochen, § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. um die Bestimmung des bisherigen § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. hätte ergänzen oder diese Vorschrift schlicht hätte unverändert belassen können, dies aber nicht getan hat, verknüpft § 14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG n. F. „Genehmigung und Finanzierung“ lediglich insofern, als Zuschüsse an gemäß §§ 4 ff. SächsFrTrSchulG als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Trägerschaft erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt werden. Daraus lässt sich indes kein allgemeiner Rechtsgedanke derart ableiten, dass die staatliche Finanzhilfe immer erst nach dem Ablauf der Wartefrist seit Erteilung einer ersatzschulrechtlich erforderlichen Genehmigung einsetzt. Hierzu hätte es, unbeschadet ihrer Verfassungsmäßigkeit, jedenfalls einer dahingehenden gesetzlichen Regelung bedurft, an der es jedoch fehlt. Es kommt daher, anders als der Beklagte meint, weder auf ein etwaiges Genehmigungserfordernis auch für die Einrichtung eines neuen Bildungsgangs an einer Ersatzschule an noch auf die hierfür maßgeblichen inhaltlichen Gründe. Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 14 SächsFrTrSchulG n. F. durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. b Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 die Absicht verfolgte (LT-Drs. 4/6175 S. 82, 83), die Regelungen zur Wartefrist zu präzisieren. Zwar soll die staatliche Finanzhilfe auch künftig regelmäßig erst dann einsetzen, wenn die Schule sich innerhalb einer Wartefrist, die von vier auf drei Jahre verkürzt wird, bewährt hat. Die Kriterien des bislang geltenden Rechts, „dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird“ (so § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F.), hätten sich als nicht hinreichend konturiert erwiesen. Die künftige Regelung binde den Beginn der staatlichen Finanzhilfe neben dem Zeitablauf an die Tatbestandsmerkmale „durchgängiges Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen“ und „keine Unterbrechung des Schulbetriebs“. Diese Anforderungen seien notwendig, um die Bewährung der Schule innerhalb der Wartefrist feststellen zu können.

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Handelt es sich bei § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. sonach aber insgesamt um eine Neufassung der Regelungen zur Wartefrist, spricht dies gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Zuschussanspruch nicht nur von einem auf die Schule, sondern nach wie vor auch von einem auf den Bildungsgang bezogenen Ablauf der Wartefrist abhängig machen wollen. In der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung heißt es in diesem Zusammenhang vielmehr ausdrücklich, die Wartefrist diene der Feststellung der Bewährung der Schule; dies erfordert nach dem Willen des Gesetzgebers in tatsächlicher Hinsicht den ununterbrochenen Betrieb der Schule und in rechtlicher Hinsicht das durchgängige Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für einen solchen Betrieb. b) Zu diesem Ergebnis führt ferner eine am systematischen Zusammenhang der Wartezeitregelungen in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. orientierte Betrachtung. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. ein entsprechender Antrag der als Ersatzschule genehmigten Schule in freier Trägerschaft und nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. der Ablauf der dort bestimmten dreijährigen Wartefrist. Eine Schule, die diese Bedingungen erfüllt, hat mithin Anspruch auf Zuschüsse in dem in § 15 SächsFrTrSchulG n. F. festgelegten Umfang. Daraus ergibt sich, dass die Wartefrist allein die Schule selbst betrifft. Diese muss die Wartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. einmal vollständig, d. h. über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren, durchlaufen. Soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. daher bestimmt, dass sich die Wartefrist um den Zeitraum verlängert, in dem bis zum Ablauf der Wartefrist die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 4 ff. SächsFrTrSchulG nicht vorlagen oder der Schulbetrieb unterbrochen war, ist damit die in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. angesprochene, von der Schule zu durchlaufende Wartefrist gemeint. Hat die Schule - wie hier die Fachschule des Klägers - die Wartefrist aber - gegebenenfalls auch nach einer entsprechenden Verlängerung - durchlaufen, hat es damit sein Bewenden und besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe solange, wie die Ersatzschule als solche vom Träger betrieben wird. c) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Wartefrist und die aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 und 4 SächsVerf bei der Ausgestaltung einfachgesetzlicher privatschul- bzw. schulfinanzierungsrechtlicher Vorschriften folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Auslegung von § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. dahin, dass die Erweiterung der Fachschule des Klägers um den Beruf „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“ und die Aufnahme des Unterrichts ab dem Schuljahr 2009/20010 eine Wartefrist nicht (mehr) in Gang gesetzt hat. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Wegen der den Ersatzschulträgern in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsVerf auferlegten verfassungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse, die ohne Hilfe des Staates auf Dauer nicht eingehalten werden können, muss der Staat Vorsorge dagegen treffen, dass das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf praktisch kaum noch wahrgenommen werden

