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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 15.03.2022 – 4 A 154/19.A
Az.: 4 A 154/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin 2. Rechtsanwältin
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags nach erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in Italien. Der XXXX geborene Kläger ist s.......... Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 26. Januar 2015 einen förmlichen Asylantrag. Am 26. Januar 2015 führte die Beklagte eine Erstbefragung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch. Der Kläger trug vor, er sei mit dem Boot nach Italien gelangt. Dort habe er sich 15 Monate aufgehalten. Von dort aus sei er mit dem Bus nach Deutschland gelangt. Seine Ehefrau und seine vier Kinder hielten sich noch in Somalia auf. Daraufhin richtete die Beklagte am 20. März 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an die Italienische Republik. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen mit Schreiben vom 3. April 2015 ab. Dem Kläger sei in Italien internationaler Schutz und ein Aufenthaltsrecht für subsidiär Schutzberechtigte gewährt worden. 1 2 3
Mit Bescheid vom 9. April 2015 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Der Bescheid wurde am 22. April 2015 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Am 3. März 2017 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er schriftlich an, dass seine Frau zwischenzeitlich brutal geschlagen worden sei und er nunmehr aufgrund einer Diabeteserkrankung in medizinischer Behandlung sei. Zum Nachweis der Erkrankung wurde ein Schreiben des H..... Klinikums P.... vom 27. Januar 2016 vorgelegt. Danach wurde der Kläger mit dem Medikament Metformin 500 behandelt. Am 4. April 2017 hörte die Beklagte den Kläger informatorisch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG an. Der Kläger trug vor, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne. Dort drohe ihm Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und die Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Er werde in Italien nicht die erforderlichen Medikamente erhalten. Nach dem positiven Verlauf seines Asylverfahrens habe er in Italien keine Leistungen erhalten. Mit Bescheid vom 4. April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Beklagte forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass der Ausreisefrist nicht nachgekommen wird, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht. Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3). Zudem befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 7. April 2017. Dagegen hat der Kläger am 12. April 2017 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 19. November 2018 abgewiesen hat. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, da eine für ihn günstige Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Italien seien nicht derart schlecht, dass ein Verstoß 4 5 6 7 8
gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) vorliege. Gegen dieses Urteil hat der 5. Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 16. Mai 2019 die Berufung zugelassen, die nach Fristverlängerung am 17. Juli 2019 begründet wurde. Der Kläger trägt vor, es liege - bei unionsrechtskonformer Auslegung - ein Wiederaufgreifensgrund vor. Der Europäische Gerichtshof habe nach der Bestandskraft des Erstbescheids entschieden, dass ein Asylantrag einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurde, nur dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) eintreten werde. Nach diesen Maßstäben hätte sein Asylantrag nicht abgelehnt werden dürfen. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfüllt. Denn es sei seine besondere Verletzlichkeit zu berücksichtigen, die aus seiner Erkrankung resultiere. Sie werde durch das im Januar 2019 eingegangene Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K.................. belegt. Danach müsse der Diabetes mellitus dauerhaft therapiert und Medikamente eingenommen werden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 19. November 2018 - 12 K 3339/17.A - den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2017 aufzuheben, hilfsweise unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 19. November 2018 - 12 K 3339/17.A - Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 und 2 sowie Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 4. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, wegen dessen Inhalt auf das Protokoll verwiesen wird. Der 9 10 11 12 13
Senat hat den Beweisantrag durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage zulässig. Insbesondere ist der als Hauptantrag formulierte reine Anfechtungsantrag statthaft. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Leitsatz). Der vom Kläger am 3. März 2017 gestellte Asylantrag ist ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, da er nach unanfechtbarer Ablehnung des am 26. Januar 2015 gestellten Asylantrags gestellt wurde. Bezogen auf den Erstantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2015 festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Eine solche Feststellung entspricht nach der aktuellen Rechtlage einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Mai 2020 - 1 C 7.19 -, juris Rn. 14). Diese Entscheidung wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 9. April 2015 im Mai 2015 bestandskräftig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2017 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag zutreffend als unzulässig abgelehnt (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die aufgrund dessen von der Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung nach Italien ist nicht zu beanstanden (III.). Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen Bedenken (IV.). 14 15 16 17
