Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 15.03.2022 – 4 A 506/19.A
Az.: 4 A 506/19.A
11 K 2799/16.A (11 K 4031/17.A, 11 K 2705/18.A)
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin 2. Rechsanwältin
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags nach erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in Italien. Der Kläger wurde 1992 in G... geboren und ist p................ Volkszugehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am XX.XXXXXXXXXX in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 2. Juli 2015 einen förmlichen Asylantrag. Am 2. Juli 2015 führte die Beklagte eine Erstbefragung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch. Der Kläger trug vor, er habe die Schule nach der 12. Klasse erfolgreich abgeschlossen. Des Weiteren habe er fünf Semester an einer Universität in der Fachrichtung Elektronik für Fahrzeuge studiert. Er sei mit einem Boot von Libyen nach Italien gelangt. Dort habe er sich ca. eine Woche auf der Straße an einem unbekannten Ort aufgehalten. Er sei dann mit einem Auto über unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Er habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. In Italien seien ihm im 1 2 3
Jahr 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden. Er leide an Schmerzen in der linken Schulter und an den Nägeln. Die Eurodac-Datenbank enthält zum Kläger folgende Angaben: IT2XXXXXXX, Bari, 07.10.2014; NL1XXXXXXX, Badhoevedorp, 22.10.2014; NL1XXXXXXX, Schiphol, 29.10.2014; IT1XXXXXXX, Fiumicino, 04.12.2014. Daraufhin richtete die Beklagte am 15. September 2015 ein Informationsersuchen an die niederländischen und die italienischen Behörden. Die niederländischen Behörden teilten mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 mit, der Kläger habe am 12. Oktober 2014 in den Niederlanden Asyl beantragt. Am 3. Dezember 2014 sei er an Italien als zuständigen Mitgliedstaat überstellt worden. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 5. November 2015, dem Kläger sei in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte der Kläger schriftlich geltend, er sei gefoltert worden. Er legte ein Schreiben des Universitätsklinikums Dresden vom 15. Oktober 2015 vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ursächlich für die Erkrankung seien Erlebnisse in P........ und auf der Flucht. In einem vorläufigen Arztbrief des Universitätsklinikums Dresden vom 8. September 2016 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Beklagte forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass der Ausreisefrist nicht nachgekommen wird, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht. Der Kläger dürfe nicht in das Gebiet der P................ A............... abgeschoben werden (Ziffer 2). Zudem befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Auf die dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 19. September 2016 die Ziffer 2 des Bescheids mit Ausnahme der Vorgabe, dass keine Abschiebung in das Gebiet der P................ A............... erfolgen darf, auf. Im Übrigen 4 5 6 7 8
wies es die Klage ab. Die Abweisung begründete es damit, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Auskunft der italienischen Behörden bestünden, dass ihm in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag wegen der erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien unzulässig sei. Die Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Italien seien nicht derart schlecht, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte unionsrechtlich geboten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine erforderliche ärztliche Behandlung in Italien nicht erhalten könne. Die Rechtskraft des Urteils trat am 25. Oktober 2016 ein. Mit Bescheid vom 10. November 2016 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Der Kläger stellte am 7. Februar 2017 einen Folgeantrag; er begründete ihn mit Verweis auf neue obergerichtliche Entscheidungen zu Italien und neuen ärztlichen Attesten. Am 5. Mai 2017 hörte ihn die Beklagte persönlich an. Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab. Begründet wurde die Unzulässigkeit damit, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Abschiebungsandrohung vorliege. Am 2. August 2018 hörte die Beklagte den Kläger zum Vorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf Italien an. Der Kläger trug vor, er habe weder in Italien noch in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Er sei von der italienischen Polizei geschlagen worden, als er sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe schließlich aus Müdigkeit aufgegeben und seine Fingerabdrücke abgegeben. Danach habe er auf der Straße gelebt. Es sei richtig, dass er in den Niederlanden gewesen sei. Von Amsterdam aus habe er mit dem Zug nach Deutschland fahren wollen. Er sei dann von der Polizei aufgegriffen worden. Diese habe ihn betrogen. Ihm sei gesagt worden, er könne das Land verlassen, wenn er keinen Asylantrag stelle. Stattdessen hätten die niederländischen Behörden ihn nach Italien zurückgeschickt. Dort sei er erneut geschlagen und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. In Italien habe er sich einige Wochen aufgehalten. Mit Bescheid vom 22. November 2018 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien nicht vorliegen. 9 10 11