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kann. Mit dieser Schutz- und Förderpflicht sind Wartefristen grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Bestand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 158 f.). Ausgehend davon ist jedenfalls die Normierung einer Wartefrist für eine Ersatzschule grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies gilt zumindest solange, wie sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt. Anknüpfungspunkt für gesetzliche Regelungen zur Wartezeit ist nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Ersatzschule. Von deren hinreichend solider Existenz darf der Staat seine Finanzhilfe abhängig machen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der Landesgesetzgeber dabei auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie dauerhaft bestehen werden, weil auf diese Frage im Genehmigungsverfahren nicht abgestellt wird. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Ob es ihr gelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 a. a. O.).“ An diesen Erwägungen hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris Rn. 34) auch für § 14 SächsFrTrSchulG in der vorliegend anzuwendenden vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung festgehalten, mit der lediglich die Wartefrist von drei auf vier Jahre verlängert wurde; ansonsten blieb die Regelung bis zum 31. Juli 2015, dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums, unverändert. Die Verlängerung der Wartefrist gebietet als solche, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ebenfalls keine andere Beurteilung. Dort heißt es, dass Wartefristen bis zur Gewährung staatlicher Zuschüsse zulässig sind, um den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden, der Aufschluss über die wirtschaftliche Solidität und pädagogische Bewährung des Schulträgers und damit über die effektive Verwendung öffentlicher Gelder gibt. Zur besseren Beurteilung, ob der genannte Erfolgsnachweis tatsächlich erbracht ist und die Schule von Eltern und Schülern angenommen wird, soll die bisherige Frist auf vier Jahre verlängert werden (LT-Drs. 5/3195, S. 103, 104). Allein diesem Zweck sollte die Fristverlängerung dienen; weitergehende Absichten hat der Gesetzgeber mit der Änderung nicht verfolgt. bb) Nach § 9 SächsSchulG werden die Schüler in der Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet; die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht nach § 2 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) aus berufsübergreifendem und 30 31

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berufsbezogenem Unterricht. Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. Hierzu enthält die Schuldordnung Berufsfachschule in Teil 2 besondere Vorschriften: Abschnitt 1 betrifft die Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe, zu denen nach § 42 Nr. 3, §§ 59 bis 67 BFSO in der im Schuljahr 2014/2015 geltenden Fassung vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461) die Berufsfachschule für Sozialwesen gehört, und Abschnitt 2 die Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, zu denen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, §§ 73 bis 75 BFSO die Berufsfachschule für Altenpflege gehört. Gemessen daran handelt es sich bei der Berufsfachschule für Sozialwesen nicht um eine Ausdehnung oder Erweiterung der Berufsfachschule für Altenpflege, sondern um die erstmalige Gründung einer Berufsfachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft der Klägerin als Ersatzschule, deren Errichtung und Betrieb die Sächsische Bildungsagentur auf Grundlage von §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG ab dem Schuljahr 2014/2015 genehmigt hat. Beide Berufsfachschulen verfügen über unterschiedliche Bildungsangebote und vermitteln unterschiedliche Berufsabschlüsse. Während die Berufsfachschule für Sozialwesen nach einer zweijährigen Ausbildung (§ 60 Abs. 1 BFSO) zur Staatlich geprüften Sozialassistentin/zum Staatlich geprüften Sozialassistent (§ 67 BFSO) führt, führt die Berufsfachschule für Altenpflege nach einer dreijährigen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Altenpflegegesetz - AltPflG) zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger (§§ 1, 2 AltPflG). Ausbildung und Prüfung richten sich nach unterschiedlichen Vorschriften; für die Berufsfachschule für Sozialwesen gelten §§ 59 bis 67 BFSO, für die Altenpflege die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 73 BFSO). Die Ausbildung findet an zwei Berufsschulen statt, die das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und die Sächsische Bildungsagentur mit gesonderten Bescheiden nach §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG genehmigt haben. Für beide Schulen läuft die Wartefrist nach § 14 SächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 -, juris Rn. 22, 23). Dies führte, wie vorstehend dargelegt, im Schuljahr 2014/2015 dazu, dass die Wartefrist für die Berufsfachschule für Altenpflege bereits beendet war und die Berufsfachschule für Sozialwesen sich im ersten Wartejahr befand. cc) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, nach dem Sächsischen Schulgesetz gebe es nur eine und nicht mehrere Berufsfachschulen, so dass nur der Gesetzgeber und nicht der untergesetzliche Normgeber (hier in der BFSO) darüber entscheiden könne, ob die Erweiterung des Ausbildungsangebots einer 32 33

