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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.04.2022 – 2 B 41/22

Az.: 2 B 41/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

beigeladen:

wegen

Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Professorenstelle, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 8. April 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2022 - 8 L 797/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2022 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Professur „Psychologische Methodenlehre“ (W 2) an der Fakultät für Lebenswissenschaften der Universität Leipzig mit der Beigeladenen zu besetzen, zu Recht abgelehnt. 1. Auf die im Mai 2019 ausgeschriebene W 2-Professur „Psychologische Methodenlehre“ (Ausschreibungstext Berufungsvorgang - BV - S. 9) bewarben sich 76 Personen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. In ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2019 legte die Berufungskommission ausgehend vom Inhalt der Ausschreibung fünf Auswahlkriterien fest (BV S. 41), anhand derer eine Vorauswahl erfolgte. Im Ergebnis wurden sechs Bewerber mit Bewertung „a“ zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, darunter die Beigeladene. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde mit „c“ bewertet und nicht weiter berücksichtigt; zur Begründung wurde angegeben „Mangelnde fachliche Passfähigkeit (Entwicklungspsychologie), keine Methodenforschung/-entwicklung“ (BV S. 45). Nach Einholung von Gutachten für drei Bewerber, darunter die Beigeladene, beschloss die Berufungskommission am 25. März 2020 einen Listenvorschlag mit drei Bewerbern, der die Beigeladene auf Platz 3 setzte; der erweiterte Fakultätsrat stimmte dem am 8. Juni 2020 zu. Nach Ablehnung der Ruferteilung durch die beiden vorrangig platzierten Bewerber erging am 26. April 1 2

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2021 der Ruf an die Beigeladene, die diesen am 23. Juli 2021 annahm. Mit Schreiben vom 4. August 2021 teilte die Universität der Antragstellerin den Ausgang des Verfahrens und die für den 1. April 2022 geplante Ernennung der Beigeladenen mit. Die Antragstellerin beantragte am 30. November 2021 nach Akteneinsicht Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Eilrechtsschutz mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Der aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch gelte auch bei der Besetzung einer Hochschullehrerstelle. Allerdings stehe der Hochschule eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zu. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, komme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weshalb die Auswahlentscheidung nur daraufhin überprüft werden könne, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei und ob der Beurteilungsspielraum - etwa wegen sachfremder Erwägungen oder der Verkennung von Tatsachen, besonders im Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber - überschritten sei. Hiernach sei die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin bereits auf der ersten Stufe nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungskommission sei mit der Definition der Auswahlkriterien nicht über das Stellenprofil der Ausschreibung hinausgegangen. Die Art und Weise der Vorauswahl von sechs aus 76 Bewerbern sei nicht zu beanstanden; das Ergebnis der getroffenen Auswahl (unter Nichtberücksichtigung der Antragstellerin) sei durch das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 30. Oktober 2019 hinreichend dokumentiert. Auch in materieller Hinsicht begegne die Vorauswahl keinen Bedenken. Die Erwägungen der Berufungskommission, dass die Antragstellerin die deskriptiv zu verstehenden Merkmale Passfähigkeit sowie Forschungs- und Lehrschwerpunkt nicht erfülle, begegneten im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Bedenken; sie seien vertretbar und nachvollziehbar. Auf die hiervon abweichende Einschätzung der Antragstellerin komme es nicht an. Nachdem die Antragstellerin in rechtmäßiger Weise als nicht geeignet angesehen worden sei, komme es nicht (mehr) darauf an, ob die Beigeladene im Weiteren zutreffend ausgewählt worden sei. 3

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Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, das Auswahlverfahren sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Im vorgelegten Berufungsvorgang befänden sich nicht die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin, sie komme lediglich in zwei Übersichten vor. Die von der Universität dem Gericht übersandten (Bewerbungs-)Unterlagen seien unvollständig und hätten auch der Besetzungskommission unvollständig vorgelegen. Die von der Universität übersehenen Gesichtspunkte fänden sich auf den fehlenden Seiten der Bewerbungsunterlagen, etwa die Forschungsleistungen in der Methodenlehre und die Lehrbeispiele. Die Berufungskommission habe in ihrer ersten Sitzung neben der Stellenausschreibung weitere Kriterien als verbindlich benannt, die sich aus der Stellenausschreibung nicht ergäben, wie die Passfähigkeit. Die in der Sitzung verwendete Übersicht enthalte zu diesem Kriterium keine Informationen; eine Bewertung sei damit nicht möglich gewesen. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Bewertung zugrunde lagen. Die Ausführungen im Bewerbungsschreiben der Antragstellerin seien bei der Vorauswahl außer Acht gelassen worden. Die Antragstellerin erfülle - anders als die Beigeladene - sämtliche Kriterien des Anforderungsprofils. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten; es wird insoweit auf den eingereichten Schriftsatz verwiesen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht im Konkurrentenstreitverfahren von Hochschullehrern ebenso wie in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn ohne die begehrte einstweilige Anordnung könnte der Antragsgegner die Beigeladene gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG zur Professorin ernennen. Eine solche Ernennung der Beigeladenen 4 5 6 7 8