Der Kläger hat gegen die drei Bescheide vom 10. November 2016, vom 5. Mai 2017 und vom 22. November 2018 jeweils fristgemäß Klagen erhoben, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2018 unter dem Aktenzeichen 11 K 2799/16.A verbunden wurden. Zur Begründung der verbundenen Klage legte der Kläger Berichte des Universitätsklinikums Dresden vom 23. August 2017, 15. August 2018 und 6. Februar 2019 vor. Danach leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 14. Februar 2019 die Klage abgewiesen. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig ergangenen. Die Ablehnung des Folgeantrags weise ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Der Antrag sei bereits unzulässig, da noch nicht vollumfänglich über den Erstantrag entschieden sei. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sei noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch inhaltlich sei die Ablehnung des Folgeantrags nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Eine Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Die geltend gemachten Erkrankungen hätten schon im Erstverfahren vorgelegen. Es bestehe ebenso kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Italien seien nicht derart schlecht, dass ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) vorliege. Individuelle Umstände, aus denen ein Abschiebungsverbot resultiert, lägen nicht vor. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Italien sei möglich. Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 30. September 2021 die Berufung zugelassen, die am 8. November 2021 begründet wurde. Der Kläger trägt vor, die Stellung eines Folgeantrags sei trotz Rechtshängigkeit der Klage über die Aufhebung der Abschiebungsandrohung zulässigerweise möglich, da mit der Entscheidung über den Folgeantrag nicht zwangsläufig eine (erneute) Entscheidung über die Abschiebungsandrohung ergehen müsse. Nach § 13 Abs. 2 AsylG beschränke sich der Prüfrahmen des Asylantrags auf die Feststellung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzstatus. Insoweit sei das Erstverfahren abgeschlossen. Auch inhaltlich sei die Ablehnung des Folgeantrags unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -) sei die Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeantragsverfahren aufzuheben, 12 13 14
wenn das Gericht zu der Einschätzung komme, dass ihm in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, Lebensumstände erwarteten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen. Die aktuellen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen belegten, dass die Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Italien derart schlecht seien, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliege. Zudem sei er als vulnerable Person besonders schutzbedürftig. Dies werde auch durch den vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums Dresden vom 6. Januar 2022 belegt. Der Asylantrag sei zuletzt deshalb zulässig, weil ein Übergang der Verantwortung für seine Person auf die Beklagte nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge eingetreten sei. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach einer Mitteilung der Bundespolizei die italienischen Behörden zwei Jahre, nachdem der Beklagten die Schutzgewährung in Italien mitgeteilt wurde, von einem Verantwortungsübergang ausgingen und eine Rücküberstellung ablehnten. Ebenfalls fehlerhaft sei die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten. Es müsse aufgeklärt werden, ob der Kläger in Italien überhaupt einen Flüchtlingsstatus erhalten habe und ob dieser nach wie vor besteht. Die Klage sei zudem begründet, weil sich die Situation von international Schutzberechtigten in Italien aufgrund der durch den Ukrainekrieg ausgelösten Fluchtbewegung und wirtschaftlichen Folgen absehbar verschlechtern werde.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2019 - 11 K 2799/16.A - die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016, 5. Mai 2017 und 22. November 2018 aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2019 - 11 K 2799/16.A - die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016 und 22. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, wegen deren Inhalt auf das Protokoll verwiesen wird. Der 15 16 17 18
Senat hat die Beweisanträge durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag zutreffend als unzulässig abgelehnt (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die von der Beklagten erlassene Androhung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls nicht zu beanstanden (III.). I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Mai 2017 den Folgeantrag rechtsfehlerfrei als unzulässig abgelehnt. 1. Zwar wurde der Folgeantrag - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zu einem zulässigen Zeitpunkt gestellt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann ein Folgeantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellt werden. Der Gegenstand des Asylantrags wird durch § 13 Abs. 2 AsylG definiert. Danach wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt. Nicht Gegenstand des Asylantrags ist somit das Begehren, dass über den Erlass einer Abschiebungsandrohung entschieden wird. Die Definition des § 13 Abs. 2 AsylG ist auch der Auslegung des § 71 AsylG zugrunde zu legen. Der Zweck der Vorschrift, mehrfache Prüfungen desselben Begehrens zu vermeiden, steht dem nicht entgegen. Davon ausgehend ist die im vorliegenden Verfahren am 7. Februar 2017 erfolgte Stellung des Folgeantrags nach rechtskräftiger Ablehnung des ersten Asylantrags geschehen. Dieser wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 als 19 20 21 22 23
