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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.03.2022 – 2 B 20/22

Az.: 2 B 20/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Westsächsische Hochschule Zwickau (FH) vertreten durch den Rektor Kornmarkt 1, 08056 Zwickau

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Konkurrentenstreitverfahren; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. März 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2021 - 3 L 513/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die bei der W Hochschule Z ausgeschriebene Professur Textildesign/Textilkunst mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2021 - 3 L 513/21 - ist begründet. 1. Die WHZ schrieb im Jahr 2020 ab 1. September 2020 die unbefristete Professur Textildesign/Textilkunst als Teilzeitstelle (0,5) mit der Besoldung nach W 2 aus, auf die sich u. a. die Antragstellerin bewarb. Nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens wurde sie auf Platz 1 des Berufungsvorschlags gesetzt, eine weitere Bewerberin auf Platz 2. Nach Beteiligung der Gremien erteilte ihr der Rektor mit Schreiben vom 1. Juli 2021 den Ruf und stellte Berufungsverhandlungen in Aussicht. Nach grundsätzlicher Annahme des Rufs durch die Antragstellerin und weiteren Kontakten in der Folgezeit einschließlich der Übersendung eines Konzeptionspapiers der Antragstellerin fand am 14. Oktober 2021 die Berufungsverhandlung unter Teilnahme der Antragstellerin, des Rektors, des zuständigen Dekans und des Kanzlers statt; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 39, 40 des Berufungsvorgangs verwiesen. Auf Nachfrage der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021 zum weiteren Verlauf der Verhandlungen teilte ihr der Rektor am 4. November 2021 mit, dass die Berufungsverhandlung aus sachlichen Gründen abgebrochen werde, es habe sich ein „grundlegender Dissens hinsichtlich der zu 1 2

3 besetzenden Professur“ gezeigt. Am 16. November 2021 informierte der Rektor die Antragstellerin, dass das Berufungsverfahren mit einer Ruferteilung und Einladung zu einer Berufungsverhandlung an die weitere Platzierte fortgesetzt werde. Den Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 L 513/21 - ab. Der Rektor habe die Berufungsverhandlung rechtswirksam abgebrochen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs habe „mindestens unüberwindbarer Dissens“ in Bezug auf die personelle und sächliche Ausstattung des Lehrstuhls sowie auf die Besoldung bestanden; dies folge aus dem von der Antragstellerin übergebenen Konzeptionspapier und Besoldungsschreiben. Die Antragstellerin habe bei der Berufungsverhandlung und in der Folgezeit auf ihren Forderungen beharrt. Das Scheitern einer Einigung stelle einen hinreichenden sachlichen Grund für den Abbruch der Berufungsverhandlung dar. Dokumentationspflichten seien nicht verletzt worden. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, die Abbruchentscheidung des Rektors sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf einen sachlichen Grund gestützt. Die WHZ habe die für die Berufungsverhandlungen geltenden rechtlichen Bestimmungen des § 60 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5 SächsHSFG i. V. m. §§ 12, 13 der Berufungsordnung (BO) der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2015 nicht beachtet. Der Antragstellerin sei kein Protokoll mit Fristsetzung zur Rückäußerung zugeleitet worden. Von einer endgültigen Ablehnung eines Angebots der Hochschule sei nicht auszugehen. Auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen unüberwindbaren Dissens in Bezug auf die personelle und sachliche Ausstattung des Lehrstuhls komme es damit nicht an. Unterschiedliche Positionen in Vertragsverhandlungen könnten die nach Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Auswahlentscheidung nicht überlagern. Es müsse verfahrensmäßig abgesichert werden, dass der ausgewählten Bewerberin jedenfalls ein annahmefähiges Angebot auf der Basis der „Grundausstattung“ unterbreitet werde, wie dies § 13 Abs. 3 Satz 3 BO vorsehe. Zudem habe die Hochschule sich in Wahrheit wegen eines Dissenses hinsichtlich der Ausrichtung des Studiengangs und der fraglichen Integrationsfähigkeit der Antragstellerin zum Abbruch entschieden, was keinen sachlichen Grund darstelle. Die Antragstellerin könne nicht vor Unterbreitung eines Angebotes und Setzung einer Frist zur Annahme aus dem Berufungsverfahren ausgeschlossen werden. Zudem fehle es an einer hinreichenden Dokumentation der Abbruchentscheidung. 3 4

4 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird hierzu auf den eingereichten Schriftsatz verwiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag, dem Antragsgegner die Besetzung der bei der W Hochschule Z (WHZ) ausgeschriebenen Professur Textildesign/Textilkunst mit einer anderen Bewerberin zu untersagen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 11 dritter Absatz) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). b) Der Anordnungsanspruch folgt aus der Verletzung des der Antragstellerin zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Bei dem Amt einer Fachhochschulprofessorin handelt es sich um ein öffentliches Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Daraus folgt der Anspruch einer Stellenbewerberin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung. Dem Bewerbungsverfahrens-anspruch ist - nach Abschluss des Auswahlverfahrens und Ruferteilung an die ausgewählte Bewerberin - auch im Rahmen der sich anschließenden Berufungsverhandlungen Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin hat insbesondere Anspruch darauf, dass der Rektor die Berufungsverhandlungen unter Beachtung der rechtlichen Verfahrensvorgaben führt, wie sie sich aus § 60 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5 SächsHSFG i. V. m. §§ 12, 13 BO ergeben.

