Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.03.2022 – 4 A 1220/19.A
Az.: 4 A 1220/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Asyl - Dublin-Verfahren hier: Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags nach erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in Italien. Die XXXX geborene Klägerin ist s......... Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reiste sie am 20. Juni 2018 auf dem Landweg aus S....... in das Bundesgebiet ein. Dort stellte sie am 2. August 2018 einen förmlichen Asylantrag. Am 2. August 2018 führte die Beklagte eine Erstbefragung der Klägerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch. In einem weiteren Gespräch am 14. August 2018 wurde ihr die Möglichkeit gegeben, Abschiebungshindernisse in Bezug auf die Italienische Republik geltend zu machen. Die Klägerin trug vor, dass sie im Januar 2013 von Libyen aus mit einem Boot nach Italien gereist sei und dort Schutz beantragt habe. Sie sei in Italien nach ihrer Ankunft in eine Unterkunft gebracht worden, habe dort aber nicht bleiben dürfen und manchmal draußen übernachten müssen. Das sei ihr zu viel geworden, weshalb sie aus Italien ausgereist und im Juli 2013 nach Schweden gegangen sei. Dort habe man ihr gesagt, sie habe bereits Fingerabdrücke woanders abgegeben und müsse daher wieder in dieses Land zurück. Während ihres Aufenthalts in Schweden habe sie auf die Kinder einer s......... Familie aufgepasst. Sie habe sich regelmäßig bei den Behörden gemeldet, aber man habe keinen neuen Fall 1 2 3
für sie eröffnen wollen. Sie habe Schweden verlassen, da sie wieder nach Italien zurückgebracht werden sollte. Zu ihrer gesundheitlichen Situation trug die Klägerin vor, dass sie infolge einer Beschneidung bei der Menstruation und beim Geschlechtsverkehr Schmerzen habe. Zum Nachweis dessen wurden ärztliche Atteste vorgelegt. Die Eurodac-Abfrage ergab, dass die Klägerin bereits am 16. August 2012 in Caltanissetta/Italien (Eurodac-Kennnummer IT1XXXXXXX) und am 24. Juli 2013 in Goeteborg/Schweden (Eurodac-Kennnummer SE1XXXX-XXXXXX) Asyl beantragt hatte. Daraufhin richtete die Beklagte am 15. August 2018 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Italien. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen mit Schreiben vom 28. August 2018 ab, da die Klägerin internationalen Schutz und eine bis zum 27. März 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien erhalten habe. Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Beklagte forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Der Klägerin wurde für den Fall, dass der Ausreisefrist nicht nachgekommen wird, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht. Die Klägerin dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3). Zudem befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Dagegen hat die Klägerin am 7. März 2019 Klage erhoben. Sie sei in Italien bereits nach einem Monat als Asylsuchende anerkannt worden. Daraufhin sei sie aus dem Camp geworfen worden und habe ohne Hilfe sechs Monate in Obdachlosigkeit leben müssen. Sie habe in Italien nach Geld für Essen betteln müssen. Sozialvereine wie die Caritas hätten ihr nur Mittagessen angeboten, aber gesagt, dass alle Schlafplätze überbelegt seien. Sie habe auch unter Zuhilfenahme anderer Somalier oder staatlicher Behörden vergebens eine eigene Wohnung gesucht. Sie sei fast jeden Abend von fremden Männern sexuell belästigt worden. Die Polizei habe Hilfe unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ja noch nichts passiert sei und die Täter unbekannt seien. Nachdem 4 5 6
es ihr nicht gelungen sei, eine Lebensgrundlage in Sizilien zu schaffen, sei sie nach Rom weitergezogen, wo sie fünf Tage verzweifelt nach Wohnraum und Essen gesucht habe. Auch in der somalischen Botschaft habe sie vergebens um einen Schlafplatz ersucht. Sie sei dann nach Mailand weitergezogen, wo sich das gleiche Bild gezeigt habe, weshalb sie nach drei Tagen nach Deutschland aufgebrochen sei. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 21. Oktober 2019 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag wegen der erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Auch Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Der Klägerin drohe in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) aufgrund der Lebensumstände, die sie dort als international Schutzberechtigte erwarteten. Sie gehöre als alleinstehende Frau ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zum Personenkreis der besonders verletzlichen Personen. Die Unterstützungsleistungen des italienischen Sozialsystems seien geringer als in Deutschland, würden aber nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Die von der Klägerin geschilderte vergebliche Suche um Unterkunft und Versorgung sei nicht überzeugend. Es werde nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin amtliche Stellen um Hilfe ersucht habe. Gleiches gelte für das behauptete Unvermögen karitativer Stellen, ihr aufgrund der Überbelegung eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Zudem gebe es Widersprüche zwischen der Klagebegründung und den Angaben der Klägerin beim Bundesamt. Während sie gegenüber dem Bundesamt eine Weiterreise nach Schweden und den dortigen Aufenthalt bis zur Einreise nach Deutschland geschildert habe, habe sie in ihrer Klagebegründung angegeben, sie sei von Italien nach Deutschland weitergereist. Die Widersprüche hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet werden können, da die Klägerin ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter nicht erschienen sei. Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 30. September 2021, der am 11. Oktober 2021 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. Die Begründung der Berufung erfolgte am 9. November 2021. Die Klägerin trägt vor, alleinstehende Frauen gehörten zum Personenkreis der vulnerablen Personen, da es für diese im Vergleich zu alleinstehenden Männern schwieriger sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem bestehe für alleinstehende Frauen die Gefahr, in Italien in die Zwangsprostitution zu geraten. Unter Berücksichtigung der 7 8
