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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 07.04.2022 – 1 C 1/20

Az.: 1 C 1/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Normenkontrollsache

1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft:

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Plauen vertreten durch den Oberbürgermeister Unterer Graben 1, 08523 Plauen

- Antragsgegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

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Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 031 Industrie- und Gewerbegebiet Plauen- Oberlosa, Teil 1 hier: Normenkontrolle

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 für Recht erkannt: Der Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa, Teil 1“ der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2019 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich als Plannachbarn gegen den am 2. Juli 2019 beschlossenen und erstmals im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. November 2019 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa Teil 1“ der Antragsgegnerin (nachfolgend Bebauungsplan), durch das ein in zwei Teilgebiete (GI 1 und 2) gegliedertes Industriegebiet mit Lärmemissionskontingenten festgesetzt wurde. Das etwa 41 ha große Plangebiet liegt zwischen der Autobahn A 72 und der Bundesstraße 92. Der Antragsteller zu 1 ist u. a. Eigentümer des nördlich des Plangebiets an der Bundesstraße 92 gelegenen Grundstücks ...................................................................................... auf dem sich sein zweigeschossiges Gebäude und ein Kfz-Betrieb (Werkstatt und Verkauf) befinden. Das Obergeschoss des Gebäudes wird vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnt; im Erdgeschoss wohnt nach - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Angaben der Antragsteller die Antragstellerin zu 2 als Mieterin. Auf dem von der Bundesstraße abgewandten Teil des Grundstücks befindet sich u. a. eine Gartenfläche, die der Antragsteller zu 1 mit seiner Familie nutzt. In einem dem Antragsteller zu 1 erteilten 1 2

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Vorbescheid vom 12. März 2008 für die Erweiterung der Kfz-Werkstatt durch den Anbau einer Halle sowie die Errichtung einer Lagerhalle auf dem angrenzenden Flurstück....... führte die Antragsgegnerin aus, das Außenbereichsvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es diene der angemessenen Erweiterung des zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs bei einer „bestandsgeschützten Gewerbe- und Wohnnutzung“, wobei immissionsschutzrechtlich vom „Schutzstatus analog dem eines Mischgebiets (MI)“ auszugehen sei, weshalb der Kfz-Betrieb die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Mischgebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einhalten müsse. Eine dem Antragsteller zu 1 von der Antragsgegnerin unter dem 28. November 2012 erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung seiner 2011 im Außenbereich errichteten Lagerhalle auf dem Flurstück...... zur Demontage von „Altautos“ (Oldtimern) enthält eine Nebenbestimmung, nach der der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) an den „Wohnbebauungen ....................................“ im Ortsteil O....... einzuhalten sei. Eine entsprechende Nebenbestimmung enthält auch die Baugenehmigung vom 14. Juli 2014 für den Ausbau des Werkstatt- und Bürogebäudes des Antragstellers zu 1. Beide Baugenehmigungen beschränken die Betriebszeiten der Werkstatt und den gewerblichen Fahrverkehr (Mitarbeiter und Kunden) auf Werktage zwischen 7:00 und 19:00 Uhr.

Bereits im Juli 2008 hatte die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans zum weiteren Ausbau ihrer oberzentralen Funktion und zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur durch einen Vorsorgestandort für Industrie und produzierendes Gewerbe beschlossen. Der daraufhin erstellte Planentwurf wurde in den folgenden Jahren mehrfach geändert (Verkleinerung des Plangebiets, geänderte Erschließung). Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnischen Gutachten zur „Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 für den Bebauungsplan“ des Ingenieurbüros S........, P....., führt in seiner sechsten Fortschreibung vom April 2019 aus, dass sich der Immissionsort (IO) 8 am Wohnhaus des Antragstellers zu 1 im Außenbereich befinde. Für schutzwürdige Bebauung im Außenbereich regele die TA Lärm keine Immissionsrichtwerte. Der jeweilige Schutzanspruch müsse sich an den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten des Einzelfalls orientieren. Nach der Aufgabe der Wohnnutzungen auf anderen Grundstücken gebe es nur noch auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 ein Wohngebäude. Durch die baulichen Erweiterungen des Kfz- Betriebs in den letzten Jahren und den Wegfall der übrigen Wohnbebauung ähnele die 3

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Gebietscharakteristik nun „überwiegend einem Gewerbebetrieb“ und „nur teils einem Mischgebiet“. Basierend auf einer „Abstimmung mit der Stadtverwaltung“ und einem Gespräch zwischen dem Antragsteller zu 1 und der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2019 würden für das Gebäude des Antragstellers zu 1 Immissionsrichtwerte von tags 62 dB(A) und nachts 45 dB(A) angesetzt.