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5 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BO erfolgen die Berufungsverhandlungen auf Einladung des Rektors mit der Bitte an den Bewerber, ein Lehr- und Forschungskonzept und ggf. Gehaltsbelege vorzulegen. Mindestens zwei Tage vor den Berufungsverhandlungen reicht der Dekan einen begründeten Vorschlag für Berufungsleistungsbezüge beim Rektor ein (§ 13 Abs. 2 BO). Gemäß § 13 Abs. 3 BO sind Gegenstand der Berufungsverhandlungen insbesondere die Arbeitsbedingungen und Lehrverpflichtungen, das Forschungskonzept, Ausstattungsfragen, Berufungsleistungszusagen und der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen und dem Bewerber zuzuleiten. Es enthält auch eine Fristsetzung zur Rückäußerung. Bei Zustimmung wird auf der Grundlage des Protokolls eine Berufungsvereinbarung geschlossen, die Grundlage für die Tätigkeitsaufnahme ist. Diesen durch die Berufungsordnung vorgeschriebenen Ablauf hat die WHZ nicht eingehalten. Ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs über das Berufungsverfahren und im Übrigen unstreitig wurde der Antragstellerin nach der Verhandlung am 14. Oktober 2021 weder ein Protokoll zugeleitet noch erfolgte eine Fristsetzung zur Rückäußerung. Auch auf die Nachfrage der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlungen wurde ihr kein Protokoll mit Fristsetzung zur Rückäußerung übersandt, sondern das Scheitern der Berufungsverhandlungen und die Absicht der Ruferteilung an die zweitplatzierte Bewerberin mitgeteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht dem in der Berufungsordnung vorgesehenen Prozedere. Nach § 12 Abs. 4 Satz 3 BO ist der Rektor, wenn ein erteilter Ruf nicht angenommen wird, ohne erneute Anhörung des Senats berechtigt, einem anderen Listenkandidaten den Ruf zu erteilen und ihn zu Berufungsverhandlungen einzuladen. Diese Konstellation liegt hier nicht vor, nachdem die Antragstellerin den Ruf grundsätzlich angenommen und auf Einladung des Rektors an Berufungsverhandlungen teilgenommen hat. Entgegen der Auffassung der WHZ war die Übermittlung des Protokolls mit Rückäußerungsfrist auch nicht entbehrlich. Hiergegen spricht zum einen, dass dieser Verfahrensschritt in der Berufungsordnung zwingend vorgesehen und nicht in das Ermessen des Rektors gestellt ist. Zum zweiten dient die Einhaltung des Verfahrens der Rechtssicherheit des ausgewählten Bewerbers: Auf diese Weise wird ausgeschlossen, dass die von der Berufungskommission und den weiteren beteiligten Gremien getroffene Auswahlentscheidung nachträglich aus Erwägungen zur Disposition gestellt wird, die nicht Gegenstand der Berufungsverhandlungen sind. 10 11 12

6 Schließlich lässt sich die Verletzung von § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 BO auch nicht damit rechtfertigen, dass ein „grundlegender Dissens“ bestanden habe mit der Folge, dass sich das Bestehen auf Zuleitung des Protokolls mit der Möglichkeit der Rückäußerung als „bloße Förmelei“ erweisen würde. Von einem Dissens im Rechtssinn kann schon deshalb keine Rede sein, weil dieser den (offenen oder versteckten) Einigungsmangel im Rahmen eines Vertragsabschlusses bezeichnet (vgl. §§ 154, 155 BGB). Die Berufungsverhandlungen dienen indes erst der Vorbereitung eines Vertrags, nämlich der Berufungsvereinbarung; sie werden geführt mit dem Ziel, in den gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BO maßgeblichen Bereichen eine Einigung herzustellen. Für den Fall, dass dies wegen letztlich unvereinbarer Positionen nicht gelingen sollte, stellt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 BO die rechtliche Handhabe bereit. Die Hochschule hat hierdurch die Möglichkeit, die Berufungsverhandlung zu beenden, indem sie dem Bewerber ein abschließendes Angebot unterbreitet, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Der einseitige Abbruch der Berufungsverhandlungen durch die Hochschule ist dagegen nicht gerechtfertigt. Nachdem die Abbruchentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt, bedarf keiner Erörterung, welchen Anforderungen die Dokumentation dieser Entscheidung zu genügen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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