unzulässig abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos; die Rechtskraft des Urteils trat am 25. Oktober 2016 ein. 2. Die Zulässigkeit des Folgeantrags erfordert aber darüber hinaus, dass ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt (a). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt (b) a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine solche Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage muss vom Asylantragsteller substantiiert vorgetragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 208 ff.). Die Prüfung, ob aufgrund der geänderten Lage die ursprüngliche Entscheidung zu ändern ist, gehört zum Kern des eigentlichen Asylverfahrens. Für die Zulässigkeit des Folgeantrags ist es daher schon ausreichend, dass aus der geänderten Lage die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung resultiert (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 215, 219). b) Nach diesen Maßstäben ist ein Wiederaufgreifensgrund nicht gegeben. aa) Eine geänderte oder neue Rechtsprechung bewirkt keine Änderung der Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris Rn. 16). Auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. Mai 2020, - 1 C 34.19 -) kann kein Wiederaufgreifensgrund abgeleitet werden; die Entscheidung betrifft weder einen Folge- oder Zweitantrag noch thematisiert sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG. bb) Das Vorbringen des Klägers, ihm sei durch die italienischen Behörden kein internationaler Schutz zuerkannt worden, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf erneute Prüfung des Asylantrags. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des im Jahr 2016 abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Es handelt sich damit weder um einen neuen noch um einen neu geltend gemachten Sachverhalt. Auch ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht gegeben; neue Beweismittel, die das klägerische Vorbringen stützen, liegen nicht vor. 24 25 26 27 28
Den Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass ihm in Italien kein internationaler Schutz gewährt wurde, die ihn betreffenden Asylverfahrensunterlagen bei den italienischen Behörden anzufordern und übersetzen zu lassen, hat der Senat abgelehnt. Es handelt sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit nicht besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. März 2016 - 2 B 12.15 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Vorgabe hat der Kläger nicht beachtet. Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass dem Kläger internationaler Schutz gewährt wurde. Allein das nicht substantiierte Bestreiten des Klägers, er habe keine Kenntnis von einer Schutzgewährung, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft. Denn eine wirksame Zustellung einer behördlichen Entscheidung setzt nicht zwingend deren Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger voraus (vgl. § 10 AsylG). Andere Umstände, die eine fehlerhafte Auskunft der italienischen Behörden möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor. cc) Die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegen. Sie war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen setzt daher voraus, dass sich die Erkrankung seit dem Ende des Erstverfahrens im Oktober 2016 verschlechtert hat. Eine solche Sachverhaltsänderung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Im Arztbrief des Universitätsklinikums Dresden vom 8. September 2016 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Dieselbe Diagnose enthält der Abschlussbericht des Universitätsklinikums vom 6. Januar 2022. Dem Abschlussbericht können auch im Übrigen keine Hinweise entnommen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers schlechter als der im Oktober 2016 ist. dd) Keine relevante Veränderung der Sach- und Rechtslage folgt daraus, dass durch die langjährige Nichtüberstellung des Klägers möglicherweise ein Verantwortungsübergang nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im Folgenden: EATRR) eingetreten ist. Es ist geklärt, dass ein solcher Übergang keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG hätte (BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff.). 29 30 31
ee) Ein Wiederaufgreifensgrund resultiert gleichfalls nicht aus der allgemeinen Lage in Italien. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens im Oktober 2016 verschlechtert haben. Dazu muss nicht nur der Status quo, sondern auch die Lage im Oktober 2016 jedenfalls ansatzweise dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich darauf, dass die derzeitigen oder jedenfalls die absehbaren Bedingungen für international Schutzberechtigte in Italien nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sind. Die gerichtlichen Erkenntnismittel enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im Vergleich zum Oktober 2016 verschlechterte Lage. Die Daten maßgeblicher Indikatoren verdeutlichen vielmehr eine positive Entwicklung. Die Belastung des italienischen Asylsystems hat sich deutlich verringert, da die Zahl der Ankünfte von Asylantragstellern über das Mittelmeer von 170.000 in 2014, 154.000 in 2015 und 181.000 in 2016 auf 67.500 in 2021 sank (https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März 2022). Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich positiv entwickelt. Die Arbeitslosenquote reduzierte sich von 11,7 Prozent im dritten Quartal 2016 auf 9,4 Prozent im dritten Quartal 2021 (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Des Weiteren waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die zwischenzeitlich eingetretenen negativen Wirkungen des sogenannten Salvini-Dekrets und der Corona-Pandemie im Wesentlichen überwunden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen sind auch in Anbetracht des Ukraine- kriegs nicht erfüllt. Zwar kann unterstellt werden, dass ukrainische Staatsbürger auch in Italien Schutz vor dem Krieg suchen werden. Soweit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf den Beweis dieser Tatsache gerichtet war, hat der Senat ihn deshalb in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt. Es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht prognostizierbar, in welchem Ausmaß Italien Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen wird und ob es deshalb erforderlich sein wird, dass Italien seine Aufnahmekapazitäten an die veränderte Lage anpasst. Gleiches gilt in Bezug auf die wirtschaftliche Situation von international Schutzberechtigten. Die für die Ermittlung der zukünftigen Belastung des Asylsystems wichtigen Faktoren der Dauer, des Verlaufs und des Ausgangs des Ukrainekrieges sind nicht einschätzbar. Die wirtschaftliche Entwicklung ist ebenfalls 32 33 34
von einer Vielzahl derzeit nicht bestimmbarer Faktoren, insbesondere dem Kriegsverlauf, dem Umfang der Sanktionen, den staatlichen Kompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Soweit der Beweisantrag auf die Feststellung konkreter zukünftiger Belastungen des italienischen Asylsystems (Gedankenstriche 1 und 4 des Beweisantrags) und zukünftiger wirtschaftlicher Veränderungen infolge des Ukrainekriegs (Gedankenstriche 2, 3 und 6 des Beweisantrags) gerichtet war, wurde er somit „ins Blaue hinein“ gestellt und infolgedessen als unzulässiges Ausforschungsbegehren abgelehnt. Außerdem ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der benannten Beweisbehauptungen völlig ungeeignet (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO) und deshalb schlechterdings untauglich. Ob die Beweisbehauptungen eintreten werden, ist - wie dargelegt - von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, deren Entwicklung insbesondere durch kurzfristig getroffene Entscheidungen einer Vielzahl politischer Akteure in unterschiedlichen Ländern bestimmt wird. Es drängt sich auf, dass auch Sachverständige diese Entscheidungen nicht prognostizieren können. Den Einschätzungen eines Sachverständigengutachtens würde daher zwangsläufig ein extrem hohes Maß an Unsicherheit innewohnen. Für den Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass ein Sachverständigengutachten im vorliegenden Fall etwas Sachdienliches erbringen wird. Im Übrigen fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags. Im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80) ist davon auszugehen, dass Italien im Falle einer zunehmenden Belastung des Asylsystems oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Gewährleistung der Grundrechte erforderlich werdenden Maßnahmen ergreifen wird, solange es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, was bislang nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, um gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umzudeuten. Dies wäre für den Kläger nicht nachteilig. Weder bezogen auf die Ausreise- noch auf die Rechtsmittelfrist würden durch die Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Änderungen eintreten. Neben dieser formellen Voraussetzung liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Insbesondere wäre die Unzulässigkeitsentscheidung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 35
AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergibt - nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. II. Die mit Bescheid vom 22. November 2018 erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Italienischen Republik erweist sich als rechtmäßig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (1.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) noch aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (3.). 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. a) Ein ernsthaftes Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK folgt nicht aus der geltend gemachten Erkrankung des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt bei schwerkranken Personen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind (EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, HUDOC Rn. 183). Es obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., HUDOC Rn. 186). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Substantiierung der Erkrankung ist § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend anzuwenden (SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 38; OVG Bremen, Urt. v. 12. Februar 2020 - 1 LB 305/18 -, juris Rn. 111; OVG Hamburg, Urt. v. 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 196). Der Kläger hat eine solche Gefahr bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Abschlussbericht des Universitätsklinikums vom 6. Januar 2022 erfolgte zwischen Sommer 2019 bis Ende 2021 keine Behandlung des Klägers. Trotzdem ist im Vergleich zum vorherigen Bericht vom 6. Februar 2019 dahingehend eine Verbesserung eingetreten, dass eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr diagnostiziert wurde. Der 36 37 38 39 40