Im Aufstellungsverfahren erhoben die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 14. September 2018 und 21. Mai 2019 Einwendungen gegen die jeweils ausgelegten Fassungen des Planentwurfs und machten geltend, die Antragsgegnerin und das von ihr beauftragte Ingenieurbüro gingen für die Berechnung der vorgesehenen Emissionskontingente nach DIN 45691 unzutreffend von einer faktischen Betriebsleiterwohnung am IO 8 aus, obwohl der Antragsteller zu 1 mit seiner Familie dort eine „normale“ Wohnnutzung ausübe und die Erdgeschosswohnung an die Antragstellerin zu 2 zu Wohnzwecken vermietet sei. Nicht anders als etwa in der Baugenehmigung von 2014 für den Umbau des Werkstattbetriebs seien die Immissionsrichtwerte für ein faktisches Mischgebiet anzusetzen.

Der am 2. Juli 2019 beschlossene Bebauungsplan enthält u. a. folgende textliche Festsetzung 1.8:

„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L (EK) nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. Zulässige LEK für die Beurteilungszeiträume tags und nachts

Lfd. Nr. Teilfläche L(EK) tags in dB/m² L(EK) nachts in dB/m² 1

GI 1

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55 2

GI 2

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71“

Einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die vorgenannte DIN- Vorschrift bei der Antragsgegnerin enthält weder die Planurkunde noch die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. November 2019. Nach einem Hinweis des Normenkontrollsenats wurde der Bebauungsplan vor der mündlichen Verhandlung erneut ausgefertigt, im elektronischen Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. April 2022 neu bekannt gemacht und rückwirkend zum 12. November 2019 in Kraft gesetzt. In der neuen Bekanntmachung wird u. a. auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die DIN 45691 4 5

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in einem näher bezeichneten Dienstzimmer des Rathauses der Antragsgegnerin hingewiesen.

Einen bereits am 25. September 2019 vor der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellten Normenkontrollantrag (Verfahren 1 C 18/19) nahmen die Antragsteller im Januar 2020 zurück.

Die Antragsteller haben am 16. Januar 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die erforderliche Antragsbefugnis liege jeweils vor. Beide Antragsteller könnten sich auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Nicht nur die Lärmschutzbelange des Antragstellers zu 1 als Grundstückseigentümer, sondern auch jene der Antragstellerin zu 2 als obligatorisch Berechtigte (Wohnungsmieterin) seien in die Abwägung einzustellen gewesen und möglicherweise verletzt. Der Antragsteller zu 1 könne darüber hinaus eine mögliche Verletzung seines Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG rügen. Die Antragstellerin zu 2 habe ihre Wohnnutzung bereits im Rahmen der Planaufstellung angezeigt. Es handle sich ausweislich der Meldebescheinigung um ihre Hauptwohnung; einer gesonderten Baugenehmigung für die Wohnnutzung habe es entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht bedurft.

Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB, weil die für die Teilgebiete GI 1 und 2 festgesetzten Emissionskontingente nicht den am Wohngebäude des Antragstellers zu 1 tagsüber gebotenen Schutz vor Lärm gewährleisteten. Dies hätten die Antragsteller fristwahrend schriftlich gerügt (§ 215 Abs. 1 BauGB). Bei ihrer Abwägung sei die Antragsgegnerin unzutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 (IO 8) als „Wohnen des Betriebsinhabers“ etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen sei. Maßgeblich für die Ermittlung der Emissionskontingente nach DIN 45691 seien jedoch die deutlich niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet, wie es der faktischen Nutzung entspreche und wie es die Antragsgegnerin u. a. bei den immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen von 2012 und 2014 zugrunde gelegt habe. Ausgehend von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ergäben sich nach der vorprozessual eingeholten „Schalltechnischen Stellungnahme“ zur Belastung des Hausgrundstücks 7 8 9

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......................... durch Geräusche von gewerblichen Anlagen der ............................. GmbH vom 14. September 2018 (vorgelegt als Anlage Ast 8) deutlich niedrigere Werte bei den Emissionskontingenten, nämlich 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für das Teilgebiet GI 1 sowie 69 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für das Teilgebiet GI 2. Auf dem Hausgrundstück des Antragstellers zu 1 habe es jeher eine - nunmehr bestandsgeschützte - „normale“ Wohnnutzung gegeben; die seit 1947 erteilten Baugenehmigungen seien weder gegenstandslos geworden noch hätten sie sich auf eine Wohnnutzung in Form einer Betriebsleiterwohnung beschränkt. Für den Kfz- Betrieb, der auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 von einer GmbH betrieben werde, sei eine Betriebsleiterwohnung auch nicht erforderlich.