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finanzhilfeberechtigten Ersatzschule zur Erweiterung des Finanzhilfeanspruchs führe, was sich aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage ergebe, geht sie fehl. Die Schulordnung Berufsfachschule beruht mit § 62 Abs. 1 und Abs. 4 SächsSchulG auf einer den Anforderungen des Art. 75 Abs. 1 SächsVerf genügenden Verordnungsermächtigung, durch die der Gesetzgeber die Befugnis zur Regelung der Einrichtung von zu einem Berufsabschluss führenden Bildungsgängen an einer Berufsfachschule in einer Schulordnung zulässigerweise auf den Verordnungsgeber übertragen hat (vgl. Senatsurt. v. 3. November 2015 - 2 C 3/13 -, juris Rn. 40 ff.). Unter diesen Umständen stellt sich die Berufsfachschule für Sozialwesen als eigenständige Berufsfachschule und nicht als bloße Ausdehnung oder Erweiterung des Bildungsangebots der Berufsfachschule für Altenpflege um einen (weiteren) Bildungsgang oder eine (weitere) Schulart dar. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Wartefrist schulbezogen zu verstehen ist mit der Folge, dass grundsätzlich jede (neu gegründete) Ersatzschule die Wartefrist durchlaufen muss, nicht aber jeder neu an der Ersatzschule eingerichtete Bildungsgang. Da an einer Berufsfachschule jeweils nur ein Bildungsgang vorhanden ist, der zu einem bestimmten Bildungs-/Berufsabschluss führt, gilt für jede Berufsfachschule eine gesonderte Wartefrist. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin, für die Wartefrist sei auf die Ersatzschule abzustellen, ins Leere. c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, der Verfassungsgerichtshof habe mit der „Anwendungsgestattung längstens bis zum 31. Dezember 2015“ den Gesetzgeber verpflichten wollen, Regelungen zu treffen, die auch vor diesem Zeitpunkt zu verfassungskonformen Zuständen, insbesondere einer verfassungskonformen Wartefristregelung, führen. aa) Ausweislich der Gründe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die Wartefristregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG wegen Verstoßes gegen die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf und die Ausgleichspflicht nach Maßgabe von Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf verfassungswidrig. Eine Wartefrist ist mit der Förderpflicht unvereinbar, wenn sie bewirkt, dass die Gründung von Ersatzschulen praktisch ausgeschlossen wird. Sie darf nicht so bemessen sein, dass sie als faktische Einrichtungssperre wirkt. Der Gesetzgeber kann zwar erwarten, dass Ersatzschulen zur Überbrückung einer Wartefrist - absehbar und vorübergehend - Eigenleistungen erbringen, die noch über die bei der anschließenden laufenden 34 35 36