Abschlussbericht geht zwar von einer weiterhin bestehenden Erkrankung aus und empfiehlt eine erneute Behandlung. Dass andernfalls eine Verschlechterung der Erkrankung zu erwarten ist, kann dem Abschlussbericht aber nicht entnommen werden. Im Hinblick auf die mehrjährige Behandlungspause hätte dies substantiiert dargelegt werden müssen. b) Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK resultiert auch nicht aus den humanitären Bedingungen in Italien. Dafür müssten die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (aa). Bezogen auf die Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Personen ist diese Voraussetzung grundsätzlich zu verneinen (bb). Der Kläger gehört zu dieser Personengruppe und weist keine Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre (cc). aa) Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann in schlechten humanitären Verhältnissen begründet liegen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, HUDOC Rn. 254); gleiches gilt für den vom Schutzgehalt identischen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff.). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Dafür muss die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, d. h. insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden (bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C- 297/17 -, juris Rn. 90). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (bezogen auf Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 91). 41 42
Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäische Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 85). Diese Vermutung ist widerlegbar. Im gerichtlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob im schutzgewährenden Mitgliedstaat entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems vorliegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 88). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). Kann die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse nicht selbst schaffen, ist zu prüfen, ob eine Situation extremer materieller Not durch die Inanspruchnahme staatlicher oder privater Hilfeleistungen abzuwenden ist (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (bezogen auf Art. 4 GRCh: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Gegensatz dazu kann in Bezug auf vulnerable Personen die Schwelle der Erheblichkeit schneller erreicht sein (bezogen auf Art. 4 GRCh: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 19). 43 44 45
bb) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte sind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass diese Personen grundsätzlich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft erhalten werden (1) und sich ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verschaffen können (2). Diese Bewertung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (3). (1) Alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen international Schutzberechtigten wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die Rückführung nach Italien eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen genügt. Der Senat ist sich bewusst, dass international Schutzberechtigte zunächst auf Unterstützung Dritter angewiesen sind. Auf dem freien und sozialen Wohnungsmarkt können sie sich kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine Unterkunft beschaffen. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich im Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Unterkunft. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an Kontaktaufnahmen auf Vermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur über eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich international Schutzberechtigte um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des Gesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 Einheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). Dem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen 46 47 48
(UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann abhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). Die daher erforderliche Unterstützung bei der Beschaffung einer Unterkunft ist zwar im Rahmen des Rückführungsverfahrens nicht vorgesehen. Das für die Rückführung zuständige italienische Innenministerium nimmt in Bezug auf nicht vulnerable Schutzberechtigte keine Prüfung vor, ob eine Unterbringung vorhanden ist. Bei anerkannten Schutzberechtigten erfolgt die Rückführung in der Weise, dass die Bundespolizei das italienische Innenministerium um Zustimmung ersucht. Während bei vulnerablen Personen die Zustimmung erst erteilt wird, wenn eine angemessene Unterkunft für diese gefunden wurde, ist die Zustimmung zur Rückführung anderer Personen nicht von diesem Vorbehalt abhängig (BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Flüchtlinge gleichgültig gegenüberstehen. Das italienische Asylsystem sieht vor, dass nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterbringung in den Einrichtungen des „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) erfolgt (OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von Grundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 14; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 119). Ist wegen des Ablaufs der Unterbringungszeit oder eines unentschuldigten Verlassens eine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht (mehr) möglich, können international Schutzberechtigte andere staatliche Unterbringungsangebote in Anspruch nehmen. In allen größeren italienischen Städten gibt es für wohnungslose Personen kommunale Unterbringungsangebote (sogenannte CARI). Diese bieten neben Bett, Bad und drei Mahlzeiten zusätzlich soziale und medizinische Unterstützung (BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs Gruppe 61 zum Verfahren OVG NRW, 4. Februar 2022, S. 10). Als Voraussetzung, um eine solche Unterkunft zu erhalten, wird teilweise eine Registrierung in der Gemeinde („residenza“) benannt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S.13). Diese können international Schutzberechtigte inzwischen wieder in zumutbarer Weise vornehmen, weil der Corte costituzionale 49 50 51
(Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen Erschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy; Abruf am 10. März 2020). Zusätzlich bieten außerdem die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen sowohl Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Ebenso existieren in ganz Italien zahlreiche informelle Unterkünfte. Sie werden teilweise durch Hilfsorganisationen unterstützt; ihre Ausstattung weist große Unterschiede auf (ausführlich dazu: Mendola/Busetta, Health and Living Conditions of Refugees and Asylum-seekers: A Survey of Informal Settlements in Italy, Refugee Survey Quarterly, 2018, 477 [495]). Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den meisten informellen Unterkünften menschenunwürdige Zustände herrschen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24; a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris Rn. 107). Daher ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte nach der Rückführung eine Unterkunft in Italien erhalten werden, die den Mindestanforderungen genügt. Nicht im Widerspruch zu dieser Bewertung steht die vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geäußerte Einschätzung, dass viele Menschen mit internationalem Schutzstatus in Notunterkünften lebten, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 23). Denn für die Erfüllung der Grundbedürfnisse von nicht vulnerablen Personen gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Diesem „harten“ Maßstab ist genügt, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (ausführlich dazu: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10). Ebenfalls nicht im Widerspruch zur Einschätzung des Senats steht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen 52 53
Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). Zum einen kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustände in informellen Siedlungen überwiegend den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh nicht genügen (ebenso OVG Saarland, Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris Rn. 24). Zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl von obdachlosen Personen kein zwingendes Indiz für unzureichende staatliche Hilfeleistung. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind viele Personen obdachlos. (2) Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte können in Italien Arbeit finden und sich selbst so versorgen, dass ihre elementarsten Bedürfnisse erfüllt werden. International Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13). Es wird von ihnen - wie auch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI- Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dot- sey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). Zwar wurde durch staatliche Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die Arbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und italienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist eine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. Beim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der international Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). 54 55 56
Eine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international Schutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit zwar höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 9,4 Prozent (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit überwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das Baugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden substantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den Bereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann - wie unter I. dargelegt - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. Neben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international Schutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). Insbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der saisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten auf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, 57 58
Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). Das ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien ausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden. Aus dieser Lage kann nicht geschlossen werden, es sei für alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien ist erwerbstätig (OVG M-V, Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -, juris S. 12). Außerdem ist von Schutzberechtigten zu verlangen, ihre Chance auf eine Beschäftigung im italienischen Arbeitsmarkt durch besondere Anstrengungen zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außer kriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 119). Infolgedessen ist von Schutzberechtigten zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien auch um eine unattraktive Beschäftigung bemühen. Im italienischen Arbeitsmarkt mit stark industrialisierten Regionen im Norden und landwirtschaftlich sowie touristisch geprägten Regionen im Süden steigert dies - auch für Schutzberechtigte ohne Ausbildung und umfangreiche italienische Sprachkenntnisse - die Beschäftigungschancen. (3) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, von der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat folgt damit der 59 60
Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern (Urt. v. 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 -) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -) zu den Lebensbedingungen von arbeitsfähigen, nicht vulnerablen Männern. Eine abweichende Bewertung besteht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -; Beschl. v. 25. November 2021 - 11 A 571/20.A -). Zwar gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Senat von den gleichen rechtlichen Obersätzen aus. Unterschiede bestehen aber insbesondere in der Bewertung, ob ein Zugang zu einer die Mindestanforderungen erfüllenden Unterkunft besteht und ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar ist. Aus den unter (1) und (2) dargelegten Gründen kann der Senat den entsprechenden Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht folgen. In Bezug auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft folgt dies auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). 61 cc) Der Kläger gehört zur Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Personen und weist keine spezifischen Besonderheiten auf, aufgrund derer eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in Italien zu erwarten wäre. Die geltend gemachte psychische Erkrankung bewirkt nicht die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der vulnerablen Personen. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.). Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unter anderem Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen. Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche Erkrankung darstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch von den Möglichkeiten ab, diese zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 9). Danach ist die Erkrankung des Klägers nicht als schwer anzusehen. Nach dem Abschlussbericht des Universitätsklinikums vom 6. Januar 2022 hat sie sich trotz mehrjähriger Behandlungspause verbessert. Ein dringender Behandlungsbedarf, um eine erneute Verschlechterung abzuwenden, kann dem Bericht nicht entnommen werden.
2. Ebenso kann der Kläger nicht mit Erfolg die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). 3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots folgt auch nicht aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR). Denn im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Frage der rechtlichen Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle eines unzulässigen Asylantrags nur zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Staat, der internationalen Schutz ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts fällt die Frage, ob ein Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist und ob dies zur Folge hat, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten darf. Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25). III. Die mit Bescheid vom 10. November 2016 verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG. Den Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass die italienischen Behörden hinsichtlich des Klägers von einem Verantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge und infolgedessen vom Erlöschen des gewährten Flüchtlingsstatus ausgehen, Auskünfte einzuholen, hat der Senat abgelehnt. Der Beweisantrag zielt sinngemäß auf die Feststellung einer fehlenden Übernahmebereitschaft der Italienischen Republik. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Eine fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. In einer solchen Situation ist die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich und damit ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 62 63 64 65
AufenthG gegeben (OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 7). Die Voraussetzungen für den Erlass der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung sind in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG normiert. Danach ist die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - anders als die einer Abschiebungsanordnung - nicht davon abhängig, ob ein Duldungsanspruch besteht. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel 66 67
bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
PrinOVG Dahlke-Piel
ist wegen Urlaub verhindert, ihre Unterschrift beizufügen
gez.: Dr. Mittag
Dr. Mittag
Dr. Sieweke