Lage in Italien sei es wahrscheinlich, dass sie, die Klägerin, im Falle einer Überstellung nach Italien unabhängig von ihren Eigenbemühungen elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen könne und damit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage in Italien habe sich derart verschlechtert, dass sie nicht davon ausgehen könne, dort eine Beschäftigung zu finden. Infolgedessen erforderliche staatliche Unterstützung werde sie nicht erhalten. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2019 - 1 K 522/19.A - den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2019 - 1 K 522/19.A - die Ziffer 2, die Ziffer 3 Satz 1 und 2 sowie die Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Italien seien zwar sehr schwierig. Es herrschten allerdings keine Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 9 10 11 12 13
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag zutreffend als unzulässig abgelehnt (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die aufgrund dessen von der Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung nach Italien ist nicht zu beanstanden (III.). Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen Bedenken (IV.). I. Die Beklagte hat den Asylantrag rechtsfehlerfrei als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat nach Auskunft der italienischen Behörden in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten. Dieser Umstand wurde im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte für einen späteren Verlust des Flüchtlingsstatus liegen nicht vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung wird nicht durch Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im Folgenden: EATRR) ausgeschlossen (ausführlich dazu: BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff.). Unionsrecht steht der Unzulässigkeitsentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Dafür müssten die Lebensverhältnisse, die die Klägerin als anerkannte Schutzberechtigte in Italien erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (1.). Bezogen auf die Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Personen ist diese Voraussetzung grundsätzlich zu verneinen (2.). Die Klägerin gehört zu dieser Personengruppe und weist keine Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre (3.). 1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den 14 15 16 17 18
Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) zu erfahren (BVerwG, Urt. v. 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris Rn. 36). Der Schutzgehalt des Art. 4 GRCh entspricht dem von Art. 3 EMRK (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89). Eine Verletzung des Art. 4 GRCh kann in schlechten humanitären Verhältnissen begründet liegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff.); gleiches gilt für den vom Schutzgehalt identischen Art. 3 EMRK (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, HUDOC Rn. 254). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Klägerin als anerkannte Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Dafür muss die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 90). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91). Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 85). Diese Vermutung ist widerlegbar. Im gerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob im schutzgewährenden Mitgliedstaat entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems vorliegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 88). 19 20
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). Kann die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse nicht selbst schaffen, ist zu prüfen, ob eine Situation extremer materieller Not durch die Inanspruchnahme staatlicher oder privater Hilfeleistungen abzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Gegensatz dazu kann in Bezug auf vulnerable Personen die Schwelle der Erheblichkeit schneller erreicht sein (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 19). 2. Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte sind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass diese Personen grundsätzlich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft erhalten werden (a) und sich ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verschaffen können (b). Diese Bewertung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (c). a) Alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen international Schutzberechtigten wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die 21 22 23 24
Rückführung nach Italien eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen genügt. Der Senat ist sich bewusst, dass international Schutzberechtigte zunächst auf Unterstützung Dritter angewiesen sind. Auf dem freien und sozialen Wohnungsmarkt können sie sich kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine Unterkunft beschaffen. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich im Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Unterkunft. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an Kontaktaufnahmen auf Vermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur über eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich international Schutzberechtigte um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des Gesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 Einheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). Dem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen (UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann abhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). Die daher erforderliche Unterstützung bei der Beschaffung einer Unterkunft ist zwar im Rahmen des Rückführungsverfahrens nicht vorgesehen. Das für die Rückführung zuständige italienische Innenministerium nimmt in Bezug auf nicht vulnerable Schutzberechtigte keine Prüfung vor, ob eine Unterbringung vorhanden ist. Bei anerkannten Schutzberechtigten erfolgt die Rückführung in der Weise, dass die Bundespolizei das italienische Innenministerium um Zustimmung ersucht. Während bei 25 26