Der offenkundige Abwägungsmangel verletze das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers zu 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG und führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Im Schriftsatz vom 31. März 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zu 1 ergänzend ausgeführt, ihm gehe es insbesondere um die Erhaltung der „normalen“ Wohnnutzung für die Familie unter Wahrung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet. Diesen Schutzanspruch wolle ihm die Antragsgegnerin über kurz oder lang sogar faktisch nehmen. Ein weiterer, diesmal vorhabenbezogener Bebauungsplan („Automobil- und Dienstleistungszentrum ......“) sei bereits in Aufstellung. Auch in diesem Planverfahren gehe die Antragsgegnerin unzutreffend vom Schutzniveau einer „Wohnung im Gewerbegebiet“ oder einer Betriebsleiterwohnung im Außenbereich mit der Folge aus, dass zum Nachteil der Antragsteller überhöhte Werte angesetzt würden. Auf der Grundlage von § 33 BauGB sei unter dem 17. März 2022 bereits eine Baugenehmigung („Neubau Automobil- und Dienstleistungszentrum für überregional agierende Lkw-Verkehre sowie Pkw und Transporter der Kernmarke .............“) erteilt worden. Auch vor diesem Hintergrund müsse der Schutzanspruch für die Wohnnutzung verbindlich geklärt werden.

Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa Teil 1“ der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 10 11 12 13

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den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag zumindest hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Beide Antragsteller seien nicht planbetroffen, wobei sich die Antragstellerin zu 2 allenfalls auf eine obligatorische Berechtigung berufen könne. Das angebliche Mietverhältnis sei in Kenntnis des Planaufstellungsverfahrens nur zur Stärkung der Rechtsposition des Antragstellers zu 1 begründet worden. Eine zusätzliche Wohnnutzung (Einliegerwohnung) im Haus des Antragstellers zu 1 sei baurechtlich nicht genehmigt. Der mehrfach überarbeitete Bebauungsplan in der Fassung des verfahrensbegleitend durchgeführten ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zur Behebung eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels sei rechtmäßig. Nachvollziehbaren Einwänden des Antragstellers zu 1 habe die Antragsgegnerin bereits im Aufstellungsverfahren Rechnung getragen. So habe sie u. a. die Erschließung geändert und das Plangebiet auf zwei Baufelder verkleinert, um Nachteile für den Gewerbebetrieb des Antragstellers zu 1 zu verringern. Darüber hinaus habe sie umliegende Grundstücke erworben, dortige Wohnnutzungen aufgegeben und den Ausschluss zukünftiger Wohnnutzungen dinglich gesichert. Nachdem der Antragsteller zu 1 vorprozessual zunächst auf die Belange seines Kfz-Betriebs verwiesen habe, führe er jetzt seine Wohnnutzung gegen den Bebauungsplan „ins Feld“. Bei seinem Grundstück handle es sich um einen Gewerbestandort im Außenbereich mit einer - nach mehreren Betriebserweiterungen - zuletzt deutlich untergeordneten Wohnnutzung. Dieser bauliche Bestand rechtfertige das Schutzniveau wie bei einer Betriebsleiterwohnung mit einem Immissionsrichtwert von 62 d(B)A, der tagsüber nur geringfügig - und nach Angaben von Schallgutachtern kaum wahrnehmbar - höher liege als in einem Mischgebiet, in dem 60 dB(A) anzusetzen wären; der Nachtwert von 45 dB(A) werde unstreitig eingehalten. Abwägungsmängel oder andere Mängel lägen auch im Übrigen nicht vor; einen besseren Lärmschutz könne auch die Antragstellerin zu 2 nicht beanspruchen. Die in den Emissionskontingenten festgesetzten Werte ließen sich durchaus einhalten, etwa durch die Anordnung der Baukörper. Der Normenkontrollsenat hat die Beteiligten in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan auf einen zulässigen Normenkontrollantrag von Amts wegen umfassend „unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen“ ist (BVerwG, Urt. v. 29. 14 15 16