I. Die Beklagte hat den Folgeantrag rechtsfehlerfrei als unzulässig abgelehnt. Die Zulässigkeit eines Folgeantrags erfordert, dass ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt (1.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt (2.) 1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine solche Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage muss vom Asylantragsteller substantiiert vorgetragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 208 ff.). Die Prüfung, ob aufgrund der geänderten Lage die ursprüngliche Entscheidung zu ändern ist, gehört zum Kern des eigentlichen Asylverfahrens. Für die Zulässigkeit des Folgeantrags ist es daher schon ausreichend, dass aus der geänderten Lage die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung resultiert (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 215, 219). 2. Nach diesen Maßstäben ist ein Wiederaufgreifensgrund nicht gegeben. a) Eine geänderte oder neue Rechtsprechung, auch soweit es sich um Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs handelt, bewirkt keine Änderung der Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris Rn. 16). b) Eine relevante Veränderung der Sach- und Rechtslage folgt nicht daraus, dass durch die langjährige Nichtüberstellung des Klägers möglicherweise ein Verantwortungsübergang nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im Folgenden: EATRR) eingetreten ist. Es ist geklärt, dass ein solcher Übergang keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG hätte (BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff.). c) Die Diabetes-Erkrankung des Klägers erfordert ebenfalls kein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens. Die Erkrankung stellt zwar eine Sachverhaltsänderung dar. Es ist aber 18 19 20 21 22 23
evident, dass sie nicht zu einer Änderung der im Erstverfahren erfolgten Unzulässigkeitsentscheidung führen kann. Der Kläger hat in Italien Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung. Diabetes Typ 2, sogenannter Altersdiabetes, ist eine sehr weit verbreitete Erkrankung, die in Italien adäquat behandelt werden kann. Der Zugang zu einer erforderlichen Behandlung ist für international Schutzberechtigte ebenfalls gewährleistet. Hinsichtlich der regulären Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte nach erfolgter Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt; das gilt nach der Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofs unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Italien (Chiaromonte/Federico, The Labour Market Needs Them, 2021, S. 197). Das Recht auf Grund- und Notfallversorgung besteht unabhängig von einer Registrierung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 77 ff.; AIDA, Country Report Italy 2019, S. 160). Die Erkrankung führt auch nicht dazu, dass bei der Bewertung der Zulässigkeit des Asylantrags wegen einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung andere Maßstäbe anzuwenden sind. Zwar kann ein solches Risiko in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 19). Die Diabeteserkrankung bewirkt indes nicht die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der vulnerablen Personen. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.). Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unter anderem Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen. Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche Erkrankung darstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch von den Möglichkeiten ab, diese zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 9). Es bestehen danach keine Anhaltspunkte, dass die Erkrankung des Klägers als schwer anzusehen ist. Dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Schreiben können keine Hinweise entnommen werden, dass der Kläger durch den Diabetes Typ 2 bei fachgerechter Behandlung, die ihm in Italien zugänglich ist, in seinem körperlichen Wohlbefinden und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit besonders beeinträchtigt ist. 24 25
d) Ein Wiederaufgreifensgrund resultiert gleichfalls nicht aus der allgemeinen Lage in Italien. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens Anfang Mai 2015 verschlechtert haben. Dazu muss nicht nur der Status quo, sondern auch die Lage im Mai 2015 jedenfalls ansatzweise dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich darauf, dass die derzeitigen oder jedenfalls die absehbaren Bedingungen für international Schutzberechtigte in Italien nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sind. Die gerichtlichen Erkenntnismittel enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im Vergleich zum Mai 2015 verschlechterte Lage. Die Daten maßgeblicher Indikatoren verdeutlichen vielmehr eine positive Entwicklung. Die Belastung des italienischen Asylsystems hat sich deutlich verringert, da die Zahl der Ankünfte von Asylantragstellern über das Mittelmeer von 170.000 in 2014 und 154.000 in 2015 auf 67.500 in 2021 sank (https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März 2022). Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich positiv entwickelt. Die Arbeitslosenquote reduzierte sich von 12,3 Prozent im zweiten Quartal 2015 auf 9,4 Prozent im dritten Quartal 2021 (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Des Weiteren waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die zwischenzeitlich eingetretenen negativen Wirkungen des sogenannten Salvini-Dekrets und der Corona-Pandemie im Wesentlichen überwunden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen sind auch in Anbetracht des Ukraine- kriegs nicht erfüllt. Zwar kann unterstellt werden, dass ukrainische Staatsbürger auch in Italien Schutz vor dem Krieg suchen werden. Soweit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf den Beweis dieser Tatsache gerichtet war, hat der Senat ihn deshalb in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt. Es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht prognostizierbar, in welchem Ausmaß Italien Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen wird und ob es deshalb erforderlich sein wird, dass Italien seine Aufnahmekapazitäten an die veränderte Lage anpasst. Gleiches gilt in Bezug auf die wirtschaftliche Situation von international Schutzberechtigten. Die für die Ermittlung der zukünftigen Belastung des Asylsystems wichtigen Faktoren der Dauer, des Verlaufs und des Ausgangs des Ukrainekrieges sind nicht einschätzbar. Die wirtschaftliche Entwicklung ist ebenfalls 26 28 27