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könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. b) Indessen fehlt es an einem Anordnungsanspruch. aa) Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin einen Bewerbungsverfahrensanspruch als subjektives Recht geltend machen kann. Zwar hat sich die Auswahlentscheidung auch bei dem Statusamt eines Hochschulprofessors nach den in Art. 33 Abs. 2 GG (ebenso Art. 91 Abs. 2 SächsVerf) genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 17). Die Bestimmung enthält eine objektive Wertentscheidung, die dem Grundsatz der Bestenauslese bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst zur Wirkung verhelfen soll (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., 2020, Art. 33 Rn. 9 m. w. N.). Indes steht Art. 33 Abs. 2 GG nach dem klaren Wortlaut allein Deutschen als Grundrechtsträgern zu. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den in Art. 91 Abs. 2 SächsVerf verwendeten Begriff „Bürger“, der gemäß Art. 115 SächsVerf Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG umfasst. Auch wenn die Beschränkung auf Deutsche (i. S. v. Art. 116 GG) einer Gleichbehandlung von Ausländern nicht entgegenstehen sollte (vgl. Jarass/Pieroth, a. a. O. Rn. 15 m. w. N.; in dieselbe Richtung Kaplonek, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., 2011, Art. 91 Rn. 29) bzw. einer Ungleichbehandlung von In- und Ausländern beim Ämterzugang nicht als Rechtfertigung dienen könnte (vgl. von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 33 Rn. 19), besteht gleichwohl nach beiden Bestimmungen kein subjektiv einklagbarer Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren für Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Die Antragstellerin besitzt ausweislich ihrer Bewerbung ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation; sie ist weder deutsche Staatsangehörige noch Statusdeutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG. Ein (einfachrechtlicher) Bewerbungsverfahrensanspruch aus § 9 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, der bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen vom Erfordernis der Deutschen-Eigenschaft zulässt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht die beamtenrechtliche Ernennung im Streit steht (vgl. zu dieser Fallkonstellation OVG Bremen, Urt. v. 5. August 2019 - 2 B 130/19 -, juris), sondern es vorrangig um die Auswahlentscheidung für die Besetzung der ausgeschriebenen Professur geht. Hierfür 9 10 11 12

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spielt die Frage, wie ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ruferteilung ausgestaltet wäre, keine Rolle. Ein einfachrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch könnte sich materiell allenfalls aus §§ 59, 60 SächsHSFG i. V. m. der Berufungsordnung (BO) der Universität Leipzig vom 2. Januar 2019 ergeben. Gemäß § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 3, 4 SächsHSFG macht die Berufungskommission ihren Berufungsvorschlag nach erfolgter öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung der Bewerber. Nach § 9 Abs. 10 ff. BO wird nach einer ersten Würdigung der Bewerber ausgewählt, welche Bewerber zur Vorstellung eingeladen werden. Vorstellungsvorträge und Gespräche sollen unter gleichen Bedingungen für alle eingeladenen Bewerber stattfinden. Ausgehend vom Ausschreibungstext, der Funktionsbeschreibung und den Auswahlkriterien nimmt die Berufungskommission eine vergleichende Würdigung der Kandidaten unter Bewertung von Lehrleistung und -qualität sowie Forschungs- oder künstlerischer Leistung und Lehrevaluationen vor. Aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen wird deutlich, dass die Berufungskommission ihre Auswahl nach Maßgabe von fachlicher und persönlicher Eignung und Leistung der Bewerber, mithin nach dem Grundsatz der Bestenauslese trifft. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Rektors nach § 60 Abs. 4 Satz 4 ff. SächsHSFG; dieser trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahl für denjenigen Bewerber, der am besten geeignet erscheint, den sich ihm stellenden Aufgaben nach Art und Umfang gerecht zu werden (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 1. Aufl. 2011, § 60 Rn. 736). Durch die nach § 15 Abs. 5 BO vorgeschriebene zeitnahe Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber durch die Fakultät wird diesen zudem ermöglicht, die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch dies könnte für die Herleitung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus den das Auswahlverfahren regelnden hochschulrechtlichen Bestimmungen sprechen. Letztlich bedarf die Frage der Rechtsgrundlage eines Bewerbungsverfahrensanspruchs hier keiner Entscheidung, weil die angegriffene Auswahlentscheidung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. bb) Die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin bereits auf der ersten Stufe nicht zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungskommission hat im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geschützten 13 14 15