vulnerablen Personen die Zustimmung erst erteilt wird, wenn eine angemessene Unterkunft für diese gefunden wurde, ist die Zustimmung zur Rückführung anderer Personen nicht von diesem Vorbehalt abhängig (BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüberstehen. Das italienische Asylsystem sieht vor, dass nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterbringung in den Einrichtungen des „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) erfolgt (OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von Grundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). Ist wegen des Ablaufs der Unterbringungszeit oder eines unentschuldigten Verlassens eine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht (mehr) möglich, können international Schutzberechtigte andere staatliche Unterbringungsangebote in Anspruch nehmen. In allen größeren italienischen Städten gibt es für wohnungslose Personen kommunale Unterbringungsangebote (sogenannte CARI). Diese bieten neben Bett, Bad und drei Mahlzeiten zusätzlich soziale und medizinische Unterstützung (BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 10). Als Voraussetzung, um eine solche Unterkunft zu erhalten, wird teilweise eine Registrierung in der Gemeinde („residenza“) benannt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S.13). Diese können international Schutzberechtigte inzwischen wieder in zumutbarer Weise vornehmen, weil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen Erschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy; Abruf am 10. März 2020). Zusätzlich bieten außerdem die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen sowohl Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Ebenso existieren in ganz Italien zahlreiche 27 28 29
informelle Unterkünfte. Sie werden teilweise durch Hilfsorganisationen unterstützt; ihre Ausstattung weist große Unterschiede auf (ausführlich dazu: Mendola/Busetta, Health and Living Conditions of Refugees and Asylum-seekers: A Survey of Informal Settlements in Italy, Refugee Survey Quarterly, 2018, 477 [495]). Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den meisten informellen Unterkünften menschenunwürdige Zustände herrschen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24; a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris Rn. 107). Daher ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien erhalten werden, die den Mindestanforderungen genügt. Nicht im Widerspruch zu dieser Bewertung steht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geäußerte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus in Notunterkünften lebten, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Denn für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Diesem „harten“ Maßstab ist genügt, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (ausführlich dazu: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht im Widerspruch zur Einschätzung des Senats steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). Zum einen kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustände in informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh nicht genügen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl von obdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für unzureichende staatliche Hilfeleistung. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind viele Personen obdachlos. b) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte können in Italien Arbeit finden und sich selbst so versorgen, dass ihre elementarsten Bedürfnisse erfüllt werden. 30 31
International Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13). Es wird von ihnen - wie auch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI- Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dot- sey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). Zwar wurde durch staatliche Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die Arbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und italienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist eine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. Beim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der international Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). Eine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international Schutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit zwar höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 9,4 Prozent (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit 32 33 34
überwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das Baugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden substantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den Bereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. Die wirtschaftliche Entwicklung ist von einer Vielzahl derzeit nicht bestimmbarer Faktoren, insbesondere dem Kriegsverlauf, dem Umfang der Sanktionen, den staatlichen Kompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Neben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international Schutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). Insbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der saisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten auf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). Das ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien ausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und 35
spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden. Aus dieser Lage kann nicht geschlossen werden, es sei für alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien ist erwerbstätig (OVG M-V, Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -, juris S. 12). Außerdem ist von Schutzberechtigten zu verlangen, ihre Chance auf eine Beschäftigung im italienischen Arbeitsmarkt durch besondere Anstrengungen zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außer kriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 119). Infolgedessen ist von Schutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien auch um eine unattraktive Beschäftigung bemühen. Im italienischen Arbeitsmarkt mit stark industrialisierten Regionen im Norden und landwirtschaftlich sowie touristisch geprägten Regionen im Süden steigert dies - auch für Schutzberechtigte ohne Ausbildung und umfangreiche italienische Sprachkenntnisse - die Beschäftigungschancen. c) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, von der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat folgt damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern (Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -) zu den Lebensbedingungen von arbeitsfähigen, nicht vulnerablen Männern. Eine abweichende Bewertung besteht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -; Beschl. v. 25. November 2021 - 11 A 571/20.A -). Zwar gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Senat von den gleichen rechtlichen Obersätzen aus. Unterschiede bestehen aber insbesondere 36 37
in der Bewertung, ob ein Zugang zu einer die Mindestanforderungen erfüllenden Unterkunft besteht und ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ist. Aus den unter a) und b) dargelegten Gründen kann der Senat den entsprechenden Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht folgen. In Bezug auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft folgt dies auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). 3. Die Klägerin gehört zur Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Personen und weist keine spezifischen Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.). Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unter anderem Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Nach diesen Maßstäben sind alleinstehende Frauen nicht als vulnerable Personen einzustufen (ebenso NdsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2018 - 10 LB 202/18 -, juris Rn. 88). Art. 21 Aufnahmerichtlinie benennt sie in der - nicht abschließenden - Aufzählung der schutzbedürftigen Personengruppen nicht. Auch aufgrund der spezifischen Situation in Italien kann für diese Personengruppe keine besondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden. Zwar sind alleinstehende Frauen mit geringen finanziellen Mitteln in Italien dem überdurchschnittlichen Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Allerdings kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass dieses Risiko einen beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht und daher alleinstehende Frauen generell besonders schutzbedürftig sind (ebenso NdsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2018 - 10 LB 202/18 -, juris Rn. 88). Diese Einschätzung berücksichtigt, dass die Erkenntnismittel Umstände beschreiben, die eine adäquate und damit alleinstehende Frauen schützende Unterbringung fördern. So werden alleinstehende Frauen in staatlichen Einrichtungen getrennt untergebracht (BAMF, Bericht zur 38 39 40
Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin- Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 18; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 132) und haben im Vergleich zu Männern besseren Zugang zu Unterkunftsangeboten von Hilfsorganisationen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 114). Die Klägerin ist auch nicht aufgrund anderer Umstände der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen. Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie den Opfern der Verstümmelung weiblicher Genitalien berücksichtigen. Aufgrund der vorgelegten Atteste ist zwar davon auszugehen, dass die Genitalien der Klägerin gegen ihren Willen verstümmelt wurden. Trotzdem beseht eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht, weil aus der Verstümmelung zum jetzigen Zeitpunkt keine schwere Beeinträchtigung resultiert. Eine durch die Gewalttat ausgelöste psychische Erkrankung wurde nicht geltend gemacht. In physischer Hinsicht sind durch die Vorlage ärztlicher Atteste Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, belegt. Dass sich daraus ein besonderer ärztlicher Behandlungsbedarf oder eine erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit oder Lebensführung ergibt, ist aber nicht dargelegt. II. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Italienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) erweist sich als rechtmäßig. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Die zu erwartenden Lebensbedingungen in Italien begründen - wie unter I. dargelegt - kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots folgt auch nicht aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR). Denn im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Frage der rechtlichen 41 42 43 44
Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle eines unzulässigen Asylantrags nur zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Staat, der internationalen Schutz ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts fällt die Frage, ob ein Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist und ob dies zur Folge hat, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten darf. Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25). III. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG. IV. Die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie ist nicht durch die zum 21. August 2019 in Kraft getretene Neufassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtswidrig geworden. Danach tritt das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung ein, sondern ist gesondert mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Diese Vorgabe wurde im vorliegenden Verfahren beachtet, weil eine bis zum 20. August 2019 erfolgte behördliche Befristungsentscheidung unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 46.20 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die verfügte Befristungsdauer. Sie wurde ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 5b AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen festgelegt. V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 45 46 47 48
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
PrinOVG Dahlke-Piel
ist wegen Urlaub verhindert, ihre Unterschrift beizufügen
gez.: Dr. Mittag
Dr. Mittag
Dr. Sieweke