von einer Vielzahl derzeit nicht bestimmbarer Faktoren, insbesondere dem Kriegsverlauf, dem Umfang der Sanktionen, den staatlichen Kompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Soweit der Beweisantrag auf die Feststellung konkreter zukünftiger Belastungen des italienischen Asylsystems (Gedankenstriche 1 und 4 des Beweisantrags) und zukünftiger wirtschaftlicher Veränderungen infolge des Ukrainekriegs (Gedankenstriche 2, 3 und 6 des Beweisantrags) gerichtet war, wurde er somit „ins Blaue hinein“ gestellt und infolgedessen als unzulässiges Ausforschungsbegehren abgelehnt. Außerdem ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der benannten Beweisbehauptungen völlig ungeeignet (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO) und deshalb schlechterdings untauglich. Ob die Beweisbehauptungen eintreten werden, ist - wie dargelegt - von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, deren Entwicklung insbesondere durch kurzfristig getroffene Entscheidungen einer Vielzahl politischer Akteure in unterschiedlichen Ländern bestimmt wird. Es drängt sich auf, dass auch Sachverständige diese Entscheidungen nicht prognostizieren können. Den Einschätzungen eines Sachverständigengutachtens würde daher zwangsläufig ein extrem hohes Maß an Unsicherheit innewohnen. Für den Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass ein Sachverständigengutachten im vorliegenden Fall etwas Sachdienliches erbringen wird. Im Übrigen fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags. Im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80) ist davon auszugehen, dass Italien im Falle einer zunehmenden Belastung des Asylsystems oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Gewährleistung der Grundrechte erforderlich werdenden Maßnahmen ergreifen wird, solange es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, was bislang nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, um gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umzudeuten. Dies wäre für den Kläger nicht nachteilig. Weder bezogen auf die Ausreise- noch auf die Rechtsmittelfrist würden durch die Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Änderungen eintreten. Neben dieser formellen Voraussetzung liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Insbesondere wäre die Unzulässigkeitsentscheidung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 29
AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergibt - nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. II. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Italienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) erweist sich als rechtmäßig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (1.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) noch aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (3.). 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Aus den humanitären Bedingungen in Italien resultiert keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Dafür müssten die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (a). Bezogen auf die Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Personen ist diese Voraussetzung grundsätzlich zu verneinen (b). Der Kläger gehört zu dieser Personengruppe und weist keine Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre (c). a) Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann in schlechten humanitären Verhältnissen begründet liegen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, HUDOC Rn. 254); gleiches gilt für den vom Schutzgehalt identischen Art. 4 GRCh (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff.). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Dafür muss die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 90). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren 30 31 32
sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91). Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 85). Diese Vermutung ist widerlegbar. Im gerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob im schutzgewährenden Mitgliedstaat entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems vorliegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 88). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). Kann die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse nicht selbst schaffen, ist zu prüfen, ob eine Situation extremer materieller Not durch die Inanspruchnahme staatlicher oder privater Hilfeleistungen abzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (bezogen auf Art. 4 GRCh: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Gegensatz dazu kann in Bezug auf vulnerable Personen die Schwelle der Erheblichkeit schneller 33 34 35