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Förderung zu berücksichtigenden Eigenleistungen hinausgehen. Auf Dauer muss ihnen jedoch Entlastung in Aussicht stehen. Ob dem Genüge getan ist, muss anhand einer Gesamtschau beurteilt werden, in die neben der Länge der Wartefrist auch die während der Wartefrist gewährten Förderungen sowie die Höhe der nach Ablauf der Wartefrist einsetzenden Leistungen (und etwaige Ausgleichszahlungen) einzubeziehen sind (juris, Rn. 157 ff.). bb) Mit dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft n. F. hat der Gesetzgeber die staatliche Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft ab dem 1. August 2015, d. h. ab dem Schuljahr 2015/2016 neu geregelt und mit § 22 SächsFrTrSchulG n. F. eine Übergangsvorschrift erlassen. Nach § 22 Abs. 1 SächsFrTrSchulG n. F. wird die vor dem 1. August 2015 durchlaufene Wartefrist auf den Lauf der dreijährigen Wartefrist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. angerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Wartefrist für die Berufsfachschule für Sozialwesen der Klägerin von bisher vier auf drei Jahre verkürzt hat und zum Ende des Schuljahres 2016/2017 ausgelaufen ist. Hierbei hat es der Gesetzgeber indessen nicht belassen. Nach § 22 Abs. 2 SächsFrTrSchulG n. F. wird der Zuschuss gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 für die Zeit der Wartefrist geleistet, die ab dem 1. August 2015 durchlaufen wird. § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. sieht während des Laufs der Wartefrist die Gewährung eines anteiligen Zuschusses in Höhe von 80 v. H. des (nach Ablauf der Wartefrist gewährten) vollen Zuschusses vor. Nach der Gesetzesbegründung zu § 22 ergänzt Absatz 2 Absatz 1 insoweit, als dass die vor dem 31. Juli 2015 liegenden Zeiten der Wartefrist zwar zeitlich angerechnet werden, für diese vor dem 31. Juli 2015 liegenden Zeiten aber kein Anspruch auf Leistung des Zuschusses nach § 13 Abs. 3 Satz 6 (gemeint ist, wie sich aus dem Gesetzentwurf ergibt, Satz 2) besteht (LT-Drs. 6/1246 S. 43). Im Ergebnis erhält die Klägerin somit einen anteiligen Zuschuss für den Zeitraum der Wartefrist von zwei Jahren, die ihre Berufsfachschule für Sozialwesen ab Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG n. F. am 1. August 2015 noch zu durchlaufen hat. § 22 Abs. 1 und 2 SächsFrTrSchulG n. F. führen sonach hinsichtlich der Wartefrist und der Gewährung eines anteiligen Zuschusses während der Wartefrist zu einer Gleichstellung aller allgemeinbildenden und berufsbildenden Ersatzschulen untereinander, die - wie die Berufsfachschule für Sozialwesen der Klägerin - die Wartefrist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG zwar begonnen, aber am 1. August 2015 noch nicht beendet haben, oder deren Wartefrist erst am 1. August 2015 beginnt. 37 38

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cc) Hingegen kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit von § 14 Abs. 3 und § 15 SächsFrTrSchulG darüber hinaus eine Übergangsregelung für alle Ersatzschulen erlässt, über deren Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe im Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft am 1. August 2015 noch nicht entschieden war. Wie dargelegt, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber aufgegeben, die Förderung allgemeinbildender Ersatzschulen nach den in seiner Entscheidung dargelegten Maßgaben neu zu regeln, und ihm bei der Neuregelung einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Vorschriften bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis 31. Dezember 2015, für zulässig erklärt. Weitere Vorgaben an den Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Neuregelung der Förderung von Ersatzschulen lassen sich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht entnehmen. Insbesondere war der Gesetzgeber, anders als die Klägerin meint, aus Rechtsgründen nicht zum Erlass einer Neuregelung der Ersatzschulfinanzierung verpflichtet, die die zurückliegenden Schuljahre ab dem Schuljahr 2011/2012 umfasst. In Anbetracht der längstens bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Übergangsregelung durfte sich der Gesetzgeber vielmehr auf die Anwendung der Vorschriften über die Ersatzschulfinanzierung und der Wartefrist des neu gefassten Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft auf Ersatzschulen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. August 2015 beschränken, ohne den ihm hierbei zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu überschreiten. Gründe für eine hiervon abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Dass sie die Berufsfachschule für Sozialwesen in Erwartung einer im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für sie günstigen Änderung der bisherigen Gesetzes- oder Rechtslage gegründet hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sonstige konkrete Umstände, die geeignet wären, einen Vertrauenstatbestand und damit eine geschützte Rechtsposition der Klägerin zu begründen, denen durch eine über § 22 Abs. 1 und 2 SächsFrTrSchulG n. F. hinausgehende gesetzliche Übergangsregelung hätte Rechnung getragen werden müssen, nennt die Klägerin ebenfalls nicht. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich, wobei sich bereits nicht erschließt, dass und weshalb gerade für das im Streit stehende Schuljahr 2014/2015 (und nicht auf für die vorangegangenen Schuljahre ab 2011/2012) ein Vertrauenstatbestand gegeben sein soll. 39 40

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 41 42

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oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Henke