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Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 14), wobei neben der ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zulässigkeit einer Untergliederung des Plangebiets in zwei Teilgebiete mit Emissionskontingenten in den Blick zu nehmen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sich der vom Antragsteller zu 1 beauftragte Schallschutzsachverständige Dipl.-Ing. F......, der die „Schalltechnischen Stellungnahme“ vom 14. September 2018 (Anlage Ast 8) erstellt hatte, zum Schutzanspruch am Gebäude des Antragstellers geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), die Gerichtsakte des vorangegangene Verfahrens 1 C 18/19 (drei Bände) sowie auf die Behördenakten des Aufstellungsverfahrens (zehn Ordner) verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist begründet. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der am 2. Juli 2019 beschlossene Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zur Behebung des Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 28); dies haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt. 1. Für die Statthaftigkeit ihres Antrags und die Wahrung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die am 6. April 2022 im ergänzenden Verfahren erfolgte neue Bekanntmachung der inhaltlich unverändert gebliebenen und neu ausgefertigten Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) unerheblich. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sind beide Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen 17 18 19 20 21

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lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18). Ist der Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende mögliche Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, wenn er negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Gibt es einen solchen Belang, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die planende Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 a. a. O.; Urt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.; Beschl. v. 2. März 2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 3). Abwägungserheblich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die planende Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn 7; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris 30). Die gerichtliche Prüfung, ob ein abwägungserheblicher privater Belang vorliegt, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.). Eigene Nachforschungen sind dem Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang verwehrt; es hat vielmehr von dem Tatsachenvortrag des jeweiligen Antragstellers auszugehen, der „auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen“ ist (so BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 a. a. O., juris Rn. 18 m. w. N.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind beide Antragsteller als Plannachbarn antragsbefugt. Die vom Antragsteller zu 1 im gerichtlichen Verfahren angeführten 22

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Schallschutzbelange waren ausdrücklich Gegenstand der planerischen Abwägung für den angegriffenen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen (u. a. bei den Emissionskontingenten und dem Zuschnitt des Plangebiets) dem immissionsrechtlichen Schutzanspruch an seinem Haus- und Betriebsgrundstück gegenüber dem Industriegebiet (§ 9 Abs. 1 BauNVO) angemessen Rechnung tragen sollten. In die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzubeziehen waren nicht nur die Lärmschutzbelange des Grundeigentümers, sondern auch jene der Bewohner des Hauses ........................., zu denen nach dem schlüssigen Antragsvorbringen (neben der Familie des Antragstellers zu 1) auch die Antragstellerin zu 2 gehört, die auf einen Mietvertrag für eine Wohnung im Erdgeschoss verwiesen und dazu mit der Antragsschrift eine von der Meldebehörde der Antragsgegnerin am 9. Juli 2018 ausgestellte Meldebestätigung vorgelegt hat, nach der sie seit dem 1. Juli 2018 in der Wohnung „Nr. 01“ des Hauses ......................... wohnt („Hauptwohnung“). Dies reicht für die „schlüssige“ Darlegung der Antragsbefugnis nach den vorgenannten Maßstäben (zur Antragsbefugnis von „Nutzern“ vgl. zuletzt SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 58). Ob die Wohnnutzung im Erdgeschoss des unstreitig auch zu Wohnzwecken genehmigten Gebäudes einer gesonderten Baugenehmigung bedurft hätte, wie es die Antragsgegnerin ausführt, hat der Senat für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ebenso wenig zu prüfen wie das angebliche Vorliegen eines „verfahrenstaktisch“ begründeten Mietverhältnisses. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der angegriffene Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, verstößt in beachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht und ist insgesamt unwirksam.