erreicht sein (bezogen auf Art. 4 GRCh: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 19). b) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte sind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass diese Personen grundsätzlich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft erhalten werden (aa) und sich ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verschaffen können (bb). Diese Bewertung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (cc). aa) Alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen international Schutzberechtigten wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die Rückführung nach Italien eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen genügt. Der Senat ist sich bewusst, dass international Schutzberechtigte zunächst auf Unterstützung Dritter angewiesen sind. Auf dem freien und sozialen Wohnungsmarkt können sie sich kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine Unterkunft beschaffen. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich im Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Unterkunft. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an Kontaktaufnahmen auf Vermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur über eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich international Schutzberechtigte um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des Gesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, 36 37 38
S. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 Einheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). Dem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen (UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann abhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). Die daher erforderliche Unterstützung bei der Beschaffung einer Unterkunft ist zwar im Rahmen des Rückführungsverfahrens nicht vorgesehen. Das für die Rückführung zuständige italienische Innenministerium nimmt in Bezug auf nicht vulnerable Schutzberechtigte keine Prüfung vor, ob eine Unterbringung vorhanden ist. Bei anerkannten Schutzberechtigten erfolgt die Rückführung in der Weise, dass die Bundespolizei das italienische Innenministerium um Zustimmung ersucht. Während bei vulnerablen Personen die Zustimmung erst erteilt wird, wenn eine angemessene Unterkunft für diese gefunden wurde, ist die Zustimmung zur Rückführung anderer Personen nicht von diesem Vorbehalt abhängig (BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüberstehen. Das italienische Asylsystem sieht vor, dass nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterbringung in den Einrichtungen des „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) erfolgt (OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von Grundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). Ist wegen des Ablaufs der Unterbringungszeit oder eines unentschuldigten Verlassens eine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht (mehr) möglich, können international Schutzberechtigte andere staatliche Unterbringungsangebote in Anspruch nehmen. In allen größeren italienischen Städten gibt es für wohnungslose Personen kommunale Unterbringungsangebote (sogenannte CARI). Diese bieten neben Bett, Bad und drei Mahlzeiten zusätzlich soziale und medizinische Unterstützung (BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 10). Als Voraussetzung, um eine solche Unterkunft zu erhalten, wird teilweise eine 39 40 41
Registrierung in der Gemeinde („residenza“) benannt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S.13). Diese können international Schutzberechtigte inzwischen wieder in zumutbarer Weise vornehmen, weil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen Erschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy; Abruf am 10. März 2020). Zusätzlich bieten außerdem die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen sowohl Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Ebenso existieren in ganz Italien zahlreiche informelle Unterkünfte. Sie werden teilweise durch Hilfsorganisationen unterstützt; ihre Ausstattung weist große Unterschiede auf (ausführlich dazu: Mendola/Busetta, Health and Living Conditions of Refugees and Asylum-seekers: A Survey of Informal Settlements in Italy, Refugee Survey Quarterly, 2018, 477 [495]). Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den meisten informellen Unterkünften menschenunwürdige Zustände herrschen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24; a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris Rn. 107). Daher ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien erhalten werden, die den Mindestanforderungen genügt. Nicht im Widerspruch zu dieser Bewertung steht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geäußerte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus in Notunterkünften lebten, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Denn für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Diesem „harten“ Maßstab ist genügt, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (ausführlich dazu: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht im Widerspruch zur 42 43
Einschätzung des Senats steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). Zum einen kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustände in informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh nicht genügen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl von obdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für unzureichende staatliche Hilfeleistung. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind viele Personen obdachlos. bb) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte können in Italien Arbeit finden und sich selbst so versorgen, dass ihre elementarsten Bedürfnisse erfüllt werden. International Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13). Es wird von ihnen - wie auch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI- Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dot- sey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). Zwar wurde durch staatliche Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die Arbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und italienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist eine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. Beim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der international Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im 44 45 46
Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). Eine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international Schutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit zwar höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 9,4 Prozent (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit überwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das Baugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden substantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den Bereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann - wie unter I. dargelegt - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. Neben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international Schutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). Insbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der saisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten 47 48
auf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). Das ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien ausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden. Aus dieser Lage kann nicht geschlossen werden, es sei für alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien ist erwerbstätig (OVG M-V, Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -, juris S. 12). Außerdem ist von Schutzberechtigten zu verlangen, ihre Chance auf eine Beschäftigung im italienischen Arbeitsmarkt durch besondere Anstrengungen zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außer kriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 119). Infolgedessen ist von Schutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien auch um eine unattraktive Beschäftigung bemühen. Im italienischen Arbeitsmarkt mit stark industrialisierten Regionen im Norden und landwirtschaftlich sowie touristisch geprägten Regionen im Süden steigert dies - auch für Schutzberechtigte ohne Ausbildung und umfangreiche italienische Sprachkenntnisse - die Beschäftigungschancen. cc) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, von der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass alleinstehende, arbeitsfähige 49 50
und nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat folgt damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern (Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -) zu den Lebensbedingungen von arbeitsfähigen, nicht vulnerablen Männern. Eine abweichende Bewertung besteht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -; Beschl. v. 25. November 2021 - 11 A 571/20.A -). Zwar gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Senat von den gleichen rechtlichen Obersätzen aus. Unterschiede bestehen aber insbesondere in der Bewertung, ob ein Zugang zu einer die Mindestanforderungen erfüllenden Unterkunft besteht und ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ist. Aus den unter aa) und bb) dargelegten Gründen kann der Senat den entsprechenden Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht folgen. In Bezug auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft folgt dies auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). c) Der Kläger gehört zur Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Personen und weist keine spezifischen Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und daher im besonderen Maße auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist. Dem vorgelegten ärztlichen Attest kann nicht entnommen werden, dass bei der spezifischen Ausprägung der klägerischen Diabeteserkrankung das - für die Ausübung einzelner Berufe nachteilige - Risiko einer schweren Unterzuckerung besteht. Zudem kann ein solches Risiko zumeist durch zumutbare Vorkehrungen, insbesondere regelmäßige Blutzuckermessungen, hinreichend reduziert werden. Andere potentielle Einschränkungen des Klägers bei der Berufsausübung infolge seiner Diabeteserkrankung sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig erkennbar. 2. Ebenso kann der Kläger nicht mit Erfolg die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung 51 52
keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). 3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots folgt auch nicht aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR). Denn im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Frage der rechtlichen Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle eines unzulässigen Asylantrags nur zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Staat, der internationalen Schutz ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts fällt die Frage, ob ein Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist und ob dies zur Folge hat, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten darf. Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25). III. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG. IV. Die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie ist nicht durch die zum 21. August 2019 in Kraft getretene Neufassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtswidrig geworden. Danach tritt das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung ein, sondern ist gesondert mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Diese Vorgabe wurde im vorliegenden Verfahren beachtet, weil eine bis zum 20. August 2019 erfolgte behördliche Befristungsentscheidung unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 46.20 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die verfügte Befristungsdauer. Sie wurde ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 5b AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen festgelegt. 53 54 55
V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines 56 57
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dahlke-Piel
Dr. Mittag
Dr. Sieweke