Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.03.2022 – 6 A 736/21.A
Az.: 6 A 736/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 16. März 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. August 2021 - 6 K 1003/19.A - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die 1 2 3
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Inhalt des Vorbringens keine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Frage mit über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die Klägerin macht zur Begründung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG unter Darlegung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, dass die Medikamente, die sie einnehmen müsse (wobei die Einnahme gleichwertiger Präparate mit gleichen Wirkstoffen unzulässig sei) in der Russischen Föderation nicht erhältlich seien. Dabei fehlt aber eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, das ein Abschiebungsverbot aufgrund der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen verneint hat. Die Erkrankungen (u. a. schwere depressive Episode, PTBS, organisch wahnhafte [schizophrene] Störung, paranoide Schizophrenie) würden sich durch die Abschiebung nicht wesentlich verschlimmern, da diese in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar und die Behandlung für die Klägerin auch erreichbar sei. Die Klägerin macht demgegenüber mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend, dass die konkret bei ihr vorliegenden Umstände zu einer anderen Bewertung führen müssten. Damit wendet sie sich im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Sie macht damit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. 4
2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon keinen gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel benannt. Ein solcher liegt nur vor, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Im Zulassungsvorbringen der Klägerin fehlt die Benennung eines dieser Verfahrensfehler. Inhaltlich macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht zur Erhältlichkeit der von ihr benötigten Medikamenten eine Auskunft des Vertrauensarztes bei der Deutschen Botschaft in M..... hätte einholen müssen. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, einen Verfahrensmangel i. S. v. § 138 VwGO führt sie damit aber nicht an. Eine von ihr ausdrücklich gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann allein nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Dass und warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung zu der Frage aufdrängen musste und dass deshalb das Unterlassen der Einholung einer Auskunft ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen sprechen Erkenntnismittel und Gerichtsentscheidungen dafür, dass die der Klägerin verordneten Wirkstoffe in der Russischen Föderation verfügbar sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. August 2021 - 6 A 938/19.A -, juris Rn. 4, zu Mirtazapin und Quetiapin; VG Düsseldorf, Urt. v. 5. Mai 2020 - 10 K 15080/17.A -, juris Rn. 117, zu Sertralin und 5 6
Mirtazapin; Medizinische Auskunft Med COI v. 21. Dezember 2018, BMA-11933, zu Risperidon). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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