2.1 Der Bebauungsplan ist materiell rechtswidrig, weil es für die Festsetzung von Emissionskontingenten hinsichtlich der beiden Teilgebiete des Industriegebiets (§ 9 Abs. 1 BauNVO) unter Nr. 1.8 der textlichen Festsetzung in Verbindung mit dem zeichnerischen Teil des Plans keine Rechtsgrundlage gibt. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die planende Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden (Typenzwang, vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. März 2005 - 1 B 431/03 -, juris Rn. 56 m. w. N.); ein sog. Festsetzungsfindungsrecht kommt ihr nur ausnahmsweise bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) zu (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 23 24

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27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 42; BayVGH, NK-Urt. v. 14. März 2022 - 9 N 19.1989 -, juris 19); um einen solchen Plan handelt es sich hier nicht.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten kommt nur § 1 Abs. 4 BauNVO in Betracht. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Norm können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Gebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern; solche Festsetzungen können nach Maßgabe von Satz 2 auch für mehrere Gewerbe- oder Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen gehört zu den „Eigenschaften“ i. S. v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, das anerkanntermaßen durch Emissionskontingente nach DIN 45691 erfasst werden kann. Gegliedert wird ein Baugebiet, wenn es - wie hier - in einzelne Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -; Urt. v. 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, jeweils juris; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2021 Anmerkung 3), der sich der Senat anschließt, ist die „Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets (…) von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauNVO (jedoch) nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird“ (Leitsatz des Urteils v. 18. Februar 2021 a. a. O.). Dies beruht auf der Erwägung, dass auch bei der Gliederung eines Gebiets dessen normative Zweckbestimmung gewahrt bleiben muss. Allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO die Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Dies betrifft in Abgrenzung zum Gewerbegebiet i. S. v. § 8 Abs. 1 BauNVO die Unterbringung erheblich störender Gewerbebetriebe, wobei der zulässige Störgrad „nach oben“ gerade nicht begrenzt wird; darin liegt der Hauptzweck eines Industriegebiets. Diese Zweckbestimmung wird verfehlt, wenn - wie hier für die beiden Teilgebiete GI 1 und 2 - Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad in dem gesamten als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) festgesetzten Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten ausgeschlossen werden. In diesem Sinne stellt die Festsetzung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) als Abweichung von dem abschließenden Katalog der nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung zulässigen Festsetzungen eine Art „Etikettenschwindel“ dar (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010 - 1 D 11/07 -, 25

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juris Rn. 122; zur Mehrdeutigkeit dieses Begriffs: SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12.15 -, juris Rn. 41). 2.2 Die fehlende Rechtsgrundlage für die festgesetzten Emissionskontingente, die als sog. Ewigkeitsfehler unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO), führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil seine übrigen Festsetzungen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und nichts dafür spricht, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.). 2.3 Angesichts der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der fehlenden Rechtsgrundlage für die festgesetzten Emissionskontingente ist eine Klärung der in der mündlichen Verhandlung zusätzlich erörterten Frage, welchen Schutzanspruch der Antragsteller zu 1 an seinem Hausgrundstück gegenüber Geräuschen von gewerblichen Anlagen aus dem Plangebiet beanspruchen kann, für das Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat. Auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts sieht sich der Normenkontrollsenat nicht in der Lage, über die am Wohnhaus des Antragstellers zu 1 einzuhaltenden Immissionsrichtwerte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 2. Juli 2019 abschließend zu befinden. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass auf der Grundlage der vorhandenen Luftbilder, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, eindeutig von einer Außenbereichslage des Wohngebäudes auszugehen ist, weshalb die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm keine unmittelbare Anwendung finden. Für die Bestimmung eines sachgerechten Richtwerts zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisses dürfte es darauf ankommen, welche Richtwerte der Schutzwürdigkeit des Gebiets und der vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzungen im Einzelfall am ehesten Rechnung tragen. Für Gemengelagen sieht Nr. 6.7 der TA Lärm vor, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete auch bei der Bildung von Zwischenwerten nicht überschritten werden sollen. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werden vielfach auch für Außenbereichslagen angewandt (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, 26 27

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Umweltrecht, Stand Februar 2020, 3.1. TA Lärm Nr. 6 Rn. 15 f. m. w. N.), wie es der Schallschutzsachverständige des Antragstellers zu 1 in der mündlichen Verhandlung unter ergänzender Bezugnahme auf die Letzterem erteilten Baugenehmigungen als zutreffend bezeichnet hat. Anhand der in Teilkopien vorgelegten neueren Baugenehmigungen konnte sich der Normenkontrollsenat nicht davon überzeugen, dass eine Wohnnutzung im Haus des Antragstellers zu 1 nur in einem Umfang genehmigt wurde, der einer Betriebsleiterwohnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zumindest gleichkommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des 29 30

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Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft

gez.: Gretschel

Kober

Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt; insoweit legt der Senat die Höhe des im vorangegangenen Verfahren 1 C 18/19 festgesetzten Streitwerts zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft

gez.: Gretschel

Kober