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Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Bewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.) ihre Entscheidung getroffen, die nach dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab keine Fehler erkennen lässt. Der Senat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9 bis 14) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung; es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer neuen Entscheidung ausgewählt werden könnte. (1) Das von der Berufungskommission zugrunde gelegte Anforderungsprofil begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte die Berufungskommission der in ihrer Sitzung am 30. Oktober 2019 getroffenen Vorauswahl die aus dem Ausschreibungstext gewonnenen Kriterien zugrunde legen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 10), wonach sich die Passfähigkeit (erster Punkt) wie auch die Anforderungen zum Forschungs- und Lehrschwerpunkt Psychologische Methodenlehre (zweiter und fünfter Punkt) ohne Weiteres dem Ausschreibungstext entnehmen lassen. Die allein auf das Kriterium der Passfähigkeit bezogenen Ausführungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, weshalb durch die Verwendung dieses Begriffs die „Verbindlichkeit des Ausschreibungstextes aufgehoben“ würde. (2) Die von der Berufungskommission getroffene Vorauswahl lässt keine Verfahrensfehler erkennen. Es ist zum einen davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin eingereichten Bewerbungsunterlagen der Universität vollständig vorlagen und den Mitgliedern der Berufungskommission vollständig zur Einsichtnahme zur Verfügung standen. Durchgreifende Zweifel ergeben sich weder aus dem Umstand, dass die Bewerbungsunterlagen nicht in dem dem Verwaltungsgericht übersandten Ordner „Berufungsvorschlag“ enthalten sind, noch aus dem Umstand, dass die nachträglich durch die Universität übersandten Bewerbungsunterlagen unvollständig waren, weil in Teilen jeweils die zweite Seite fehlte. Der übersandte Ordner enthält lediglich die Bewerbungsunterlagen der drei Kandidaten, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurden. Dass die Bewerbungsunterlagen der übrigen 73 Bewerber offenbar gesondert aufbewahrt wurden, erscheint bereits aufgrund der Anzahl ohne Weiteres nachvollziehbar und vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Die Universität hat im Rahmen der Beschwerdeerwiderung sodann dargelegt, dass die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin unmittelbar bei der zuständigen Fakultät für Lebenswissenschaften in digitaler Form eingegangen seien und ein redaktionelles Versehen beim 16 17

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Druck/Kopieren der - unstreitig - doppelseitigen Unterlagen zur unvollständigen Übersendung an das Verwaltungsgericht geführt haben könnte; die Unterlagen hätten der Berufungskommission jederzeit nachweislich vollständig vorgelegen. Die von der Antragstellerin gezogene Schlussfolgerung, ihre Bewerbungsunterlagen hätten der Universität nicht vollständig vorgelegen, ist damit nicht stichhaltig. Zum anderen hat der Senat keine Zweifel, dass die Berufungskommission ihre Bewertung, wonach die Antragstellerin das Anforderungsprofil betreffend die Kriterien fachliche Passfähigkeit und Methodenforschung/-entwicklung nicht erfülle, aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen und diese ausreichend dokumentiert hat. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 11 und 12). Er schließt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens insbesondere der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass sich der knappen Begründung in stichpunktartiger tabellarischer Form für das Gesamturteil „c“ (entspricht nicht den Kriterien) die tragende Begründung für die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin hinreichend entnehmen lässt. Die von der Berufungskommission verwendete Übersicht erscheint dem Senat als geeignetes Instrument, um nach Vorsichtung der Unterlagen die Vergleichbarkeit bei einer wie hier großen Bewerberanzahl überhaupt zu gewährleisten. Es für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Berufungskommission die Bewerbung der Antragstellerin nicht vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Soweit die Antragstellerin moniert, die Berufungskommission habe einzelne Gesichtspunkte, die sich auf fehlenden Seiten ihrer Bewerbungsunterlagen befunden hätten, übersehen, etwa Forschungsleistungen in der Methodenlehre und Lehrbeispiele, konkretisiert sie dies selbst nicht näher. Auch für den Senat ergeben sich nach Überprüfung der von der Antragstellerin übersandten vollständigen Bewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte für ein Übersehen einschlägiger Qualifikationen auf den betreffenden Seiten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Bewerbungsschreibens der Antragstellerin: Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Berufungskommission die dortigen Ausführungen außer Acht gelassen bzw. fehlerhaft ausgewertet hätte. Letztlich stellt die Antragstellerin ihre eigene Einschätzung, sie sei fachlich geeignet für die begehrte Professur, an die Stelle der Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gremiums. Damit zeigt sie indes gerade keine Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe durch die Berufungskommission auf. 18

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cc) Nachdem die Antragstellerin zutreffend im Rahmen der Vorauswahl als nicht berücksichtigungsfähig eingeschätzt wurde, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der auf der zweiten Stufe erfolgten Auswahl der Beigeladenen nicht mehr an. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl im Rahmen des laufenden Auswahlverfahrens offen sind, seine Auswahl also möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 - 1 BvR 857/02 -, juris). Vorliegend steht aber fest, dass die Antragstellerin selbst bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach Maßgabe des in der Ausschreibung erstellten Anforderungsprofils nicht ausgewählt werden könnte. Selbst wenn die Beigeladene unzutreffend ausgewählt worden wäre - was vom Senat nicht zu prüfen ist -, könnte sich eine erneute Auswahlentscheidung allenfalls zugunsten von etwaigen anderen Bewerbern, die das Anforderungsprofil erfüllen, auswirken. Auf die etwaige Benachteiligung von solchen weiteren Bewerbern kann sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil ihr insoweit kein subjektives Recht zusteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 12 L 857/07 -, juris Rn. 40). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke 19 20 21 22