Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.03.2022 – 6 A 740/21.A
Az.: 6 A 740/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 16. März 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 9. August 2021 - 6 K 926/19.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be- deutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar- zulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober- verwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs- frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs- sen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der 1 2 3
Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund- satzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin- dest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Inhalt des Vorbringens keine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig- keit einer Frage mit über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Der Kläger macht zur Begründung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG unter Darle- gung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, dass er auf ein bestimmtes Medikament (Mirtazapin) angewiesen sei, wobei er kein gleichwertiges Präparat mit gleichen Wirkstoffen einnehmen solle. Es sei nicht ausreichend geklärt, ob dieses Me- dikament in der Russischen Föderation überhaupt erhältlich sei. Dabei fehlt aber eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, das ein Ab- schiebungsverbot aufgrund der bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen verneint hat. Die Erkrankungen (Diabetes mellitus, PTBS und Depression) würden sich durch die Abschiebung nicht wesentlich verschlimmern, da diese in der Russischen Födera- tion grundsätzlich behandelbar und die Behandlung für den Kläger auch erreichbar sei. Der Kläger macht demgegenüber mit seinem Zulassungsvorbringen geltend, dass die konkret bei ihm vorliegenden Umstände zu einer anderen Bewertung führen müssten. Damit wendet er sich im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Er macht damit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. 4
2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ergibt sich aus dem Zulas- sungsvorbringen nicht. Der Kläger hat schon keinen gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel benannt. Ein solcher liegt nur vor, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschwei- gend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Im Zulassungsvorbringen des Klägers fehlt die Benennung eines dieser Verfahrens- fehler. Inhaltlich macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht zur Erhältlich- keit des von ihm benötigten Medikaments eine Auskunft des Vertrauensarztes bei der Deutschen Botschaft in M. hätte einholen müssen. Damit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht; einen Verfahrens- mangel i. S. v. § 138 VwGO führt er damit aber nicht an. Eine vom Kläger ausdrücklich gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann allein nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzu- reichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Dass und warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung zu dieser Frage aufdrängen musste und dass deshalb das Unterlassen der Einholung ei- ner Auskunft sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen sprechen Erkenntnismittel und verschiedene Gerichtsentscheidungen für eine Verfügbarkeit von Mirtazapin in der Russischen Fö- deration (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. August 2021 - 6 A 938/19.A -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 5. Mai 2020 - 10 K 15080/17.A -, juris Rn. 117). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 5 6 7
Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf- tig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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